Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 5 K 1863/87
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 00.00.0000 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 00.00.0000 verpflichtet, der Klägerin Bekleidungs¬beihilfe zum Kauf eines Kleides sowie von einem Paar Schuhe aus Anlass des 90. Geburtstags ihrer Großmutter in Höhe von 180,- DM zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit leistet.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
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T a t b e s t a n d :
2Die am 15. September 1957 geborene Klägerin studierte von 1977 bis April 1986 und brach dann dieses Studium aus finanziellen Gründen ab, nachdem sie bereits in den letzten Monaten von privaten Krediten gelebt hatte. Seit April 1986 erhält die Klägerin laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Im Winterhalbjahr 1986 erhielt sie eine Bekleidungsbeihilfe in Höhe von 254,50 DM. Desweiteren erhielt sie im Juni 1987 eine weitere Bekleidungsbeihilfe für das erste Halbjahr 1987 in Höhe von ebenfalls 245,50 DM.
3Am 12. August 1987 bat die Klägerin um eine einmalige Bekleidungsbeihilfe und eine Fahrtkostenbeihilfe aus Anlass des 90. Geburtstages ihrer Großmutter am 15. August 1987. Sie gab an, ein Kleid, ein Paar Schuhe und eine passende Jacke zu benötigen. Der Beklagte stellte der Klägerin die entsprechende Fahrkarte zur Verfügung; die Bekleidungsbeihilfe lehnte er jedoch mit mündlichem Bescheid vom 00.00.0000 ab. Hiergegen legte die Klägerin am selben Tage Widerspruch ein. Im Rahmen eines in diesem Zusammenhang ebenfalls geführten Verfahrens auf Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes und im vorliegenden Klageverfahren gab die Klägerin zu ihrem Bekleidungsbestand an, aus früheren Zeiten nicht über festliche Kleidung zu verfügen. Sie habe jahrelang von nur 700,- DM monatlich gelebt und damit nur den notwendigsten Bedarf an Kleidung decken können. Sie verfüge lediglich über ausgesprochene Alltagskleidung, d.h. Jeans, Turnschuhe und Pullis, nicht jedoch etwa über ein Kleid, einen Rock oder eine weiße Bluse oder gar Schuhe, die sie zu einem Rock tragen könne. Da ihre Bekleidung im Frühjahr 1987 völlig abgetragen gewesen sei, habe sie die Bekleidungsbeihilfe für das Sommerhalbjahr 1987 zur Anschaffung von leichten Turnschuhen, Jeans, Schürze, Unterwäsche, Badeanzug, Nachtwäsche und eines gebrauchten Sommermantels verwandt. Dagegen habe sie von diesem Geld kein Kleid gekauft. Sie habe darauf geachtet, dass diese Gegenstände preiswert und für den täglichen Lebensbedarf zu verwenden seien.
4Die Geburtstagsfeier fand in dem Festsaal einer Gaststätte statt. Es waren etwa 60 Gäste geladen, die überwiegend ein Alter von 50 bis 60 Jahre hatten. Außer der Verwandtschaft waren Freunde, Bekannte und Nachbarn aus dem Heimatort sowie der örtliche Gesangverein geladen. Alle Festtagsteilnehmer waren in festlicher Garderobe erschienen. Die Klägerin wirkte an musikalischen Einlagen mit.
5Mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 begründete der Beklagte seine ablehnende Entscheidung damit, dass ein sozialhilferechtlicher Bedarf für zusätzliche Kleidung anlässlich des 90. Geburtstages der Großmutter der Klägerin nicht anerkannt werden könne. Da der Klägerin im Juni 1987 die letzte übliche Bekleidungsbeihilfe in Höhe von 254,- DM gewährt worden sei, sei davon auszugehen, dass sie über ausreichende Bekleidung verfügt habe, die sie auch anlässlich des Geburtstages ihrer Großmutter habe tragen können. Die Notwendigkeit besonderer festlicher Kleidung könne nicht anerkannt werden.
6Aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Münster vom 14. August 1987 hatte die Klägerin eine einmalige Beihilfe in Höhe von 180, DM für den Kauf eines Kleides und ein Paar Schuhen erhalten, die von ihr nach ihren Angaben im Erörterungstermin zum Kauf entsprechender Bekleidungsgegenstände verwandt wurden. Auf die Beschwerde des Beklagten hin änderte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 21. September 1987 den Beschluss der erkennenden Kammer vom 14. August 1987 und lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab.
7Nachdem der Klägerin der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 00.00.0000 am 00.00.0000 zugestellt worden ist, hat sie am 3. Dezember 1987 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Bekleidungsbeihilfe für ein Kleid und ein Paar Schuhe weiterverfolgt.
8Die Klägerin beantragt sinngemäß,
9den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 00.00.0000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 zu verpflichten, ihr eine Bekleidungsbeihilfe für ein Kleid und ein Paar Schuhe aus Anlass des 90. Geburtstages ihrer Großmutter zu gewähren.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Er meint, der Klägerin fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da ihr 180,- DM zum Kauf eines Kleides und eines Paares Schuhe ausgezahlt worden seien. Eine Erklärung dahingehend, dass der Klägerin die 180,- DM endgültig belassen werden, wurde vom Beklagten jedoch nicht abgegeben. Vielmehr wurde der Vergleich, mit dem der Beklagte auf die Rückforderung der gezahlten Beihilfe von 180,- DM verzichtete, fristgerecht widerrufen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die vorgelegten Verwaltungsvorgänge und die beigezogene Verfahrensakte 5 L 1548/87 ergänzend Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.
16Die zulässige Klage hat Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 00.00.0000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 4 S. 1 VwGO). Entgegen der Ansicht des Beklagten hat die Klägerin einen Anspruch auf eine einmalige Hilfe zur Beschaffung angemessener Kleidung anlässlich des 90. Geburtstages ihrer Großmutter.
17Der Anspruch der Klägerin auf einmalige Hilfe für eine angemessene Bekleidung anlässlich des 90. Geburtstages ihrer Großmutter findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 3, 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 21 Abs. 1 BSHG. Danach ist unter Berücksichtigung des Individualisierungsgebotes demjenigen, der seinen Lebensunterhalt nicht bzw. nicht ausreichend aus eigenen Mitteln bestreiten kann, Hilfe zum Lebensunterhalt die auch in Form von einmaligen Leistungen bewilligt werden kann zu gewähren, sofern ein vom Gesetz anerkannter notwendiger Bedarf für diese Leistungen besteht. Dabei umfasst der "notwendige Lebensunterhalt" im Sinne des § 12 Abs. 1 BSHG nicht nur die rein materiellen, sondern gem. § 12 Abs. 1 S. 2 BSHG als persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt. Was mit dem unbestimmten Rechtsbegriff des "notwendigen Lebensunterhalts" gemeint ist, bestimmt sich nach dem allgemeinen Ziel der Sozialhilfe, wie es in § 1 Abs. 2 S. 1 BSHG zum Ausdruck kommt. Danach ist es die Aufgabe der Sozialhilfe, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Zu einem menschenwürdigen Leben gehört nicht nur das physiologisch Notwendige; vielmehr soll der Sozialhilfeempfänger in die Lage versetzt werden, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben. Dagegen ist es nicht Aufgabe der Sozialhilfe, sämtliche "Normalbedürfnisse" zu befriedigen und auch einen gehobenen Bedarf zu decken.
18Vgl. Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 16. Mai 1983 BS I 66/82 -, FEVS 33, 96.
19Jedoch soll dem Sozialhilfeempfänger ermöglicht werden, ein Leben zu führen, wie dies Lohnempfängern, der unteren Lohnstufen möglich ist.
20Bei der Auslegung des Begriffs des notwendigen Lebensunterhaltes ist folglich von den herrschenden Lebensgewohnheiten, den örtlichen Verhältnissen und den Besonderheiten des Einzelfalles auszugehen.
