Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 9 K 1636/15
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 21. Mai 2015 verpflichtet, dem Kläger folgende Auskünfte über den Schlachthof der Beigeladenen unter Schwärzung der persönlichen Daten zu erteilen:
- die Fehlbetäubungen beim Betäubungsvorgang der Tiere insgesamt und deren Ursache im vierten Quartal 2013,
- die unzulässigen Abweichungen im Schlachthof im vierten Quartal 2013,
- evtl. Zwangsgeld- und/oder Ordnungsgeldverfügungen bzw. -androhungen und/oder Anhörungsverfahren und/oder Strafanzeigen der Behörde gegen die Beigeladene als Schlachthofbetreiberin und die Endergebnisse über unzulässige Abweichungen im vierten Quartal 2013,
- (gerichtliche) Verfahren zu Zwangsgeldfestsetzungen bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren bzw. -androhungen zu konkreten Vorgängen im Schlachthof der Beigeladenen über unzulässige Abweichungen im vierten Quartal 2013,
- über die Verwurfsstatistik aus der amtlichen Fleischuntersuchung im vierten Quartal 2013.
Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte bzw. die Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Am 23. Juni 2014 ging beim Beklagten ein Antrag des Klägers auf Auskunftserteilung nach dem Verbraucherinformationsgesetz bzw. dem Landespressegesetz ein. Der Kläger begehrte u.a. folgende Mitteilungen:
3- Die Fehlbetäubung beim Betäubungsvorgang der Tiere in den Jahren
42012 bis 2014 und deren Ursachen;
5- sämtliche Kontrollberichte der zuständigen Behörde über die Schlachtvorgänge der Jahre 2012 bis 2014 unter Einschluss möglicher hygiene- und baurechtlicher Parameter;
6- evtl. Zwangsgeld- und/oder Ordnungsgeldverfügungen bzw. –andro-
7hungen und/oder Anhörungsverfahren und/oder Strafanzeigen der
8Behörde gegen die Beigeladene als Schlachthofbetreiber und die ent-
9sprechenden Endergebnisse;
10- (gerichtliche) Verfahren zu Zwangsgeldfestsetzungen bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren bzw. -androhungen zu konkreten Vorgängen im Schlachthof der Beigeladenen;
11- der Prozentsatz von Tieren, die mit Frakturen und/oder anderen Verletzungen bzw. Erkrankungen am Schlachthof angelandet werden.
12Beigefügt war diesem Auskunftsbegehren ein auf den Kläger ausgestellter Presseausweis.
13In der Folgezeit schränkte der Kläger auf entsprechende Anfrage des Beklagten hin den Umfang der begehrten Informationen mehrfach ein: Unter dem 29.06.2014 reduzierte er hinsichtlich der Punkte 3. bis 5. den Auskunftszeitraum auf das Jahr 2013. Nach einem Hinweis des Beklagten, dass Kostenfreiheit nur bis zu einem Aufwand von 1.000,-- € bzw. 250,-- € bestehe, erklärte der Kläger am 31. Oktober 2014, der Umfang müsse unter 1.000,-- € bleiben. Er gehe davon aus, dass bei Reduzierung des Antragsumfanges auf das letzte Quartal 2013 diese Kostengrenze nicht überschritten werde. Schließlich erklärte er unter dem 22. Januar 2015, es gehe nur um die „nicht zulässigen Abweichungen“ in den Kontrollberichten.
