Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 2 K 1748/96
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Kosten durch Sicherheitsleistung von 50 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer des in der Gemeinde T. gelegenen Grundstücks Gemarkung T., Flur 11, Flurstück 22. Das in einem Waldgebiet befindliche Grundstück ist im Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1. als Fläche für die Land- und Forstwirtschaft dargestellt. Auf dem Grundstück, das bis vermutlich 1990 die postalische Anschrift X. trug, befinden sich neben einer Doppelgarage und einer als Lager bezeichneten kleineren baulichen Anlage die beiden Häuser X1. (in den vorhandenen Plänen Gebäude II) und 97 (Gebäude I). Die Parteien streiten um eine Bebauungsgenehmigung für einen Ersatzbau hinsichtlich des Gebäudes X2.
3Das zu ersetzende Gebäude ist nach den unbestrittenen Angaben des Klägers im Jahre 1932 erbaut worden. Es diente zunächst als Unterkunft für Landarbeiter. Vom 4. Februar 1942 bis zum 28. November 1944 wurde es von der Familie des Ingenieurs S. und von 1945 bis 1947 von dem Landwirt M. und seiner Familie bewohnt. Die im Krieg zerstörte Hofstelle M. befindet sich in unmittelbarer Nachbarschaft des hier in Rede stehenden Grundstücks. Im Jahr 1947 erwarb der ebenfalls als Landwirt tätige Großvater des Klägers das Grundstück, das von seiner eigenen Hofstelle ca. 700 m entfernt lag. Welche Personen in der Folgezeit dort gewohnt haben, läßt sich im Einzelnen nicht mehr feststellen. Am 29. April 1968 bezog der am 29. August 1900 geborene K. M1. das Gebäude; er lebte dort bis Ende der achtziger Jahre. K. M1. war zwar mit seinem ersten Wohnsitz in H. auf seiner einstigen eigenen Hofstelle gemeldet. Hier besaß er ein Wohnrecht, welches er aufgrund persönlicher Schwierigkeiten mit seinem Sohn jedoch nicht nutzte. Von Ende 1987 bis Oktober 1998 bewohnte eine Familie T. das zu ersetzende Gebäude; außerdem wohnte der Kläger seit dem 18. September 1990 in einigen Räumen dieses Hauses. 1989 wurde die Wohnfläche des eingeschossigen Gebäudes ungenehmigt um 12,06 qm auf nunmehr 105,25 qm erweitert; außerdem errichtete man ein Garagengebäude mit Abstellraum auf einer Grundfläche von 70,93 qm. Nach dem Tode des Großvaters ging das Eigentum an dem Grundstück zunächst auf die Mutter des Klägers und aufgrund eines Vermächtnisses im Jahre 1993 je zur Hälfte auf den Kläger und seinen Bruder L. über. Seit Ende 1998 bewohnt der Kläger das Gebäude X2. allein. Das Gebäude X1., das in ähnlicher Weise genutzt wurde, steht seit einiger Zeit leer.
4Seit Anfang der neunziger Jahre bemüht sich der Kläger nachhaltig um eine Baugenehmigung für ein Ersatzwohnhaus. Eine erste Bauvoranfrage beschied der Beklagte unter dem 21. April 1993 negativ. Auf den Widerspruch des Klägers regte der Beklagte eine Lösung dahingehend an, daß eine neue Bauvoranfrage für ein Gebäude mit einer Wohnung und einer Grundfläche von höchstens 90 qm eingereicht werde. Zugleich sollte sich der Kläger verpflichten, das alte Wohnhaus zu beseitigen und auf einen etwaigen Ersatzbauanspruch für das Gebäude X1. zu verzichten. Für diesen Fall wollte sich der Beklagte um das bisher nicht erteilte gemeindliche Einvernehmen der Beigeladenen zu 1. bemühen. Mit dieser Lösung erklärte sich der Kläger einverstanden, nahm den Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid vom 21. April 1993 zurück und stellte am 18. März 1994 die hier im Streit befindliche planungsrechtliche Bauvoranfrage für ein Ersatzwohnhaus mit einer Grundfläche von 90 qm.
