Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 11 K 609/18
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin und die Stadt N. vereinbarten am 01.10.1980 die gemeinsame Wahrnehmung der nach dem Weiterbildungsgesetz bestehenden kommunalen Aufgaben. Die dazu geschlossene „Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur gemeinsamen Wahrnehmung der Aufgaben der Volkshochschule I. -N. “ verpflichtet die Klägerin, die bestehende Volkshochschule als Trägerin zu errichten und zu erhalten sowie für die Stadt N. die aufgrund des Weiterbildungsgesetzes bestehenden kommunalen Aufgaben durchzuführen.
3Nach § 2 Abs. 1 der Satzung für die Volkshochschule I. -N. vom 10.12.1980 ist die Volkshochschule (im Folgenden: VHS) als nicht rechtsfähige Anstalt eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 18 Abs. 1 GO NRW (a.F.).
4Der Leiter der VHS stellte am 29.04.2016 unter Verwendung eines entsprechenden Vordrucks bei der Bezirksregierung Düsseldorf einen „Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für Sprachförderungskurse für neu zugewanderte Erwachsene und Jugendliche ab 16 Jahren“. Unter Nr. 5 des Antragsvordrucks gab er die Erklärung „Dem Antragsteller ist bewusst, dass alle Teilnehmenden mindestens 16 Jahre alt sein müssen und über keine oder geringe Deutschkenntnisse verfügen dürfen.“ ab, indem er ein dafür vorgesehenes Kästchen ankreuzte.
5Der Beklagte gewährte der VHS mit Bescheid vom 01.06.2016 eine Zuwendung in Höhe von 3.950,00 € (100 Unterrichtsstunden á 39,50 €) im Rahmen einer „Projektförderung für Angebote zur Sprachförderung für neu zugewanderte Erwachsene und Jugendliche ab 16 Jahren“. Als Maßnahme bezeichnet der Bescheid die Durchführung eines Deutsch-Basissprachkurses in der Zeit vom 01.07.2016 bis zum 23.12.2016. Unter Nr. 6 des Bescheides werden die als Anlagen beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden – ANBest‑G – sowie das Fördermerkblatt vom 15.04.2016 zum Bestandteil des Bescheides gemacht.
6Die Zuwendung wurde in drei Raten am 01.07.2016, 01.09.2016 und 01.11.2016 an die VHS ausgezahlt.
7Mit Schreiben vom 22.05.2017 übersandte die VHS der Bezirksregierung Düsseldorf mit dem Verwendungsnachweis u.a. die Teilnehmerlisten des zwischen dem 20.09.2016 und 15.12.2016 durchgeführten Deutschkurses. An den insgesamt 25 mit jeweils 4 Unterrichtseinheiten durchgeführten Terminen nahmen danach zwischen 10 und 18 Personen teil. Unter Nr. 7 der vorgelegten Liste wird der am 02.02.2003 geborene B. B1. geführt, der insgesamt zehnmal teilnahm, zuletzt am 27.10.2016.
8Mit Schreiben vom 08.08.2017 wurde die VHS zur beabsichtigten Aufhebung des Zuwendungsbescheides und zur Rückforderung der ausgezahlten Zuwendung angehört. Aus den Anwesenheitslisten ergebe sich, dass ein Teilnehmer des Kurses erst 13 Jahre alt gewesen sei; die Zuwendung sei jedoch ausdrücklich für Sprachkurse mit Teilnehmenden erst ab dem 16. Lebensjahr vorgesehen.
