Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 6 K 842/89

Tenor

Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 5. Dezember 1988 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten Münster vom 3. Mai 1989 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.


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