14Mit Bescheid vom 21. Mai 2015 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte er aus: Die aufgrund der erfolgten Beschränkung auf das letzte Quartal 2013 begehrten Informationen könnten dem Kläger nicht erteilt werden. Ein solcher Anspruch folge zunächst nicht aus dem Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz -VIG-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012. Nach dessen § 1 bestehe ein freier Zugang zu Informationen lediglich im Hinblick auf Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB -) in der Neufassung vom 03. Juni 2013 und Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nr. 26 des Gesetzes über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG -) vom 08. November 2011 unterfielen. Was unter dem Begriff Erzeugnis zu verstehen sei, ergebe sich aus § 2 Abs. 1 LFGB. Danach seien Erzeugnisse Lebensmittel, einschließlich Lebensmittel-Zusatzstoffe, Futtermittel, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände. Lebensmittel seien nach § 2 Abs. 2 LFGB Lebensmittel im Sinne des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom 28. Januar 2002. Nach Art. 2 b) dieser Verordnung gehörten u.a. nicht zu Lebensmitteln: Lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet worden seien. Nach dieser Definition seien lebende Tiere (hier: angelieferte Schlachtschweine im Betrieb der Beigeladenen) keine Lebensmittel und mithin keine Erzeugnisse im Sinne des LFGB, außer wenn sie für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet worden seien. Zum menschlichen Verzehr hergerichtete lebende Tiere seien allerdings nur dann Lebensmittel, wenn sie zur Aufnahme durch den Menschen bestimmt seien oder wenn dies nach vernünftigem Ermessen erwartet werden könne. Davon könne jedoch bei Tieren, deren Teile nach der Schlachtung nicht nur zum menschlichen Verzehr bestimmt seien, sondern z.B. zur Herstellung anderer Erzeugnisse, oder die auch nur Abfall seien, nicht ausgegangen werden. Deshalb seien die in der Landwirtschaft gehaltenen Tiere keine Lebensmittel. Lebende Tiere seien auch nach der Schlachtung noch nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet (fertig-, bereit- oder zurecht gemacht). Die Herrichtung erfolge erst durch die Weiterverarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen oder Produkten, die zum menschlichen Verzehr bestimmt seien. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 gelte das Produktsicherheitsgesetz u.a. nicht für Lebensmittel, Futtermittel sowie lebende Pflanzen und Tiere. Das bedeute im Hinblick auf die einzelnen Punkte des Auskunftsantrags Folgendes: Die Nr. 1 (Fehlbetäubung) betreffe nicht Informationen zu Lebensmitteln, sondern Informationen zu lebenden Tieren, welche nicht vom Verbraucherinformationsgesetz sowie vom Produktsicherheitsgesetz erfasst würden. Die Nr. 2 (Kontrollberichte über Schlachtvorgänge) betreffe Informationen allgemeiner Art. In den Kontrollberichten seien grundsätzlich nur allgemeine Entscheidungen oder Tatsachen festgehalten, die dem Schutz des Verbrauchers dienen könnten. Es fehle an einem konkreten Bezug zu einem Erzeugnis oder einem Produkt entsprechend der Voraussetzungen des § 2 VIG. Die zu den Nrn. 3 und 4 begehrten Informationen könnten nur zu Erzeugnissen oder Verbraucherprodukten mitgeteilt werden. Lebende Tiere seien davon nicht erfasst. Die Nr. 5 (Frakturen und Verletzungen) beziehe sich gleichfalls auf lebende Tiere, entsprechende Informationen unterfielen nicht dem Verbraucherinformationsgesetz. Daneben bestehe auch ein Anspruch nach dem Landespressegesetz Nordrhein-Westfalen nicht. Hierfür sei erforderlich, dass der Kläger als ein Vertreter der Presse anzusehen wäre. Der Auskunftssuchende müsse einem Presseunternehmen zugeordnet werden können oder selbst publizistisch tätig sein. Die Vorlage des Presseausweises allein sei hierfür nicht ausreichend.
