Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 6 L 348/21.A
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 6 K 1596/21.A gegen Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. April 2021 wird angeordnet.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Herr Rechtsanwalt B. , C. , beigeordnet.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
1
Gründe:
2Der am 12. Mai 2021 - sinngemäß - gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG,
3die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 6 K 1596/21.A gegen Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. April 2021 anzuordnen,
4ist zulässig und begründet.
5Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO i.V.m. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG bzw. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf das Gericht die Aussetzung der Abschiebung nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. „Angegriffener Verwaltungsakt“ in diesem Sinne ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO die nach §§ 36 Abs. 1, 34 Abs. 1, Abs. 2 AsylG i.V.m. §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung. An ihrer Rechtmäßigkeit bestehen nur - aber auch immer dann - ernstliche Zweifel, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme - hier die sich auf die qualifizierte Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet stützende Abschiebungsandrohung - einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.
6Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99; VG Greifswald, Beschluss vom 30. Juli 2018 - 6 B 1023/18 HGW -, juris Rn. 5; VG Hamburg, Beschluss vom 20. Juli 2018 - 8 AE 3383/18 -, juris Rn. 5; VG Köln, Beschluss vom 19. Februar 2018 - 14 L 4188717.A -, juris Rn. 15.
7Damit hängen die Erfolgsaussichten eines entsprechenden Eilantrags in Fällen wie hier davon ab, ob gerade das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes ernstlichen Zweifeln begegnet, ohne dass der Ablehnungsbescheid selbst zum Verfahrensgegenstand wird.
8Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 1984 - 2 BvR 1413/83 -, juris Rn. 38; VG München, Beschluss vom 25. Juli 2018 - M 9 S 17.40120 -, juris Rn. 14.
9Dabei ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 AsylG der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
10Vorliegend bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides vom 28. April 2021 angeordneten Abschiebungsandrohung. Es sprechen zum derzeitigen Zeitpunkt erhebliche Gründe dafür, dass das nach § 30 Abs. 1 AsylG getroffene Offensichtlichkeitsurteil der Antragsgegnerin einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.
11Nach § 30 Abs. 1 AsylG kommt die qualifizierte Ablehnung eines Asylantrags wegen offensichtlicher Unbegründetheit nur in Betracht, wenn die Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG offensichtlich nicht vorliegen. Dabei muss sich das negative Offensichtlichkeitsurteil nicht nur kumulativ auf die Asylberechtigung und die Voraussetzungen des internationalen Schutzes beziehen.
12Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. April 2018 - 2 BvR 2435/17 -, juris Rn. 25.
13Es ist außerdem zu beachten, dass das Evidenzverdikt nicht nur über einzelne Asylgründe, sondern über den gesamten Asylantrag fallen muss. Können auch nur hinsichtlich eines Grundes die Voraussetzungen aus tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen nicht mit der notwendigen Evidenz verneint werden, ist der Asylantrag in Gesamtheit nicht offensichtlich unbegründet.
14Vgl. Heusch, in: BeckOK Ausländerrecht, 29. Edition, Stand: 1. April 2021, § 30, Rdn. 11.
15Zwar hat das Gericht keine durchgreifenden Bedenken gegen den Offensichtlichkeitsausspruch bezogen auf individuelle eigene Verfolgungsgründe des Antragstellers. Auf die betreffenden Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes wird insoweit Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
16Gleichwohl lässt sich das Offensichtlichkeitsurteil der Antragsgegnerin nicht halten.
17In Konstellationen wie der hier zu entscheidenden kommt ein Offensichtlichkeitsausspruch nach § 30 Abs. 1 AsylG nämlich nur dann in Betracht, wenn auch ein Anspruch auf Familienasyl und internationalen Schutz für Familienangehörige nach § 26 AsylG offensichtlich ausscheidet. Besteht hingegen die Möglichkeit der Anerkennung als Asylberechtigter bzw. der Gewährung internationalen Schutzes für stammberechtigte Familienangehörige, kann der Asylantrag eines möglicherweise davon profitierenden Familienangehörigen - wie der des minderjährigen Antragstellers - grundsätzlich nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden. Leitet ein Minderjähriger sein Verfolgungsschicksal von demjenigen seiner Eltern ab, ist eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet erst möglich, wenn der Asylantrag des Stammberechtigten vom Bundesamt überprüft und ebenfalls qualifiziert als offensichtlich unbegründet oder zwar einfach, aber bestandskräftig abgelehnt worden ist. Entscheidet das Bundesamt hingegen über den Asylantrag des ggf. profitierenden Familienangehörigen in der qualifizierten Form des § 30 Abs. 1 AsylG, bevor eine unanfechtbare negative Entscheidung über das Begehren der Stammberechtigten getroffen bzw. bevor eine vollziehbare qualifizierte Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch gegenüber ihnen gefallen ist, ist eine Entscheidung im Sinne von § 30 Abs. 1 AsylG zu Lasten des Familienangehörigen schon allein deshalb rechtswidrig.
18Vgl. VG Minden, Beschlüsse vom 4. Juli 2019 - 6 L 715/19.A -, juris Rn. 21 und vom 21. September 2018 - 6 L 1096/18.A -, n.v.; VG München, Beschlüsse vom 25. August 2016 - M 16 S 16.31850 - und - M 16 S 16.31654 -, jew. juris, jew. Rn. 14; VG Würzburg, Beschluss vom 20. Februar 2015 - W 6 S 15.30048 -, juris Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 33 L 57.15 A -, juris Rn. 8; VG Köln, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 25 L 1487/13.A -, juris Rn. 5; VG Ansbach, Beschluss vom 3. August 2007 - AN 9 S 07.30546 -, juris Rn. 16.
19Etwas anderes soll nach teilweise vertretener Auffassung allenfalls dann gelten, wenn nach Aktenlage sicher beurteilt werden kann, dass ein Anspruch weiterer Familienmitglieder auf Anerkennung als Asylberechtigte oder auf Zuerkennung internationalen Schutzes ebenso offensichtlich ausscheidet.
20Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 21. August 2019 - W 6 S 19.31426 -, juris Rn. 21; VG München, Urteil vom 24. Oktober 2016 - M 17 K 16.32996 -, juris Rn. 29; Heusch, in: BeckOK Ausländerrecht, 29. Edition, Stand: 1. April 2021, § 30, Rdn. 11.
21Diese Voraussetzungen für eine Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 AsylG sind hier nicht erfüllt.
22Den Asylantrag der Mutter des Antragstellers hat das Bundesamt mit Bescheid vom 7. Februar 2019 bestandskräftig abgelehnt. Dem Vater des Antragstellers hat es mit Bescheid vom 3. Februar 2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Zwar hat es die Zuerkennung mit Bescheid vom 22. Mai 2019 widerrufen. Hiergegen ist allerdings eine Klage bei dem erkennenden Gericht anhängig (Az.: 6 K 1910/19.A), über die bislang noch nicht entschieden ist und der nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 AsylG aufschiebende Wirkung zukommt. Da nach Aktenlage auch nicht sicher beurteilt werden kann, ob die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für den Vater des Antragstellers zu Recht widerrufen worden ist, erscheint es zum derzeitigen Zeitpunkt jedenfalls nicht unter allen erdenklichen Gesichtspunkten ausgeschlossen, dass dem Antragsteller internationaler Schutz für Familienangehörige nach § 26 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 AsylG zu gewähren sein könnte.
23Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist auch dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wegen der zumindest offenen Erfolgsaussichten stattzugeben (vgl. § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 121 ZPO).
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG.
25Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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