Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 12 L 1342/25.A
Tenor
- Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 12 K 4081/25.A beim Verwaltungsgericht Minden anhängigen Klage gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Juni 2025 unter Ziffer 3 enthaltene Androhung der Abschiebung des Antragstellers nach Griechenland wird angeordnet.
- Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
1
Gründe
2I.
3Der Antragsteller wurde am 15. Juli 2022 in der Bundesrepublik Deutschland erkennungsdienstlich behandelt. Am selben Tag führte das A. (künftig: Bundesamt) eine Recherche in der Eurodac-Datenbank durch und erzielte hierbei einen Treffer der Kategorie 1 hinsichtlich Griechenlands. Im Rahmen derselben Eurodac-Recherche ermittelte das Bundesamt, dass dem Antragsteller am 6. Februar 2020 in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden war.
4Am 5. August 2022 stellte der Antragsteller beim Bundesamt einen förmlichen Asylantrag. Hierbei und im Rahmen verschiedener Anhörungen erklärte der Antragsteller: Er sei am 1. Januar 2001 in S. geboren worden. Er gehöre dem Volk der Somali an, sei sunnitischen Glaubens und besitze die Staatsangehörigkeit Somalias. Er habe sein Heimatland im Jahr 2019 verlassen und sei über die Türkei nach Griechenland gereist. Er sei im Januar 2020 in Griechenland angekommen und habe sich rund zweieinhalb Jahre lang in diesem EU-Mitgliedstaat aufgehalten. Ihm sei dort nach Anhörung internationaler Schutz gewährt worden. Anschließend sei er über Italien nach Deutschland gereist, wo er am 14. Juli 2022 eingetroffen sei. In Griechenland habe er die meiste Zeit in einem Lager gelebt. Er sei krank gewesen, aber nicht zum Arzt gegangen, obwohl ein solcher zur Verfügung gestanden hätte. Er sei in dem Lager versorgt worden. Das Lager sei aber niedergebrannt worden. Später habe er bei Freunden gelebt, die ihm geholfen hätten. Das Leben in Griechenland sei nicht gut gewesen. Es habe keine Arbeit und keine Zukunftsperspektiven gegeben. Er habe gesundheitliche Probleme auf gastroenterologischem Gebiet. Ein Arzt habe ihm deshalb Tabletten gegeben. Er habe keine Verwandten in Deutschland.
5Mit Bescheid vom 17. August 2022, zugestellt am 5. September 2022, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers unter Hinweis auf den in Griechenland gewährten internationalen Schutz und die Bestimmung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ab (Ziffer 1). Ferner stellte das Bundesamt fest, dass für den Antragsteller keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 2). Sodann drohte es ihm unter Hinweis auf § 35 AsylG die Abschiebung nach Griechenland an; zugleich stellte es fest, dass er nicht nach Somalia abgeschoben werden darf (Ziffer 3). Zudem befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4) und setzte die Vollziehung der Abschiebungsandrohung aus (Ziffer 5).
6Am 14. September 2022 erhob der seinerzeit noch in der ZUE Z. untergebrachte Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht Münster. Dieses Gericht hob mit Gerichtsbescheid vom 5. Dezember 2022 - 2 K 2598/22.A - den Bescheid des Bundesamtes vom 17. August 2022 auf und führte zur Begründung im Kern aus, dass der Bescheid aufgrund unzureichender Aufnahmebedingungen in Griechenland rechtswidrig sei und den Kläger in seinen Rechten verletze (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Münster wurde rechtskräftig.
7Der hier streitgegenständliche Bescheid vom 25. Juni 2025, der am 26. Juni 2025 zwecks Zustellung an den Antragsteller per Einschreiben zur Post gegeben wurde, enthielt wortgleich die bereits im Bescheid vom 17. August 2022 unter den Ziffern 1 bis 4 getroffenen Regelungen.
8Daraufhin hat der aktuell in M. lebende Antragsteller am 30. Juni 2025 erneut Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 12 K 4081/25.A beim Verwaltungsgericht Minden anhängig ist. Am selben Tag hat er sinngemäß den vorliegenden Antrag,
9die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes vom 25. Juni 2025 anzuordnen,
10gestellt. Er beruft sich auf die Rechtskraft des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Z. vom 5. Dezember 2022 - 2 K 2598/22.A -.
11Die Antragsgegnerin beantragt demgegenüber,
12den Antrag abzulehnen,
13und bezieht sich auf die Begründung des Bundesamtsbescheids vom 25. Juni 2025.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die elektronisch geführten Gerichtsakten der Verfahren 12 K 4081/25.A sowie 12 L 1342/25.A und den durch das Bundesamt auf elektronischem Weg übermittelten Verwaltungsvorgang (eine Datei) Bezug genommen.
