Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 3 L 266/22
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 136,75 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2Der sinngemäß gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –,
3die aufschiebende Wirkung der am 24.03.2022 von der Antragstellerin erhobenen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.02.2022, mit dem die Antragsgegnerin die Antragstellerin zum Ersatz von Kosten für einen Feuerwehreinsatz in Höhe von 547,00 EUR heranzieht, anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist unzulässig, weil die am 24.03.2022 erhobene Klage bereits gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung hat.
6Insbesondere liegt kein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO vor. Danach entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage kraft Gesetzes bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. Der auf Grundlage von § 52 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) i. V. m. § 2 Abs. 4 der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten in der Stadt T. I. -T1. bei Einsätzen der Feuerwehr (Feuerwehreinsatzkosten- und Entgeltsatzung) vom 07.07.2016 geltend gemachte Ersatzanspruch unterfällt nach seiner gesetzlichen Ausgestaltung jedoch weder dem Abgaben- noch dem Kostenbegriff des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO.
7Unter öffentlichen Abgaben im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 1. Fall VwGO werden öffentlich-rechtliche Geldforderungen gefasst, die aufgrund eines normativ bestimmten Tatbestandes erhoben werden und dem Hoheitsträger – zumindest auch – zur Deckung des Finanzbedarfs für die Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben dienen. Darunter fallen grundsätzlich Steuern, Gebühren und Beiträge.
8Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1992 – 4 C 30/90 –, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 18.09.2020 – 14 B 985/20 –, juris, Rn. 14; BayVGH, Beschluss vom 16.03.2004 – 7 CS 03.3171 –, juris, Rn. 15; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 41. EL Juli 2021, § 80 Rn. 130; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 56.
9Bei der Inhaltsbestimmung des Begriffes ist zu beachten, dass die in § 80 Abs. 1 VwGO vorgesehene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage eine Ausprägung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie und eine fundamentale Regel öffentlich-rechtlicher Anfechtungsprozesse ist, so dass die Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO restriktiv auszulegen ist. Sie findet ihre Rechtfertigung darin, im Interesse der Sicherung einer geordneten Haushaltsführung der öffentlichen Hand die Stetigkeit des Mittelflusses zu gewährleisten. Demgemäß sind von § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch nicht öffentliche Geldforderungen als solche erfasst.
10Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 01.02.2001 – 1 M 80/00 –, juris, Rn. 7; ThürOVG, Beschluss vom 14.02.2008 – 3 EO 838/07 –, juris, Rn. 3; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 41. EL Juli 2021, § 80 Rn. 132 m. w. N.
11Hieran gemessen fehlt es für die Qualifizierung als Abgabe an der Finanzierungsfunktion. Gemäß § 52 Abs. 1 BHKG sind Leistungen der Feuerwehr grundsätzlich unentgeltlich. Vor diesem Hintergrund ist es nach § 3 BHKG ganz allgemein Aufgabe der Gemeinde, für den Brandschutz und die Hilfeleistung den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren als gemeindliche Einrichtungen zu unterhalten. Ein Ersatzanspruch ist lediglich ausnahmsweise in den Grenzen von § 52 Abs. 2 BHKG und darüber hinaus für sog. freiwillige Leistungen im Sinne von § 52 Abs. 5 Satz 2 BHKG vorgesehen. Damit dient weder der auf § 52 Abs. 2 BHKG gestützte Kostenersatz noch die Erhebung von Entgelten unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 Satz 2 BHKG einer geordneten Haushaltsführung der öffentlichen Hand. Ob und in welcher Höhe für einzelne Einsätze ein Kostenersatz in Betracht kommt, obliegt vielmehr dem Zufall. Die Finanzierung der Feuerwehr durch die Gemeinden ist dagegen grundsätzlich unabhängig von etwaigen Kostenersatzansprüchen zu gewährleisten.
12Vgl. ThürOVG, Beschluss vom 14.02.2008 – 3 EO 838/07 –, juris, Rn. 4 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.02.2014 – 7 B 11346/13 –, juris, Rn. 5; VG Aachen, Beschluss vom 07.05.2007 – 6 L 121/07 –, juris, Rn. 14 ff.; Beschluss vom 02.02.2015 – 6 L 858/14 –, juris, Rn. 2; Tellenbröker, in: Kamp/Stegemann, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen, BHKG, 48. EL Mai 2022, § 52 Rn. 78.
13Die geforderte Geldleistung unterfällt ebenfalls nicht den öffentlichen Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2. Fall VwGO. Öffentliche Kosten sind nur solche, die dem Schuldner als Gebühren oder Auslagen in einem Verwaltungsverfahren auferlegt werden. Kennzeichnend ist, dass sie nach allgemein gültigen Regeln und Tarifen mit festen Sätzen erhoben werden, so dass sich ihre Höhe ohne weiteres schon im Voraus bestimmen und damit entsprechende Einnahmen der öffentlichen Hand prognostizieren lassen. Hierzu zählen nicht die durch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles geprägten Kostenerstattungsansprüche, mit denen die Behörde den Ersatz von finanziellen Aufwendungen geltend macht, durch die sie der Sache nach für den Schuldner in Vorlage getreten ist.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.06.1988 – 18 B 2224/87 –, juris, Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2006 – 1 S 1925/06 –, juris, Rn. 4; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.02.2014 – 7 B 11346/13 –, juris, Rn. 7; ThürOVG, Beschluss vom 14.02.2008 – 3 EO 838/07 –, juris, Rn. 4 f.; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 61.
15Um einen solchen letztgenannten Kostenerstattungsanspruch handelt es sich aber vorliegend. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Entgelte gemäß § 3 der Feuerwehreinsatzkosten- und Entgeltsatzung nach festgelegten Tarifen bemessen. Denn maßgeblich ist der Aufwand in der konkreten Einsatzsituation. Die Bestimmung der Höhe des Ersatzanspruchs kann erst im Nachhinein erfolgen; die festgelegten Tarife bilden insoweit die Berechnungsgrundlage. Sie sind aber nicht geeignet, die Höhe des Ersatzanspruchs von vornherein nach festgelegten Normen und Sätzen zu bestimmen.
16Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 07.05.2007 – 6 L 121/07 –, juris, Rn. 19 ff.; Tellenbröker, in: Kamp/Stegemann, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen, BHKG, 48. EL Mai 2022, § 52 Rn. 78.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
18Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
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