Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 10 K 1685/18.A
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. April 2018 wird aufgehoben; im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für welches Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger als Gesamtschuldner und die Beklagte je zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieser Entscheidung vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die durch Personalausweise ihres Herkunftsstaates ausgewiesenen Kläger besitzen die aserbeidschanische Staatsangehörigkeit und geben an, Zugehörige der Volksgruppe der Aserbaidschaner sowie islamischen Glaubens zu sein. Die Kläger zu 3. bis 5. sind die minderjährigen Kinder der Kläger zu 1. und 2.
3Die Kläger reisten nach eigenen Angaben am 5. Dezember 2017 im Anschluss an einen Transitflug aus Aserbaidschan über Ungarn in die Bundesrepublik Deutschland ein und äußerten am 12. Dezember 2017 in der Erstaufnahmeeinrichtung N. (Z. ) Asylgesuche von denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) durch behördliche Mitteilung in Schriftform am 15. Dezember 2017 Kenntnis erlangte.
4Eine Anfrage des Bundesamtes bei der Datenbank Eurodac am 12. Januar 2018 ergab für die Kläger zu 1. und 2. keine Treffermeldung.
5Nachdem eine Recherche des Bundesamtes in der VIS-Datenbank ergeben hatte, dass die Vertretung der Italienischen Republik in C. den Klägern zu 1. und 2. am 5. Oktober 2017 je ein vom 21. Oktober 2017 bis zum 12. November 2017 sowie am 14. November 2017 je ein vom 23. November 2017 bis zum 15. Dezember 2017 gültiges Schengen-Visum ausgestellt hatte, ersuchte das Bundesamt am 22. Januar 2018 die italienischen Behörden um Aufnahme der Kläger. Mit Schreiben an das Bundesamt vom 22. März 2018 lehnten diese das Aufnahmegesuch zunächst ab. Nach einer Remonstration des Bundesamtes mit Schreiben vom 27. März 2018 stimmten die italienischen Behörden der Aufnahme der Kläger schließlich mit Schreiben vom 10. April 2018 unter Verweis auf Art. 12 Abs. 4 VO 604/2013 zu.
6Mit Zuweisungsentscheidungen der Bezirksregierung B. vom 29. März 2018, am 4. April 2018 gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt, wurden die zuvor in der Notunterkunft E1. in der Stadt E1. wohnenden Kläger der Stadt X. im Kreis H. zugewiesen. Eine Mitteilung gegenüber dem Bundesamt hierüber erfolgte auch seitens der Kläger nicht.
7Mit Bescheid vom 10. April 2018 - Az.: A. - lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 2) und ordnete ihre Abschiebung nach Italien an (Ziffer 3). Außerdem befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Asylanträge der Kläger seien nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG als unzulässig abzulehnen gewesen, weil Italien nach Art. 12 Abs. 4 VO 604/2013 für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger zuständig sei.
8Der Bescheid ging am 16. April 2018 in der Notunterkunft E1. ein und wurde von dort unter Hinweis auf die zwischenzeitlich erfolgte Zuweisung der Kläger an das Bundesamt zurückgesandt.
9Am 21. April 2018 wurde der Bescheid den Klägern unter ihrer neuen Adresse in X. förmlich zugestellt.
10Am 23. April 2018 haben die Kläger die vorliegenden Klagen erhoben und zugleich Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Die Klagen haben sie im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Beklagte sei verpflichtet, das Asylverfahren in eigener Zuständigkeit durchzuführen, weil das italienische Asylverfahren und die dortigen Aufnahmebedingungen an systemischen Mängeln litten. Bei einer Überstellung nach Italien drohe ihnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 EU-Grundrechtecharta. Aufgrund der erheblichen Kapazitätsengpässe bei den Aufnahmeeinrichtungen sei anzunehmen, dass sie für einen langen Zeitraum obdachlos sein würden und keinen Zugang zu Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen hätten. Eine nach der Rechtsprechung des EGMR für die Überstellung von Familien mit Kindern notwendig einzuholende Zusicherung habe Italien bisher nicht abgegeben.
11Die Kläger beantragen schriftsätzlich,
12den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. April 2018, zugestellt am 21. April 2018 (Aktenzeichen: 7314671-425), aufzuheben;
13die Beklagte zu verpflichten, inhaltlich in die Prüfung ihrer Asylanträge einzutreten und ein Asylverfahren durchzuführen;
14die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen.
15Die Beklagte bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und beantragt schriftsätzlich,
16die Klagen abzuweisen.
17Mit Schreiben vom 16. Juli 2018 hat das Bundesamt den italienischen Behörden die Verzögerung der Überstellung der Kläger wegen der Einlegung eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung gegen den Bescheid vom 10. April 2018 mitgeteilt.
18Mit Beschluss vom 1. August 2018 - 10 L 488/18.A - hat das Gericht antragsgemäß die aufschiebende Wirkung der Klagen angeordnet.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die durch das Bundesamt auf elektronischem Weg übermittelten Verwaltungsvorgänge (drei Hefte) Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21A. Der Berichterstatter entscheidet anstelle der Kammer nach § 87a Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO. Die hierzu erforderlichen Erklärungen der Beteiligten liegen vor. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2018 auf mündliche Verhandlung verzichtet und der Entscheidung durch den Berichterstatter zugestimmt. Eine entsprechende Erklärung der Beklagten ergibt sich aufgrund der nicht erfolgten Anordnung der Prozessbeobachtung aus der Allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamtes an die Präsidentinnen und Präsidenten der Verwaltungsgerichte, Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe vom 27. Juni 2017 - Az.: 234-7604/1.17 - (vgl. dort Seite 2).
22B. Die Klagen haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (I.-II.); im Übrigen sind sie, soweit sie auf die Verpflichtung zur Durchführung des Asylverfahrens gerichtet sind, bereits unzulässig (III.) und darüber hinaus hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbots zumindest unbegründet (IV.).