15II.
16A. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg. Dieser Antrag ist unter Berücksichtigung seines Wortlauts und der Interessenlage des Antragstellers dahingehend zu interpretieren (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO), dass er allein die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die im Bundesamtsbescheid vom 25. Juni 2025 unter Ziffer 3 enthaltene Androhung der Abschiebung nach Griechenland begehrt. Der Antrag ist mit dieser Zielrichtung als Aussetzungsantrag nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die streitgegenständliche Abschiebungsandrohung ist auch im Übrigen zulässig; insbesondere wurde er innerhalb der einschlägigen Antragsfrist von einer Woche ab Bekanntgabe des Bescheides vom 25. Juni 2025 (§§ 35, 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) gestellt. Der Aussetzungsantrag ist auch begründet. Es bestehen nämlich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Androhung der Abschiebung nach Griechenland.
17Aus §§ 34 Abs. 1, 35 sowie 36 Abs. 1 und 4 Satz 1 AsylG folgt, dass die Aussetzung der Abschiebung dann, wenn ein Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 AsylG als unzulässig abgelehnt wird, nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass dieser einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.
18Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166 (juris Rn. 99).
19„Angegriffen“ im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG ist im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO die Abschiebungsandrohung. Gegenstand dieses Verfahrens ist allein die Frage, ob die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) erlassene Abschiebungsandrohung rechtmäßig ist.
20Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166 (juris Rn. 93).
21Dies setzt voraus, dass die Voraussetzungen für die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 AsylG) vorliegen, dass der Abschiebung des Asylbewerbers in den in der Abschiebungsandrohung benannten Staat keine Abschiebungsverbote entgegenstehen (§§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG, 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG) und dass die Abschiebungsandrohung auch sonst nicht zu beanstanden ist.
22Ausgehend hiervon bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des im Bescheid vom 25. Juni 2025 unter Ziffer 3 enthaltenen Verwaltungsakts, mit welchem dem Antragsteller für den Fall, dass er die einwöchige Ausreisefrist nicht einhält, die Abschiebung nach Griechenland angedroht wird:
23Aus den Akten ergeben sich gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die im streitgegenständlichen Bescheid in Ziffer 1 enthaltene Unzulässigkeitsentscheidung keinen Bestand wird haben können.
24a) Als rechtliche Grundlage für diese Regelung kommt allein § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Betracht. Nach dieser Bestimmung ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dies ist nach der Recherche des Bundesamtes in der Eurodac-Datenbank und den eigenen Angaben des Antragstellers der Fall. Danach wurde dem Antragsteller in Griechenland internationaler Schutz gewährt. Dass diese Information inhaltlich unrichtig wäre, ist nicht einmal ansatzweise ersichtlich.
25Die Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist auch nicht wegen des Ablaufs von Fristen aus dem von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierten Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 (EATRR) ausgeschlossen. Denn ein etwaiger Fristablauf nach dem EATRR hat keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der hier in Rede stehenden Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG
26- vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2021 - 1 C 41.20 -, juris Rn. 30 ff. -
27und kann im Übrigen auch kein Abschiebungsverbot begründen.
28Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 15. März 2022 - 4 A 506/19.A -, juris Rn. 63, m.w.N.
29Darüber hinaus ist eine Unzulässigkeitsentscheidung der hier in Rede stehenden Art grundsätzlich durch das Unionsrecht gedeckt. Die einschlägige Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Verfahrensrichtlinie II) bestimmt nämlich in ihrem Art. 33 Abs. 2 Buchst. a), dass die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten können, wenn bereits ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Lebensverhältnisse, die den betreffenden Asylbewerber in dem anderen Staat als international Schutzberechtigten erwarten, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta zu erfahren.
30Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C 541/17 -, juris Rn. 43.
31Eine auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützte Unzulässigkeitsentscheidung ist somit rechtswidrig mit der Folge, dass das Asylgesuch in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen eines neuen Asylverfahrens zu prüfen ist, wenn der Schutzsuchende in dem Mitgliedstaat, in dem er bereits internationalen Schutz erlangt hat, der ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine Art. 4 GR-Charta widersprechende Behandlung im vorstehend genannten Sinne zu erfahren. Es dürften indessen nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine erheblichen Gründe für die Annahme (mehr) bestehen, dass der Antragsteller eine solchen Gefahr ausgesetzt sein wird, wenn er nach Griechenland zurückkehrt.
32Vgl. dazu BVerwG, Pressemitteilung Nr. 30/2025 vom 16. April 2025 zum Verfahren der anhängigen Tatsachenrevisionen (Az. BVerwG 1 C 18.24 und BVerwG 1 C 19.24).