15Der Kläger hat am 18. Juni 2015 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Die Klage sei auch ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig, weil in der dem Bescheid vom 21. Mai 2015 beigefügten Rechtsmittelbelehrung allein auf die Klagemöglichkeit hingewiesen worden sei. Die im gerichtlichen Verfahren angekündigten Anträge entsprächen inhaltlich denjenigen, die im Verwaltungsverfahren zur Entscheidung gestellt worden seien. Er habe lediglich sprachliche Anpassungen vorgenommen. Im Übrigen sei der Ablehnungsbescheid so auszulegen, dass unabhängig vom konkreten Auskunftszeitraum sämtliche Informationsansprüche zurückgewiesen würden. In der Sache bezögen sich die begehrten Informationen auf Lebensmittel und mithin auf Erzeugnisse im Sinne des Verbraucherinformationsgesetzes. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die in dem Schlachthof der Beigeladenen geschlachteten Tiere nicht zu portionierten Lebensmitteln verarbeitet würden. Bereits die Tiere selbst, die das „Rohmaterial“ des Lebensmittels seien, fielen als „unverarbeitetes Lebensmittel“ unter das Verbraucherinformationsgesetz. Eine Unterscheidung des Tieres vom lebenden Tier über die Schlachtung bis zur Portionierung in Verkaufseinheiten sei nicht gegeben, da das lebende Tier innerhalb von Minuten „verarbeitet“ werde. Das Schwein werde auch nicht erst durch die Aufbringung eines veterinärärztlichen Tauglichkeitsstempels zum Lebensmittel. Angesichts dessen bezögen sich die begehrten Informationen eindeutig auf das „Lebensmittel Tier“. Die vom Beklagten bemühten tierschutzrechtlichen Aspekte stellten sich demgegenüber lediglich als Kollateralereignis dar. Eine Erteilung der begehrten Informationen verstoße auch nicht gegen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, wie sich aus inzwischen gefestigter auch obergerichtlicher Rechtsprechung ergebe. Unbeschadet dessen bestehe auch ein Anspruch auf Auskunftserteilung nach dem Landespressegesetz. Trotz der regen außergerichtlichen Korrespondenz habe es der Beklagte nicht für nötig gehalten ihn – den Kläger – darauf hinzuweisen, dass die Vorlage des Presseausweises für nicht ausreichend erachtet werde. Im Übrigen sei es unzutreffend, dass ein presserechtlicher Auskunftsanspruch nur auf Personen zugeschnitten sei, die einem Presserechtsunternehmen angehörig seien. Damit würden die freien Journalisten und auch die Buchautoren – wie er – ausgeschlossen. Zudem betreibe er, wie aus dem Briefkopf eindeutig hervorgehe, einen Buchverlag. Ein Buchverlag sei jedoch ein „Presseunternehmen“, Bücher seien ein Presseprodukt, zu dem sich interessierte Personen Zugang verschaffen könnten.
16Der Kläger hatte ursprünglich beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 21. Mai 2015 zu verpflichten, ihm – dem Kläger – folgende Auskünfte über den Schlachthof der Beigeladenen unter Schwärzung der persönlichen Daten zu erteilen: Die Fehlbetäubungen beim Betäubungsvorgang der Tiere insgesamt und deren Ursache; die unzulässigen Abweichungen im Schlachthof über einen Zeitraum von höchstens einem Jahr (2014), variabel je nach Kostenanfall; evtl. Zwangsgeld- und/oder Ordnungsgeldverfügungen bzw. -androhungen und/oder Anhörungsverfahren und/oder Strafanzeigen der Behörde gegen die Beigeladene als Schlachthofbetreiberin und die Endergebnisse über unzulässige Abweichungen im Jahr 2014; (gerichtliche) Verfahren zu Zwangsgeldfestsetzungen bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren bzw. -androhungen zu konkreten Vorgängen im Schlachthof der Beigeladenen über unzulässige Abweichungen im Jahr 2014; der Verwurfstatistik aus der amtlichen Fleischuntersuchung; hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Mai 2015 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Auskunftserteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
17Der Kläger beantragt nunmehr,
18den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 21. Mai 2015 zu verpflichten, ihm - dem Kläger - folgende Auskünfte über den Schlachthof der Beigeladenen unter Schwärzung der persönlichen Daten zu erteilen:
19- die Fehlbetäubungen beim Betäubungsvorgang der Tiere insgesamt und deren Ursache im vierten Quartal 2013,
20- die unzulässigen Abweichungen im Schlachthof im vierten Quartal 2013,
21- evtl. Zwangsgeld- und/oder Ordnungsgeldverfügungen bzw. -androhungen und/oder Anhörungsverfahren und/oder Strafanzeigen der Behörde gegen die Beigeladene als Schlachthofbetreiberin und die Endergebnisse über unzulässige Abweichungen im vierten Quartal 2013,
22- (gerichtliche) Verfahren zu Zwangsgeldfestsetzungen bzw. Ord-
23nungswidrigkeitenverfahren bzw. -androhungen zu konkreten Vor-
24gängen im Schlachthof der Beigeladenen über unzulässige Ab-
25weichungen im vierten Quartal 2013,
26- über die Verwurfsstatistik aus der amtlichen Fleischuntersuchung im
27vierten Quartal 2013.