5Daraufhin beteiligte der Beklagte im Verwaltungsverfahren mehrere Fachbehörden. Während die Untere Landschaftsbehörde zwar einen Eingriff nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 LG NW annahm, der aber dem Vorhaben bei Einhaltung bestimmter Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung nicht entgegenstehe, führte der Leiter des Forstamtes Steinfurt aus, das Gebäude solle direkt in einem Wald von 120jährigen Stieleichen errichtet werden; ein Sicherheitsabstand sei nicht vorhanden. Den vom Beklagten gestellten Antrag auf Zustimmung gem. § 36 Abs. 1 BauGB lehnte die Beigeladene zu 2. nach einer Ortsbesichtigung im September 1994 ab. Daraufhin versagte der Beklagte dem Kläger unter dem 13. Oktober 1994 die begehrte Bebauungsgenehmigung. Zur Begründung wies er im wesentlichen darauf hin, dem nichtprivilegierten Vorhaben des Klägers stünden öffentliche Belange entgegen. Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1. stelle die fragliche Fläche als Fläche für die Land- und Forstwirtschaft dar. Die Zersiedelung der Außenbereichslandschaft würde fortgesetzt, weil eine unerwünschte Verdichtung der vorhandenen Splittersiedlung zu befürchten sei. Die öffentlichen Belange seien auch beachtlich, weil das Vorhaben nicht teilprivilegiert sei. Das bestehende Haus sei weder zulässigerweise errichtet noch handele es sich überhaupt um ein Wohngebäude.
6Das gegen den ablehnenden Bescheid eingeleitete Widerspruchsverfahren wurde zunächst nicht weiter gefördert, weil sich der Kläger persönlich im Oktober 1994 an den Petitionsausschuß des Landtages NW gewandt hatte. Der Petitionsausschuß kam jedoch in seiner Sitzung am 7. März 1995 zu dem Ergebnis, die Entscheidung des Beklagten sei rechtlich zutreffend und die Baugenehmigung nicht zu erteilen. Mit Bescheid vom 19. April 1996 wies die Beigeladene zu 2. den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung vertiefte sie ihre bisherige Argumentation und stellte klar, daß das jetzige Gebäude X2. als nicht ersatzbaufähiges Behelfsheim zu qualifizieren sei.
7Mit der am 15. Mai 1996 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Ansicht, schon der rechtliche Ansatz der Beigeladenen zu 2. sei verfehlt. Behelfsheime seien typischerweise im und nach dem Krieg errichtete Notunterkünfte. Vorliegend handele es sich aber um eine in den dreißiger Jahren errichtete Landarbeiterstelle, auf die die Rechtsprechung für Behelfsheime nicht anwendbar sei. Das Vorhaben sei gem. § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauGB teilprivilegiert, so daß die von den Behörden angeführten öffentlichen Belange ihm nicht entgegenstünden. Zwar lasse sich heute keine Baugenehmigung dokumentieren, doch sei das jetzige Gebäude nach dem Krieg als Landarbeiterstelle materiell genehmigungsfähig gewesen. Es sei der Hofstelle M2. zuzuordnen; die Zuordnung scheitere nicht an der Entfernung von 700 m. Der Bestandsschutz für das Gebäude sei auch nicht durch eine spätere landwirtschaftsunabhängige Wohnnutzung oder durch Um- bzw. Anbauten verloren gegangen. Die landwirtschaftsfremde Wohnnutzung durch die Familie T. sei über § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BauGB, die geringfügige Erweiterung über § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 BauGB zulässig gewesen. Er selbst bewohne das Gebäude seit 1990 zumindest teilweise.
