Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 1 K 13/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit der Nutzung einer Wohnung zum Zwecke der Wohnungsprostitution.
3Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks X. T. 11 in H. -loh. Das Grundstück liegt auf der Nordseite der in Ost-West-Richtung verlaufenden X. T. , die im Westen auf die C. -/Q. T. und im Osten auf den D. -E. -Weg trifft. Im Haus X. T. 11 befand sich im Obergeschoss das Bordell, im Erdgeschoss ist eine Firma für Sicherheits-technik angesiedelt. Das westlich angrenzende Nachbarhaus Nr. 9 beherbergt im Erdgeschoss eine Krankengymnastik- und Massagepraxis. Ursprünglich war dort noch ein Malergeschäft angemeldet, das jedoch zwischenzeitlich abgemeldet worden ist. Das Obergeschoss und das Dachgeschoss dienen Wohnzwecken. Das westlich angrenzende Nachbarhaus X. T. 7 dient ausschließlich Wohn-zwecken. Danach folgt die Einmündung der N.----straße . Das nächste Haus, N.----straße 1, dient im Erdgeschoss als Büro für einen Immobilienmakler. Daneben befindet sich im Erdgeschoss eine Apotheke. Im ersten Obergeschoss ist eine Ergo-therapiepraxis eingerichtet. Außerdem praktizieren in dem Gebäude ein Allgemein-mediziner und ein Zahnarzt. Danach folgt das Haus X. T. 1, in dessen Erdgeschoss sich ein Textilwarenladen sowie eine Immobilienmanagement- und Verwaltungsgesellschaft befindet. Daneben zur C. T. beherbergt das Gebäude im Erdgeschoss eine Anwaltskanzlei und eine Praxis für Lebensbe-ratung. Im Obergeschoss über der Lebensberatung und der Anwaltskanzlei liegt eine Wohnung.
4Auf der gegenüberliegenden Seite X. T. 2 befindet sich im Erdgeschoss eine Schank- und Speisewirtschaft mit Weinhandel, im Ober- und Dachgeschoss sind Wohnungen vorhanden. Danach folgt in östlicher Richtung das Grundstück X. T. 4, auf dem zwei Häuser stehen, die zurzeit unbewohnt sind. Das eine diente früher gewerblicher Nutzung, das andere diente bislang Wohnzwecken. Dann folgt das Haus X. T. 6. Dieses Haus ist ein Wohnhaus mit privater Kinderbetreuung. Es folgt das Haus X. T. 8, das ausschließlich Wohnzwecken dient. Das folgende Grundstück ist unbebaut. Im Haus Nr. 12 befindet sich ein TV-Service. Die übrigen Räumlichkeiten dienen Wohnzwecken. Das Haus X. T. 14 beherbergt in einem Raum ein Gewerbe für T-Shirt-Drucke. Die übrigen Räume dienen ausschließlich Wohnzwecken. Westlich des streitbefangenen Hauses X. T. 11 liegt die Nr. 13. Darin befindet sich ein Verlag für Regionalgeschichte, ebenso ist ein EDV- und Software-Entwicklungsgewerbe angemeldet. Darüber hinaus befinden sich in dem Gebäude Wohnungen. Es folgen die Häuser X. T. 15, 17 und 19, die ausschließlich Wohnzwecken dienen.
5Am 07.10.2014 stellten Mitarbeiter der Beklagten fest, dass im Obergeschoss des Hauses X. T. 11 ein Bordellbetrieb eingerichtet worden war.
6Am 08.10.2014 hörte die Beklagte die Klägerin und die Mieter des Obergeschosses des Hauses zum Erlass einer Ordnungsverfügung mit dem Ziel der Untersagung des Bordellbetriebes an.
7Die Klägerin teilte der Beklagten daraufhin mit, dass die Ausübung der Wohnungs-prostitution in dem Gebäude zulässig sei, da bauplanungsrechtlich das innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befindliche Grundstück in einem Mischgebiet liege.
8Mit Verfügung vom 03.12.2014 gab die Beklagte den Mietern des Gebäudes auf, die Wohnungsprostitution einzustellen, und der Klägerin mit Verfügung desselben Datums auf, die Einstellung der Nutzung und Vermietung von Räumen in dem Ge-bäude X. T. 11 zur Ausübung der gewerbsmäßigen Prostitution sofort nach Bestandskraft zu dulden. Sie führte aus, das Grundstück liege entgegen der Meinung der Klägerin nicht in einem Mischgebiet entsprechend § 5 BauNVO, sondern in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO, wobei sie die Bebau-ung beidseits der X. T. zwischen dem D. -E. -Weg im Osten und der Einmündung der N.----straße im Westen zugrunde gelegt habe. Die Be-bauung westlich der Einmündung der N.----straße bis zur C. -/Q. T. zähle nicht zur Umgebungsbebauung, da der N.----straße trennende Funktion zukomme. Die Nutzung der Räume im Obergeschoss des Gebäudes X1. -bleicher T. 11 bedürfe einer Nutzungsänderung. Dadurch, dass der Hauptmieter der Klägerin die Wohnräume im Obergeschoss des Gebäudes für die Wohnungs-prostitution untervermietet habe, stelle sich die Genehmigungsfrage neu. Eine solche Nutzung stimme mit dem Charakter eines allgemeinen Wohngebietes nicht überein. In einer Nutzung für die Wohnungsprostitution liege eine wesentliche Störung des Wohnens. Nach § 61 BauO NRW habe sie nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen bauaufsichtlichen Maßnahmen zu treffen. Die angeordnete Duldung der Einstellung der Wohnungsprostitution und Untersagung der zukünftigen Weitervermietung der Räume zur Ausübung der Wohnungsprostitution sei eine angemessene Maßnahme zur Beseitigung der Störung.
