I.
Mit ihrer Erinnerung begehrt die Erinnerungsführerin die Änderung der Kostenrechnung vom 11. Oktober 2018.
Im Verfahren M 8 K 17.4072 begehrte die Erinnerungsführerin als Klägerin die teilweise Aufhebung des Gebührenbescheids der dortigen Beklagten vom 26. Juli 2017, soweit eine Verwaltungsgebühr in Höhe von mehr als 799,50 € festgesetzt worden sei.
Mit Kostenrechnung vom 4. September 2017 wurde die Erinnerungsführerin aufgefordert, Gebühren in Höhe von 159 € gemäß KV 5110 Verfahrensgebühr I. Instanz 3-facher Satz aus einem Streitwert von 799,50 € zu entrichten.
Die Verwaltungsstreitsache wurde am 8. Oktober 2018 mündlich verhandelt. Das Gericht wies darauf hin, dass es sich vorliegend um einen besonderen Einzelfall handele. Es werde daher eine vergleichsweise Einigung dahingehend vorgeschlagen, dass von den nur noch streitgegenständlichen Baugenehmigungsgebühren in Höhe von 799,50 € die Klägerin 399,75 € zahle und die Beklagte auf die Zahlung der verbleibenden 399,75 € verzichte. Die Beteiligten erklärten sich hiermit einverstanden, wobei klargestellt wurde, dass die Vorgehensweise keinerlei Aussagekraft für zukünftige Baugenehmigungsgebühren habe. Daraufhin wurde das Verfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt und die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert wurde auf 799,50 € festgesetzt.
Mit Kostenrechnung vom 11. Oktober 2018 stellte die Kostenbeamtin fest, dass von den anfallenden Gebühren ein Anteil von ½, also 79,50 €, gemäß KV 5110 Verfahrensgebühr I. Instanz 3-facher Satz aus einem Streitwert von 799,50 € auf die Erinnerungsführerin entfielen. Davon seien bereits 159,00 € entrichtet, sodass 79,50 € zurückerstattet würden.
Gemäß Kostenrechnung der Beklagten im Verfahren M 8 K 17.4072 vom 23. Oktober 2018 wurde der Gesamtbetrag von 1.620,90 € (Kostenrechnung vom 3.5.2016) um 399,75 € auf 1.221,15 € reduziert. Als Grund wurde angegeben: „Vergleich vor dem Verwaltungsgericht München“.
Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2018, beim Verwaltungsgericht München am 29. Oktober 2018 eingegangen, legte der Bevollmächtigte der Erinnerungsführerin Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 11. Oktober 2018 ein.
Zur Begründung führte er aus, dass sich die Parteien im Verfahren M 8 K 17.4072 verglichen hätten und sich deshalb die Gerichtsgebühren auf eine Gebühr in Höhe von EUR 53,- reduzierten. Er verwies auf den Inhalt des Protokolls.
Er beantragte diesbezüglich die Einholung einer dienstlichen Erklärung der Vorsitzenden.
Die Tatsache, dass sich die Parteien verglichen hätten, ergebe sich auch aus der geänderten Kostenrechnung der Beklagten vom 23. Oktober 2018.
Letztlich beantragte er, den Gerichtskostenausgleich vorzunehmen.
Nach Rechtsauffassung der Erinnerungsführerin sei lediglich eine Gerichtsgebühr in Höhe von EUR 53,- angefallen, so dass zugunsten der Klägerin EUR 26,50 festzusetzen seien.
Die Kostenbeamtin half der Erinnerung nicht ab, da ein Ermäßigungstatbestand hinsichtlich der Verfahrensgebühr wie in KV-Nr. 5111 aufgeführt (Anlage 1 zum GKG) der Niederschrift vom 8. Oktober 2018 nicht zu entnehmen sei, und legte dem Gericht die Akten zur Entscheidung vor.
Den Beteiligten wurde Gelegenheit zur (weiteren) Stellungnahme eingeräumt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem und im Verfahren M 8 K 17.4072 Bezug genommen.
II.
Über die Erinnerung hat vorliegend die Kammer und nicht der Berichterstatter zu entscheiden, da das vorbereitende Verfahren im Sinne des § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) abgeschlossen ist (vgl. BVerwG, B.v. 29.12.2004 - 9 KSt 6/04 - juris Rn. 3).
Die Entscheidung ergeht nach vorheriger Anhörung der Beteiligten und ohne mündliche Verhandlung (vgl. Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Aufl. 2019, § 66 GKG Rn. 39).
Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.
1. Die Erinnerung ist zulässig.
Die Erinnerungsführerin hat gegen die Kostenrechnung vom 11. Oktober 2018 Erinnerung eingelegt und beantragt, den Gerichtskostenausgleich vorzunehmen. Dies ist als Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung auszulegen (vgl. §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO; vgl. Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, a.a.O., § 66 GKG Rn. 3).
Die Erinnerung ist weder frist- noch wertgebunden (vgl. Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, a.a.O., § 66 GKG Rn. 26 und 28). Die erforderliche Beschwer (vgl. Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, a.a.O., § 66 GKG Rn. 29) ist darin zu sehen, dass die Erinnerungsführerin eine höhere Erstattung begehrt; der zu hohe Kostenansatz sei für sie nachteilig.
2. Die Erinnerung ist jedoch unbegründet.
Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG kann die Verletzung des Kostenrechts, also die Entstehung und Höhe von Gebühren und Auslagen nach Anlage 1 des GKG angegriffen werden (vgl. Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, a.a.O., § 66 GKG Rn. 12). Der Kostenansatz durch die Kostenbeamtin ist jedoch nicht zu beanstanden.
