Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 2 K 1343/90
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist Eigentümer eines Gebäudekomplexes I.-straße 00 bis 00 in S. Er beabsichtigt, einen Teil der derzeit vorhandenen Videothek und einen Teil einer vorhandenen Lagerfläche in eine insgesamt 90 qm große Spielhalle umzuwandeln. In dem nordwestlich gelegenen Teil des Komplexes, der ca. 7 m nach Nordosten verspringt, wird bereits eine Spielhalle von ca. 90 qm betrieben. Außerdem befindet sich in dem Gebäude noch ein Sportstudio. Der gesamte Komplex liegt im Bereich des Bebauungsplans der Stadt S. Nr. 000, I.-straße / B 000 vom 21. September 1990, der den hier streitigen Bereich als Mischgebiet ausweist. Auf dem südlich angrenzenden Flurstück 000 befindet sich derzeit keine Bebauung mehr. Die ehemals vorhandenen Wohnhäuser wurden wegen des erfolgten Straßenausbaus abgerissen. Nach Angaben des Beklagten ist eine erneute Wohnbebauung beabsichtigt. Daran anschließend in südlicher Richtung jenseits der X.-straße befindet sich ein Postgebäude und im Anschluß daran ein Wohnbaukomplex. Das in nördlicher Richtung liegende Flurstück 000 ist mit einem Wohnhaus bebaut, angrenzend befinden sich auf dem Flurstück 000 Garagenanlagen und eine Taxizentrale. Gegenüber dem streitigen Vorhaben jenseits der B 000 (I.-straße) liegen umfangreiche Fabrikanlagen. Das Gebiet ist nach Angaben des Beklagtenvertreters als faktisches Industrie- oder Gewerbegebiet anzusehen. Im rückwärtigen Bereich des streitigen Grundstücks sind die Stellplätze u.a. des streitigen Vorhabens angelegt. Daran schließt sich in östlicher Richtung ein Parkplatz für ca. 100 Fahrzeuge an, der im Eigentum der Stadt S. steht. Nach Angaben des Beklagten ist beabsichtigt, dort Wohnbebauung zuzulassen.
3Der Kläger beantragte unter dem 31. Oktober 1989 beim Beklagten die Genehmigung der Nutzungsänderung von Lager und Verkaufsflächen in eine Spielhalle von ca. 90 qm Nutzfläche. Im Rahmen der Erörterung anläßlich des Ortstermins am 5. September 1991 beschränkte er den Antrag auf die rein planungsrechtliche Frage der Zulässigkeit einer zweiten Spielhalle, wobei er klarstellte, daß keine Verbindung zu der vorhandenen Spielhalle geplant sei und der Eingangsbereich getrennt von dem zurückliegenden Gebäudeteil angelegt bzw. der vorhandene Eingang der Videothek genutzt werde.
4Der Beklagte lehnte durch Bescheid vom 30. Januar 1990 die Erteilung der beantragten Genehmigung ab. Ebenso wie der Widerspruchsbescheid des Oberkreisdirektors des Kreises T. vom 9. August 1990 war die Ablehnung in erster Linie darauf gestützt, daß in dem vorhandenen Mischgebiet (damals noch nicht überplant) ein zusammenhängender Spielhallenkomplex von 180 qm nicht gebietsverträglich sei. Die beiden nebeneinander liegenden Spielhallen stellten sich als ein Komplex dar, der insgesamt eine Größe erreiche, die allenfalls im Kerngebiet zulässig sei.
5Der Kläger hat am 11. September 1990 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht, die Spielhallen seien räumlich und durch die verschiedenen Eingänge auch optisch getrennt und seien daher auch gesondert zu beurteilen. Grundsätzlich dürfe keine Begrenzung auf nur eine Vergnügungsstätte innerhalb eines Gebäudekomplexes stattfinden.
6Der Kläger beantragt,
7den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 30. Januar 1990 und des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises T. vom 9. August 1990 zu verpflichten, ihm für die Nutzung von Lager- und Verkaufsflächen in dem Gebäudekomplex I.-straße 00 bis 00 in S. gelegenen Räumen auf der Grundlage des Antrages vom 31. Oktober 1989, soweit es die räumliche Ausdehnung betrifft, als Spielhalle einen Vorbescheid zu erteilen.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Er vertieft seine Auffassung, daß die Häufung von zwei Spielhallen vorliegend zu einem kerngebietstypischen Ausmaß führe.
