Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 5 K 3116/98
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten um die Erstattung der an die Hilfeempfänger E und ihre beiden minderjährigen Söhne U und T in der Zeit vom 1. August 1996 bis zum 2. Dezember 1997 gewährten Hilfeleistungen.
3Zum 1. August 1996 verzogen die Hilfeempfänger aus dem örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten in den der Klägerin. Die Klägerin gewährte ihnen seit diesem Zeitpunkt zunächst laufende Hilfe zum Lebensunterhalt.
4In der Folgezeit vermittelte die Klägerin der Hilfeempfängerin eine vollschichtige Tätigkeit bei der Stadt Osnabrück als Mitarbeiterin im Projekt "S". Die Hilfeempfängerin nahm die Tätigkeit zum 7. Oktober 1996 auf. Der Arbeitsvertrag war auf ein Jahr befristet.
5Mit Schreiben vom 9. Oktober 1997 bat die Klägerin die Gemeinde Lotte um Erstattung der in der Zeit vom 1. August 1996 bis zum 31. Juli 1997 für die Hilfeempfänger entstandenen Aufwendungen der Sozialhilfe. Die Klägerin rechnete dabei für die Zeit vom 7. Oktober bis zum 31. Juli 1997 die Arbeitgeberkosten des mit der Hilfeempfängerin geschlossenen Arbeitsvertrages ab. Insgesamt machte sie Aufwendungen in Höhe von 44.456,41 DM geltend.
6Der Beklagte, an den die Gemeinde Lotte den Antrag weitergeleitet hatte, lehnte die Erstattung der von der Klägerin in Rechnung gestellten Aufwendungen ab. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus: Die Vorgehensweise der Klägerin verstoße gegen den Interessenwahrungsgrundsatz, der in § 111 BSHG zum Ausdruck komme. Aus dieser Vorschrift folge die Überlegung, dass der kostenerstattungsberechtigte Sozialhilfeträger alles tun müsse, um den erstattungsfähigen Aufwand möglichst gering zu halten. Die Klägerin habe der Hilfeempfängerin eine Arbeit nach § 19 BSHG vermittelt, ohne abzuwarten, ob die Hilfeempfängerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelt werden konnte. Es sei nicht einmal ansatzweise erkennbar, welche Ermessenserwägungen die Klägerin vor der Durchführung dieser Maßnahme getätigt habe. Vielmehr vermittle der Gang des Verfahrens den Eindruck, als sei der Hilfeempfängerin die Maßnahme nach § 19 BSHG schon vor ihrem Umzug in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin angeboten worden, und als sei diese Maßnahme dann gerade mit Blick auf die Kostenerstattungspflicht nach § 107 BSHG sofort umgesetzt worden. Schließlich seien die Kosten, die er nunmehr erstatten solle, unverhältnismäßig hoch. Denn sie lägen um das 4fache höher als der Bedarf der Hilfeempfänger an laufender Hilfe zum Lebensunterhalt. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass schon das Einkommen aus einer Halbtagsstelle gereicht hätte, um den Lebensunterhalt der Hilfeempfänger sicherzustellen. Eine Ganztagsstelle biete im übrigen kaum Anreize, die Arbeitsbemühungen auf dem freien Arbeitsmarkt fortzusetzen.
7Die Klägerin hat am 15. Oktober 1998 Klage erhoben, mit der sie die Erstattung ihrer im in der Zeit vom 1. August 1996 bis zum 2. Dezember 1997 an die Hilfeempfänger gewährten Leistungen nebst Zinsen begehrt. Zur Begründung führt sie im wesentlichen aus, ihr Kostenerstattungsanspruch ergebe sich aus § 107 BSHG. Der Beklagte könne sich nicht auf eine Verletzung der Vorschrift des § 111 BSHG berufen. Es komme nämlich nicht darauf an, ob der Beklagte die Hilfeleistung nach Ermessen bewilligt hätte. Vielmehr sei auf ihre Ermessenspraxis abzustellen. Die Hilfeempfängerin sei seit längerem arbeitslos gewesen. Ihr sei lediglich die Hilfe zuteil geworden, die allen geeigneten Personen in ihrem Zuständigkeitsbereich zuteil werde. Die für die Hilfe aufgewendeten Kosten seien unter Berücksichtigung der Höhe des an die Hilfeempfängerin ausgezahlten Nettogehalts auch nicht unverhältnismäßig. Der geltend gemachte Zinsanspruch stehe ihr nach allgemeinen Grundsätzen aus Verzugsgesichtspunkten zu.
