Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 1 L 1857/25
Tenor
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
wegen Asylrechts (Libanon)
hier: Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden
am 1. Dezember 2025
durch
… als Einzelrichter (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG)
beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
1
Gründe
2I. Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags in Ziffer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen,
4hilfsweise,
5der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde zu erklären, dass die Abschiebung des Antragstellers bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vollzogen werden darf,
6ist angesichts dessen, dass der angefochtene Bescheid weder eine Ziffer 1 noch eine Feststellung der Unzulässigkeit enthält, hinsichtlich des Hauptantrags sachgerecht dahingehend auszulegen (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO), dass der Antragsteller beantragt,
7die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom … anzuordnen.
8Dass der Antragsteller anwaltlich vertreten ist, steht der Auslegung seines Antrags nicht entgegen.
9Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 23. Oktober 2007 - 2 BvR 542/07 -, NVwZ 2008, 417 (juris Rn. 16 f.), sowie vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 -, NVwZ 2016, 238, Rn. 32 ff.
10II. Der so verstandene Hauptantrag ist unzulässig, der Hilfsantrag zulässig.
11Der Antragsteller hat mit Schriftsätzen vom … und … beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen sog. Folgeschutzantrag, gerichtet auf Aufhebung der Ziffer 4 des Bescheids vom … und Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (im Folgenden: Abschiebungsverbot) hinsichtlich des Libanons, gestellt und zusätzlich beantragt, die unter Ziffer 5 dieses Bescheids verfügte Abschiebungsandrohung und das unter dessen Ziffer 6 verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben. Der Bescheid vom … mit dem das Bundesamt die Abänderung des Bescheids vom … bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG abgelehnt hat, enthält im Hinblick auf die bereits mit Bescheid vom … verfügte Abschiebungsandrohung keine (erneute) Abschiebungsandrohung. Deshalb lässt sich das Ziel des Antragstellers im Hauptsacheverfahren sowohl in Bezug auf die Aufhebung der Ziffer 4 des Bescheids vom … und Feststellung eines Abschiebungsverbots als auch in Bezug auf die Aufhebung der mit diesem Bescheid verfügten Abschiebungsandrohung und des mit diesem Bescheid verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots im Klageverfahren allein mit einer Verpflichtungsklage erreichen. Einer solchen Klage kommt schon kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 1 VwGO) keine aufschiebende Wirkung zu, so dass ein Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 VwGO) bereits aus diesem Grund nicht statthaft ist. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wonach die Klage (Hervorhebung durch das Gericht) gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 sowie des § 73b Abs. 7 Satz 1 AsylG aufschiebende Wirkung hat, geht von diesem Begriffsverständnis aus und erweitert die aufschiebende Wirkung nicht auf Verpflichtungsklagen.
12Vgl. Funke-Kaiser, in: GKAsylG, § 75 AsylG Rn. 16.
13Der damit (§ 123 Abs. 5 VwGO) statthafte (Hilfs-) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
14- vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006 - 8 Q 2642/06.A -, juris Rn. 1 und 9; VG Kassel, Beschluss vom 20. März 2025 - 7 L 512/25.KS.A -, juris Rn. 6; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. August 2025 - 9 L 2759/25.A -, juris Rn. 9 ff. -
15ist in Anlehnung an die Formulierung in § 71 Abs. 5 Satz 2 letzter Halbsatz AsylG darauf zu richten, dass die Antragsgegnerin der zuständigen Ausländerbehörde mitteilt, dass die Abschiebung des Antragstellers bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vollzogen werden darf. Für diesen Antrag besteht auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Insbesondere ist dieses nicht deshalb entfallen, weil die Klage verfristet ist. Ausweislich des im Verwaltungsvorgang enthaltenen Zustellungsnachweises (Bl. 80 Beiakte 1) und dem Eingangsstempel des Prozessbevollmächtigten (Bl. 5 GA) ist der angefochtene Bescheid dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am … zugegangen. Bei Anwendung des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwGO bzw. des § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG gilt der am … (Bl. 76 BA 1) zur Post gegebene Bescheid dem Antragsteller ebenfalls am … als zugegangen. Ausgehend davon wahrt die am … (Bl. 1 GA) beim Gericht eingegangene Klage die in der dem angefochtenen Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung (13 GA) angegebene zweiwöchige Klagefrist.
16III. Der Hilfsantrag ist unbegründet.