33b) Gleichwohl dürfte die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheides vom 25. Juni 2025 keinen Bestand haben können und im Hauptsacheverfahren gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben sein. Der Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dürfte nämlich die materielle Rechtskraft des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts Münster vom 5. Dezember 2022 - 2 K 2598/22.A - entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht Münster hat mit diesem Gerichtsbescheid die gleichlautende und ebenfalls auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützte Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts im Bescheid vom 17. August 2022 aufgehoben sowie zur Begründung angeführt, dass diese Entscheidung rechtswidrig sei und den Antragsteller in seinen Rechten verletze. Der besagte Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Münster ist unzweifelhaft in Rechtskraft erwachsen.
34Gemäß § 121 VwGO binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und im Fall des § 65 Abs. 3 VwGO die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben. Über den Wortlaut des § 121 VwGO hinaus sind auch die Gerichte in einem späteren Prozess an rechtskräftige Urteile zwischen den Beteiligten gebunden.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. August 2008 - 7 C 708 -, juris Rn. 19, m.w.N.
36Dasselbe gilt für rechtskräftige Gerichtsbescheide, da diese gemäß § 84 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO als Urteile wirken.
37Vgl. dazu auch W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 30. Auflage 2024, § 84 Rn. 31.
38Die Rechtskraft entzieht die materielle Richtigkeit der behördlichen bzw. gerichtlichen Entscheidung damit grundsätzlich einer erneuten Überprüfung.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2001 - 1 C 4.01 -, juris Rn. 13.
40Rechtskräftige Urteile und Gerichtsbescheide binden insoweit, als sie über den Streitgegenstand entscheiden.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 - 8 C 15.10 -, juris Rn. 19, m.w.N.
42Im Falle einer stattgebenden Anfechtungsklage erschöpft sich das Urteil oder der Gerichtsbescheid nicht in einer bloßen Aufhebung der behördlichen Entscheidung. Die Entscheidung stellt vielmehr verbindlich fest, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig war und den Kläger in seinen Rechten verletzt hat. Insoweit beinhaltet das Gestaltungsurteil der Anfechtungsklage (bzw. ein entsprechender Gerichtsbescheid) stets auch einen feststellenden Teil. Damit wirkt es auf nachfolgende Verwaltungsakte, denn es verbietet der Behörde zugleich, in derselben Sache gegenüber demselben Beteiligten erneut eine entsprechende Verfügung zu erlassen (sog. Widerspruchs- und Wiederholungsverbot). Der feststellende Teil des Anfechtungsurteils oder des entsprechenden Gerichtsbescheids erstreckt sich dabei auf den die Entscheidung unmittelbar tragenden Rechtssatz. Hingegen erfasst die Rechtskraft nicht die einzelnen Urteils- bzw. Gerichtsbescheidselemente, also nicht die tatsächlichen Feststellungen, die Feststellung einzelner Tatbestandsmerkmale und sonstige Vorfragen oder Schlussfolgerungen, auch wenn diese für die Entscheidung tragend gewesen sind.
43Vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 3 B 18.18 -, juris Rn. 9 ff., m.w.N.
44Gemessen hieran nimmt der den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Münster vom 5. Dezember 2022 - 2 K 2598/22.A - tragende Rechtssatz, dass das Bundesamt den Asylantrag zu Unrecht als unzulässig abgelehnt habe, an der Rechtskraft dieses Gerichtsbescheides teil. Die Feststellung, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die (gebundene) Unzulässigkeitsentscheidung nicht vorlagen, betrifft den Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens unmittelbar. Denn auf ihr beruht maßgeblich die vom Gericht ausgesprochene Aufhebung des Unzulässigkeitsausspruchs im Bescheid vom 17. August 2022. Die hiervon ausgehende Bindungswirkung des rechtskräftigen Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Münster hindert nach dem vorstehend Gesagten den neuerlichen Erlass einer Unzulässigkeitsentscheidung. Insofern liegt der hier gegebene Fall, in dem sich das Verwaltungsgericht Münster inhaltlich zum Vorliegen des Unzulässigkeitstatbestands in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG geäußert hat und ausgehend hiervon zur Aufhebung des entsprechenden Verwaltungsakts gelangt ist, grundlegend anders als diejenigen Fälle, in denen sich die Unwirksamkeit der Unzulässigkeitsentscheidung - nach stattgebender gerichtlicher Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO - (lediglich) aus § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG (a.F.) ergeben hat.
45Vgl. zu einem solchen (hier nicht gegebenen) Fall: BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 15.18 -, juris.
