Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 10 L 1078/16.A
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 10 K 2533/16.A gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Mai 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden trägt die Antragsgegnerin.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen,
4ist gemäß §§ 122, 88 VwGO unter Berücksichtigung seines eindeutigen Rechtsschutzziels dahingehend auszulegen, dass er beantragt,
5die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 10 K 2533/16.A gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Mai 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
6hilfsweise
7im Wege der einstweiligen Anordnung das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auf weniger als 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen.
8Dass der Antragsteller anwaltlich vertreten ist, steht einer Auslegung seines Antrags nicht entgegen.
9Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 23. Oktober 2007 - 2 BvR 542/07 -, NVwZ 2008, 417 (juris Rn. 16 f.), sowie vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 -, NVwZ 2016, 238, Rn. 32 ff.
10Der so verstandene Antrag hat mit dem Hauptantrag Erfolg, so dass eine Entscheidung über den Hilfsantrag entfällt.
11I. Die Entscheidung ergeht durch die Kammer. Der Einzelrichter hat dieser die Sache mit Beschluss vom heutigen Tage gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 Alt. 1 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung übertragen.
12II. Der Antrag ist mit dem Hauptantrag zulässig. Mit dem Hauptantrag ist der Antrag, soweit er sich gegen die unter Ziffer 3 des Bescheids vom 6. Mai 2016 verfügte Abschiebungsandrohung richtet (hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Bescheids droht keine Vollziehung) als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO) seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Klage statthaft. Dieser Klage kommt gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 75 Abs. 1, 38 Abs. 2 AsylG keine aufschiebende Wirkung zu, weil das Bundesamt das Asylverfahren des Antragstellers gestützt auf § 32 Satz 1 und § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG eingestellt hat. Eine Frist für die Stellung des Antrags gibt das Asylgesetz anders als in §§ 34a Abs. 2 Satz 1 und § 36 Abs. 3 Satz 1 nicht vor. Für den Antrag besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis.
131. Das Rechtsschutzbedürfnis entfiele, wenn der Bescheid vom 6. Mai 2016 bestandskräftig geworden wäre. Dies ist indes nicht der Fall, weil der Antragsteller gegen diesen Bescheid innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AslyG) Klage erhoben hat. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs des Bundesamts ist der Bescheid am 12. Mai 2016 zur Post gegeben worden. Die Klage ist bereits am 25. Mai 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangen.
14Die auf eine Woche verkürzte Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG gilt im vorliegenden Fall nicht. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nicht innerhalb einer Woche zu stellen, weil es für die Einstellung des Verfahrens - wie bereits dargelegt - an einer §§ 34a Abs. 2 Satz 1 und § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG entsprechenden Regelung fehlt.
152. Die dem Antragsteller gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG eröffnete Möglichkeit, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen, lässt das Rechtsschutzbedürfnis ebenfalls nicht entfallen.
16Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 29. April 2016 - 8 L 226/16.A -, juris Rn. 9; VG Halle, Beschluss vom 3. Juni 2016 - 4 B 195/16 -, Abdruck S. 3; VG Oldenburg, Beschluss vom 22. Juni 2016 - 5 B 2876/16 -, juris Rn. 21 ff.; VG Köln, Beschluss vom 12. Juli 2016 - 3 L 1544/16.A -, nrwe Rn. 24 ff.; a.A. VG Dresden, Beschlüsse vom 14. April 2016 - 4 L 212/16.A -, juris Rn. 1 ff., und vom 5. Juli 2016 - 2 L 468/16.A -, juris Rn. 10 ff.; VG Regensburg, Beschluss vom 18. April 2016 - RO 9 S 16.30620 -, juris Rn. 11 ff.; VG Ansbach, Beschluss vom 3. Juni 2016 - AN 4 S 16.30588 -, juris Rn. 13 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 23 L 331/16.A -, juris Rn. 4 ff.; VG Stade, Beschluss vom 5. Juli 2016 - 1 B 1195/16 -, juris Rn. 9 ff.