17§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO bestimmt, dass das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen kann, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung dafür ist, dass sowohl die tatsächlichen Voraussetzungen des zugrundeliegenden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO). Im vorliegenden Fall fehlt es an dem für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch. Dies gilt sowohl für die Aufhebung der Ziffer 4 des Bescheids vom … und Feststellung eines Abschiebungsverbots (1.) als auch für die Aufhebung der mit diesem Bescheid verfügten Abschiebungsandrohung (2.) und des mit diesem Bescheid verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots (3.).
181. Die Entscheidung des Bundesamts, den Folgeschutzantrag des Antragstellers abzulehnen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar ist das Bundesamt für die Entscheidung über diesen Antrag zuständig (a.). Jedoch steht dem Antragsteller kein Anspruch auf Aufhebung der Ziffer 4 des Bescheids vom … und Feststellung eines Abschiebungsverbots zu (b.).
19a. Das Bundesamt ist für die Entscheidung über den Folgeschutzantrag des Antragstellers zuständig. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylG ist das Bundesamt nach Maßgabe des Asylgesetzes auch für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen wie z.B. die Feststellung eines Abschiebungsverbots zuständig. § 75 AufenthG begründet weitere entsprechende Zuständigkeiten des Bundeamts. Mit dem Eintritt der Bestandskraft der verfahrensabschließenden Entscheidung über den Asylantrag und der damit verbundenen Nebenentscheidungen endet grundsätzlich das Asylverfahren und mit diesem auch die sachliche Zuständigkeit des Bundesamts. Sehen weder das Asyl- noch das Aufenthaltsgesetz in Bezug auf eine in Bestandskraft erwachsene Entscheidung des Bundesamts eine sachliche Zuständigkeit des Bundesamts für das Wiederaufgreifen des Verfahrens vor, ist gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Ausländerbehörde zuständig.
20Vgl. BVerwG, Pressemitteilung vom 20. November 2025 zum Verfahren 1 C 28.24.
21Für einen Folgeantrag, bei dem es sich gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG um einen Asylantrag handelt, bestimmen §§ 71 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 1 AsylG die Zuständigkeit des Bundesamts. Jedoch gilt diese Norm nicht für den vom Antragsteller gestellten Folgeschutzantrag, bei dem es sich nicht um einen Asylantrag handelt (§ 13 Abs. 1 AsylG), weil er - anders als ein Folgeantrag - nicht auf die Zuerkennung internationalen Schutzes, sondern "nur" auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots gerichtet ist. Die Zuständigkeit des Bundesamts für die Entscheidung über einen Folgeschutzantrag ergibt sich aber aus der in § 42 Satz 1 AsylG vorgesehenen Bindung der Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamts über die Feststellung eines Abschiebungsverbots sowie aus einem Umkehrschluss aus § 42 Satz 2 AsylG, der ersichtlich davon ausgeht, dass das Bundesamt den späteren Eintritt oder Wegfall eines Abschiebungsverbots nur unter Aufhebung seiner früheren Entscheidung feststellen kann, sofern es sich nicht um einen Fall des § 60 Abs. 4 AufenthG handelt.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77 (juris Rn. 9); Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29. Juni 2005 - 8 LA 86/05 -, juris Rn. 5; Hessischer VGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006 - 8 Q 2642/06.A -, juris Rn. 5; Funke-Kaiser, in: GKAsylG, § 71 AsylG Rn. 381.
23b. Ein Anspruch auf Aufhebung der Ziffer 4 des Bescheids vom … und Feststellung eines Abschiebungsverbots steht dem Antragsteller nicht zu.
24Hat das Bundesamt - wie hier - bereits in einem früheren Asylverfahren unanfechtbar festgestellt, dass kein Abschiebungsverbot vorliegt, so ist vor einer erneuten Befassung mit dieser Frage zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG oder der §§ 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vorliegen. Hat das Bundesamt diese Voraussetzungen zu Unrecht verneint, hat das Gericht darüber zu entscheiden, ob ein Abschiebungsverbot festzustellen ist. Dementsprechend erweisen sich die Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen des Verfahrens als Tatbestandsvoraussetzungen eines einheitlichen Anspruchs eines Asylsuchenden auf Feststellung eines Abschiebungsverbots, dessen Asylantrag bereits einmal bestandskräftig abgelehnt wurde.
25Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 -, BVerwGE 106, 171 (juris Rn. 10), und vom 20. Oktober 2004 - 1 C 15.03 -, BVerwGE 122, 103 (juris Rn. 13 ff.).
26Die Beschränkungen, die sich insoweit für Folge- und Zweitanträge (§§ 71, 71a AsylG) aus dem Erlass des § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ergeben, gelten für Folgeschutzanträge nicht.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, BVerwGE 157, 18, Rn. 20.
