Über die Nichtabhilfe (§ 148 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) entscheidet das Organ, das die angegriffene Entscheidung getroffen hat, vorliegend die Berichterstatterin, die den Einstellungsbeschluss erlassen und den Streitwert festgesetzt hat (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG).
Der Streitwertbeschwerde wird nicht abgeholfen. Die von der Klagepartei vorgetragenen Gründe rechtfertigen keine Änderung der Streitwertfestsetzung. Diese beruhte auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, da der Klageantrag eine konkret bezifferte Geldleistung betraf, deren Höhe für die Streitwertfestsetzung maßgebend war. Dass die Klagepartei nachträglich - nach Beendigung des Verfahrens durch Klagerücknahme - von einer geringeren Höhe der ihr zustehenden Geldleistung ausgeht, ändert am eindeutigen Klageantrag nichts.
Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Das Verfahren ist gebührenfrei, § 68 Abs. 3 VwGO.