8Der Kläger beantragt,
9den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 13. Oktober 1994 und des Widerspruchsbescheides der Beigeladenen zu 2. vom 19. April 1996 zu verpflichten, die beantragte Bebauungsgenehmigung zu erteilen,
10hilfsweise,
11festzustellen, daß es sich um ein zulässigerweise errichtetes Gebäude im Sinne von § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a) BauGB handele.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Er hält das Vorhaben für nicht genehmigungsfähig. Das Altgebäude sei auch materiell nicht legal gewesen. Es fehle nämlich nicht nur an einer Baugenehmigung, sondern auch an der seinerzeit erforderlichen Ansiedlungsgenehmigung nach dem Preußischen Ansiedlungsgesetz. Ferner sei das Gebäude dem benachbarten Hof M., nicht aber dem 700 m entfernten Hof M2. zuzuordnen gewesen. Die Rechtsprechung habe eine Zuordnung bereits bei einer Entfernung von 500 bis 600 m abgelehnt. Selbst wenn man aber mit dem Kläger von einer privilegierten Nutzung bis Ende der sechziger Jahre ausgehe, so sei der Bestandsschutz spätestens mit dem Einzug des Herrn M1. im Jahre 1968 erloschen. Seinerzeit habe es noch keine dem jetzigen § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BauGB entsprechende Regelung gegeben. Schließlich sei das ehemalige Behelfsheim durch die Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen des Rechtsvorgängers des Klägers derart verändert worden, daß es sich als ein aliud darstelle; auch auf diese Weise könne Bestandsschutz entfallen. Der Kläger habe das zu ersetzende Haus auch nicht längere Zeit selbst genutzt. Bis Oktober 1998 sei das Haus im wesentlichen vermietet und damit fremdgenutzt worden.
15Die Beigeladenen stellen keinen Antrag und haben schriftsätzlich nicht Stellung genommen. In der mündlichen Verhandlung hat die Beigeladene zu 1. ihr Einverständnis zu dem Vorhaben erklärt, während die Beigeladene zu 2. die rechtliche Argumentation des Beklagten für zutreffend gehalten hat.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die Klage hat mit Haupt- und Hilfsantrag keinen Erfolg.
19Der Hauptantrag ist unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Bebauungsgenehmigung besitzt, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.
20Die Bebauungsgenehmigung ist nicht zu erteilen; dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, §§ 75 Abs. 1 S. 1, 71 Abs. 2 BauO NW. Planungsrechtlicher Maßstab für das Vorhaben ist § 35 BauGB, weil es weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes noch im unbeplanten Innenbereich liegt. Hiervon sind die Beteiligten zutreffend ausgegangen. Angesichts der sich aus den vorhandenen Plänen und Fotos ergebenden tatsächlichen Verhältnisse bedurfte es keines gerichtlichen Ortstermines und bedarf es hierzu keiner weiteren Ausführungen. Das gilt auch für die allseitig geteilte Ansicht, daß es sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB, sondern um ein sonstiges Vorhaben handelt, das mehrere der in § 35 Abs. 3 BauGB aufgeführten öffentlichen Belange beeinträchtigt. Der Widerspruch zu den Darstellungen des gemeindlichen Flächennutzungsplans ist augenfällig und wird auch vom Kläger gesehen. Es widerspricht offenbar auch der natürlichen Eigenart der Landschaft. Dieser öffentliche Belang steht einem Vorhaben stets dann entgegen, wenn es mit der naturgemäßen Nutzungsweise der jeweiligen Landschaft nicht in Einklang steht und deshalb an seinem Standort der Landschaft wesensfremd ist. Das trifft hier deshalb zu, weil das Vorhaben inmitten eines Waldbestandes aus etwa 120jährigen Stieleichen liegt, der rundum von landwirtschaftlich genutzten Acker- und Wiesenflächen umgeben ist. Dass das Ersatzhaus gerade wegen des Baumbestandes weitgehend der Sicht entzogen ist, führt zu keiner anderen rechtlichen Betrachtung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 - 4 C 29.81 -, ZfBR 1985, 141).