23I. Die hinsichtlich des Klageantrages zu erstens als Anfechtungsklagen nach § 42 Abs. 1 1. Var. VwGO statthaften und innerhalb der Wochenfrist nach § 74 Abs. 1 HS 2 i.V.m. § 34 Abs. 2 Satz 1 und 3 AsylG erhobenen Klagen sind auch im Übrigen zulässig.
241. Die isolierte Anfechtungsklage ist die nach § 42 Abs. 1 1. Var. VwGO statthafte Klageart, weil die Dublin III-Verordnung ein von der materiellen Prüfung eines Asylantrags gesondertes behördliches Verfahren für die Bestimmung des zuständigen Staats vorsieht und die Trennung dieser Verfahren nicht durch die Entscheidung über die Begründetheit des Asylantrags umgangen werden darf.
25Vgl. statt aller: BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 -, = BVerwGE 153, 162 (juris Rn. 14).
262. Die Klagen wurden innerhalb der Klagefrist von einer Woche nach § 74 Abs. 1 HS 2 i.V.m. § 34 Abs. 2 Satz 1 und 3 AsylG erhoben. Die Kläger haben dem Bundesamt ihre Adressänderung nach dem Auszug aus der Notunterbringungseinrichtung E1. in E1. nicht mitgeteilt, sodass die Zustellung des dort am 16. April 2018 eingegangenen Bescheids nach § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung - vorliegend somit am 19. April 2018 - als bewirkt gilt. Die am 23. April 2018 bei Gericht eingegangenen Klagen wurden daher fristwahrend erhoben.
27II. Die zulässigen Klagen sind hinsichtlich des Klageantrags zu erstens auch begründet. In dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 HS 1 AsylG) ist der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
281. Dies gilt zunächst für die Ablehnung der Asylanträge der Kläger als unzulässig in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids. Diese Regelung findet keine Rechtsgrundlage in dem hier allein in Betracht kommenden § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG. Danach ist ein Asylantrag unter anderem in dem Fall unzulässig, wenn nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 31; im Folgenden: VO 604/2013) ein anderer Staat für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist.
29a. Diese Voraussetzungen sind vorliegend insoweit erfüllt, als dass Italien grundsätzlich nach Art. 12 VO 604/2013 für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger zuständig war (aa.). Diese Zuständigkeit ist zwischenzeitlich nicht aufgrund des Ablaufs der Frist für die Stellung der Aufnahmegesuche, der Fristen im Remonstrationsverfahren sowie der Überstellungsfrist auf die Beklagte übergegangen (bb.). Schließlich ergibt sich die Zuständigkeit der Beklagten für die Durchführung des Asylverfahrens jedoch aus Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 604/2013, weil die Aufnahmebedingungen in Italien u.a. im Hinblick auf Familien mit Kindern systemische Mängel aufweisen (cc.) und eine vorrangige Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nicht gegeben ist (dd.).
30aa. Italien ist nach den Kriterien des Kapitels III der VO 604/2013 grundsätzlich für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger zuständig.
31Die Zuständigkeit bestimmt sich im vorliegenden Aufnahmeverfahren nach Art. 21 VO 604/2013 anders als im Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 23 VO 604/2013 unter Rückgriff auf die Kriterien des Kapitels III der Verordnung, wie dies bereits in Art. 22 Abs. 2 bis 5 VO 604/2013 ausführlich vorgesehen ist.
32Vgl. EuGH, Urteil vom 02. April 2019, C-582/17, juris Rn. 68.
33Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VO 604/2013 werden Anträge auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft. Welcher Mitgliedstaat dies ist, bestimmt sich nach den Kriterien der Art. 8 bis 15 VO 604/2013; in der Rangfolge ihrer Nummerierung (Art. 7 Abs. 1 VO 604/2013). Nur wenn anhand dieser Kriterien nicht bestimmt werden kann, welcher Mitgliedsstaat zuständig ist, ist der erste Mitgliedstaat zuständig, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 VO 604/2013). Bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats ist grundsätzlich von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt vorlag, zu dem ein Asylantragsteller zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 VO 604/2013).
34(1) Bei Anwendung der Kriterien des Kapitels III der Verordnung war Italien für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger zuständig. Mangels vorrangiger Kriterien folgt dies für die Kläger zu 1. und 2. aus Art. 12 Abs. 2 VO 604/2013. Danach ist in dem Fall, dass ein Asylantragsteller ein gültiges Visum besitzt, grundsätzlich der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, der das Visum erteilt hat. So liegt der Fall auch hier, weil die Kläger zu 1. und 2. mit einem Schengen-Visa, welches ihnen zuvor die Italienische Republik ausgestellt hat, in den Schengen-Raum einreisten. Eine entsprechende Anfrage bei der VIS-Datenbank seitens des Bundesamtes hat ergeben, dass die diplomatische Vertretung Italiens in C. den Klägern zu 1. und 2. am 5. Oktober 2017 je ein Visum mit Gültigkeit vom 21. Oktober 2017 bis zum 12. November 2017 sowie am 14. November 2017 je ein Visum mit Gültigkeit vom 23. November 2017 bis zum 15. Dezember 2017 ausgestellt hat. Im nach Art. 7 Abs. 2 VO 604/2013 maßgeblichen Zeitpunkt - dem 15. Dezember 2017 als die Kläger zum ersten Mal Anträge auf internationalen Schutz stellten - war das Visum auch noch nicht abgelaufen.
35(2) Das Bundesamt hat die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens auch hinsichtlich der Kläger zu 3. bis 5. zu Recht angenommen. Diese ergibt sich aus Art. 20 Abs. 3 Satz 1 VO 604/2013. Danach ist für die Zwecke der VO 604/2013 die Situation eines mit einem Asylantragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Asylantragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient.