8Die Klägerin beantragt,
9den Beklagten zu verurteilen, 53.762,54 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. Januar 1998 zu zahlen.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung vertieft er seine vorgerichtliche Korrespondenz. Ergänzend führt er aus, die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Verzinsung. Denn das BSHG enthalte im hier maßgeblichen 9. Abschnitt keine Verzinsungsregelung; die Verzinsungsregelung des § 108 Abs. 2 SGB X, auf die mangels einer spezielleren Rechtsnorm zurückzugreifen sei, finde auf Erstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern keine Anwendung.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (3 Hefte) Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe
15Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
16Als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommt ausschließlich § 107 Abs. 1 BSHG in Betracht. Diese Vorschrift regelt die Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern, wenn eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts an einen anderen Ort verzieht. In diesem Fall ist der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf.
17Die Regelung des § 107 Abs. 1 BSHG ist hier einschlägig. Denn die o.g. Hilfeempfänger hielten sich bis zum 31. Juli 1996 im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten auf, zogen anschließend in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin und bedurften dort von Anfang an der Hilfeleistung. Ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin lässt sich aus dieser Vorschrift jedoch nur insoweit herleiten, als die von ihr geleistete Hilfe in ihrem Zuständigkeitsbereich "erforderlich" wurde (vgl. Wortlaut des § 107 Abs. 1 BSHG) bzw. "soweit die Hilfe diesem Gesetz entspricht" (so: § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG). Beide Vorschriften machen die Frage der Kostenerstattungspflicht eindeutig von der Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung abhängig.
18Die der Hilfeempfängerin E gewährte Hilfe zur Arbeit war nicht rechtmäßig. Als Rechtsgrundlage für diese Hilfeleistung kommt allein § 19 BSHG in Betracht. Gem. § 19 Abs. 1 BSHG sollen für Hilfesuchende, insbesondere für junge Menschen, die keine Arbeit finden können, Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden (Satz 1). Zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsgelegenheiten können auch Kosten übernommen werden (Satz 2). Die Arbeitsgelegenheiten sollen in der Regel von vorübergehender Dauer und für eine bessere Eingliederung des Hilfesuchenden in das Arbeitsleben geeignet sein (Satz 3). Wird für den Hilfesuchenden Gelegenheit zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit geschaffen, so kann ihm gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz BSHG entweder das übliche Arbeitsentgelt oder Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt werden. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
19§ 19 Abs. 1 BSHG ist so zu verstehen, dass er allgemeine Regelungen betreffend die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten enthält, während Abs. 2 sich mit der gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeit als spezieller Form der Arbeitsgelegenheiten im Sinne des Abs. 1 beschäftigt.
20Vgl. Mergler/Zink, Kommentar zum BSHG, § 19, Anm. 4; Schellhorn/Jirasek/Seipp, Kommentar zum BSHG, 15. Aufl., § 19, Rnr. 7.
21Die Klägerin stützt die Hilfegewährung auf die Vorschrift des § 19 Abs. 2 BSHG. Die Kammer lässt offen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 BSHG, insbesondere das Merkmal der Gemeinnützigkeit und Zusätzlichkeit der der Hilfeempfängerin vermittelten Arbeitstätigkeit erfüllt waren. Ferner kann die Kammer offenlassen, ob die der Hilfeempfängerin vermittelte Arbeitstätigkeit für eine bessere Eingliederung in das Arbeitsleben geeignet war.
22Jedenfalls aber gehörte die Hilfeempfängerin nicht zu dem Personenkreis, an den sich das Hilfeangebot des § 19 BSHG richtet. Denn Arbeitsgelegenheiten sollen für Hilfesuchende geschaffen werden, die "keine Arbeit finden können" (§ 19 Abs. 1 Satz 1 BSHG). Der vom Gericht zu beurteilende Sachverhalt bietet keine hinreichende Grundlage für die Annahme, dass die Hilfeempfängerin "keine Arbeit finden konnte". Die Hilfeempfängerin mag zwar als Alleinerziehende mit zwei minderjährigen Kindern - abstrakt betrachtet - zu einem Personenkreis gehören, der auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt schwieriger zu vermitteln ist, als von familiären Bindungen freie Personen. Dies reicht jedoch für sich gesehen nicht aus, den jeweiligen Hilfesuchenden dem Personenkreis des § 19 Abs. 1 Satz 1 BSHG zuzuordnen. Vielmehr setzt § 19 Abs. 1 Satz 1 BSHG schon seinem Wortlaut nach ("finden können") voraus, dass die Personen, denen nach dieser Vorschrift Hilfe zur Arbeit gewährt werden soll, zuvor vergeblich nach einer Arbeit "gesucht" haben, sich also erfolglos um eine Arbeitsstelle bemüht haben müssen. Unter Zugrundelegung des gesamten Akteninhalts, insbesondere der von der Klägerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge betreffend die Hilfeleistungen an die Hilfeempfänger, lässt sich derartiges in dem hier zu beurteilenden Fall nicht feststellen.