17Der vorliegende Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist darauf gerichtet, den Antragsteller vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu schützen, die aufgrund der mit einer einwöchigen Ausreisefrist verbundenen Abschiebungsandrohung gemäß §§ 75 Abs. 1, 38 Abs. 2 AsylG bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens möglich sind. Die Stellung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens bietet dem Antragsteller keine gleichwertige Möglichkeit, dieses Ziel zu erreichen.
18Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 29. April 2016 - 8 L 226/16.A -, juris Rn.9.
19Durch die Stellung eines solchen Antrags wird die Abschiebungsandrohung weder gegenstandslos
20- a.A. VG Dresden, Beschluss vom 14. April 2016 - 4 L 212/16.A -, juris Rn. 3 -
21noch suspendiert. Der Bescheid vom 6. Mai 2016 wird erst dadurch gegenstandslos, dass das Bundesamt entscheidet, das Verfahren wieder aufzunehmen (vgl. § 33 Abs. 5 Satz 6 AsylG), und die Prüfung des Asylantrags im Anschluss an diese Entscheidung
22- a.A. VG Berlin, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 23 L 331/16.A -, juris Rn. 7 -
23in dem Verfahrensabschnitt fortführt, in dem das Verfahren eingestellt wurde (vgl. § 33 Abs. 5 Satz 5 AsylG). Bis zu diesem Zeitpunkt, der angesichts der allseits bekannten Überlastung des Bundesamts derzeit nicht absehbar ist, ist der Antragsteller rechtlich nicht vor einer Abschiebung geschützt. Eine Norm, die vergleichbar mit § 34a Abs. 2 Satz 2 oder § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG bestimmt, dass die Abschiebung bei rechtzeitiger Stellung des Wiederaufnahmeantrags nicht zulässig ist, enthält das Asylgesetz nicht.
24Eine Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG steht einer Abschiebung des Antragstellers vor einer Entscheidung des Bundesamts über seinen Wiederaufnahmeantrag ebenfalls nicht entgegen. Die gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG aufgrund der Stellung eines Asylgesuchs zunächst erworbene Aufenthaltsgestattung ist gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 3 AsylG mit der Einstellung des Verfahrens erloschen und lebt gemäß § 67 Abs. 2 Nr. 1 AsylG erst mit der Wiederaufnahme des Verfahrens wieder auf.
25So auch VG Regensburg, Beschluss vom 18. April 2016 - RO 9 S 16.30620 -, juris Rn. 19; VG Ansbach, Beschluss vom 3. Juni 2016 - AN 4 S 16.30588 -, juris Rn. 16; VG Berlin, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 23 L 331/16.A -, juris Rn. 8.
26Aus den Gesetzgebungsmaterialien folgt nichts anderes. Aus diesen ist schon nicht ersichtlich, dass sich der Gesetzgeber mit der hier erörterten Problematik überhaupt auseinandergesetzt hat.
27Vgl. BT-Drucks. 18/7538, S. 16 f.
28Dementsprechend kann entgegen der Auffassung des VG Dresden
29- vgl. Beschluss vom 14. April 2016 - 4 L 212/16.A -, juris Rn. 3 -
30aus dem Fehlen einer Regelung über die Vollziehbarkeit der Abschiebung für die nicht von § 33 Abs. 5 Satz 6 und Abs. 6 AsylG erfassten Fälle nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, in diesen Fällen sei ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung unzulässig.
31III. Der Antrag ist mit dem Hauptantrag auch begründet, weil die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausgeht.
321. Für die vorzunehmende Interessenabwägung gelten die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO anwendbaren allgemeinen Grundsätze. Dementsprechend ist das Interesse des Antragstellers an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die streitgegenständliche Abschiebungsandrohung gegen das öffentliche Interesse an deren alsbaldiger Vollziehung abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage maßgeblich zu berücksichtigen.