36Die Voraussetzungen liegen hier vor. Die Kläger zu 3. bis 5. sind die minderjährigen Abkömmlinge der Kläger zu 1. und 2. Die Kläger zu 3. bis 5. lebten zuvor mit den Klägern zu 1. und 2. gemeinsam in ihrem Herkunftsstaat. Derzeit leben die Kläger zu 1. bis 5. gemeinsam in einer Wohnung in X. . Die Kläger zu 1. bis 5. sind daher Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Lit. g) VO 604/2013. Schließlich dient es dem Wohl der Kläger zu 3. bis 5., ihre Situation mit derjenigen der Kläger zu 1. und 2. als untrennbar verbunden anzusehen, da eine Trennung der minderjährigen Kinder von ihren Eltern zu verhindern ist.
37bb. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger ist zwischenzeitlich nicht auf die Beklagte übergegangen. Das Bundesamt hat die Frist für die Stellung der Aufnahmegesuche eingehalten (1). Zwar haben die italienischen Behörden diese Gesuche zunächst fristgerecht abgelehnt (2), jedoch haben sie den Gesuchen auf das ihnen fristgerecht übermittelte Remonstrationsgesuch des Bundesamts innerhalb angemessener Frist zugestimmt (3). Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger ist auch nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 VO 604/2013 aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist (4) oder gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. Nr. L 222 vom 5. September 2003, S. 3), in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2004 der Kommission vom 30. Januar 2014 (ABl. Nr. L 39 vom 8. Februar 2014, S. 1; im Folgenden: Dublin-DVO wegen des Ablaufs von Mitteilungsfristen (5) auf die Beklagte übergegangen.
38(1) Die Aufnahmegesuche sind vor Ablauf der Frist für die Stellung eines solchen Gesuchs bei den italienischen Behörden eingegangen. Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 VO 604/2013 bestimmt, dass ein Aufnahmegesuch so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 VO 604/2013 zu stellen ist. Nach Art. 20 Abs. 2 VO 604/2016 gilt der Antrag auf internationalen Schutz als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Asylantragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Dies ist auch dann anzunehmen, wenn die ehemals Asylantragstellern ausgestellte Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BüMA), der Ankunftsnachweis oder eine vergleichbare Mitteilung dem Bundesamt übermittelt oder ihm die darin enthaltenen Informationen zur Verfügung gestellt worden sind. Anhand dieser Informationen hat das Bundesamt - was erforderlich ist, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wirksam einleiten zu können - zuverlässig Kenntnis darüber erlangt, dass ein Drittstaatsangehöriger um internationalen Schutz nachgesucht hat.
39Vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/16 (Mengesteab) -, juris Rn. 75 ff., 88; OVG NRW, Beschluss vom 6. September 2017 - 11 A 1810/15.A -, juris Rn. 15 ff.
40Vorliegend lässt sich nicht feststellen, dass das Bundesamt noch vor der Zuleitung der Mitteilung der EAE N. am 15. Dezember 2017 Kenntnis von den Asylgesuchen der Kläger erlangt hatte. Einer weiteren Aufklärung dieser Frage bedarf es indes nicht. Selbst bei Zugrundelegung einer Antragstellung am 5. Dezember 2017 - dem Tag der Einreise - sind die Aufnahmegesuche am 22. Januar 2018 noch rechtzeitig innerhalb der hier einschlägigen Frist von drei Monaten an Italien übermittelt worden. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Übermittlung ist der Zeitpunkt, in dem die Erklärung beim Empfänger eingeht. Nach Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-DVO werden die Gesuche und die Antworten sowie der gesamte Schriftwechsel zwischen den Mitgliedstaaten mit Blick auf die Anwendung der VO 604/2013 nach Möglichkeit über das elektronische Kommunikationsnetz „DubliNet“ übermittelt. Gemäß Art. 15 Abs. 3 Dublin-DVO gilt die durch das System ausgestellte Empfangsbescheinigung als Nachweis der Übermittlung und der Angabe des Tags und der Stunde des Eingangs des Gesuchs oder der Antwort.
41Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. September 2017 - 11 A 1810/15.A -, juris Rn. 20.
42Vorliegend datieren die Empfangsbescheinigungen des elektronischen Kommunikationsnetzes „DubliNet“ auf den 22. Januar 2018, sodass die Frist gewahrt wurde.
43(2) Die italienischen Behörden haben die Aufnahmegesuche des Bundesamtes zunächst fristgerecht abgelehnt. Art. 22 Abs. 1 VO 604/2013 bestimmt, dass der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Aufnahmegesuchs über ein solches Gesuch zu entscheiden hat. Die italienischen Behörden haben das Aufnahmegesuch - wie bereits dargelegt - am 22. Januar 2018 erhalten. Damit wahrt das am 22. März 2018 beim Bundesamt eingegangene Ablehnungsschreiben die zweimonatige Antwortfrist.
44(3) Jedoch haben die italienischen Behörden das ihnen fristgerecht übermittelte Remonstrationsgesuch des Bundesamts fristgerecht beantwortet. Dies hat zur Folge, dass Italien für die Prüfung des Antrags der Antragsteller auf internationalen Schutz grundsätzlich zuständig ist.
45Vgl. EuGH, Urteil vom 13. November 2018 - C-47/17 -, juris Rn. 90; Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 22. März 2018 - C-47/17 u.a. (X u.a.) -, juris Rn. 122.
46§ 5 Abs. 2 Satz 1 VO 1560/2003 sieht vor, dass der ersuchende Mitgliedstaat berechtigt ist, eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs zu verlangen, wenn er der Auffassung ist, dass die Ablehnung auf einem Irrtum beruht, oder er sich auf weitere Unterlagen berufen kann. Diese Möglichkeit muss gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO 1560/2003 binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort in Anspruch genommen werden. Diese Frist ist hier gewahrt: Die ablehnende Antwort ging am 22. März 2018 beim Bundesamt ein, das Remonstrationsgesuch des Bundesamts ging ausweislich des im Verwaltungsvorgang befindlichen Empfangsnachweises am 27. März 2018 Tag bei den italienischen Behörden ein.