23Es spricht bereits viel dafür, dass es für die Beantwortung der Frage nach den dem Einsetzen der Hilfe zur Arbeit vorhergehenden Arbeitsbemühungen im Falle eines Umzuges in eine andere Gemeinde grundsätzlich auf die Arbeitsbemühungen am neuen Wohnort ankommt. Denn die Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind in aller Regel ortsabhängig, d.h. sie richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten, die man im Einzugsbereich der jeweiligen Gemeinde vorfindet. Davon, dass die Hilfeempfängerin an ihrem neuen Wohnort (trotz ausreichender Bemühungen) keine Arbeit finden konnte, kann aber schon angesichts dessen, dass ihr die Arbeitsstelle bereits vor Ablauf von zwei Monaten nach ihrem Zuzug vermittelt wurde, nicht die Rede sein.
24Selbst wenn man aber in Anbetracht dessen, dass der ehemalige Wohnort der Hilfeempfängerin bereits im Einzugsbereich ihres jetzigen Wohnorts lag, auf die Arbeitsbemühungen auch an jenem Wohnort abstellen würde, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zwar forderte die Gemeinde Lotte die Hilfeempfängerin im September 1995 auf, sich um Arbeit zu bemühen und entsprechende Nachweise vorzulegen. Auch war die Hilfeempfängerin seit jenem Zeitpunkt arbeitslos gemeldet. Dieser Sachverhalt lässt jedoch keinen Rückschluss darauf zu, dass die Hilfeempfängerin sich seither auch vergeblich um Arbeit bemüht hatte. Derartige Arbeitsbemühungen sind insbesondere nicht in den Verwaltungsvorgängen betreffend die Gewährung von Hilfeleistungen an die Hilfeempfänger dokumentiert. Vielmehr spricht im Gegenteil einiges dafür, dass die Hilfeempfängerin vor ihrem Umzug in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin keine, jedenfalls aber keine hinreichenden, Bemühungen um eine Arbeitsstelle unternommen hatte. Denn bei der Beantragung der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt am 1. Juli 1996 kreuzte die Hilfeempfängerin im Ergänzungsbogen > Statistische Angaben bei der Frage nach dem Erwerbsstatus an, sie sei nicht erwerbstätig wegen häuslicher Bindung (Kindererziehung o.ä.). Von dem Ankreuzen der ebenfalls möglichen Alternative, sie sei arbeitslos, ohne einen Leistungsanspruch nach dem AFG zu haben, machte die Hilfeempfängerin dagegen keinen Gebrauch.
25Unter Zugrundelegung des gesamten Akteninhalts lässt sich nach allem nicht feststellen, dass die Hilfeempfängerin bereits seit längerem arbeitssuchend war, mithin dem Personenkreis des § 19 Abs. 1 Satz 1 BSHG zugehörte.
26Im übrigen erweist sich die gewährte Hilfe zur Arbeit auch deshalb als rechtswidrig, weil die Klägerin nicht nachvollziehbar dargelegt hat, dass und wie sie das ihr nach § 19 Abs. 1 und 2 BSHG eingeräumte Ermessen ausgeübt hat. Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang die Vorschrift des § 111 Abs. 1 Satz 2 BSHG zu beachten. Danach gelten (bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Hilfeleistung) die Grundsätze für die Gewährung der Sozialhilfe, die am Aufenthaltsort des Hilfeempfängers zur Zeit der Hilfegewährung bestehen. Nach dieser Vorschrift kommt es also auch bei der Ausübung des Ermessens auf die Verwaltungspraxis des hilfegewährenden Trägers an.
27Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2000, 5 B 39/00.
28Hier lässt sich auch unter Berücksichtigung der in der Klageschrift näher dargestellten Ermessenspraxis der Klägerin nicht feststellen, dass die Klägerin das ihr eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, als sie der Hilfeempfängerin die hier in Rede stehende Arbeit vermittelte.
29Gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 BSHG kann dem Hilfesuchenden, für den die Gelegenheit zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit geschaffen wird, entweder das übliche Arbeitsentgelt oder Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt werden. Der dem Gericht unterbreitete Sachverhalt lässt nicht erkennen, dass die Klägerin vor ihrer Entscheidung, der Hilfeempfängerin das für die Arbeitsgelegenheit übliche Arbeitsentgelt zu gewähren, auch nur über die Möglichkeit nachgedacht hätte, der Hilfeempfängerin stattdessen weiterhin laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer Mehraufwandsentschädigung zu gewähren. Vielmehr vermittelt der gesamte Ablauf des Verfahrens, so wie er dem Gericht gegenüber dokumentiert wurde, den Eindruck, als habe sich die Klägerin bei ihrer Entscheidung, der Hilfeempfängerin eine entgeltliche Arbeitsgelegenheit zu vermitteln, von sachfremden Argumenten leiten lassen.