28Ausgehend davon lässt das Gericht offen, ob die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 bis 3 oder der §§ 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vorliegen. Denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nicht vor. Es lässt sich nicht feststellen, dass dem Antragsteller im Falle seiner Rückkehr in den Libanon dort - wie von ihm geltend gemacht - aufgrund der dortigen Sicherheitslage landesweit
29- vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 1 C 3.11 -, BVerwGE 142, 179, Rn. 34, sowie Beschluss vom 15. September 2006 - 1 B 116.06 -, juris Rn. 4 -
30mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner durch die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2010 (BGBl. II, S. 1198; Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) geschützten Rechte oder eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht.
31aa. § 60 Abs. 5 AufenthG bestimmt, dass eine Person nicht abgeschoben werden darf, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), dessen Rechtsprechung zu den Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK besondere Bedeutung zukommt
32- vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 6, und Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, BVerwGE 175, 227, Rn. 13; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 -, BVerfGE 111, 307, Rn. 38 -,
33schließt Art. 3 EMRK die Abschiebung einer Person in einen Staat aus, in dem für sie zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die tatsächliche Gefahr ("real risk") einer solchen Behandlung besteht.
34Vgl. EGMR, Urteile vom 7. Juli 1989 - 14038/88 (Soering/Vereinigtes Königreich) -, NJW 1990, 2183, Rn. 91, vom 28. Februar 2008 - 37201/06 (Saadi/Italien) -, NVwZ 2008, 1330, Rn. 125 und 133, und vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 212 und 215.
35Dieser Prognosemaßstab entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Ein gewisser Grad an Mutmaßung ist dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent, so dass ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis dafür, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, nicht verlangt werden kann.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21-, BVerwGE 175, 227, Rn. 13 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2023 - A 11 S 1329/20 -, InfAuslR 2023, 237 (juris Rn. 125 f.).
37Damit eine Misshandlung von Art. 3 EMRK erfasst wird, muss sie ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Ob dieses Mindestmaß erreicht ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie in einigen Fällen auch vom Geschlecht, dem Alter und dem Gesundheitszustand der betroffenen Person. Um zu entscheiden, ob eine Verletzung des Art. 3 EMRK droht, ist zu untersuchen, welche Konsequenzen eine Abschiebung der betroffenen Person in den betreffenden Staat voraussichtlich haben wird. Dabei sind sowohl die dortige allgemeine Lage als auch die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu beachten.
38Vgl. EGMR, Urteile vom 28. Februar 2008 - 37201/06 (Saadi/Italien) -, NVwZ 2008, 1330, Rn. 130 und 134, und vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 213 und 216.
39Aufgrund der Sicherheitslage besteht eine beachtlich wahrscheinliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nur dann, wenn in einem Gebiet eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die so intensiv ist, dass jedem, der sich in dem betroffenen Gebiet aufhält mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK droht. Ob dies der Fall ist, ist unter Berücksichtigung der folgenden sowie ggf. weiterer Kriterien zu entscheiden: Erstens, ob die Konfliktparteien Kampfmethoden und Taktiken anwenden, welche die Gefahr ziviler Opfer erhöhen oder direkt auf zivile Opfer abzielen; zweitens, ob solche Methoden oder Taktiken unter den Konfliktparteien weit verbreitet sind; drittens, ob die Kämpfe lokalisiert oder weit verbreitet sind und schließlich die Zahl der durch die Kämpfe getöteten, verletzten und vertriebenen Zivilisten.
40Vgl. EGMR, Urteile vom 5. September 2013 - 886/11 (K.A.B/ Schweden) -, juris Rn. 76 f. und vom 10. September 2015 - 4601/14 (R.H./Schweden) -, NVwZ 2016, 1785, Rn. 65.
41bb. Eine derartig extreme Situation allgemeiner Gewalt liegt in der libanesischen Provinz …, in der der Herkunftsort des Antragstellers, die Stadt … (= …) liegt, zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des vorliegenden Beschlusses (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) nicht vor. Die dortige Sicherheitslage stellt sich aktuell wie folgt dar:
42(1) Der bewaffnete Konflikt zwischen der Hisbollah und Israel, der sich seit dem Angriff der im Gazastreifen herrschenden Terrororganisation Hamas
43- vgl. Anhang zum Beschluss (GASP) 2024/332 des Rates vom 16. Januar 2024 -
44auf Israel am 7. Oktober 2023 und insbesondere ab dem 23. September 2024 intensiviert hatte, hat sich nach dem am 27. November 2024 in Kraft getretenen Waffenstillstandsabkommen zwischen Israel und dem Libanon weitgehend beruhigt. Bei diesem Konflikt sollen zwischen Oktober 2023 und November 2024 allein auf libanesischer Seite etwa 4.000 Personen ums Leben gekommen und mehr als 16.500 Personen verletzt worden sein. Zudem sollen aufgrund der Kampfhandlungen bis zu 1,3 Millionen Binnenvertriebene zu verzeichnen gewesen sein. Weitere 550.000 Personen, darunter mehr als 320.000 syrische Flüchtlinge, sollen nach Syrien geflohen sein.
