Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 9 K 1636/15

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 21. Mai 2015 verpflichtet, dem Kläger folgende Auskünfte über den Schlachthof der Beigeladenen unter Schwärzung der persönlichen Daten zu erteilen:

- die Fehlbetäubungen beim Betäubungsvorgang der Tiere insgesamt und deren Ursache im vierten Quartal 2013,

- die unzulässigen Abweichungen im Schlachthof  im vierten Quartal 2013,

- evtl. Zwangsgeld- und/oder Ordnungsgeldverfügungen bzw. -androhungen und/oder Anhörungsverfahren und/oder Strafanzeigen der Behörde gegen die Beigeladene als Schlachthofbetreiberin und die Endergebnisse über unzulässige Abweichungen im vierten Quartal 2013,

- (gerichtliche) Verfahren zu Zwangsgeldfestsetzungen bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren bzw. -androhungen zu konkreten Vorgängen im Schlachthof der Beigeladenen über unzulässige Abweichungen  im vierten Quartal 2013,

- über die Verwurfsstatistik aus der amtlichen Fleischuntersuchung im vierten Quartal 2013.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte bzw. die Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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