Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 7 K 460/81
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger ist Eigenjagdbesitzer in der Gemeinde M. . Im Jahre 1950 war durch den damaligen Kreisjägermeister des Kreises U. die zwischen der Grenze des Eigenjagdbezirkes E.------wegmann und der damaligen Gemeindegrenze der Gemeinde X. gelegene und aufgrund der Lage des Eigenjagdbezirkes vom übrigen Gemeindegebiet X. getrennte Grundfläche an die Eigenjagd des Klägers angegliedert worden.
3Mit Schreiben vom 13. Februar 1978 beantragte die Beigeladene zu 1) bei dem Beklagten die Aufhebung der Anordnung des Kreisjägermeisters aus dem Jahre 1950. Zur Begründung ihres Antrages führte die Beigeladene zu 1) aus, die Gründe für die seinerzeitige Angliederung seien durch die am 1.1.1975 in Kraft getretene kommunale Neugliederung entfallen.
4Nach Anhörung des Klägers und Zustimmung des Kreisjagdbeirates hob der Beklagte durch Bescheid vom 3. Juli 1979 die Verfügung des Kreisjägermeisters des Kreises U. vom 30. Mai 1950 auf und gliederte die bislang zum Eigenjagdbezirk E.------wegmann gehörenden Flächen der Jagdgenossenschaft Alt-M. an.
5Aufgrund des dagegen am 1. August 1979 eingelegten Widerspruchs des Klägers hob der Beklagte den angefochtenen Bescheid vom 3. Juni 1979 mit Bescheid vom 12. Juni 1980 auf und gliederte aus dem Eigenjagdbezirk des Klägers nunmehr nur noch die in der zu den Gerichtsakten überreichten Karte grün schraffierten Grundflächen aus der Flur 14 der früheren Gemeinde X. der Jagdgenossenschaft Alt-M. an.
6Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 14. Juli 1980 Widerspruch eingelegt und zur Begründung ausgeführt, der Antrag der Jagdgenossenschaft Alt-M. sei verspätet gestellt worden. Die Rückgliederung sei rechtswidrig, weil sie aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung nicht unbedingt notwendig sei. Die Voraussetzungen des § 5 Bundesjagdgesetz seien nicht erfüllt. Es sei ferner nicht berücksichtigt worden, daß der Kläger im Jahre 1950 im Gegenzug von seinem Grund und Boden zur Begradigung der Pachtgrenzen eine Fläche von ca. 15 ha an die Jagdgenossenschaft X. zur Verfügung gestellt habe.
7Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 1981 wies das Landesjagdamt Nordrhein-Westfalen den Widerspruch zurück und führte aus, bestehende Abrundungen von Jagdbezirken könnten gemäß § 3 Abs. 4 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen auf Antrag eines Beteiligten aufgehoben oder geändert werden, soweit ihre Voraussetzungen nachträglich entfallen seien. Dies sei hier der Fall. Die ehemalige Gemeindegrenze, die seinerzeit die jagdrechtliche Eigenschaft der angegliederten Grundflächen als jadgbezirksfreie Enklave begründet habe, sei im Zuge der kommunalen Neugliederung durch den Zusammenschluß der Gemeinden X. und M. zur neuen Gemeinde M. weggefallen. Die Ortsbesichtigung habe ergeben, daß keine zwingende Notwendigkeit für den weiteren Verbleib der jetzt noch umstrittenen Grundflächen bei dem Eigenjagdbezirk E.------wegmann bestehe.
8Mit der am 9. März 1981 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er aus, die Zuordnung der im Streit befindlichen Grundstücksflächen zum Eigenjagdbezirk E.------wegmann durch den früheren Kreisjägermeister des Kreises U. sei aus zwingenden jagdlichen Erfordernissen erfolgt. An diesen zwingenden jagdlichen Erfordernissen habe sich nichts geändert. Aus der Änderung der ehemaligen Gemeindegrenzen ergäbe sich kein Grund für die Aufhebung der bestehenden Angliederung. Jagdpflege und Jagdausübung erforderten vielmehr, daß die bestehenden Grenzen unabhängig von der Änderung der Gemeindegrenzen beibehalten blieben.