21Dem Vorhaben des Klägers können die beeinträchtigten öffentlichen Belange auch entgegengehalten werden, weil es die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden Teilprivilegierung des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauGB nicht erfüllt. Denn das vorhandene Gebäude ist nicht zulässigerweise errichtet. Ob es schon nicht als Wohnhaus qualifiziert werden kann, wie die Beigeladene zu 2. meint, sondern es sich um ein nur behelfsmäßig errichtetes und deshalb nicht ersatzbaufähiges Gebäude handelt, kann ebenso dahinstehen wie die Frage, ob und in welchen Zeiträumen das Haus wegen seiner landwirtschaftlichen Zweckbestimmung im Außenbereich privilegiert zulässig gewesen ist. Jedenfalls ist aufgrund des Einzugs landwirtschaftsfremder Personen eine planungsrechtlich erhebliche Änderung der Nutzungsart bewirkt worden, die zur Folge hatte, daß ein eventuell bestehender Bestandsschutz für die privilegierte frühere Nutzung erlosch.
22Es läßt sich schon nicht aufklären, daß das Gebäude seit seiner Errichtung in den dreißiger Jahren bis zum Jahre 1968 als Wohnung für landwirtschaftliche Hilfskräfte diente und demgemäß privilegiert zulässig gewesen war. Zugunsten des Klägers von seinem Vortrag ausgehend, kam es jedenfalls 1968 zu einer Nutzungsänderung, die die Frage nach ihrer Genehmigungsfähigkeit (neu) aufwarf und zur Folge hatte, daß der Bestandsschutz erlosch. Dass Veränderungen eines Vorhabens zum Verlust des Bestandsschutzes führen können, ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt. So führt eine (nicht nur unwesentliche) Nutzungsänderung grundsätzlich zur Beendigung des Bestandsschutzes für die in einem Gebäude ausgeübte frühere Nutzung (BVerwG, Beschluß vom 27. Juli 1994 - 4 B 48.94 -, BRS 56 Nr. 85 m.w.H.). Erst mit der am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Regelung des § 35 Abs. 4 BBauG 1976 wäre eine landwirtschaftsfremde Wohnnutzung teilprivilegiert zulässig gewesen. § 35 BBauG 1960 und seine Vorgängerregelungen enthielten eine vergleichbare Begünstigung noch nicht. § 35 Abs. 4 BBauG 1976 verlangte aber eine privilegierte Nutzung bis zum Zeitpunkt der zu genehmigenden Nutzungsänderung. Eine dem § 4 Abs. 3 BauGB-MaßnG 1993 oder dem jetzigen § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BauGB vergleichbare Regelung, wonach die Privilegierung eine zeitliche Ausstrahlung besitzt - zur Zeit von sieben Jahren - war § 35 Abs. 4 BBauG 1976 fremd.