28Der Beklagte beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30Er führt aus: Ein Anspruch auf Auskunftserteilung nach dem Landespressegesetz Nordrhein-Westfalen bestehe nicht. Der Kläger sei nämlich nicht als Vertreter der Presse anzusehen. Hierfür genüge die Vorlage eines Presseausweises nicht. Der Kläger habe auch im Klageverfahren nicht nachgewiesen, dass er einem Presseunternehmen zugeordnet werde oder eine Verbindung zu einer über den Handel erhältliche Pressepublikation bestehe. Ein Unternehmen, das die zur Verbreitung von Schriftstücken in der Öffentlichkeit hinreichende Struktur aufweise, unterhalte der Kläger offensichtlich gleichfalls nicht. Auch nach dem Verbraucherinformationsgesetz sei kein Auskunftsanspruch gegeben. Die Auffassung des Klägers, dass bei lebenden Schweinen ein lebensmittelrechtlicher Bezug vorhanden sei, gehe fehl. Alle Klageanträge beträfen lebende bzw. geschlachtete Schweine vor einer Beurteilung als tauglich zum Genuss für Menschen. Dies werde erst durch einen Stempel auf dem geschlachteten Schwein dokumentiert. Ein solcher werde erst nach einer Lebend- und Fleischuntersuchung erteilt. Solange das Fleisch keinen Stempel trage, könne nicht erwartet werden, dass dieses Fleisch als Lebensmittel anzusehen sei und von Menschen in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder auch unverarbeitetem (rohen) Zustand aufgenommen werde. Vor Erteilung des Stempels handele es sich bei Schweinen nicht um Lebensmittel im Sinne des § 2 LFGB. Auch evtl. festgestellte Mängel bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung fielen nicht unter das Verbraucherinformationsgesetz, da erst mit der Stempelung des Schlachttierkörpers entschieden werde, ob das geschlachtete Schwein ein Lebensmittel bzw. Erzeugnis im Sinne des Verbraucherinformationsgesetzes werde.
31Die Beigeladene beantragt,
32die Klage abzuweisen.
33Sie trägt vor: Bei den in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen handele es sich um eine unzulässige Klageänderung, weil der Auskunftszeitraum ausgetauscht worden sei. Im Übrigen sei die Klage selbst bereits unzulässig. Das nach dem Justizgesetz Nordrhein-Westfalen vorgeschriebene Widerspruchsverfahren sei nämlich nicht durchgeführt worden. Auch deckten sich die Klageanträge nicht mit denjenigen, die der Kläger im Verwaltungsverfahren gestellt habe. Es könne sich daher allenfalls um einen neuen Antrag handeln, der vom Beklagten noch zu bescheiden sei. In der Sache bestehe kein Anspruch auf Auskunftserteilung nach dem Verbraucherinformationsgesetz. Dieses beziehe sich lediglich auf Erzeugnisse bzw. Verbraucherprodukte. Nicht erfasst würden deshalb Informationen im Zusammenhang mit durchgeführten Betriebskontrollen, behördlichen Maßnahmen, Betäubungsvorgängen, Verletzungen oder Erkrankungen an lebenden Tieren. Hierbei handele es sich eindeutig um tierschutzrechtliche Aspekte, ein erforderlicher unmittelbarer lebensmittelrechtlicher Bezug bestehe offensichtlich nicht. Auch sei unklar, welche Informationstatbestände des § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG erfüllt sein sollten. Insbesondere die Nr. 7 scheide aus, weil hier ausschließlich die Gewährung von allgemeinen statistischen Informationen ohne die namentliche Nennung von einzelnen betroffenen Unternehmen angesprochen sei. Möglich sei danach nur eine anonymisierte Informationsgewährung, die vorliegend ausscheide, da der Kläger ausdrücklich Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Beigeladenen beantragt habe. Es bestehe auch kein Auskunftsanspruch des Klägers auf der Grundlage des Landespressegesetzes Nordrhein-Westfalen. Die begehrten Auskünfte seien zu verweigern, weil der Umfang das zumutbare Maß überschreite. Außerdem stünden dem Auskunftsbegehren Vorschriften über die Geheimhaltung entgegen. Die beantragten Informationen fielen in den durch Art. 12 und 14 des Grundgesetzes geschützten Bereich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen. Der Auskunftsantrag beziehe sich insbesondere auf Betäubungsvorgänge und damit auch auf Angaben zur Anzahl der geschlachteten Tiere. Diese Daten stellten jedoch Betriebsinterna dar. Sie enthielten zumindest mittelbar Informationen zu Arbeitsabläufen, Produktionsmethoden, Einrichtung und Ausstattung des Betriebes der Beigeladenen, produzierten Mengen etc. Schließlich könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger ein „Vertreter der Presse“ im Sinne des § 4 des Landespressegesetzes Nordrhein-Westfalen sei. Allein die Vorlage eines Presseausweises reiche insoweit nicht aus. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen habe der Kläger jedenfalls nicht dargelegt.
34Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen.
35Entscheidungsgründe:
36Die Neufassung der Klageanträge in der mündlichen Verhandlung hat nicht zu einer Klageänderung i.S.d. § 91 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – geführt. Es handelt sich vielmehr um eine bloße sprachliche Klarstellung bzw. Beschränkung der ursprünglich angekündigten Anträge im Hinblick auf den Auskunftszeitraum (Anträge zu 1. und 5.). Auch soweit in den Anträgen zu 2. bis 4. nicht nur eine zeitliche Beschränkung vorgenommen worden ist, sondern ein anderer Auskunftszeitraum zur Entscheidung gestellt wird, ist hierin entgegen der Ansicht der Beigeladenen eine Klageänderung nicht zu erblicken. Eine maßgebliche Änderung des Streitgegenstandes liegt nicht vor, weil der konkrete Auskunftszeitraum weder für den Kläger noch für den Beklagten im Vordergrund stand. Abgelehnt hatte der Beklagte den Antrag des Klägers vielmehr aus grundsätzlichen Erwägungen. Da zudem die begehrten Daten sowohl für das Jahr 2013 als auch für das Jahr 2014 beim Beklagten vorliegen, ist durch die Änderung des Auskunftszeitraums das bisherige Klagebegehren nicht durch ein wesensmäßig anderes (ein Aliud) ersetzt worden.
37Die Klage ist mit allen in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen zulässig.
38Bei den nunmehr vom Kläger zur Entscheidung gestellten Anträgen handelt es sich entgegen der Ansicht der Beigeladenen nicht um einen neuen Klageantrag, der zunächst noch vom Beklagten beschieden werden muss. Die erforderliche Deckungsgleichheit liegt vor, die Klageanträge zu 1. und 2. bleiben hinsichtlich des Auskunftszeitraums sogar hinter dem im Verwaltungsverfahren geäußerten Auskunftsbegehren zurück. Gegen diese Beschränkung ist nichts zu erinnern, dem Erfordernis einer vorherigen Befassung der Behörde mit dem verfolgten Begehren ist vollauf genügt.
39Auch der Umstand, dass kein Vorverfahren durchgeführt worden ist, führt nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Für Auskunftsansprüche nach dem Landespressegesetz Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 1966 sieht das Justizgesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 09. Dezember 2014 die Durchführung eines Vorverfahrens ohnehin nicht vor. § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 b) des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen verlangt ein Vorverfahren lediglich im Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsgesetzes. In Kraft getreten ist diese Vorschrift am 01. Januar 2015 und erfasst mithin auch den vorliegenden Fall. Allerdings heißt es in der maßgeblichen Rechtsmittelbelehrung zum Bescheid vom 21. Mai 2015, zulässiges Rechtsmittel sei allein die Klage. Eine angesichts dessen mögliche und von der Beigeladenen angeregte Aussetzung des Verfahrens erscheint der Kammer nicht zielführend, zumal auch der Beklagte eine solche nicht angeregt hat. Insbesondere weil vorliegend keine Ermessensentscheidung in Rede steht, ist es bei einer solchen Sachverhaltsgestaltung vielmehr sachgerecht, das Vorverfahren für entbehrlich anzusehen und nach der Meistbegünstigungstheorie die Klage für zulässig zu halten
40- vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 58 Rdnr. 83 und § 68 Rdnr. 175 jeweils mit weiteren Nachweisen -.