45Vgl. BAMF, Briefing Notes, 7. Oktober 2024, S. 4, 15. Oktober 2024, S. 3 f., 25. November, S. 4, und 2. Dezember 2024, S. 4; Meir Amit Intelligence and Terrorism Information Center (Meir Amit), Spotlight on Terrorism: Hezbollah, Lebanon and Syria, October 7 - 14, 2024, S. 14; Commissariaat General voor de Vluchelingen en de Staatlozen (CGVS), Libanon - Veiligheidssituatie, 24. September 2025, S. 14.
46Unmittelbar nach Beginn des Waffenstillstands begannen Hunderttausende Vertriebene, in ihre Wohnorte im Süden des Libanons, der Bekaa-Ebene und den südlichen Vororten von Beirut zurückzukehren. Aufgrund dieser Rückkehrwelle soll sich die Anzahl der in Evakuierungszentren untergebrachten Personen allein bis zum 29. November 2024, d.h. innerhalb von zwei Tagen, um 77 % verringert haben.
47Vgl. AP News, Israeli strikes hit southern Lebanon, but tense ceasefire holds, 1. Dezember 2024; BBC, Displaced Lebanese head for homes as fragile truce appears to hold, 27. November 2024; Meir Amit, The Israel - Lebanon ceasefire agreement - the Lebanese Point of View, 2. Dezember 2024, S. 1, 3, 9 und 16; CGVS, Libanon - Veiligheidssituatie, 24. September 2025, S. 66.
48Trotz des Waffenstillstands kommt es weiterhin regelmäßig zu Kampfhandlungen, insbesondere zu (Luft-) Angriffen der israelischen Armee auf Ziele, die aus israelischer Sicht gegen das Waffenstillstandsabkommen verstoßen. Ziele sind Infrastruktur und Waffenlager der Hisbollah sowie deren Mitglieder, die sich südlich des Litani aufhalten. Vereinzelt kommen auch israelische Bodentruppen zum Einsatz. Israelische Truppen kontrollieren zudem weiterhin fünf Anhöhen im Süden des Libanons nahe der Grenze zu Israel. Die Einsätze beschränken sich weitgehend auf die nahe der Grenze zu Israel gelegenen Gebiete im Süden des Libanons sowie die Bekaa-Ebene; es waren aber auch einzelne Luftangriffe auf die südlichen Vororte von Beirut oder auf Tripoli zu verzeichnen.
49Vgl. BAMF, Briefing Notes, 16. Juni 2025, S. 8; 7. Juli 2025, S. 5 f., und vom 21. Juli 2025, S. 6; Meir Amit, Spotlight on Terrorism: Lebanon and Hezbollah, June 4 - 9, 2025, S. 2, July 7 - 14, 2025, S. 2, und July 28 - August 5, 2025, S. 3.
50Jedoch hat sich die Anzahl der Einsätze der israelischen Armee gegen Ziele im Libanon zwischenzeitlich stark verringert. Während die israelische Armee bis zum Inkrafttreten des Waffenstillstands bis zu mehrere hundert Einsätze pro Tag durchführte, hat sie eigenen Angaben zufolge im Zeitraum zwischen Ende November 2024 und Anfang August 2025 rund 500 Luftangriffe durchgeführt, bei denen mehr als 230 Kämpfer der Hisbollah und anderer bewaffneter Gruppen getötet worden sein sollen. Die libanesische Armee hat bis Mitte September 2025 insgesamt rund 2.500 israelische Angriffe gezählt.
51Vgl. Meir Amit, Spotlight on Terrorism: Lebanon and Hezbollah, July 28 - August 5, 2025, S. 2; European Union Agency for Asylum (EUAA), Lebanon: Country Focus, November 2025, S. 48.
52Mit der Zahl der Einsätze gegen Ziele im Libanon ist auch die Zahl der getöteten und verletzten Personen deutlich zurückgegangen. Für den Zeitraum ab Inkrafttreten des Waffenstillstands bis zum 19. September 2025 wurden den Angaben des libanesischen Gesundheitsministeriums zufolge bei Angriffen der israelischen Armee rund 270 Personen getötet und 540 Personen verletzt.