9Am 05.01.2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie meint, die Umgebungsbebauung des Grundstücks X. T. 11 sei als Mischgebiet einzuordnen, wobei als Umgebungsbebauung die Bebauung beiderseits der T. zwischen dem D. -E. -Weg und der C. -/Q. T. zugrunde zu legen sei. Die maßgebliche Umgebung ende nicht an der Einmündung der N.----straße in die X. T. . Die N.----straße habe aufgrund ihres relativ schmalen Zuschnitts und der relativ geringen Verkehrsbedeutung keine trennende Wirkung. In einem von ihr aufgrund der zahlreichen Gewerbebetriebe angenommenen Mischgebiet sei die Ausübung der Wohnungsprostitution zulässig. Negative Folgen der Prostitutionsausübung auf umliegende Wohnbevölkerung lägen nicht vor. Die Prostitutionsausübung sei von außen nicht wahrnehmbar. Es finde sich hierauf auch nirgends ein Hinweis. Die Haustür zur Wohnung, in der Prostitution ausgeübt werde, sei nur über den rückwärtigen Grundstücksteil zu erreichen.
10Nachdem das Hauptmietverhältnis und die Untervermietung zum Jahresende 2015 aufgelöst und die Mieter aus dem Haus ausgezogen sind, beantragt die Klägerin nunmehr noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung. Hieran habe sie ein Feststellungsinteresse, da sie nicht ausschließen könne, dass die Wohnung später einmal wieder zur Ausübung der Wohnungsprostitution genutzt werden solle, wobei die Gefahr bestehe, dass die Beklagte erneut eine ent-sprechende Ordnungsverfügung erlasse.
11Die Klägerin beantragt
12festzustellen, dass die Ordnungsverfügung (Duldungsverfügung) der Beklagten vom 03.12.2014 rechtswidrig gewesen ist.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie meint, die Umgebungsbebauung des streitbefangenen Grundstücks X1. -bleicher T. 11 sei als allgemeines Wohngebiet zu werten, in dem eine Wohnungsprostitution unzulässig sei. In der heranzuziehenden Umgebungs-bebauung überwiege eindeutig das Wohnen. Die wenigen Gewerbebetriebe seien untergeordnet und als nicht störende Betriebe auch in einem allgemeinen Wohn-gebiet bauplanungsrechtlich zulässig.
16Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit anlässlich eines Erörterungstermins in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 02.12.2015 verwiesen.
17Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
21Es ist bereits fraglich, ob die Klage zulässig ist.
22Das frühere Klagebegehren auf Aufhebung der Ordnungsverfügung hat sich durch die Kündigung des Mietverhältnisses und den Auszug der Mieter zwischenzeitlich erledigt. Es ist fraglich, ob das von der Klägerin geltend gemachte Feststellungs-interesse der Wiederholungsgefahr vorliegt, da die Voraussetzungen, unter denen eine Ordnungsverfügung ergeht, von den Umständen des Einzelfalles abhängen. Ob unter diesen Voraussetzungen die geltend gemachte Wiederholungsgefahr besteht, ist zweifelhaft, kann aber letztlich offen bleiben, da die Klage jedenfalls unbegründet ist. Die von der Beklagten gegen die Klägerin erlassene Ordnungsverfügung war rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
23Es kann letztlich auch offen bleiben, ob die Ordnungsverfügung rechtmäßig gewesen wäre, wenn es sich bei der Umgebungsbebauung des Grundstücks X. T. 11 in Gütersloh um ein Mischgebiet handeln würde.
24Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 09.02.2010 – 10 A 471/09 ‑, bei juris; VG Minden, Urteil vom 23.10.2012 – 1 K 2109/11 ‑.
25Entgegen der Meinung der Klägerin liegt bei der Umgebungsbebauung des streitbefangenen Grundstücks jedoch ein allgemeines Wohngebiet vor, in dem die Ausübung der Wohnungsprostitution in jedem Falle unzulässig ist.
26OVG NRW, Beschluss vom 09.02.2010 a.a.O.