46Die Frage der Zulässigkeit des Asylantrages des Antragstellers ist auch nicht ausnahmsweise wegen Durchbrechung der Rechtskraft des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Münster einer erneuten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Zwar entfällt die Rechtskraftwirkung, wenn sich die dem Ausgangsurteil bzw. Ausgangsgerichtsbescheid zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage verändert hat. Denn diese Ausgangsentscheidung bezieht sich lediglich auf den Tatbestand, der darin festgestellt wurde, und auf die zurzeit des Urteils oder Gerichtsbescheids geltende Rechtslage.
47Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1992 - 1 C 12.92 -, juris Rn. 13.
48Eine Befreiung von der Rechtskraftwirkung tritt hingegen nicht allein deshalb ein, weil sich nachträglich neue Erkenntnisse über zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits vorhandene Tatsachen ergeben
49- vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2001 - 1 C 7.01 -, juris Rn. 13 -
50oder ein Beteiligter eine entscheidungserhebliche Tatsache nunmehr besser beweisen kann
51- vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Oktober 2000 - 11 S 43/00 -, juris Rn. 41 -.
52Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit allerdings Ausnahmen von diesem Grundsatz für möglich erachtet, wenn einem Beteiligten das Beibringen von Beweismitteln im Erstprozess aufgrund eines Beweisnotstandes unmöglich war, der dadurch gekennzeichnet ist, dass dem betreffenden Beteiligten erst nach Abschluss des Vorprozesses die Möglichkeit der Beschaffung neuer Beweismittel eröffnet ist.
53Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1984 - 8 C 137.81 -, juris Rn. 12.
54Gemessen hieran gilt die Rechtskraft des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Münster im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung des beschließenden Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) fort
55- so in einem ähnlich gelagerten Verfahren auch VG Stade, Beschluss vom 9. Juli 2020 - 1 B 972/20 -, juris Rn. 5 ff.
56Der Sachverhalt, über den das Bundesamt mit der neuerlichen Unzulässigkeitsentscheidung vom 25. Juni 2025 entschieden hat, ist gegenüber dem Sachverhalt, welcher der ersten Entscheidung vom 17. August 2022 zugrunde lag, unverändert. Dies gilt schon deshalb, weil der maßgebliche Umstand, dass die griechischen Behörden dem Antragsteller internationalen Schutz gewährt haben, vollständig in der Vergangenheit liegt. Die Frage, ob - wie hier - nach Rechtskraft vorliegende Beweismittel ausnahmsweise eine erneute materielle Prüfung des Sachverhaltes ermöglichen, wenn ein Beteiligter sich im Ausgangsprozess in einem Beweisnotstand befunden hat, kann insoweit dahinstehen. Denn in einem solchen Notstand befand sich das Bundesamt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Münster nicht. Es hatte seinerzeit bereits alle fallwesentlichen Umstände, namentlich die Schutzgewährung in Griechenland, die im Eurodac-System verzeichnet war, ermittelt. Die Sach- oder Rechtslage hat sich des Weiteren nicht mit Blick darauf maßgeblich verändert, dass das Bundesverwaltungsgericht nunmehr im Wege der Tatsachenrevision entschieden hat, dass die Aufnahmeverhältnisse in Griechenland für nicht-vulnerable Schutzberechtigte nicht die Gefahr bergen, eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta und Art. 3 EMRK zu erfahren (s.o.). Die materielle Rechtskraft entfällt zwar auch, wenn und soweit das die Entscheidung tragende Gesetz später in entscheidungserheblicher Weise geändert wird. Die Änderung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung steht einer Gesetzesänderung jedoch nicht gleich. Dies gilt auch für die erstmalige höchstrichterliche Klärung einer bestimmten Frage.
57Vgl. dazu etwa VG Göttingen, Urteil vom 12. April 2022 - 1 A 216/20 -, juris Rn. 28, m.w.N.
58Ob die Rechtskraft von Urteilen oder Gerichtsbescheiden überdies auch dann ausnahmsweise durchbrochen werden kann, wenn die Aufrechterhaltung des durch ein Urteil oder einen Gerichtsbescheid geschaffenen Zustands „schlechthin unerträglich“ wäre
59- vgl. dazu beispielsweise BVerwG, Urteile vom 18. September 2001 - 1 C 7.01 -, juris Rn. 13, und vom 8. Dezember 1992 - 1 C 12.92 -, juris Rn. 19 -,
60bedarf hier keiner Entscheidung. Denn ein Fall, in dem durch den rechtskräftigen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Münster „schlechthin unerträgliche“ Zustände geschaffen worden wären, liegt hier offenkundig nicht vor.
61B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83 b AsylVfG.
62Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
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