53Vgl. Meir Amit, Spotlight on Terrorism, Lebanon and Hezbollah, September 15 - 28, 2025, S. 5.
54Andere Quellen haben für den Zeitraum ab Inkrafttreten des Waffenstillstands bis Ende September 2025 rund 360 getötete Personen
55- vgl. EUAA, Lebanon: Country Focus, November 2025, S. 54 -
56bzw. 350 getötete und 650 verletzte Personen, darunter 114 Zivilisten gezählt.
57Vgl. BAMF, Briefing Notes, 17. November 2025, S. 5 f.
58Für die Provinz Süd-Libanon wurden 2024 insgesamt 4.638 bewaffnete Vorfälle mit 1.293 getöteten Personen registriert.
59Vgl. Austrian Centre for Country of Origen & Asylum Research and Documentation (ACCORD), Libanon, Jahr 2024 - Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 5. Februar 2025.
60Diese Zahlen betreffen allerdings weitgehend den Zeitraum vor Inkrafttreten des Waffenstillstands. Im 1. Halbjahr 2025 wurden für die Provinz Süd-Libanon deutlich weniger Vorfälle, nämlich 354 mit 37 Todesopfern gezählt.
61Vgl. ACCORD, Libanon, 1. Quartal 2025 - Kurzübersicht über von Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) berichtete Vorfälle, 7. August 2025, sowie Libanon, 2. Quartal 2025 - Kurzübersicht über von Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) berichtete Vorfälle, 7. August 2025.
62Soweit nicht gesondert ausgewiesen, differenzieren die vorstehend zitierten Quellen nicht zwischen Zivilisten und Kombattanten.
63(2) Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen liegt aktuell weder in der Provinz Süd-Libanon noch im gesamten Libanon eine Situation allgemeiner Gewalt vor, die so intensiv ist, dass jedem, der sich in dem betroffenen Gebiet aufhält, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK droht.
64Zwar herrscht im Libanon angesichts der vorstehend aufgeführten Kampfhandlungen auch nach Inkrafttreten des Waffenstillstands Ende November 2024 ein internationaler bewaffneter Konflikt. Dieser beschränkt sich derzeit aber weitgehend auf einige Distrikte im Süden des Libanons an der Grenze zu Israel sowie einige Distrikte im Osten des Libanons an der Grenze zu Syrien. Dagegen waren für die übrigen Gebiete des Libanons einschließlich Beirut und die südlichen Vororte seit Inkrafttreten des Waffenstillstands nur noch wenige Angriffe zu verzeichnen.
65Vgl. z.B. BAMF, Briefing Notes, 16. Juni 2025, S. 8; Meir Amit, Spotlight on Terrorism: Lebanon and Hezbollah, June 4 - 9, 2025, S. 2.
66Dementsprechend erreicht die Sicherheitslage in … und der Provinz … hinsichtlich Intensität und Schwere der bewaffneten Auseinandersetzungen jedenfalls derzeit nicht den für eine Verletzung des Art. 3 EMRK erforderlichen Grad. Dies gilt darüber hinaus angesichts der unter (1) eingehend dargelegten aktuellen Lage derzeit für den gesamten Libanon. Die Anzahl der Zivilisten, die im Libanon im Vergleich zur Bevölkerung von etwa 5,3 Millionen Personen
67- vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Libanon#Bevölkerung (abgerufen am 8. Januar 2025) -,
68im Rahmen bewaffneter Konflikte getötet oder verletzt wird, ist zumindest seit Inkrafttreten des Waffenstillstands Ende November 2024 relativ gering. Ein schwerwiegendes Indiz dafür, dass selbst in den im Süden und Osten des Libanons gelegenen Gebieten, die weiterhin regelmäßig von Kampfhandlungen betroffen sind, derzeit nicht jeder Zivilperson, die sich dort aufhält, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK droht, ist der Umstand, dass die weit überwiegende Mehrheit der Binnenvertriebenen, die diese Gebiete seit der Intensivierung der Kampfhandlungen am 23. September 2024 verlassen hatten, mit Inkrafttreten des Waffenstillstands dorthin zurückgekehrt ist. Individuelle gefahrerhöhende Umstände in der Person des Antragstellers sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Sonstige Umstände, wie z.B. die geografische Verteilung der Konflikte, die Intensität und die Dauer bewaffneter Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte oder der Grad der Aggression gegen die Zivilbevölkerung führen zu keinem anderen Ergebnis. Dabei berücksichtigt das Gericht insbesondere, dass es sich bei den meisten registrierten Todesopfern und Verletzten um Kombattanten handelt.