47Die auf das Remonstrationsgesuch ergangene Zustimmung der italienischen Behörden ist auch innerhalb der nach Art. 5 Abs. 2 Satz 3 VO 1560/2003 maßgeblichen Frist erfolgt.
48Vgl. EuGH, Urteil vom 13. November 2018 - C-47/17 -, juris Rn. 86.
49In der deutschen Fassung des Art. 5 Abs. 2 Satz 3 VO 1560/2013 heißt es, dass der ersuchte Mitgliedstaat auf ein Remonstrationsgesuch binnen zwei Wochen eine Antwort erteilt. Diese Frist ist hier eingehalten, weil die Zustimmung der italienischen Behörden zur Aufnahme der Kläger am 10. April 2018 beim Bundesamt eingegangen ist.
50(4) Die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 VO 604/2013 ist ebenfalls gewahrt. Nach dieser Norm erfolgt die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald sie praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den anderen Mitgliedstaat (Alt. 1) oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 VO 604/2013 aufschiebende Wirkung hat (Alt. 2). Diese Frist ist hier schon deshalb eingehalten, weil die am 23. April 2018 und damit innerhalb von sechs Monaten ab der Annahme des Aufnahmegesuchs durch die italienischen Behörden (Schreiben vom 10. April 2018, beim Bundesamt am selben Tag eingegangen) gestellten Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes den Lauf der Überstellungsfrist unterbrochen haben.
51Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 - 1 C 15.15 -, = NVwZ 2016, 1185 (juris Leitsatz und Rn. 11 f.); VG Minden, Urteil vom 19. März 2015 - 10 K 311/14.A -, juris Rn. 42 ff. m.w.N.
52(5) Ein Zuständigkeitsübergang aufgrund der Nichteinhaltung von Mitteilungsfristen ist ebenfalls nicht erfolgt. Art. 9 Abs. 1 Dublin-DVO bestimmt u.a., dass der zuständige Mitgliedstaat unverzüglich unterrichtet wird, wenn sich die Überstellung wegen eines Rechtsbehelfsverfahrens mit aufschiebender Wirkung verzögert. Zwar haben die Kläger zu 1. und 2. mit den am 23. April 2018 gestellten Anträgen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung Rechtsbehelfe mit aufschiebender Wirkung i.S.v. Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Alt. 2 und Art. 27 Abs. 3 VO 604/2013
53- vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 - 1 C 15.15 -, NVwZ 2016, 1185, Rn. 11 [zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003], sowie Beschluss zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 27. April 2016 - 1 C 22.15 -, Asylmagazin 2016, 266, Rn. 20; VG Minden, Urteil vom 29. April 2015 - 10 K 2430/ 14.A -, juris Rn. 30 ff. -
54und damit auch im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Dublin-DVO eingelegt. Jedoch wurde die Einlegung des Rechtsbehelfs den italienischen Behörden vorliegend rechtzeitig innerhalb der ursprünglichen Überstellungsfrist mit Schreiben vom 16. Juli 2018 angezeigt. Die Frist für die Überstellung begann ursprünglich gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Alt. 1 VO 604/2013 mit der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs am 10. April 2018 zu laufen. Dementsprechend endete die Überstellungsfrist zunächst am 10. Oktober 2018.
55cc. Vorliegend ist das Bundesamt jedoch rechtsfehlerhaft von einer Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger nach der Verordnung 604/2013 ausgegangen, weil dessen Zuständigkeit gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 VO 604/2013 entfallen ist. Demnach setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Art. 8 bis 15 VO 604/2013 vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Asylantragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GR-Charta) mit sich bringen (Unterabs. 2); kann eine Überstellung an einen aufgrund der Kriterien der Art. 8 bis 15 VO 604/2013 bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, nicht vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Unterabs. 3).
56Das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung in Art. 4 GR-Charta ist entsprechend Art. 52 Abs. 3 GR-Charta unter Berücksichtigung von Art. 3 EMRK und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auszulegen.
57Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 -, juris Rn. 67 f.
58(1) Die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 VO 604/2013 müssen entweder zum Zeitpunkt der erstmaligen Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat vorgelegen haben, ausreichend ist aber auch, wenn die Voraussetzungen erst nachträglich eingetreten sind. Wegen des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs ist unter Berücksichtigung der Regelung des Art. 7 Abs. 2 VO 604/2013, wonach bei der Bestimmung des nach den Kriterien des Kapitels III zuständigen Mitgliedstaats von der Situation auszugehen ist, die zu dem Zeitpunkt bestand, zu dem der Asylantragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat gestellt hat, die Frage, ob systemische Schwachstellen vorliegen, nicht allein mit Blick auf die Regelung des § 77 Abs. 1 AsylG zu beurteilen. Dies bedeutet, dass auch ein Entfallen von systemischen Schwachstellen im Asylsystem im betreffenden Mitgliedstaat nach der erstmaligen Asylantragstellung und der Einreise des Asylsuchenden in das Bundesgebiet nicht eine (erneute) Zuständigkeit dieses Mitgliedstaats begründen kann. Umgekehrt vermögen aber auch nachträglich eintretende systemische Mängel den Zuständigkeitsübergang zu begründen.
59Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2017 - 11 A 52/17.A -, juris Rn. 43; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Oktober 2016 - A 11 S 1596/16 -, juris Rn. 25 ff.
