Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 7 L 1092/99
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 27.093,11 DM festgesetzt.
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G r ü n d e:
2Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche des Antragstellers gegen die Gebührenbescheide des Antragsgegners vom 5. Februar 1999, 23. März 1999 und 28. Mai 1999 hat keinen Erfolg.
3Er ist zulässig, insbesondere ist § 80 Abs. 6 VwGO (vorherige Ablehnung des Aussetzungsantrages durch die Verwaltungsbehörde) beachtet, der Sache nach ist er jedoch nicht begründet.
4Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist einem Aussetzungsantrag in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO stattzugeben, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstlichen Zweifeln begegnet oder die Vollziehung für den Antragsteller eine nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten ein Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen.
5Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar ist die Rechtslage nicht offensichtlich und es bedarf durchaus noch weiterer Aufklärung und Erörterung im Hauptsacheverfahren. Bei summarischer Prüfung sprechen aber überwiegende Argumente für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Gebührenbescheide.
6Sie finden ihre Gesetzesgrundlage in §§ 2 Abs. 2, 11 - 13 des Gebührengesetzes - GebG NW - in Verbindung mit § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung - AVwGebO NW - und der Anlage zu § 1 AVwGebO NW, Tarifstelle 23.8.3. Danach ist der Antragsteller Gebührenschuldner, weil er im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen auf Grund der Maßgaben des jährlichen nationalen Rückstandskontrollplanes stichprobenartige Rückstandsuntersuchungen in den Labors des Antragsgegners veranlasst hat.
7Zwar knüpft die genannte Tarifstelle ausdrücklich an Artikel 2 der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 (in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG) sowie an § 24 des Fleischhygienegesetzes in Verbindung mit § 1 des Fleischbeschaukostengesetzes an. Dies ändert jedoch nichts an der genannten Rechtsgrundlage. Insoweit ist nämlich zu beachten, dass der Antragsgegner nicht auf Seiten des Antragstellers an der Erhebung von Gebühren auf dem Gebiet des Fleischhygienerechts beteiligt ist. Es ist zu trennen zwischen dem nach außen gerichteten Verhältnis der für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen zuständigen Behörde sowie des Schlachtbetriebs einerseits und dem Innenverhältnis der an der staatlichen Leistungserbringung beteiligten Behörden andererseits. Nur im erstgenannten Falle kommen die EG-Richtlinien und ihre Umsetzung in Landesrecht zur Anwendung, während im Verhältnis des Antragstellers zum Antragsgegner ausschließlich das Gebührengesetz mit den dazu erlassenen Verordnungen gilt.
8Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.03.1999 - 9 A 13/98 -.
9Nach vorläufiger Einschätzung des Gerichts hat der Antragsgegner die Tarifstelle 23.8.3 zutreffend angewandt. Er muss sich nicht darauf verweisen lassen, nur für jede eingesandte Probe eine Gebühr erheben zu dürfen. Allerdings ist dem Antragsteller zuzugeben, dass die Tarifstelle nicht eindeutig formuliert ist und vom Wortlaut her (beispielsweise je Kalb 0,72 DM"), auch die Deutung je tatsächlich untersuchtes Tier" zulässt. Das liegt daran, dass in der Tarifstelle 23.8.3. ein die Leistung genauer beschreibendes Adjektiv fehlt. Sie kann daher sowohl im Sinne der Formulierung je untersuchtes Tier" als auch im Sinne von je für rückstandsfrei erklärtes Tier" verstanden werden. Eine an Sinn und Zweck der Vorschrift orientierte Auslegung ergibt aber, dass letzteres gemeint ist, weil der Verordnungsgeber das gesamte gegenwärtig praktizierte System der Rückstandsuntersuchungen im Bereich der Fleischhygiene berücksichtigt hat. Es sieht Stichproben je Tierart vor - was die Tarifstelle ausdrücklich hervorhebt - und fingiert damit, dass in einem bestimmten zahlenmäßigen Umfang, dessen Zustandekommen der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 22. November 1999 näher beschrieben hat, Fleisch oder Fleischerzeugnisse insgesamt als rückstandsfrei gelten, sofern ein jeweils festgesetzter Teil hiervon bei der Beprobung unbeanstandet bleibt. Die Leistung des Antragsgegners bezieht sich deshalb nicht nur auf die eine übersandte Stichprobe, sondern auch auf die in Folge der genannten Fiktion gleichsam mituntersuchten und als unbedenklich geltenden Anteile. Dass der Verordnungsgeber dies so gesehen hat, ergibt sich auch aus den geringen Beträgen zwischen 0,08 und 0,72 DM, die je Kalb, Rind, Schwein, Schaf und Ziege angesetzt sind. Angesichts der aufwendigen Rückstandskontrollen wäre nicht verständlich, dass mit Gebühren in derart niedriger Höhe nur die tatsächlich untersuchten Tierproben abgegolten seien sollten. Erst die Multiplikation mit den dazu gehörigen Schlachtzahlen bringt die genannten Beträge in ein angemessenes Verhältnis zu der Untersuchungsleistung.
10Die hier vertretene Auslegung führt nicht dazu, dass die Gebühr nach Tarifstelle 23.8.3 als Pauschgebühr anzusehen ist. Deren Kennzeichen ist gemäß § 5 Satz 1 GebG NW die Abgeltung mehrfacher, gleichartiger, den selben Gebührenschuldner betreffender Amtshandlungen. Eine stichprobenartige Rückstandsuntersuchung wird hingegen nur jeweils einmal vorgenommen; dieser einen Amtshandlung wird sodann vom Gesetz - und Verordnungsgeber eine mehrfache Wirkung zugerechnet, was - auch hinsichtlich der damit verbundenen Leistung der Behörde - anders zu bewerten ist als der (gebührenrechtliche) Abschlag auf mehrfache, gleichartige Amtshandlungen.
11Auch die übrigen Einwendungen des Antragstellers greifen voraussichtlich nicht durch. So ist die Tarifstelle durchaus hinreichend bestimmt. Art und Umfang der Hygieneüberwachung sowie die Überwachungsintervalle sind durch den Rückstandskontrollplan festgelegt und aus der Multiplikation von Gebührensatz und Schlachtzahlen lässt sich ohne weiteres die geschuldete Gebühr errechnen. Insofern liegt auch ein fester, nämlich berechenbarer Satz im Sinne des § 4 GebG NW vor.
12Ob die konkrete Berechnung der Gebührenhöhe mit der Tarifstelle 23.8.3 in Einklang steht, lässt sich, da die Beteiligten hierauf nicht eingegangen sind und dem Gericht nicht alle Berechnungen vorliegen, nicht abschließend beurteilen. Dies muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben; ernstliche Zweifel ergeben sich jedenfalls insoweit nicht.
13Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass eine unbillige Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO eintritt, wenn die Gebührenbescheide des Antragsgegners vollzogen werden, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt kein Anlass für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung besteht.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und entspricht mit einem Viertel der streitigen Gebühren der ständigen Rechtsprechung der Kammer.
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