69Vgl. z.B. Meir Amit, Spotlight on Terrorism, Lebanon and Hezbollah, July 28 - August 5, 2025, S. 3, August 11 - 18, 2025, S. 2, August 18 - 25, 2025, S. 2, August 25 - September 1, 2025, S. 2 und 5, September 1 - 9, 2025, S. 2, September 15 - 28, 2025, S. 2, und Meir Amit, Spotlight on Terrorism, October 2025, S. 16 ff.; BAMF, Briefing Notes, 17. November 2025, S. 5 f.
70cc. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass dem Antragsteller im Falle seiner Rückkehr in den Libanon dort auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht.
71dd. Andere Gründe für die Feststellung eines Abschiebungsverbots als die aktuelle Sicherheitslage sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.
722. Ein Anspruch auf Aufhebung der unter Ziffer 5 des Bescheids vom … verfügten Abschiebungsandrohung steht dem Antragsteller ebenfalls nicht zu. Das Bundesamt ist hierfür schon nicht zuständig (a.). Darüber hinaus erweist sich die Abschiebungsandrohung weiterhin als rechtmäßig (b.). Aus diesem Grund kann aus den unter 1. b. dargelegten Gründen auch insoweit offen bleiben, ob die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vorliegen.
73a. Das Bundesamt ist nicht für die Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens mit dem Ziel der Aufhebung einer in Bestandskraft erwachsenen asylrechtlichen Abschiebungsandrohung zuständig. Dies gilt nicht nur für den jüngst vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall eines Antrags auf isolierte Aufhebung einer bereits in Bestandskraft erwachsenen Abschiebungsandrohung
74- vgl. BVerwG, Pressemitteilung vom 20. November 2025 zum Verfahren 1 C 28.24 -,
75sondern auch für den hier vorliegenden Fall, dass ein solcher Antrag zusammen mit einem Folgeschutzantrag gestellt wird. Auch insoweit fehlt es an einer Norm im Asylgesetz, die die Zuständigkeit des Bundesamts für einen solchen Antrag vorsieht, so dass gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Ausländerbehörde zuständig ist.
76Vgl. BVerwG, Pressemitteilung vom 20. November 2025 zum Verfahren 1 C 28.24.
77Die Annahme einer Annexzuständigkeit des Bundeamts für die Entscheidung über den Folgeschutzantrag verbietet sich angesichts des vom Bundesverwaltungsgericht herausgearbeiteten Regel-Ausnahme-Verhältnisses von § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und § 5 Abs. 1 AsylG. Diese Zuständigkeitsregelung führt auch nicht zu sachwidrigen Ergebnissen. Asylsuchende können sich bezüglich der Aufhebung einer bestandskräftig gewordenen Abschiebungsandrohung an die Ausländerbehörde wenden; soweit sie einen entsprechenden Antrag auf das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote stützen, müssen sie sich zuvor mit einem Folgeschutzgesuch an das Bundesamt wenden.
78Die hier vertretene Auffassung entspricht zudem der Konzeption des Gesetzgebers. Insoweit heißt es in der Bundestagsdrucksache 20/9463 auf Seite 58 (Hervorhebung durch das Gericht):
79"… Für die weiteren aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen sind wie vor der Änderung von § 34 die Ausländerbehörden zuständig. Insbesondere sind sie im Hinblick auf die berücksichtigungsfähigen Umstände nach bestands- oder rechtskräftiger Entscheidung des BAMF sachnäher. Dies umfasst auch die Frage, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach Abschluss des Asylverfahrens vorliegen oder entfallen sind."
80b. Die unter Ziffer 5 des Bescheids vom … verfügte Abschiebungsandrohung erweist sich weiterhin als rechtmäßig. Insbesondere stehen der Abschiebungsandrohung aktuell weder familiäre Bindungen bzw. das Familien- und Privatleben des Antragstellers noch das Kindeswohl entgegen. Insoweit hat der Antragsteller vorgetragen, dass er Vater von drei Kindern mit deutscher Staatsangehörigkeit sei. Ausweislich der von ihm vorgelegten Unterlagen sind seine Kinder 2017, 2018 und 2021 geboren.
81aa. Familiäre Bindungen bzw. das Familien- und Privatleben des Antragstellers stehen der Abschiebungsandrohung im Bescheid vom … weiterhin nicht entgegen.