41Die nach allem insgesamt zulässige Klage ist auch vollumfänglich begründet.
42Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 21. Mai 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil dieser einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskünfte hat (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
43Der Kläger vermag sein Begehren auf § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG zu stützen.
44Der Anwendungsbereich des VIG ist nach dessen § 1 Nr. 1 eröffnet, weil es sich bei den vom Kläger begehrten Auskünften um Informationen über Erzeugnisse im Sinne des LFGB handelt. Dem Beklagten und der Beigeladenen ist zwar zuzugeben, dass sich das LFGB grundsätzlich nicht auf lebende Tiere bezieht. Indessen greift dieser Ansatz zu kurz und wird auch im LFGB nicht konsequent durchgehalten. Nach dessen § 4 beansprucht das LFGB – in allerdings hier nicht interessierenden Fällen – durchaus Geltung auch für lebende Tiere. Hieraus folgt bereits, dass der Ausschluss lebender Tiere vom Begriff des Erzeugnisses nicht absolut gesetzt werden darf und dem LFGB nicht gewissermaßen systemimmanent ist. Hinzu kommt, dass das VIG nach den Materialien zum Änderungsgesetz (Bundestagsdrucksache 17/7374) im Sinne der angestrebten umfassenden Information der Verbraucher weit auszulegen ist. Diesen sollte eine allgemeine Kontroll- und Überwachungsmöglichkeit an die Hand gegeben werden (Bundestagsdrucksache 16/1408, S. 7). Diese Intentionen des Gesetzgebers rechtfertigen es, bei der Frage nach dem Anwendungsbereich des VIG nicht schematisch danach zu unterscheiden, ob ein Tier noch lebt oder bereits geschlachtet bzw. für die weitere Verarbeitung vorgesehen ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die – wie ausgeführt – durch die Vermittlung von Wissen zu fördernde Kaufentscheidung des Verbrauchers zunehmend nicht mehr nur davon bestimmt wird, ob das erworbene Erzeugnis preislich attraktiv und hygienisch einwandfrei bzw. zum menschlichen Verzehr geeignet ist. Daneben tritt bei vielen Menschen ein spezielles Informationsinteresse z.B. aus gesundheitlichen Gründen oder weil sie sich für bestimmte Qualitätsarten interessieren. Dazu zählen für viele Verbraucher auch die Produktionsbedingungen von tierischen Lebensmitteln im weitesten Sinne. Hierzu rechnen neben der artgerechten Haltung (die hier nicht in Rede steht) auch Fragen der möglichst schonenden Tötung, um z.B. die Ausschüttung von Stresshormonen bei den Tieren soweit wie möglich zu verhindern. Ganz allgemein spielen oftmals auch ethische Überzeugungen für die Kaufentscheidung eine Rolle. Ist letztere aber mithin in ein zunehmend komplexeres Abwägungsgeflecht eingebunden, muss die Frage nach dem Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsgesetzes hierauf eine dynamische und an der Lebenswirklichkeit ausgerichtete Auslegung anbieten. Diese Sichtweise entspricht im Übrigen auch europarechtlichen Vorgaben. So verhält sich Art. 2 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen nicht nur zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts, sondern auch zu den Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz. Auch dies dokumentiert, dass Lebens- und Futtermittelrecht bzw. die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften Hand in Hand geht mit der Einhaltung der tierrechtlichen Standards. Gerade durch die genannte Verordnung werden die beiden Aspekte verklammert. Alles in allem hält die Kammer es daher für geboten, auch die Produktionsbedingungen von tierischen Lebensmitteln, die hier in Rede stehen, in den Anwendungsbereich des VIG einzubeziehen, weil diese (siehe unten) noch vom Inhalt des Informationsanspruchs nach § 2 VIG getragen werden
45- vgl. zum Vorstehenden insgesamt auch Bay.VGH, Beschluss vom 06. Juli 2015 - 20 ZB 14.978 -, juris -.