60(2) Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 VO 604/2013 gilt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, demnach zu vermuten ist, dass die Behandlung Asylsuchender in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte, des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, das am 22. April 1954 in Kraft trat und durch das am 31. Januar 1967 in New York abgeschlossene und am 4. Oktober 1967 in Kraft getretene Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ergänzt wurde, sowie der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten steht.
61Vgl. statt aller: EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C‑411/10 und C‑493/10 (N. S. u. a.) -, juris Rn. 78 ff.; erneut: EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 82.
62Die Vermutung, dass die Behandlung Asylsuchender in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den o.g. Erfordernissen und es insbesondere zu keinen Verstößen gegen Art. 3 EMRK/Art. 4 GR-Charta kommt, ist jedoch nicht unwiderleglich.
63Vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C‑411/10 und C‑493/10 (N. S. u. a.) -, juris Rn. 99, 100 und 105 und vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 84.
64Die Widerlegung der Vermutung wiederum ist wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft.
65Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C‑411/10 und C‑493/10 (N. S. u. a.) -, juris Rn. 71 ff.
66Daher ist nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder der geringste Verstoß gegen die Regeln für das gemeinsame Asylsystem ausreichend, um die Überstellung eines Asylbewerbers in den zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Dies wäre mit den Zielen und dem System der VO 604/2013 unvereinbar.
67Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C‑411/10 und C‑493/10 (N. S. u. a.) -, juris Rn. 82 ff.
68Art. 3 EMRK/Art. 4 der Charta stehen einer Überstellung dann entgegen, wenn dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Asylantragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.
69Vgl. EUGH, Urteile vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C‑411/10 und C‑493/10, juris Rn. 106 und vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 85.
70Die Überstellung eines Asylantragstellers in einen Mitgliedstaat ist aber nach Art. 3 EMRK/Art. 4 GR-Charta auch dann ausgeschlossen, wenn es zwar keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen, jedoch ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Asylantragsteller bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird.
71Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 87 und vom 16. Februar 2017 - C-578/16 -, juris Rn. 96.
72Die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat den Verpflichtungen aus Kapitel VII der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EG Nr. L 337 vom 20. Dezember 2011, S. 9) sowie der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. EG Nr. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 96) nicht nachkommt, vermag allein und für sich keinen ernsthaften und durch Tatsachen bestätigten Grund für die Annahme darstellen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in diesen Mitgliedstaat tatsächlich Gefahr liefe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK/Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu sein.
73Vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C‑411/10 und C‑493/10 (N. S. u. a.) -, juris Rn. 85 f. und vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 96; Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 - C-163/17 -, juris Rn. 130.
74Die Rückführung eines Asylantragstellers in einen anderen Konventionsstaat stellt daher auch seitens des rückführenden Staates erst dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK/Art. 4 GR-Charta dar, wenn den Behörden bekannt ist oder bekannt sein muss, dass dort Bedingungen herrschen, unter denen ein Asylsuchender unabhängig von seinem Willen und persönlichen Entscheidungen völlig auf sich allein gestellt ist und sich über einen längeren Zeitraum in einer durch Obdachlosigkeit, ohne gesicherten Zugang zu jeglicher Versorgung insb. hinsichtlich Nahrung und einem Mindeststandart an Hygiene, Gesundheitsversorgung und Sicherheit gekennzeichneten und daher mit der Menschenwürde unvereinbaren Situation extremer materieller Not befindet
75- vgl. EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (MSS/Belgien und Griechenland) -, NVwZ 2011, 413, Rn. 263, und vom 4. Februar 2016 - 37991/11 (Amadou/ Griechenland) -, Hudoc Rn. 58 ff.; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 92 ff.; BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, InfAuslR 2017, 299, juris Rn. 15; OVG NRW, Urteile vom 24. April 2014 - 14 A 2356/12.A -, juris Rn. 31, und vom 13. Oktober 2017 - 11 A 78/17.A -, juris Rn. 44; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29. Januar 2018 - 10 LB 82/17 - juris Rn. 34; Bank, in: Dörr u.a., Konkordanzkommentar zum europäischen und deutschen Grundrechtsschutz, Band I, 2. Auflage 2013, Kapitel 11 Rn. 115 -,
76wenn also - mit anderen Worten - über einen längeren Zeitraum sein wirtschaftliches Existenzminimum nicht gewährleistet ist.
77Vgl. Moll/Pohl, ZAR 2012, 102, 105 f.
78Ein demgegenüber höherer Standard der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber ist jedoch angezeigt, wenn die Betroffenen Kinder sind, weil sie besondere Bedürfnisse haben und extrem verwundbar sind. Es ist daher entscheidend auf ihre besondere Verletzlichkeit abzustellen. Das gilt auch, wenn die Kinder als Asylbewerber von ihren Eltern begleitet werden. Die Aufnahmebedingungen für minderjährige Asylbewerber müssen an ihr Alter angepasst sein, um sicherzustellen, dass keine Situation von Anspannung und Angst mit besonders traumatisierenden Wirkungen für die Psyche der Kinder entsteht.
79Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel /Schweiz) -, NVwZ 2015, 127, Rn. 119, 119; VG Minden, Urteil vom 15. Februar 2016 - 10 K 376/15.A -, Rn. 53 ff.
80Einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK/Art. 4 GR-Charta kann im konkreten Einzelfall dadurch „vorgebeugt“ werden, dass der überstellende Staat die Überstellung im Zusammenwirken mit dem anderen Mitgliedstaat so organisiert, dass eine solche Verletzung nicht eintreten kann.
81Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. September 2014 - 2 BvR 939/14 und 2 BvR 1795/14 -, juris Rn. 10; und 17. April 2015 - 2 BvR 602/15 -, juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Oktober 2016 - A 11 S 1596/16 -, juris Rn. 33 unter Verweis auf: EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12, (Tharakel/Schweiz) -, juris.