21Vgl. Mergler/Zink, Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, 4. Aufl., § 11 Rdnr. 15 und 16 sowie § 12 Rdnr. 8; Schellhorn/Jirasek/Seipp, Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, 12. Aufl., § 12, Anm. 3 ff.
22Zum notwendigen Lebensunterhalt in diesem Sinne gehört daher auch grundsätzlich derjenige Bedarf, der durch die Teilnahme an religiösen Festakten oder privaten Feiern verursacht wird.
23Vgl. Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 20. Dezember 1985 5 VG 3579/84 -; Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 16. Juni 1986 3 HI VG 57/86 m.w.N.
24Die Feier eines 90. Geburtstages ist ein herausragendes Ereignis, welches von der Großmutter der Klägerin wie in der Bevölkerung vielfach üblich in einem festlichen Rahmen begangen wurde. Zu den Beziehungen der Klägerin zur Umwelt, deren Pflege gem. § 12 Abs. 1 S. 2 BSHG in vertretbarem Umfang sicherzustellen ist, gehört auch die Möglichkeit der Teilnahme an dieser Feier. Ohne die beantragte Beihilfe war es der Klägerin jedoch verwehrt, an der Familienfeier teilzunehmen, da sie nicht über eine angemessene Kleidung verfügte.
25So hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 21. September 1987 17 B 2207/87 klargestellt, "dass die sozialhilferechtliche Notwendigkeit für die Anerkennung eines Bekleidungsbedarfs aus einem bestimmten Anlass dann gegeben sein mag, wenn durch die vorhandene getragene Kleidung das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber dem Gastgeber und den anderen Gästen verletzt würde und der Hilfesuchende dadurch in eine ihn zurücksetzende und entwürdigende Situation des Ausgegrenztseins geriete."
26In eine solche Situation des Ausgegrenztseins wäre die Klägerin jedoch geraten, wenn sie in der ihr damals zur Verfügung stehenden Kleidung an der Geburtstagsfeier teilgenommen hätte. Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin von 1977 bis 1986 studiert hat und ihr jahrelang nur etwa 700,- DM monatlich für den Lebensunterhalt zur Verfügung gestanden haben, sie in den letzten Monaten vor Aufgabe ihres Studiums ihren Lebensunterhalt durch Darlehen finanziert hat und seit April 1986 Sozialhilfe bezieht, ist der Vortrag der Klägerin in ihrer Klageschrift, dass im Frühjahr 1987 ihre Bekleidung völlig abgetragen war, in sich schlüssig und nachvollziehbar. Weder von einem Betrag von 700,- DM monatlich noch von den ihr seit April 1986 monatlich zur Verfügung stehenden Sozialhilfebeträgen war es der Klägerin möglich, eine normale Grundausstattung an Kleidung anzuschaffen. Der Vortrag der Klägerin, weder über ein Kleid oder einen Rock, noch dazu passende Schuhe, noch über eine weiße Bluse zu verfügen, wird somit verständlich. Die einmalige Bekleidungsbeihilfe in Höhe von 245,- DM, die der Beklagte der Klägerin im Herbst 1986 gewährte, dürfte kaum zur Anschaffung der dringend benötigten Winterkleidung ausgereicht haben. Dasselbe gilt für die im Juni gewährte Sommerbekleidungsbeihilfe in Höhe von 254,- DM, die zur Beschaffung des als Bedarf geltend gemachten Kleides nach Kauf eines gebrauchten Sommermantels, einer Hose, einer Schürze, eines Badeanzuges und von Turnschuhen, Unterwäsche und Nachtwäsche nicht ausreichend war. Der Vortrag der Klägerin im Verfahren auf Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes, in Jeans und Turnschuhen nicht an der Geburtstagsfeier teilnehmen zu können, findet so seine Erklärung. Die Alltagskleidung der Klägerin bestand eben tatsächlich aus Jeans und Turnschuhen und nicht wie sonst üblich aus weiteren Bekleidungsgegenständen, die auch zu einer Geburtstagsfeier getragen werden können. Das Erscheinen in Jeans und Turnschuhen zu einer festlich gehaltenen Geburtstagsfeier mit ansonsten festlich gekleideten Gästen sieht selbst das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 21. September 1987 17 B 2207/87 als Regelverstoß