9Der Kläger beantragt,
10die Verfügung des Beklagten vom 12. Juni 1980 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesjagdamtes Nordrhein-Westfalen vom 2. Februar 1981 aufzuheben.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor: Es sei zweifelhaft, ob die Verfügung des früheren Kreisjägermeisters in U. vom 30. Mai 1950 überhaupt rechtens gewesen sei. Eine Abrundungsverfügung gemäß der Ausführungsanweisung zum Reichsjagdgesetz sei jedenfalls nicht ergangen. Durch die kommunale Gebietsreform sei im Jahre 1975 aus den Gemeinden M. und X. die neue Gemeinde M. gebildet worden. Die Jagdbezirksgrenzen hätten sich an den Grenzen des Gemeindegebietes zu orientieren. Den Antrag der Jagdgenossenschaft Alt-M. auf Rückgliederung der Flächen der früheren Gemeinde X. südlich des Eigenjagdbezirkes des Klägers sei daher stattzugeben gewesen. Im übrigen seien die neuen Grenzen klar und übersichtlich, sie entsprächen den Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung. Für die Flächen, die der Kläger 1950 an den genossenschaftlichen Jagdbezirk X. abgegeben habe, habe er im Gegenzug zur Begradigung der Grenzen Flächen des genossenschaftlichen Jagdbezirkes X. erhalten.
14Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
17Die als Anfechtungsklage verfahrensrechtlich zulässige Klage ist nicht begründet; die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
18Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Aufrechterhaltung der seit dem Jahre 1950 bestehenden Abrundung seines Eigenjagdbezirkes. Insoweit ist zunächst festzustellen, daß die Kammer die vom Beklagten geltend gemachte Nichtigkeit der Abrundungsverfügung des Kreisjägermeisters vom 30. Mai 1950 nicht festzustellen vermochte. An einem offenkundig besonders schwerwiegenden Fehler leidet die Abrundungsverfügung nicht. Zwar fehlt es an der in der Verordnung zur Ausführung des Reichsjagdgesetzes vom 27. März 1935, RGBl. I, S. 431, zu § 54 Reichsjagdgesetz vorgeschriebenen schriftlichen Begründung der Abrundungsverfügung. Dies mag zur Rechtswidrigkeit der Abrundungsverfügung geführt haben, jedenfalls aber nicht zur Nichtigkeit. Denn aus dem Inhalt der schriftlich nach Anhörung der Beteiligten erlassenen Verfügung vom 30. Mai 1950 in Verbindung mit der gleichzeitig übersandten Kreisjagdkarte waren die Grenzen der Jagdbezirke klar erkennbar. Die Beteiligten haben sich auch in der Folgezeit an diese Grenze, ohne daß es darüber jemals zu Streitigkeiten gekommen wäre, gehalten. Damit fehlt es jedenfalls an der Offenkundigkeit des Fehlers.
19Die Rückgliederung der demnach 1950 wirksam an den Eigenjagdbezirk des Klägers angegliederten und jetzt im Streit befindlichen Fläche ist von dem Beklagten in einem fehlerfreien Verfahren angeordnet worden. Gemäß § 59 Abs. 2 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen - LJG - vom 11. Juli 1978 (GV NW S. 318, SGV NW 792) bleiben Abrundungen von Jagdbezirken, soweit sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesjagdgesetzes bestanden, solange aufrechterhalten, bis sie durch Fristablauf enden oder durch Entscheidung der zuständigen Jagdbehörde abgeändert oder aufgehoben werden. Gemäß § 3 Abs. 4 LJG können Abrundungen von Jagdbezirken auf Antrag eines Beteiligten aufgehoben oder geändert werden, soweit ihre Voraussetzungen nachträglich entfallen sind.
20Der gemäß § 3 Abs. 4 LJG erforderliche Antrag eines Beteiligten ist hier von der Beigeladenen zu 1) gestellt worden. Entgegen der Auffassung des Klägers war dieser Antrag gemäß § 3 Abs. 4 LJG, der als speziellere Vorschrift § 51 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - verdrängt, nicht an eine Frist gebunden. Die zunächst fehlenden Unterschriften der beiden Beisitzer im Jagdvorstand der Beigeladenen zu 1) konnten beide auch noch vor Erlaß der jetzt angegriffenen Verfügung des Beklagten vom 12. Juni 1980 am 6. November 1979 nachgeholt werden. Selbst wenn man aber bereits bei Einleitung des Abrundungsverfahrens einen wirksamen Antrag fordert, bestehen auch insoweit keine Bedenken hinsichtlich der formgerechten Antragstellung. Der Jagdgenossenschaftsvorsteher der Beigeladenen zu 1) hat hier zunächst als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt. Durch die Beifügung der Unterschriften der Beisitzer ist diese Genehmigung erteilt worden.