82Es kann daher sowohl verfassungsrechtlich als auch konventionsrechtlich geboten sein, dass sich die zuständigen Behörden und Gerichte vor einer Abschiebung in den Drittstaat über die dortigen Verhältnisse informieren und gegebenenfalls Zusicherungen der zuständigen Behörden einholen.
83Vgl. EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S.) -, HUDOC Rn. 353 f. und vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) -, HUDOC Rn. 121; BVerfG, Beschlüsse vom 17. September 2014 - 2 BvR 732/14 -, juris Rn. 15 f.; vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, juris Rn. 16 f. und vom 31. Juli 2018 - 2 BvR 714/18 -, juris Rn. 20;
84(3) Bei der Feststellung, ob einem Asylantragsteller in einem Mitgliedstaat eine Art. 3 EMRK/Art. 4 GR-Charta widersprechende Behandlung droht, haben die verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung dem hohen Wert des Rechts auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG Rechnung zu tragen und die Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention zu berücksichtigen. In Fällen, in denen es um die Beurteilung der Aufnahmebedingungen in einem Drittstaat als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK/Art. 4 GR-Charta geht, kommt der verfahrensrechtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verfassungsrechtliches Gewicht zu. Die gerichtliche Beurteilung solcher möglicherweise gegen Art. 3 EMRK/Art. 4 GR-Charta verstoßenden Aufnahmebedingungen muss daher, jedenfalls wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen.
85Vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 21. April 2016 - 2 BvR 273/16 -, juris Rn. 11; vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, juris Rn. 16 f. und vom 31. Juli 2018 - 2 BvR 714/18 -, juris Rn. 19.
86Es bedarf daher auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben sowie im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu treffende Feststellungen dazu
87- vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, C-163/17, juris Rn. 90 -,
88ob und wie in den Aufnahmestaat zurückgeführte Asylbewerber zumindest in der ersten Zeit nach ihrer Ankunft der Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen haben.
89Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 2 BvR 714/18 -, juris Rn. 24.
90Die Prüfung, in welcher Lage sich das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in dem zuständigen Mitgliedstaat befinden, beruht allein auf einer konkreten Beurteilung der Fakten und Umstände. Das erkennende Gericht hat alle Beweismittel zu würdigen, die der Betroffene in Bezug auf alle relevanten Fakten im Zusammenhang mit den Lebensverhältnissen von Asylbewerbern im zuständigen Mitgliedstaat vorlegt, einschließlich der Gesetze und Verordnungen sowie der Art und Weise, wie diese tatsächlich angewandt werden. Außerdem kann das erkennende Gericht auch anhand der Berichte und Dokumente der europäischen Organe und Einrichtungen, des Menschenrechtskommissars des Europarats und des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) sowie der Berichte und Dokumente von Nichtregierungsorganisationen, die Lebensverhältnisse der international Schutzberechtigten beurteilen und somit die realen Gefahren einschätzen, die dem Betroffenen bei seiner Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat drohen würden. Auch wenn den Dokumenten der Kommission, des UNHCR und des Menschenrechtskommissars im Rahmen dieser Beurteilung eine besondere Bedeutung zukommt, muss das erkennende Gericht prüfen, welche Relevanz und Tragweite den Daten und Bewertungen in Berichten und Dokumenten von Nichtregierungsorganisationen u. a. im Hinblick auf die Methodik ihrer Erarbeitung und die Unabhängigkeit dieser Organisationen zukommen.
91Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH Wathelet, vom 25. Juli 2018 - C-163/17 -, juris Rn. 127 ff.
92(4) Im Zeitpunkt, indem die Kläger erstmals Anträge auf internationalen Schutz stellten, verstießen die Aufnahmebedingungen in Italien für Familien mit Kindern, die dort bisher noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatten, gegen Art. 3 EMRK/Art. 4 GR-Charta (a) und es fehlte zu diesem Zeitpunkt an einer hinreichenden Zusicherung der familien- und kindgerechten Unterbringung seitens der italienischen Behörden (b).
93(a) Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer verstießen die Lebensumstände für Familien mit Kindern in Italien und deren dortige Unterbringung in für sie ungeeigneten Aufnahmeeinrichtungen zum Zeitpunkt der erstmaligen Stellung der Anträge auf internationalen Schutz am 15. Dezember 2017 gegen Art. 3 EMRK/Art. 4 GR-Charta. Nach den dem erkennenden Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln war die überwiegende Anzahl der Aufnahmeeinrichtungen zu diesem Zeitpunkt chronisch überbelegt, schlecht sowie insbesondere nicht kindgerecht ausgestattet und die Aufnahme in diesen Einrichtungen erfolgte teilweise erst Wochen nach der Registrierung als Asylsuchender, in denen sich die Asylsuchenden selbst versorgen mussten. Ferner kam es bei den Zuweisungen regelmäßig zu Trennungen der Familienmitglieder und zu Zuweisungen in nicht familien- und kindgerechte Erstaufnahmeeinrichtungen.
94Vgl. z.B. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 62 ff.; Danish Refugee Council/Schweizerische Flüchtlingshilfe, Is Mutual Trust Enough? The Situation of Persons with Special Reception Needs upon Return to Italy, 9. Februar 2017; Asylum Information Database, Country Report: Italy, März 2018, S. 85, 96; implizit auch: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinfo Italien, Mai 2017, S. 4 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Italien, Stand: 17. Mai 2017, insb. S. 12 ff.; US Department of State, Italy 2017 Human rights Report, 20. April 2017, S. 11;
95(b) Eine Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien war daher ohne ausreichende Zusicherung aufgrund der dortigen Lebensumstände für Asylbewerber nach der weiterhin maßgeblichen Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als auch des Bundesverfassungsgerichts nicht zulässig.
96Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) -, NVwZ 2015, 127, Rn. 120 f.; BVerfG, Beschlüsse vom 17. September 2014 - 2 BvR 939/14 -, NVwZ 2014, 1511, Rn. 16, und - 2 BvR 1795/14 -, juris Rn. 14 - zu Familien mit Kleinstkindern.