46Die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG sind erfüllt. Der Kläger ist anspruchsberechtigt, der Beklagte nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) VIG auskunftsverpflichtet. Ausweislich aller Klageanträge geht es dem Kläger um die Mitteilung unzulässiger Abweichungen. Hinsichtlich der Klageanträge zu 2. bis 4. folgt dies bereits aus dem Wortlaut. Auch für die Klageanträge zu 1. (Fehlbetäubungen) und 5. (Verwurfsstatistik) liegt dies auf der Hand. Dabei ist es unerheblich, dass sich die Anträge z.T. nicht unmittelbar auf das Erzeugnis selbst beziehen. Der Anwendungsbereich des VIG beschränkt sich nämlich nicht auf ausschließlich produktbezogene Informationen
47- vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 06. Juli 2015, aaO -.
48Dem danach gegebenen Informationsanspruch des Klägers steht auch nicht § 3 Satz 1 Nr. 2 c) VIG entgegen. § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG bestimmt nämlich, dass gegenüber Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis nicht ins Feld geführt werden kann. Verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf einen Verstoß gegen das Übermaßverbot und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hegt die Kammer nicht. Die verfassungsrechtliche Legitimation des VIG ergibt sich letztlich aus dessen Zwecksetzung, den Verbrauchern eine Stärkung der eigenverantwortlichen Kaufentscheidungen – auch unterhalb der Schwelle von Gesundheitsgefährdungen – zu ermöglichen. Allgemein geht es im Bereich der Lebensmittel-Information um die Herstellung von (mehr) Transparenz auf dem Markt für Lebensmittel und Futtermittel und eine zusätzliche Motivation der Unternehmer, veröffentlichungspflichtige Verstöße zu vermeiden. Diesen Zielen kommt nicht nur im Rahmen der unmittelbaren Gefahrenabwehr hohes Gewicht zu
49- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2013 - 13 B 192/13 --.
50Angesichts dessen ist insbesondere nichts dagegen zu erinnern, dass der Gesetzgeber die abwägende Grundsatzentscheidung selbst getroffen und diese nicht für den Einzelfall einer Behörde übertragen hat.
51Auch im Übrigen und insbesondere im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes bzw. die Frage, ob die den Auskunftsanspruch des Klägers begründende Norm des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG inhaltlich hinreichend bestimmt ist, ist ein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundsätze nicht ersichtlich
52- in diesem Sinne auch Bay.VGH, Beschluss vom 06. Juli 2015, aaO -; OVG Lüneburg, Urteil vom 02. September 2015 - 10 LB 33/13 -, juris -.
53Ob der Kläger seinen Auskunftsanspruch daneben auch auf das Landespressegesetz stützen könnte, kann schon deshalb dahinstehen, weil seinem Begehren bereits auf der Grundlage des VIG vollumfänglich zu entsprechen ist. Immerhin merkt die Kammer jedoch an, dass sie aufgrund entsprechender Recherchen (auch im Internet) keinen Zweifel daran hat, dass es sich bei dem Kläger um einen Vertreter der Presse im Sinne des § 4 Landespressegesetz Nordrhein-Westfalen handelt. Entscheidend ist jedoch, dass ein etwaiger Anspruch nach dem Landespressegesetz jedenfalls nicht weiter geht als derjenige nach dem Fachgesetz, hier mithin nach dem VIG
54- vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 02. September 2015, aaO -.
55Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 159 Satz 1 VwGO. Die hälftige Beteiligung der Beigeladenen an den Kosten ergibt sich daraus, dass sie auf der Seite des Beklagten gestanden und die Abweisung der Klage beantragt hatte. Dementsprechend entsprach es auch nicht der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO).
56Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.
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