21Auch die gemäß § 3 Abs. 3 Satz 5 LJG erforderliche Anhörung des zuständigen Kreisjagdbeirates ist hier erfolgt. Wie sich aus den in der mündlichen Verhandlung überreichten Niederschriften der Sitzungen des Kreisjagdbeirates vom 19. und 26. April 1979 in T. und 25. April 1979 in J. - hier Ziff. 6 des Protokolls - sowie am 28. April und 5. Mai 1980 in J. bzw. in T. - Ziff. 5 b) des Protokolls - ergibt, hat der Kreisjagdbeirat dem Antrag auf Rückgliederung der hier streitigen Fläche zugestimmt.
22Die vom Beklagten auf Antrag der Beigeladenen zu 1) vorgenommene Neufestsetzung der Jagdbezirksgrenzen ist, soweit es um die jetzt noch in Streit befindlichen Grundflächen geht, auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Abrundung des Eigenjagdbezirkes des Klägers sind nachträglich entfallen, § 3 Abs. 4 Satz 1 LJG. Wie aus dem überreichten Kartenmaterial ersichtlich und vom Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt, lag und liegt der Eigenjagdbezirk des Klägers so im Gemeindegebiet M. , daß er die bejagdbaren Flächen der beiden Gemeindeteile M. und X. lückenlos und vollständig voneinander trennt. Die Eigentumsflächen des Klägers stoßen in westlicher Richtung an das Gemeindegebiet X1. und in östlicher Richtung an die Landesgrenze zu O. an. Die ehemalige Gemeindegrenze X. /M. , die seinerzeit die jagdrechtliche Eigenschaft der angegliederten Grundflächen als jagdbezirksfreie Enklave begründet und daher im Jahre 1950 zur Angliederung der streitigen Grundflächen an die Eigenjagd des Klägers geführt hat, ist durch den Zusammenschluß der Gemeinden X. und M. zur neuen Gemeinde M. weggefallen.
23Liegen damit die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Abänderung der Abrundungsmaßnahmen aus dem Jahre 1950 vor, so stand die Frage, ob und wie im einzelnen abgerundet werden sollte, im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten. Dabei ist es dem Gericht verwehrt festzustellen, welche Form der Abrundung es für die beste und günstigste hält. Es ist lediglich befugt, die vom Beklagten getroffene Ermessensentscheidung auf Ermessensfehler zu überprüfen (§ 114 VwGO). Einer solchen Überprüfung hält der angefochtene Bescheid stand. Der Beklagte hat von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht.
24Der entscheidende Gesichtspunkt für die Jagdbehörde, die über einen Abrundungsantrag zu befinden hat, liegt in der Erwägung, ob Erfordernisse der Jagdpflege und Jagdausübung die Abrundung notwendig machen. Da die hier maßgebliche Vorschrift des § 5 Abs. 1 Bundesjagdgesetz - BJagdG - i. d. F. vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) auf den Fall der Aufhebung einer Angliederung nur "entsprechend” anzuwenden ist, muß es bereits genügen, wenn sie nach neuem Recht nicht mehr erforderlich ist.
25Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW) Urteil vom 27. Mai 1957 - IV A 961/55 - in Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster sowie für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg (OVG E) 12, 255, (257), Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 20. Juli 1961 - 1 K 60/61 - in Recht der Landwirtschaft (RdL) 1961, S. 326, Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 8. Juni 1971 - 2 K 660/70 - in RdL 1971, S. 262 (263)
26Das ergibt sich aus der Erwägung, dass der Gesetzgeber, wie die Regelung in den §§ 4 bis 8 BJagdG erkennen läßt, für den Regelfall von dem Einklang der gesetzlichen Jagdbezirksgrenzen mit den Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung ausgeht, also die Jagdbezirksabrundung als Ausnahme ansieht. Gemäß § 8 Abs. 1 BJagdG bilden alle Grundflächen einer Gemeinde, sofern sie nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 ha umfassen. Dies bedeutet hier, daß nach der gesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 1 BJagdG die streitigen Grundflächen zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und damit zur Jagdgenossenschaft Alt-M. , zu der diese Flächen nach der kommunalen Neugliederung Verbindung haben.
27Zwingende Erfordernisse der Jagdpflege und der Jagdausübung, die hier als Ausnahme von der gesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 1 BJagdG die Beibehaltung der Abrundung aus dem Jahre 1950 gemäß § 5 Abs. 1 BJagdG auch jetzt noch notwendig machen würden, liegen nicht vor. Dabei kann vorab dahingestellt bleiben, ob es sich hier angesichts der Größe der umstrittenen Fläche begrifflich noch um eine Abrundung handelt, worunter normalerweise nur kleinere Grenzkorrekturen zur Begradigung an Ein- und Ausbuchtungen der Grenzlinie oder die Beseitigung von schmalen Geländestreifen verstanden werden.