23Soweit der Kläger vorträgt, das Gebäude sei eine Landarbeiterstelle gewesen, kann es sich nur um eine nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG 1960 zulässige Landarbeiterwohnung (I.-haus) gehandelt haben. Denn für eine solche ist - im Gegensatz zu der nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BBauG 1960 zu behandelnden Landarbeiterstelle - nicht Voraussetzung, daß die mit dem Gebäude bebaute Fläche im Eigentum desjenigen Landarbeiters steht, der darin wohnen soll (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1961 - I C 74.59 -, DVBl. 1961, 476; OVG Lüneburg, Urteil vom 8. April 1981 - 6 OVG 97/77 -, AgrarR 1983, 47). Das hier in Rede stehende Grundstück aber stand im Eigentum des Großvaters des Klägers und nicht im Eigentum eines der dort möglicherweise wohnenden Landarbeiter. Voraussetzung für den weiteren Bestandsschutz ist deshalb, daß das Altgebäude bis 1976 von einem Landarbeiter bewohnt war. Das ist nicht der Fall. Landarbeiter im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG 1960 waren Personen, die berufsmäßig mit arbeitsrechtlicher Bindung, also nicht nur gelegentlich, als landwirtschaftliche Arbeiter in einem oder mehreren landwirtschaftlichen Betrieben tätig waren (BayVGH, Urteil vom 26. März 1975 - Nr. 39 II 73 -, BRS 29 Nr. 46; Ehebrecht-Stüer, Außenbereichsbebauung: Entwicklung und geltendes Recht (§ 35 BauGB 1998), S. 142 m.w.N.). Seit 1968 wurde das Gebäude X2. von K. M1. bewohnt. Es steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, daß der Genannte auf dem Hof M2. als Landarbeiter in dem beschriebenen Sinne beschäftigt war. Herr M1. war bei seinem Einzug bereits 67 Jahre alt. Er war nach den Angaben des Klägers früher selbständiger Landwirt in H., hatte seinen eigenen Hof bereits dem Sohn übergeben und sich auf das Altenteil zurückgezogen. Das ihm eingeräumte Wohnrecht auf seinem früheren Hof nutzte er wegen familiärer Spannungen nicht aus, ohne übrigens seinen ersten Wohnsitz in H. aufzugeben. Es spricht nichts dafür, daß Herr M1. im Rentenalter wieder in das Erwerbsleben eingetreten und eine Arbeitsstelle auf dem Hof M2. angenommen hätte. Selbst wenn er gelegentlich auf dem Hof anfallende Arbeiten übernommen haben sollte, kann von einer berufsmäßigen Ausübung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nicht die Rede sein. Eine arbeitsrechtliche Bindung hätte im Übrigen bis 1976 angedauert haben müssen; zu diesem Zeitpunkt war K. M1. jedoch bereits 76 Jahre alt. Unter Berücksichtigung des Sachverhalts, soweit sich dieser hat aufklären lassen, geht die Kammer mithin von einer landwirtschaftsfremden und nicht privilegierten Nutzung des Altbaus ab dem Jahre 1968 aus. Es spricht auch nichts dafür, daß die reine Wohnnutzung durch Dritte nach Maßgabe des § 35 Abs. 2 BBauG 1960 seinerzeit genehmigungsfähig gewesen wäre. Auch in den Folgejahren hat es eine privilegierte Nutzung unstreitig nicht mehr gegeben.
24Scheitert die Teilprivilegierung des Vorhabens bereits am Tatbestandsmerkmal der zulässigen Errichtung des Altbaus, kommt es auf die weiter aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauGB nicht an (Zuordnung des Gebäudes zur Hofstelle bei einer Entfernung von 700 m, Qualifizierung der baulichen Anlage als Wohnhaus, Verlust des Bestandsschutzes durch ungenehmigte Baumaßnahmen Ende der achtziger Jahre, überwiegende Fremdnutzung des Objektes). Es kann des Weiteren auch offen bleiben, ob die Baugenehmigung bereits deshalb nicht zu erteilen ist, weil die für das Vorhaben erforderliche Waldumwandlungsgenehmigung gem. § 39 Abs. 1 LFoG NW nicht vorliegt (vgl. hierzu Hahn, Landschaftsrecht und Baufreiheit, DVBl. 1992, 1408, 1412; OVG NW, Urteil vom 20. März 1992 - 11 A 610/90 - bei fehlender straßenrechtlicher Gestattung; BayVGH, Urteil vom 2. März 1984 - Nr. 26 B 81 A 1333 -, BayVBl. 1984, 566 f; HessVGH, Urteil vom 22. Juni 1989 - 4 UE 1332/86 -, NuR 1990, 277).
25Die Klage ist auch mit dem Hilfsantrag unbegründet; insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben, § 162 Abs. 3 VwGO.
27Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
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Referenzen
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