82(1) Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG setzt der Erlass einer Abschiebungsandrohung u.a. voraus, dass einer Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen entgegen stehen. Die Norm dient der Umsetzung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (ABl. EU L 348, S. 98, sog. Rückführungsrichtlinie, im Folgenden: RL 2008/115/EG)
83- vgl. BT.-Drs. 20/9463, S. 44 f. (zu Nr. 12 lit. a) und 58 (zu Nr. 9 lit. b) -
84und übernimmt die Formulierungen der deutschen Fassung des Art. 5 lit. a) und b) RL 2008/115/EG ("das Wohl des Kindes“ bzw. "die familiären Bindungen") nahezu wortgleich. In zahlreichen anderen Sprachfassungen der Richtlinie 2008/115/EG heißt es in Art 5 lit. b) nicht "familiäre Bindungen", sondern "Familienleben" (z.B. englisch: "familiy life", niederländisch: "familie- en gezinsleven", dänisch: "familieliv", französisch: "vie familiale", italienisch: "vita familiare", rumänisch: "vietii de familie", polnisch: "zycie rodzinne", slowakisch: "rodinny zivot" und slowenisch: "druzinsko zivljenje“). Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eine Rückkehrentscheidung auch dann nicht erlassen werden darf, wenn sie gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens verstößt.
85Vgl. Urteil vom 22. November 2022 - C-69/21 -, InfAuslR 2023, 1, Rn. 92
86Damit stellt sich die Frage, ob § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG Art. 5 lit. b) RL 2008/115/EU ordnungsgemäß umsetzt. Diese Frage bedarf hier jedoch keiner weiteren Vertiefung; im vorliegenden Fall führen die unterschiedlichen Begriffe nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen.
87Vgl. aber EuGH, Urteil vom 22. November 2022 - C-69/21 -, InfAuslR 2023, 1, Rn. 93 ff. wonach medizinische Behandlungen, die einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat zuteilwerden, auch dann Teil seines Privatlebens sind, wenn er sich dort illegal aufhält.
88(2) Der unionsrechtliche Begriff "familiäre Bindungen" bzw. "Familien- und Privatleben“ bezieht sich auf das in Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2012, C 326, S. 391, im Folgenden: GRC) und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Privat- und Familienleben und ist in diesem Sinne auszulegen.
89Vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2022 - C-69/21 -, InfAuslR 2023, 1, Rn. 90 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. Juni 2024 - 4 LB 215/20 OVG -, juris Rn. 93.
90Aus dem Recht auf ein Familienleben folgt, dass Recht zusammenzuleben, so dass sich familiäre Beziehungen zwischen den Mitgliedern der Familie entwickeln können und diese die Gesellschaft der anderen Mitglieder der Familie genießen können.
91Vgl. EGMR, Urteil vom 10. Dezember 2019 - 37283/13 (Strand Lobben u.a./Norwegen) -, NJW 2020, 3161, Rn. 202 m.w.N.
92Ob ein Familienleben besteht ist Tatfrage und setzt voraus, dass eine enge persönliche Verbundenheit zwischen den betroffenen Personen besteht. Ist diese Voraussetzung erfüllt, unterfallen Eltern und ihre minderjährigen Kinder dem Schutz der Art. 7 GRC/Art. 8 EMRK; ob die Eltern verheiratet sind, ist nicht entscheidend.
93Vgl. EGMR, Urteile vom 24. Januar 2017 - 25358/12 (Paradiso und Campanelli/Italien) -, NJW 2017, 941, Rn 140 m.w.N., und vom 21. Juli 2022 - 2303/19 (Katsikeros/Griechenland) -, BeckRS 2022, 17415, Rn. 42.
94In der Regel setzt ein Familienleben einen gemeinsamen Haushalt voraus. Ausnahmsweise kann die erforderliche enge persönliche Verbundenheit auch durch andere Faktoren nachgewiesen werden, bei getrennt von den Kindern lebenden Elternteilen insbesondere durch ihr Interesse und Engagement für das Kind vor und nach der Geburt. Die rein biologische Verwandtschaft zwischen einem Elternteil und einem Kind ohne eine enge persönliche Beziehung fällt dagegen nicht unter den Schutz des Art. 7 GRC/ Art. 8 EMRK.
95Vgl. EGMR, Urteile vom 1. Juni 2004 - 45582/99 (L./Niederlande) -, BeckRS 2004, 155831, Rn 36, und vom 21. Juli 2022 - 2303/19 (Katsikeros/Griechenland) -, BeckRS 2022, 17415, Rn. 44.