28Vgl. hierzu Mitschke-Schäfer, Kommentar zum Bundesjagdgesetz, 3. Aufl., Anm. 6 zu § 5
29Darauf kommt es letztlich für die Entscheidung nicht an, da die Beibehaltung der Abrundung aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung nicht notwendig ist.
30In diesem Zusammenhang müssen zunächst alle von dem Kläger für die Beibehaltung des bisherigen Zustandes angeführten Nützlichkeits- und Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte außer Betracht bleiben. Es mag zwar zweckvoll sein, daß die Flächen, in denen das Wild seinen Einstand hat, und diejenigen, auf die es zum Äsen austritt, in einer Hand liegen. Daraus folgt jedoch allein nicht die Notwendigkeit, die Äsungsflächen dem Jagdbezirk des Einstandes anzugliedern; es gibt keinen Grundsatz, daß Einstand und Äsung in einem Jagdbezirk zusammenfallen müssen.
31Vgl. hierzu Mitschke-Schäfer a.a.O., Anm. 4 d) zu § 5
32Im übrigen besteht der Eigenjagdbezirk des Klägers keinesfalls nur aus Wald, vielmehr hat das Wild in dem hier streitigen Bereich die Möglichkeit, aus dem nur 70 bis 80 m breiten Wald nach Norden auf die Eigentumsflächen des Klägers zum Äsen auszutreten. Daß durch die angeordnete Rückgliederung die ordnungsgemäße Bejagung des auf seinem Gebiet vorkommenden Wildes unmöglich gemacht werde, hat der Kläger nicht vorgetragen. Eine derartige Auswirkung der Rückgliederung ist auch nach den örtlichen Gegebenheiten, die aus der von dem Beklagten vorgelegten Karte mit hinreichender Deutlichkeit zu ersehen sind, nicht vorstellbar. Zum Grenzverlauf hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Befragen erklärt, soweit sich auf der überreichten topographischen Karte die blaue und die grüne Linie berührten, liege eine Wald-/Feldgrenze vor. Es mag zwar sein, daß die Angliederung eines Feld- oder Wiesenstreifens an das Waldrevier ein für die Jagdausübung günstiges Vorgelände bieten würde; es ist jedoch anerkannt, daß dies kein hinreichender Grund für eine Abrundung ist.
33Vgl. hierzu Mitschke-Schäfer, a.a.O., Anm. 4 c) zu § 5; Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 8. Juni 1971, a.a.O. S. 264 m.w.N.
34Hier kommt hinzu, daß sich nach den Erläuterungen des Klägers entlang der Grenze zwischen Eigenjagdbezirk und rückgegliederter Fläche in südlicher Richtung ein kleiner Erdwall befindet, an dem sich in nördlicher Richtung ein etwa 1 m breiter Bach anschließt. Bei einem derart markanten Grenzverlauf ist aber eine Veränderung der Grenze keinesfalls notwendig für die Jagdausübung im Sinne des § 5 Abs. 1 BJagdG. Die in sich übersichtliche Grenze erlaubt hier ohne Einschränkung die Wildhege und waidgerechte Jagdausübung.
35Da der Beklagte nicht nur die veränderten tatsächlichen Umstände, sondern erkennbar auch unter Bezugnahme auf die am 29. Oktober 1979 erfolgte Ortsbesichtigung jagdtechnischen und hegerische Gesichtspunkte bei der Entscheidung über die Rückgliederung in seine Erwägungen miteinbezogen hat, erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt als frei von Ermessensfehlern. Soweit der Kläger unter Berufung auf § 3 Abs. 2 Satz 2 LJG meint, der Beklagte habe ermessensfehlerhaft die Möglichkeit eines Flächenaustausches nicht geprüft, übersieht er, daß es hier nicht um die Abrundung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes Alt-M. geht, sondern um eine Rückgliederung. Für die Beibehaltung der Abrundung hätte es vielmehr der Prüfung der Möglichkeit des Flächenaustausches bedurft. Im übrigen ist dem Kläger aus der Abrundungsmaßnahme von 1950 eine ca. 30 ha große Fläche verblieben. Für die von dem Kläger seinerzeit zur Begradigung der Jagdbezirksgrenzen an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk Alt-X. abgegebenen Flächen zur Größe von ca. 10 ha hat der Kläger in Gegenzug von dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk Alt-X. Flächen erhalten.
36Die Klage ist daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
37Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozeßordnung.
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