97Diese individuelle Zusicherung muss unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Person garantieren, dass eine insb. dem Alter der Person bzw. deren besonderen Anforderungen entsprechende Unterkunft bei der Ankunft (hier: in Italien) zur Verfügung steht und dass Familien bei der Unterbringung nicht getrennt werden.
98Vgl. statt aller Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, BVGE 2015/4 E. 4.3, BVGE 2016/2 E 5.2.
99Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner maßgeblichen Entscheidung vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) - darüber hinausgehend gefordert, dass dem überstellenden Staat detaillierte und zuverlässige Informationen über die materiellen Bedingungen in den betreffenden Unterkünften vorliegen.
100Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) -, NVwZ 2015, 127, Rn. 119 und 121.
101Insofern wird teilweise ein konkretes Schreiben der zuständigen Behörden des Zielstaates mit Namens- und Altersangabe sowie einer Anerkennung als Familieneinheit zusammen mit einem (impliziten) Hinweis auf allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form von Rundschreiben als eine hinreichend konkretisierte Zusicherung angesehen
102- vgl. Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, BVGE 2015/4 E. 4.3; BVGE 2016/2 E 5.2; Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 15. Januar 2018 - D-7302/2017 -, Rn. 8.3.1 und vom 7. April 2016 - D-6358/2015 -, Rn. 5.2; Österreichsicher Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 23. Januar 2018 - Ra 2018/20/0001 -, Rn. 7 und vom 23. März 2017 - Ra 2017/20/0061 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. März 2018 - 3 L 114/18 -, juris Rn. 9 ff. -,
103wenn diese Rundschreiben hinreichend aktuell sind.
104Vgl. Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Dezember 2015 - E-6261/2015 -, Rn. 4.5.2.
105Das erkennende Gericht vermag nicht festzustellen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschrechte in der Folgezeit
106- vgl. insb. EGMR, Entscheidungen vom 4. Oktober 2016 - 30474/17 (Jihana Ali) -, HUDOC Rn. 33; vom 4. Oktober 2016 - 32275/15 (M. u.a.) -, HUDOC Rn. 26; vom 17 November 2015 - 54000/11 (A.T.H.) -, HUDOC Rn. 38; sowie vom 28. Juni 2016 - 1536/16 (n.A. u.a.) -, HUDOC Rn. 32 und vom 15. Mai 2018 - 67981/16 (H. u.a.) -, HUDOC Rn. 20 -
107von dem in der Tarakhel-Entscheidung aufgestellten Erfordernis einer personenbezogenen Zusicherung grundsätzlich abgekehrt ist. Der Gerichtshof hat insofern lediglich die sog. „circular letter“ in Verbindung mit der Liste über die in den SPRAR-Einrichtungen zur Verfügung stehenden Plätzen dahingehendend für ausreichend erachtet, dass Italien nicht verpflichtet sei, für jede abgegebene Zusicherung einen entsprechenden Platz dauerhaft bis zur Überstellung vor- und freizuhalten. In den den vorstehenden Entscheidungen zugrunde liegenden Verfahren lag darüber hinaus jeweils entweder eine individuelle Zusicherung der italienischen Behörden vor, wurde eine solche seitens der italienischen Behörden im Fall der Benennung eines konkreten Überstellungstermins in Aussicht gestellt oder aber der Gerichtshof konnte begründeter Weise davon ausgehen, dass eine solche Zusicherung noch vor der Überstellung erlangt werde bzw. aufgrund der engen Abstimmung zwischen den Behörden des überstellenden Staates und den italienischen Behörden keine Anzeichen bestünden, dass die Asylantragsteller nicht in eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Lage gerieten. Für eine entsprechend enge Abstimmung des Bundesamtes mit den italienischen Behörden ist vorliegend jedoch nichts ersichtlich.
108Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 04. Juli 2018 - 22 L 5076/17.A -, juris Rn. 39; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. Februar 2019 - 1a K 4879/18.A -, juris Rn. 61.
109Dem erkennenden Gericht liegen hinsichtlich des hier maßgeblichen Zeitpunkts zwar schriftliche Zusicherungen der italienischen Behörden vom 8. Juni 2015 und 12. Oktober 2016 in Form von Rundschreiben („circular letter“) an die Dublin-Referate der Mitgliedstaaten vor. Nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts war aufgrund dessen jedoch nicht ausgeschlossen, dass den Klägern im Falle ihrer Überstellung nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK/Art. 4 GR-Charta drohte. Weder wurden die Kläger in den Schreiben durch Namens- und Altersangabe konkret benannt.
110Vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 02. November 2018 - Au 7 S 18.50803 -, juris Rn. 29 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 04. Juli 2018 - 22 L 5076/17.A -, juris Rn. 36.
111Noch erachtet das erkennende Gericht die in den schriftlichen Zusicherungen der italienischen Behörden vom 27. März 2015, 8. Juni 2015, 15. Februar und 12. Oktober 2016 sowie vom 4. Juli 2018 benannten 79 Plätze, welche in für eine Unterbringung von Familien mit Kindern geeigneten Einrichtungen vorhanden waren
112- vgl. Italienisches Innenministerium, Rundschreiben an alle Dublin-Referate vom 4. Juli 2018 zur Unterbringung von Familien in SPRAR-Einrichtungen -,
113für ausreichend, weil beträchtliche Zweifel bestehen, dass diese geringe Anzahl von Plätzen für alle nach Italien überstellte Familien mit Kindern ausreichten.
114Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2018 - 22 L 5076/17.A -, juris Rn. 36 f.
115Davon abgesehen war die im maßgeblichen Zeitpunkt am 15. Dezember 2017 aktuelle Zusicherung vom 12. Oktober 2016 veraltet.
