Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 10 K 21.270
Tenor
I. Zur gütlichen Erledigung des Rechtsstreits schlägt das Gericht gemäß § 106 Satz 2 VwGO den Beteiligten (Kläger, Beklagter, Beigeladene) folgenden Vergleich vor:
1. Der Widerspruchsbescheid des Landratsamts … vom 16. Dezember 2020 wird insoweit aufgehoben, als er einen niedrigeren Fremdenverkehrsbeitrag als 1.145,63 EUR für das Jahr 2015 und eine niedrigere Vorauszahlung als 1.145,63 EUR für das Jahr 2017 festsetzt. Dies entspricht einem Vorteilssatz von 25%.
2. Die Beigeladene erkennt diesen Fremdenverkehrsbeitrag für das Jahr 2015 und diese Vorauszahlung für das Jahr 2017 an.
3. Eventuell zu viel oder zu wenig gezahlte Beiträge sind innerhalb von 4 Wochen ab Wirksamkeit des Vergleichs auszugleichen.
4. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der Vorteilssatz zur Berechnung des Fremdenverkehrsbeitrags für das beigeladene Unternehmen auch für die Folgejahre 25% beträgt, außer es ergibt sich eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage.
5. Mit diesem Vergleich sind alle gegenseitigen Ansprüche zwischen den Beteiligten aus den streitigen Rechtsverhältnissen abgegolten.
6. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte zu tragen.
II. Die Beteiligten können den Vergleichsvorschlag jeweils schriftlich gegenüber dem Gericht bis zum 15. November 2022 (Eingang bei Gericht) annehmen.
Gründe
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 106 2x
- 4 B 14.22 1x (nicht zugeordnet)