9Die VHS nahm mit Schreiben vom 28.08.2017 Stellung und führte aus, die Bezirksregierung bemängele zu Recht, dass sie einen Teilnehmer unter 16 Jahren in den Kurs aufgenommen habe. Nach ihren Recherchen habe es sich um das Kind eines teilnehmenden Elternpaares gehandelt, das in der Asylunterkunft gelebt habe, in der der Sprachkurs durchgeführt worden sei. Diese Nähe zum Wohnort habe allgemein in dem Kurs zu Störungen geführt, da einerseits immer wieder Kinder in den Kursraum gekommen seien, andererseits Eltern den Raum wiederholt verlassen hätten. Diese Situation habe zur Folge gehabt, dass die Eltern das Kind mit in den Unterricht genommen hätten. Seitens der Lehrerin sei auf die Thematik hingewiesen worden. Die Dozentin habe befürchtet, dass die Eltern bei einer möglichen Konfrontation nicht mehr gekommen wären, was bei der ohnehin kleinen Lerngruppe fatal gewesen wäre. Erst nach einigen Terminen seien die Eltern offensichtlich einsichtig geworden. Da der Kurs in einer Außenstelle durchgeführt worden sei, sei die Teilnahme des 13-Jährigen zunächst nicht aufgefallen bzw. konsequent verfolgt worden. Auch aufgrund der Vielzahl der durchgeführten Deutschkurse mit zahlreichen unterschiedlichen Finanzierungen sei es schwierig gewesen, alle Regelungen im Blick zu haben.
10Mit Bescheid vom 04.01.2018 widerrief die Bezirksregierung Düsseldorf den Zuwendungsbescheid vom 01.06.2016 mit Wirkung für die Vergangenheit und forderte die Erstattung der Zuwendung in Höhe von 3.950,00 €. Der zu erstattende Betrag sei ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zum Zahlungseingang zu verzinsen; über die Höhe ergehe ein gesonderter Bescheid. Zur Begründung berief sie sich auf §§ 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Infolge der Teilnahme eines unter 16-jährigen Teilnehmers liege eine zuwendungszweckfremde Sprachförderung vor. Ihrer Ermessensausübung liege zunächst die Erwägung zugrunde, dass es für die gewährte Projektförderung nur drei Voraussetzungen gegeben habe, nämlich Mindeststundenzahl des Sprachkurses, Mindestteilnehmerzahl und Mindestalter der Teilnehmenden, die sich in der Titulierung der Förderung, im Fördermerkblatt und im Zuwendungsbescheid wiederfänden und deren Kenntnis die VHS ausdrücklich bestätigt habe. Des Weiteren gebe es aufgrund dessen, dass sich die Förderhöhe nach der Zahl der Unterrichtsstunden und nicht nach der Teilnehmerzahl bemesse, schon keine geeignete Berechnungsgrundlage für einen nur teilweisen Widerruf der Zuwendungsgewährung. Auch mit Blick auf die Vielzahl der bestehenden Förderangebote für Personen unter 16 Jahren und das Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung komme ein nur teilweiser Widerruf nicht in Betracht.
11Die Klägerin hat am 05.02.2018 Klage erhoben. Sie weist ergänzend darauf hin, dass der 13-Jährige nur an zehn von insgesamt 25 Terminen an dem Sprachkurs teilgenommen habe; insofern erscheine die Rückforderung der gesamten Fördersumme unverhältnismäßig. Die Mindestteilnehmerzahl wäre zu den maßgeblichen Stichtagen auch dann gegeben gewesen, wenn man den 13-Jährigen nicht berücksichtige. Der Zuwendungszweck – Integration durch Sprache – sei erfüllt worden. Im Rahmen des dem Beklagten nach § 49 VwVfG NRW eingeräumten Ermessens sei ein nur teilweiser Widerruf der Zuwendung möglich.
12Die Klägerin beantragt,
13den Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 04.01.2018 aufzuheben.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Er wiederholt und vertieft seine bereits im Verwaltungsverfahren gemachten Ausführungen.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin entscheiden, weil die Beteiligten damit einverstanden waren, §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
20Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
21Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 04.01.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
22Rechtsgrundlage für den Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 01.06.2016 und die festgestellte Erstattungspflicht sind § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW i.V.m. § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Nach diesen Vorschriften kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht oder nicht mehr für den im Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird (§ 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG). In diesen Fällen sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG.
23Die der Klägerin gewährte Geldleistung ist nicht ausnahmslos für den in den Zuwendungsbescheiden bestimmten Zweck verwendet worden, sodass die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW gegeben sind.