11Die Berichterstatterin hat am 5. September 1991 einen Ortstermin durchgeführt; wegen des Ergebnisses wird auf die darüber gefertigte Niederschrift verwiesen.
12Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (5 Hefte) ergänzend Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch den Einzelrichter, weil die Beteiligten ihr Einverständnis damit erklärt haben (§§ 87 a, 101 VwGO).
15Die Klage ist zulässig - der Kläger hat zulässigerweise sein Begehren auf die rein planungsrechtliche Problematik beschränkt -, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Genehmigung der Einrichtung einer Spielhalle mit ca. 90 qm Nutzfläche. Die Nutzungsänderung der bisher als Lager- und Verkaufsfläche genutzten Räume ist nicht nach § 70 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauONW) genehmigungsfähig, weil dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Die geplante Nutzungsänderung ist nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. §§ 6, 15 Abs. 1 BauNVO bauplanungsrechtlich unzulässig.
16Nach § 30 Abs. 1 BauGB beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die im maßgeblichen Bereich festgesetzte Nutzungsart ist Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO. Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Zulässig sind nach § 6 Abs. 2 BauNVO u.a. Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Gartenbaubetriebe, Tankstellen und unter Nr. 8 Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in den Teilen des Gebietes, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
17Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
18Vgl. OVG NW; Urteil vom 13. Oktober 1988 -11 A 2166/86 -
19können in einem Mischgebiet Spielhallen mit einer Nutzfläche mit ca. 90 qm zulässig sein. Vorliegend kann dahinstehen, ob die Umgebung, wofür einiges spricht, überwiegend gewerblich geprägt ist. Die beantragte Spielhalle kann nämlich nicht isoliert betrachtet werden. Durch die unmittelbare Nachbarschaft einer weiteren Spielhalle von ca. 90 qm Größe würde die Genehmigung zu einer unangemessenen Häufung derartiger Einrichtungen in einer für ein Kerngebiet typischen Weise führen.- Planungsrechtlich entsteht die Wirkung eines ca. 180 qm großen Spielzentrums; ein solches ist aber grundsätzlich mischgebietsunverträglich. Die beabsichtigte Spielhallenerweiterung würde sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, weil sie einen Nutzungswandel des Gebietes in Richtung auf eine kerngebietstypische Prägung einleiten bzw. verstärken würde. Durch die geplante Spielhallenerweiterung und die in ihr vorgesehenen bzw. zulässigen Spielmöglichkeiten würde ein Spielcenter in einer Größenordnung entstehen, die den vorgegebenen Rahmen des auch von Wohnnutzung geprägten Gebietes sprengen würde, die kerngebietstypisch wäre und deren negative Auswirkung deshalb zu einem Konflikt mit der vorhandenen Wohnnutzung in der Umgebung führen würde.
20Vgl. Urteile der Kammer vom 23. Mai 1990 - 2 K 1319/89 - und vom 14. Juli 1988 - 2 K 818/87 - m.w.N.
21Die entstehende einheitliche Straßenfront von ca. 18 m mit entsprechender Reklame und dem Hinweis auf die Spielhallen erscheint in der städtebaulichen Wirkung nach außen als Massierung von Spielhallenbetrieben, die auch im Zusammenhang mit der bereits vorhandenen Videothek und dem Fitneß-Center den Eindruck eines großflächigen und für die Umgebung untypischen Vergnügungszentrums erweckt. Dieser Eindruck wird auch nicht dadurch verhindert, daß die bereits vorhandene Spielhalle in demselben Gebäudekomplex mit ihrem Eingangsbereich ca. 7 m zurückversetzt liegt. Für die Besucher, die von der I.-straße aus anfahren müssen, stellt sich die Gesamtanlage ebenso wie die gemeinsame Parkplatzanlage wie eine einheitliche kerngebietstypische Spielhalle dar; die auch für die Wohnungen in der Nachbarschaft entsprechende Auswirkungen haben würde.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
23Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ist auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozeßordnung gestützt.
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