27Die Zuordnung zu den einzelnen Baugebieten entsprechend der BauNVO beurteilt sich nach der Art der Bebauung in der näheren Umgebung. Die maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich vom Vorhaben auf die Umgebung und von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu fragen ist, wie weit sich das Vorhaben auf die Umgebung auswirken kann und wie weit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugebiets beeinflusst.
28Vgl. Söffker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Loseblatt-Kommentar, München, § 34 Rd 36; BVerwG, Urteil vom 11.02.1993 -4 C 15.92 ‑, BRS 55, Nr. 174 und bei juris.
29Die wechselseitige Prägung ist nicht allein danach zu beurteilen, welche Bebauung in der unmittelbaren Nachbarschaft überwiegt. Vielmehr kommt es darauf an, wie weit die prägende Wirkung reicht.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.1996 – 4 A 11.95 ‑, BauR 1996, 686; OVG NRW, Urteil vom 22.01.1997 – 11 A 5834/95 ‑, beide bei juris.
31Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich dabei nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist.
32Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.2003 – 4 B 74.03 ‑.
33Nach diesen Maßstäben liegt das Grundstück X. T. 11 in H. -loh nicht in einem Mischgebiet, sondern in einem allgemeinen Wohngebiet. Die maß-gebliche Umgebungsbebauung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist der Bereich beiderseits der X. T. von der Kreuzung mit der Brack-weder-/Q. T. stadteinwärts bis zur Einmündung der D. -E. -T. . Dieser Bereich ist geprägt von einer historisch gewachsenen Bebauung mit Wohnhäusern in ein- und zweigeschossiger Bauweise mit kleinen handwerklichen Betrieben und freiberuflicher Nutzung. Dabei kommt entgegen der Auffassung der Beklagten der N.----straße keine trennende Bedeutung zu, denn die N.----straße ist schmaler als die X. T. . Der objektive Betrachter empfindet die N.----straße nicht als Trennung der Bebauung auf der Nordseite der X. T. , sondern lediglich als kurze Unterbrechung bis zur Hauptkreuzung mit der C. -/Q. T. .
34Die sich in dem so eingegrenzten Bereich vorhandenen Nutzungen der Gebäude auf der Nord- und Südseite der T. stellen sich planungsrechtlich als allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO dar und nicht als Mischgebiet i.S.d. § 5 BauNVO. Allgemeine Wohngebiete dienen in erster Linie dem Wohnen. Nach § 4 Abs. 2 BauNVO sind in allgemeinen Wohngebieten neben Wohngebäuden der Versorgung dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerks-betriebe zulässig. Über § 13 BauNVO ist in Wohngebieten des Weiteren die Nutzung von Räumen für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbe- treibender zulässig, die ihren Beruf in ähnlicher Weise ausüben.
35Gemessen an diesen Maßstäben sind die vorhandenen gewerblichen Nutzungen in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig. Die Handwerksbetriebe (Sicherheitstechnik im Haus X. T. 11, Malergeschäft im Haus X. T. 9) nehmen in den jeweiligen Gebäuden nur einen untergeordneten Teil der Nutzfläche ein und sind von der Dimension und dem Störgrad eher unterzuordnen. Die einzigen aus dem Rahmen fallenden Gebäude, die ausschließlich oder über-wiegend bzw. zur Hälfte gewerblichen Zwecken dienen, nämlich die Häuser N1.----straße 1 und C. T. 1, liegen im Kreuzungsbereich der X. T. mit der C. -/Q. T. . Die an dieser T. eher anzunehmende Mischgebietsnutzung reicht mit den genannten Häusern noch in die X. T. hinein, verliert sich in östliche Richtung jedoch sofort beiderseits der X. T. , denn in östlicher Richtung auf der Südseite der X. T. finden sich außer Wohnbebauung nur zwei kleine Gewerbebetriebe (private Kinderbetreuung im Haus X. T. 6 und ein Raum T-Shirt-Druck im Haus X. T. 14). Die übrigen Gebäude dienen ausschließlich Wohnzwecken. Auf der Nordseite der T. finden sich bis auf die zwei allerdings Richtung Kreuzung mit der C. -/Q. T. vorhandenen, überwiegend gewerblich genutzten Gebäuden nur auf untergeordnete Teilbereiche beschränkte gewerbliche und noch dazu wohngebietsverträgliche Gewerbe. Die übrige weit überwiegende Nutzung ist dem Wohnen vorbehalten. Um ein Mischgebiet annehmen zu können, müsste ein wesentlich ausgewogeneres Verhältnis zwischen gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung vorhanden sein.
36Da die Ausübung der Wohnungsprostitution in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig ist, war die Beklagte unabhängig davon, dass die Klägerin nicht über die erforderliche Nutzungsänderungsgenehmigung verfügte und schon deshalb ein bauaufsichtliches Einschreiten rechtmäßig gewesen wäre, berechtigt, der Klägerin aufzugeben, die Einstellung der Nutzung durch die Mieter zu dulden.
37Daher war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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