24Der Zuwendungsbescheid vom 01.06.2016 bezeichnet als gefördertes Projekt in seinem Betreff ausdrücklich die Sprachförderung für neu zugewanderte Erwachsene und Jugendliche ab 16 Jahren. Das durch Nr. 6 des Bescheides zum seinem Bestandteil erklärte Fördermerkblatt benennt die einzuhaltende Mindestaltersgrenze von 16 Jahren an drei Stellen und hebt diese Voraussetzung durch Fettdruck und/oder Unterstreichung hervor. Im letzten Absatz des Merkblatts heißt es ausdrücklich „Alle Teilnehmenden müssen über 16 Jahre alt sein.“ In den dem Zuwendungsbescheid ebenfalls beigefügten und unter Nr. 6 zu dessen Bestandteil gemachten ANBest-G wird die Zweckbindung in Nr. 1.1 Satz 1 allgemein geregelt („Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden.“). Die VHS hat bei der Antragstellung schließlich auch erklärt, dass ihr bewusst ist, dass „alle Teilnehmenden mindestens 16 Jahre alt sein müssen (…).“
25Da die VHS, deren Trägerin die Klägerin ist, unstreitig an ihrem im Zeitraum vom 20.09.2016 bis 15.12.2016 durchgeführten Sprachkurs eine erst 13-jährige Person teilnehmen ließ, ist der Zuwendungszweck nicht erreicht worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin reicht es zur Erfüllung des Zuwendungszwecks nicht aus, dass die übrigen Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt wurden, namentlich der Sprachkurs mit der zu den Stichtagen erforderlichen Mindestteilnehmerzahl von zehn über 16-jährigen Personen und der vorgesehenen Unterrichtsstundenzahl durchgeführt wurde. Nach den Ausführungen im Fördermerkblatt vom 15.04.2016 (Absatz 2) handelte es sich bei den der VHS zugewandten Geldern um Mittel, die über die bereits bestehenden Angebote hinaus für „zusätzliche Kurse zur Sprachförderung für neu zugewanderte Erwachsene und Jugendliche ab 16 Jahren“ zur Verfügung gestellt wurden. Das wesentliche Ziel der Förderung war es also, für Teilnehmende gerade dieser Altersgruppe – weitere – Angebote zum Erlernen der deutschen Sprache zu schaffen.
26Dass die übrigen Kursteilnehmenden über 16 Jahre alt waren, ändert nichts daran, dass durch die Teilnahme eines 13-Jährigen an zehn Terminen der Zuwendungszweck, nämlich die Sprachförderung von ausschließlich über 16-jährigen Personen, verfehlt wurde. Insoweit kann von einer nur teilweisen Zweckverfehlung, nämlich nur in Bezug auf diese zehn Termine, nicht ausgegangen werden.
27Die Ermessensausübung des Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden, § 114 VwGO. Er hat das ihm nach § 49 Abs. 3 VwVfG NRW eröffnete Ermessen erkannt; Ermessensfehler liegen nicht vor.
28Die zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides vom 01.06.2016 erklärten ANBest-G sehen unter Nr. 9.2.3 vor, dass ein Erstattungsanspruch insbesondere festgestellt und geltend gemacht wird, wenn die Zuwendung nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet wird. Da die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs die Aufhebung des Zuwendungsbescheides durch Rücknahme oder Widerruf voraussetzt, intendiert diese Regelung auch die Ermessensausübung in Bezug auf einen Widerruf. Bei der Rückforderung von Subventionen ist eine – wie hier – Ermessen einräumende Vorschrift, die für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht, dahin auszulegen, dass besondere Gründe vorliegen müssen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst mit der weiteren Konsequenz, dass es einer ansonsten nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW erforderlichen Darlegung der Ermessenserwägungen im Bescheid nicht bedarf.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 – 3 C 22/96 –, juris Rn. 14 m.w.N., OVG NRW, Urteil vom 13.06.2002 – 12 A 693/99 –, juris Rn. 43 m.w.N.
30Neben der ermessenslenkenden Vorgabe in Nr. 9.2.3 ANBest-G durfte der Beklagte auf den Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung abstellen. Nach § 7 Abs. 1 LHO NRW i.V.m. § 6 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz sind bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Daraus folgt, dass bei Verfehlung des mit der Gewährung von öffentlichen Zuschüssen verfolgten Zwecks im Regelfall das Ermessen nur durch eine Entscheidung für den Widerruf fehlerfrei ausgeübt werden kann. Diese Haushaltsgrundsätze überwiegen im Allgemeinen das Interesse des Begünstigten, den Zuschuss behalten zu dürfen, und verbieten einen großzügigen Verzicht auf den Widerruf von Subventionen.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 – 3 C 22/96 –, juris Rn. 16.
32Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen und die von der Behörde nicht erwogen worden sind, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.1996 – 3 C 13/94 –, juris Rn. 51.
34Diesem Erfordernis hat der Beklagte Rechnung getragen.
35Der Beklagte hat im angefochtenen Bescheid zum einen darauf abgestellt, dass es nur drei Förderungsvoraussetzungen gab und diese der in der Trägerschaft der Klägerin stehenden VHS bekannt waren. Zum anderen lag seiner Ermessensausübung maßgeblich zugrunde, dass für unter 16-jährige Personen bereits umfangreiche Sprachförderungsprogamme existierten; daher war genau diese Altersgruppe nicht vom Zuwendungszweck erfasst. Schon deshalb erweist sich der vollständige Widerruf der gewährten Zuwendung entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als unverhältnismäßig. Dies gilt umso mehr, als die Höhe der Förderung nicht an die Zahl der Teilnehmenden gekoppelt war, sondern an die Zahl der angebotenen Unterrichtsstunden. Ein teilweiser, im Verhältnis zwischen der Zahl der über und unter 16-jährigen Teilnehmenden erfolgender Widerruf hätte damit der der Zuwendungsgewährung zugrunde liegenden Systematik widersprochen. Darauf hat der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise bei der Ausübung des ihm zustehenden Ermessens abgestellt. Er war auch nicht gehalten, einen Widerruf nur in dem Umfang auszusprechen, in dem Unterrichtsstunden von dem 13-Jährigen wahrgenommen worden waren. Abgesehen davon, dass – wie dargelegt – Fördervoraussetzung die ausschließliche Teilnahme über 16-jähriger Personen war, würde bei einer solchen Berechnung das für die Förderung erforderliche Unterrichtsvolumen von mindestens 70 Stunden nicht erreicht, vgl. S. 1 unten des Fördermerkblatts.
36Der Widerrufsbescheid vom 04.01.2018 wahrt die Jahresfrist nach § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW. Die Teilnehmerliste des Kurses ging am 29.05.2017 bei der Bezirksregierung Düsseldorf ein, sodass sie frühestens ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von den den Widerruf rechtfertigenden Tatsachen erlangte.
37Auf der Grundlage des nach allem rechtmäßigen Widerrufs des Zuwendungsbescheides vom 01.06.2016 ist die Klägerin nach § 49a Abs. 1 und 2 VwVfG NRW verpflichtet, den ausgezahlten Betrag von 3.950,00 € zu erstatten. Auch insoweit ist der Bescheid vom 04.01.2018 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
38Die Feststellung der Erstattungspflicht ist nach § 49a Abs. 1 VwVfG NRW und den zum Gegenstand des Zuwendungsbescheides gemachten ANBest-G zwingend vorgesehen. Nr. 9.1 ANBest-G bestimmt, dass die Zuwendung unverzüglich zu erstatten ist, soweit ein Zuwendungsbescheid nach dem Verwaltungsverfahrensrecht, insbesondere §§ 48, 49 VwVfG NRW mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird. Dass der Erstattungsanspruch – insbesondere – im Fall der Zweckverfehlung festgestellt und geltend gemacht werden soll, folgt aus der bereits zitierten Regelung in Nr. 9.2.3 ANBest-G.
39Ob eine Entreicherung der Klägerin nach § 818 Abs. 3 BGB eingetreten ist und ob die Klägerin als öffentlich-rechtliche Körperschaft diese Einrede überhaupt erheben kann, bedarf keiner Entscheidung. § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW schließt eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung aus, wenn der Begünstigte die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben. So liegt es hier.
40Die Berechtigung einer Zinsforderung – die allerdings im Bescheid vom 04.01.2018 nicht erhoben worden ist; der Beklagte hat insoweit ausdrücklich den Erlass eines gesonderten Bescheides angekündigt – folgt schließlich aus § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW i.V.m. Nr. 9.4 ANBest-G. Danach ist der Erstattungsanspruch mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen.
41Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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