96(3) Danach stehen die familiären Bindungen des Antragstellers bzw. die Achtung seines Familien- und Privatlebens der Abschiebungsandrohung weiterhin nicht entgegen. Eine enge persönliche Verbundenheit des getrennt von seinen Kindern lebenden Antragstellers zu diesen besteht aktuell nicht. Die Kindesmutter hat gegenüber der Ausländerbehörde mitgeteilt, dass der Antragsteller … aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist (Bl. 127 Beiakte 6 zu 1 K 5271/25.A). Aus der beigezogenen Ausländerakte ergibt sich ferner, dass der Antragsteller seine Kinder seitdem nur sporadisch und nur stundenweise gesehen hat (Bl. 136, 148 und 169 Beiakte 6 zu 1 K 5271/25.A). Der Aufforderung, Nachweise über den Umfang seines Umgangs mit den Kindern vorzulegen (Bl. 27 Gerichtsakte), ist der Antragsteller nicht nachgekommen.
97bb. Auch das Wohl der Kinder des Antragstellers steht der Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 19. Januar 2027 weiterhin nicht entgegen.
98(1) Der Begriff "Wohl des Kindes" ist anhand der Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 und Abs. 3 GRC sowie Art. 8 EMRK auszulegen. Ausgehend von Art. 24 Abs. 2 GRC ist das Wohl des Kindes weit zu verstehen und umfasst insbesondere das gesundheitliche, materielle und soziale Wohlergehen des Kindes. Art. 24 Abs. 3 GRC misst ausdrücklich regelmäßigen persönlichen Beziehungen und direkten Kontakten zu beiden Elternteilen - das meint das unmittelbare Zusammensein, aber auch andere direkte Kontakte - große Bedeutung bei.
99Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 4. März 2024 - 24 B 22.30376 -, Asylmagazin 2025, 204, Rn. 63; OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2024 - 11 A 1108/17.A -, juris Rn. 56; VG Minden, Beschluss vom 4. Mai 2023 - 2 L 847/22.A -, juris Rn. 159.
100Bei einer Vater-Kind-Beziehung ist zu berücksichtigen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben kann.
101Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. November 2023 - 2 BvR 441/23 -, InfAuslR 2024, 247, Rn. 21.
102Das Kindeswohl ist bei Erlass einer Abschiebungsandrohung auch dann zu berücksichtigen, wenn sich diese nicht an den Minderjährigen selbst, sondern an ein Elternteil richtet.
103Vgl. EuGH, Urteil vom 11. März 2021 - C-112/20 -, juris Rn. 43; OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2024 - 11 A 1108/17.A -, juris Rn. 56
104(2) Bei Anlegung dieses Maßstabs steht das Wohl der Kinder des Antragstellers der Abschiebungsandrohung weiterhin nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, dass das Verhalten des Antragstellers, der seine Kinder - wie unter aa. (3) dargelegt - nur sporadisch besucht und sich den Angaben der Kindesmutter zufolge zum Teil auch nicht an Absprachen hält (Bl. 148 der Beiakte 6 zu 1 K 5271/25.A) dem Wohl seiner Kinder dient. Der durch Art. 24 Abs. 3 GRC garantierte Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen würde durch eine etwaige Abschiebung des Antragstellers nicht beeinträchtigt, da der Antragsteller persönliche Beziehungen und direkten Kontakt zu seinen Kindern weitgehend verweigert.
1053. Schließlich steht dem Antragsteller auch kein Anspruch auf Aufhebung des unter Ziffer 6 des Bescheids vom … verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots zu. Auch insoweit ist das Bundesamt aus den unter 2. a. dargelegten Gründen nicht zuständig. Darüber hinaus fehlt es im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des vorliegenden Beschlusses (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) an den Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens. Der von Antragsteller geltend gemachte Umstand, Vater dreier Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit zu sein, hat die Sachlage nicht i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zu seinen Gunsten geändert. Dazu ist erforderlich, dass die Änderung der Sachlage entscheidungserhebliche Voraussetzungen betrifft. Darüber hinaus müssen die tatsächlichen Verhältnisse für den Betroffenen objektiv besser sein, so dass sie eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung erfordern oder doch ermöglichen.
106Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2011 - 6 C 9.10 -, BVerwGE 140, 221, Rn. 55; Engels, in: Mann u.a., VwVfG, 2. Auflage 2019, § 51 VwVfG Rn. 30; Sachs, in: Stelkens u.a., VwVfG, 10. Auflage 2023, § 51 Rn. 92.
107Daran fehlt es hier. Die sporadischen Kontakte des Antragstellers zu seinen Kindern sind insoweit unerheblich.
108Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
109Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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