116Schließlich bestehen aufgrund der Berichte des Danish Refugee Council und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
117- vgl. Danish Refugee Council/Schweizerische Flüchtlingshilfe Council, Mutual trust is still not enough, 12. Dezember 2018, S. 23 f. und 28; dies., Is Mutual Trust Enough? The Situation of Persons with Special Reception Needs upon Return to Italy, 9. Februar 2017 -
118konkrete Anhaltspunkte im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte („specific indication in the case file“)
119- vgl. EGMR vom 17 November 2015 - 54000/11 (A.T.H.) -, HUDOC Rn. 398 -,
120welche die Annahme rechtfertigten, dass die Kläger nach ihrer Überstellung nicht unmittelbar adäquat untergebracht werden.
121Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 04. Juli 2018 - 22 L 5076/17.A -, juris Rn. 39; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. Februar 2019 - 1a K 4879/18.A -, juris Rn. 61.
122dd. Schließlich ist die Beklagte für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger zuständig geworden, weil keine vorrangige Zuständigkeit anderer Mitgliedstaaten nach der VO 604/2013 besteht. Eine Zuständigkeit Ungarns nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 VO 604/2013 kommt ungeachtet der Frage, ob die Kläger zu 1. bis 5. dort während ihres Transitaufenthalts überhaupt eingereist sind, nicht in Betracht, da die Einreise zumindest nicht illegal erfolgte. Ausweislich der VIS-Auskunft des Bundesamtes befanden sich die Kläger zu 1. und 2. im maßgeblichen Zeitpunkt im Besitzt von Schengen-VISA. Für die Kläger zu 3. bis 5. kann eine von der Zuständigkeit für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz der Kläger zu 1. und 2. abweichende Zuständigkeit bereits nach Art. 20 Abs. 3 VO 604/2013 nicht bestehen.
123b. Durch den unveränderten Fortbestand des Ausspruchs unter Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids trotz bestehender Zuständigkeit der Beklagten für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger sind diese auch in ihren Rechten verletzt.
124Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2015- 13 A 1692/15.A -, juris Rn. 6.
1252. Ist danach die Ziffer 1 des Bescheides vom 10. April 2018 gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben, so muss Gleiches für die unter Ziffer 2 des Bescheides getroffene Feststellung des Fehlens von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG gelten, da diese Regelung bei Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 jedenfalls verfrüht ergangen ist.
126Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 21.
1273. Auch die in dem streitgegenständlichen Bundesamtsbescheid unter Ziffer 3 enthaltene Anordnung der Abschiebung nach Italien gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist somit rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, so dass sie aufzuheben ist. Nach dieser Norm ordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Wie bereits ausgeführt, ist die Italienische Republik für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger nicht zuständig.
1284. Die in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids enthaltene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist infolge der Aufhebung der Abschiebungsanordnung ebenfalls gegenstandslos geworden und aufzuheben.
129Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 3. Januar 2017 - Au 7 K 16.32192 -, juris Rn. 27; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 12 K 15680/17.A -, juris Rn. 41 f.
130III. Soweit die Kläger ferner begehren, die Beklagte zur Durchführung des Asylverfahrens zu verpflichten, sind die Klagen mangels Rechtschutzbedürfnis bereits unzulässig. Einer auf Durchführung des Asylverfahrens gerichteten Verpflichtungs- oder allgemeinen Leistungsklage bedarf es nicht, weil das Bundesamt, wenn es zuständig ist, den Asylantrag von Amts wegen sachlich prüfen muss und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es hier nach Aufhebung der Verfügung untätig bleiben wird.
131Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Urteile vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris Rn. 31 und vom 16. September 2015 -13 A 800/15.A -, juris Rn. 23 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 -, juris Rn. 18.
132IV. Schließlich bleiben die Klagen ohne Erfolg, insoweit die Kläger die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG begehren. Die Klagen sind zumindest unbegründet, weil die Beklagte aufgrund der Aufhebung der Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids zumindest derzeit nicht verpflichtet ist, ein Abschiebungsverbot zu prüfen und ggf. festzustellen. Nach § 24 Abs. 2 AsylG obliegt die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, nach Stellung eines Asylantrags dem Bundesamt. Die diesbezügliche Feststellung hat (spätestens) mit der Entscheidung über den (zulässigen wie auch über den unzulässigen) Asylantrag zu erfolgen, § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Wird daher die Unzulässigkeitsentscheidung auf die Anfechtungsklage hin aufgehoben, ist die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, jedenfalls verfrüht ergangen
133- vgl. BVerwG, Urteile vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 -, juris Rn. 19 und vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4/16 -, juris Rn. 21 -,
134weil es an einer das Asylverfahren abschließenden Entscheidung fehlt und dieses infolge der Aufhebung der Ziffer 1 in dem Stadium, in dem es sich vor der Ablehnung befunden hat, vom Bundesamt fortzuführen ist.
135Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 15/18 -, juris Rn. 31 zur Regelung des hier nicht unmittelbar anwendbaren § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG.
136In diesem Stadium besteht daher für das Bundesamt noch keine Verpflichtung über Abschiebungsverbote zu entscheiden. Somit kann auch das Gericht das Bundesamt zumindest derzeit nicht zur Feststellung eines Abschiebungsverbots verpflichten.
137Ferner widerspräche die vorgreifende Zuerkennung eines Abschiebungsverbots während des laufenden Asylverfahrens aufgrund der daraus resultierenden ausländerrechtlichen Folgewirkungen (§ 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) dem u.a. in § 10 Abs. 1 AufenthG niedergelegten Grundsatz der zeitlichen Trennung beider Verfahren, demnach vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens regelmäßig kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf, und der in § 10 Abs. 3 AufenthG enthaltenen Sperrwirkung des unanfechtbar abgelehnten Asylantrages.
138C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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