33Vgl. VG Halle, Beschluss vom 3. Juni 2016 - 4 B 195/16.A -, Abdruck S. 3; VG Köln, Beschluss vom 12. Juli 2016 - 3 L 1544/16.A -, nrwe Rn. 42.
34Dagegen setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage entgegen der Auffassung des VG Oldenburg
35- vgl. Beschluss vom 22. Juni 2016 - 5 B 2876/16 -, juris Rn. 15 -
36anders als in Fällen der Unbeachtlichkeit oder der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG) nicht voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen. Im Gegensatz zu § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG enthält § 38 Abs. 2 AsylG keine entsprechende Regelung.
372. Bei Anlegung dieses Maßstabs geht die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers aus. Denn nach derzeitigem Sach- und Streitstand erweist sich die auf §§ 34 Abs. 1 AsylG, 59 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung als rechtswidrig, so dass das Interesse des Antragstellers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet und damit an einer Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Abschiebungsandrohung überwiegt.
38Gemäß § 34 Abs. 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt oder subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Vor-aussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
39Nach derzeitigem Sach- und Streitstand kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Antragsteller weder Asyl noch Flüchtlings- oder subsidiärer Schutz zu gewähren ist und keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Denn das Bundesamt hat das Asylverfahren des Antragstellers zu Unrecht gestützt auf § 32 Abs. 1 Satz 1 und § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG eingestellt. § 32 Abs. 1 Satz 1 AsylG bestimmt, dass im Falle der Antragsrücknahme festzustellen ist, dass das Asylverfahren eingestellt ist. Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG gilt ein Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG begründet die Vermutung, dass der Ausländer das Asylverfahren nicht betreibt, wenn er einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Zwar ist der Antragsteller, der nicht substantiiert in Abrede gestellt hat, die Ladung zum Anhörungstermin am 31. März 2016 erhalten zu haben, nicht zu diesem Termin erschienen. Jedoch sieht § 33 Abs. 4 AsylG vor, dass der Ausländer auf die nach § 33 Abs. 1 AsylG eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis hinzuweisen ist. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
40Das Bundesamt hat den Kläger sowohl in der dem Antragsteller am 12. November 2015 ausgehändigten Belehrung als auch in der Ladung vom 17. März 2016 und in dem weiteren Schreiben vom 31. März 2016 darauf hingewiesen, dass das Bundesamt über den Asylantrag ohne persönliche Anhörung nach Aktenlage entscheidet, wenn der Antragsteller den Anhörungstermin nicht wahrnimmt. Dies entspricht nicht den Vorgaben des § 33 Abs. 4 AsylG. Danach ist der Ausländer darauf hinzuweisen, dass sein Asylantrag als zurückgenommen gilt, wenn er den Anhörungstermin nicht wahrnimmt. Darüber hinaus gebietet es der Grundsatz des fairen Verfahrens, den Ausländer auch darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt im Falle der Einstellung seines Asylverfahrens gemäß § 32 AsylG ohne weitere Anhörung nach Aktenlage über das Vorliegen von Abschiebungsverboten entscheidet.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 10 C 1.13 -, BVerwGE 147, 329, Rn. 31.
42Ein solcher Hinweis ist an den Antragsteller nicht ergangen. Dieses Versäumnis führt zur Rechtswidrigkeit des Einstellungsbescheids einschließlich der Abschiebungsandrohung
43- vgl. VG Köln, Beschluss vom 12. Juli 2016 - 3 L 1544/16.A -, nrwe Rn. 45 ff. -; s.a. VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Januar 2014 - 6 K 6472/13.A -, juris Rn. 17 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 23. Oktober 2014 - Au 7 K 13.30352 -, juris Rn. 24 ff.
44und verletzt den Antragsteller, da § 33 Abs. 4 AsylG seinem Schutz dient, in seinen Rechten.
45Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
46Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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