Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 5 K 2886/98

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 4. Juni 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Landrätin des Kreises Steinfurt vom 24. April 1998 verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 18. Mai 1998 auf Bewilligung einer Beihilfe für den Erwerb eines Kinderfahrrades unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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