2.1 Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG werden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Kosten erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Streitwert (vgl. § 3 Abs. 1 GKG); nach § 3 Abs. 2 GKG werden die Kosten nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG erhoben. Die Gebühren werden gemäß § 6 Abs. 2 GKG, soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, mit dieser fällig. Die Kosten werden mit dem Kostenansatz in der Kostenrechnung der Kostenbeamtin (vgl. § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 24 der Kostenverfügung vom 6.3.2014) gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 GKG geltend gemacht.
Gemäß Kostenverzeichnis-Nr. 5110 der Anlage 1 des GKG ist für Verfahren im Allgemeinen in Prozessverfahren des ersten Rechtszugs vor den Verwaltungsgerichten ein Satz der Gebühr nach § 34 GKG von 3,0 anzusetzen. Bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch gerichtlichen Vergleich oder Erledigungserklärung nach § 161 Abs. 1 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, ermäßigt sich die Gebühr 5110 auf 1,0, wenn nicht bereits ein anderes Urteil als ein Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist, Kostenverzeichnis-Nr. 5111 Nr. 3 und 4 der Anlage 1 des GKG.
Kostenverzeichnis-Nr. 5111 Nr. 3 der Anlage 1 des GKG erfasst dabei nur den gerichtlichen Vergleich gemäß § 106 VwGO (vgl. Zünkler in BeckOK KostR, 23. Edition, Stand: 1.9.2018, GKG KV 5111 Rn. 6).
2.2 Vorliegend haben die Beteiligten im Verfahren M 8 K 17.4072 keinen gerichtlichen Vergleich im Sinne des § 106 VwGO geschlossen.
Hiernach können die Beteiligten, um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, zu Protokoll des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich gegenüber dem Gericht annehmen.
Ein Vergleich setzt dabei immer eine Einigung in Form gegenseitigen Nachgebens voraus (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 106 Rn. 8). Gibt eine Partei - in der Regel der Beklagte - lediglich eine bestimmte Absichtserklärung zu Protokoll, insbesondere die Verpflichtung zum Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts, und wird die andere Partei damit zufriedengestellt, liegt kein Vergleich vor, weil es an einer Gegenleistung fehlt, also kein gegenseitiges Nachgeben vorliegt. Vielmehr handelt es sich insoweit um eine Erledigung des Rechtsstreits auf sonstige Weise; die prozessuale Beendigung muss durch Abgabe gesonderter Erklärungen herbeigeführt werden (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 106 Rn. 2).
Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2018 hat das Gericht im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage lediglich eine „vergleichsweise Einigung“ vorgeschlagen. Damit sollte kein Vergleichsvorschlag gemäß § 106 Satz 2 VwGO unterbreitet werden, weshalb das Gericht entsprechend des Protokolls seine Ausführungen auch nicht vorlesen und genehmigen ließ (vgl. § 162 Abs. 1 ZPO), was jedoch zur Wirksamkeit jedenfalls eines Prozessvergleichs erforderlich gewesen wäre (vgl. § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO; Brüning in BeckOK VwGO, 47. Edition, Stand: 1.4.2017, § 106 Rn. 7f. m.w.N.).
Zudem liegt kein gegenseitiges Nachgeben vor. Die Erinnerungsführerin hat auf die Erklärung der Beklagten hin, sie werde auf die Erhebung von Kosten in Höhe von 399,75 € verzichten, lediglich mitgeteilt, dass bekannt sei, dass das Verfahren keine Auswirkungen auf zukünftige Kostenerhebungen durch die Beklagte habe. Eine Gegenleistung ist in dieser Kenntnisnahme der Rechtslage nicht zu sehen.
Vor diesem Hintergrund ist nicht maßgeblich und erst recht nicht für das Gericht bindend, welche Begrifflichkeiten die Beklagte in ihren Bescheiden bzw. Kostenrechnungen verwendet.
2.3 Zwar liegen übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten im Sinne des § 161 Abs. 2 VwGO vor, unter Ziffer II. des Beschluss vom 8. Oktober 2018 erging jedoch eine Kostenentscheidung und diese folgte auch keiner Einigung der Beteiligten oder einer Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten. Somit sind die Voraussetzung einer Kostenreduzierung gemäß Kostenverzeichnis-Nr. 5111 Nr. 4 der Anlage 1 des GKG nicht einschlägig.
2.4 Folglich bleibt es beim Ansatz der dreifachen Gebühr gemäß Kostenverzeichnis-Nr. 5110 der Anlage 1 des GKG. Diese beträgt - wie von der Kostenbeamtin angesetzt - 159 € (3 x 53 €, der Gebühr aus einem Streitwert von 799,50 €, vgl. Anlage 2 zum GKG).
Der Kostenansatz ist auch im Übrigen rechnerisch richtig. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last, § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Von den bereits gezahlten 159 € erhält die Klägerin also die Hälfte (79,50 €) zurückerstattet, wie es in der Kostenrechnung vom 11. Oktober 2018 zutreffend ausgeführt ist.
2.5 Die Einholung einer dienstlichen Erklärung der Vorsitzenden ist weder von Gesetzes wegen vorgesehen noch erforderlich. Die zur Entscheidung erforderlichen Feststellungen ergeben sich aus der Sitzungsniederschrift und dem Akteninhalt.
3. Eine Verletzung des Kostenrechts ist aus oben genannten Gründen nicht gegeben. Die Kostenerinnerung war damit zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 151 Rn. 6), weil das Verfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 66 Abs. 8 GKG).