an. Angesichts der damals glaubhaft gemachten Tatsachen ging der Senat jedoch davon aus, dass sich die Antragstellerin nicht in einer derartigen Situation (Erscheinen in Jeans und Turnschuhen) befunden hätte. Angesichts der zumindest nunmehr vorliegenden Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die Klägerin in Jeans und Turnschuhen zu der Feier hätte gehen müssen und somit das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber der Gastgeberin und den anderen Gästen verletzt hätte. Die Geburtstagsfeier fand nämlich in einem festlichen Rahmen statt, an der überwiegend Personen der Altersgruppe zwischen 50 und 60 Jahren teilnahmen. Selbst wenn man der Annahme des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 21. September 1987 17 B 2207/87 folgte, insbesondere jüngere Gäste würden dem Gesichtspunkt einer dem Anlass angemessenen Bekleidung wenig Bedeutung beimessen was jedoch angesichts gewandelter Lebensauffassung heute zweifelhaft ist , so ist diese Annahme doch für den vorliegenden Fall ohne Belang. Denn es handelte sich nicht um eine Feier von jungen Leuten, sondern um eine Feier des 90. Geburtstages der Großmutter der Klägerin, zu der überwiegend ältere Gäste erschienen waren, die erfahrungsgemäß Wert auf eine angemessene Festtagskleidung legen und durch deren Unverständnis die Klägerin in eine sie zurücksetzende und entwürdigende Situation des Ausgegrenztseins geraten wäre.
27Hinsichtlich des Umfangs des Anspruchs der Klägerin auf Bewilligung von Beihilfe zur Beschaffung von Kleid und Schuhen unterliegt dieser jedoch der Einschränkung, dass er nur soweit gegeben ist, als sich der geltend gemachte Bedarf in einem vertretbaren Umfang hält. Auch der Begriff der Vertretbarkeit unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Maßgebend für die Beurteilung der Frage, welcher Aufwand jeweils noch als vertretbar im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 2 BSHG anzusehen ist, ist der Aufwand, den andere Personen aus dem Arbeitsentgelt unterer Lohngruppen bestreiten können. So geht die Kammer mit dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im angeführten Beschluss (siehe oben) davon aus, dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht bereits immer dann verletzt ist, wenn sich ein Hilfesuchender mit seinen Möglichkeiten in einem sozialen Umfeld zu bewegen hat, das von seinen wirtschaftlichen Voraussetzungen her einen bestimmten Standard im äußeren Erscheinungsbild der getragenen Bekleidung pflegen kann und der Hilfesuchende sich insoweit von den übrigen Personen seines Umfeldes unterscheidet. Die Grenze des noch Hinnehmbaren wird vielmehr erst dann erreicht sein, wenn der Hilfesuchende in seinem äußeren Erscheinungsbild auch gegenüber solchen Personen erkennbar abfällt, die die Deckung ihres Bedarfes aus dem Arbeitsentgelt unterer Lohngruppen zu bestreiten haben. Der vertretbare Aufwand im vorliegenden Fall umfasst deshalb nicht die Kosten des Kaufes festlicher Kleidung, sondern von Kleidung des normalen Alltagsgebrauchs, nämlich eines Kleides und von einem Paar Schuhen, wie die Klägerin sie mit den ihr zur Verfügung gestellten 180,- DM angeschafft hat. Dass mit diesem Betrag keine festliche Kleidung und Schuhe angeschafft werden können, versteht sich von selbst.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; gemäß § 188 Satz 2 VwGO werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
29Die Berufung bedarf der Zulassung gemäß Artikel 2 § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes der Klage, die einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt betrifft, nur einen Betrag von 180,- DM ausmacht und damit den erforderlichen Wert von 500,- DM nicht übersteigt. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines Oberverwaltungsgerichts abweicht (§ 130 Abs. 2 VwGO).
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