30Die Klägerin erklärte hierzu, sie gewähre Hilfeleistungen nach der 2. Alternative nur vorübergehend und in Ausnahmefällen, wenn zweifelhaft sei, ob ein Hilfeempfänger für das Projekt Arbeit statt Sozialhilfe geeignet sei. Solche Zweifel hätten im Falle der Hilfeempfängerin nicht bestanden. Allerdings ist weder dem Klagevorbringen noch dem Akteninhalt zu entnehmen, wie die Klägerin bereits einen Monat nach dem Zuzug der Hilfeempfänger nach Osnabrück und noch bevor die Hilfeempfängerin ihre Arbeitsbereitschaft durch die Vorlage von Nachweisen über ihre Arbeitsbemühungen dokumentieren konnte, die Arbeitsbereitschaft bzw. die Eignung der Hilfeempfängerin für das Projekt Arbeit statt Sozialhilfe beurteilen konnte.
31Auch die im übrigen für die Vergabe entgeltlicher Arbeitsgelegenheiten im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 1. Alternative BSHG dargestellte Ermessenspraxis der Klägerin lässt sich im hier zu beurteilenden Fall nicht nachvollziehen. Die Klägerin beruft sich in ihrer Klageschrift darauf, dass sie in ihrem Bereich arbeitsfähige und arbeitswillige Hilfeempfänger weit vor Ablauf einer fünfjährigen Arbeitslosigkeit der städtischen Arbeitsberatung zuführe und, soweit möglich, nach § 19 BSHG in Arbeit vermittle. Neuzugezogene seien anteilsgerecht mit ca. 5 % repräsentiert. Bei der Darstellung dieser Ermessenspraxis ging das Rechtsamt der Klägerin offensichtlich noch davon aus, dass die Hilfeempfängerin seit Januar bzw. September 1991 arbeitslos gewesen sei. Tatsächlich war die Hilfeempfängerin aber erst seit September 1995 arbeitslos gemeldet. Die Klägerin hat aber an keiner Stelle behauptet, dass sie Hilfeempfängern bereits vor Ablauf von einem Jahr vergeblicher Arbeitsuche eine entgeltliche vollschichtige Arbeitstätigkeit anbietet. In diesem Zusammenhang ist ein verwaltungsinternes Schreiben vom 21. August 1996 von Bedeutung: Darin bat das Sozialamt der Klägerin die städtische Arbeitsberatung, für die Hilfeempfängerin eine Beschäftigung "vorrangig" nach § 19 BSHG zu prüfen ("ab 8/97"). Es ist kaum nachvollziehbar, dass das Sozialamt um eine "vorrangige" Überprüfung bittet, wobei die Beschäftigung ab August 1997 (also ein Jahr später) stattfinden soll, wenn es der Praxis der Klägerin entspricht, Hilfeempfänger grundsätzlich schon vor Ablauf eines Jahres der städtischen Arbeitsberatung zwecks Vermittlung einer entgeltlichen Arbeitsgelegenheit zuzuführen. Hinzu kommt, dass das Sozialamt der Klägerin damals offenbar nicht einmal wusste, seit wann die Hilfeempfängerin arbeitslos war. In der entsprechenden Rubrik finden sich die Buchstaben "n.b." (nicht bekannt). Angesichts dessen bezweifelt das Gericht, dass die in der Klageschrift dargestellten Entscheidungsgrundlagen der langfristigen Arbeitslosigkeit des jeweiligen Hilfeempfängers und dem vergeblichen Bemühen um eine Arbeitsstelle überhaupt Einfluss auf die Entscheidung der Klägerin hatten, der Hilfeempfängerin eine entgeltliche Arbeitsstelle anzubieten.
32Dagegen gibt es Anhaltspunkte dafür, dass sowohl der Kostenerstattungsanspruch nach § 107 BSHG als auch die Aussicht, dass die Hilfeempfängerin nach Ablauf des befristeten Arbeitsvertrages wegen ihres dann bestehenden Anspruchs auf Gewährung von Arbeitslosengeld vorläufig weiterhin sozialhilfeunabhängig bleibt, ausschlaggebend für die Bewilligung der hier gewährten "Hilfe zur Arbeit" war. So findet sich im "Antrag" der städtischen Arbeitsberatung vom 23. September 1996, die schließlich auch durchgeführte Maßnahme verwaltungsintern zu genehmigen, der handschriftliche Hinweis auf die Kostenerstattungspflicht des Beklagten nach § 107 BSHG. Das Gericht versteht diesen Hinweis dahingehend, dass er die Entscheidung, der Hilfeempfängerin die in Rede stehende Arbeitsstelle zu bewilligen, beeinflussen sollte; zumindest war dieser Hinweis geeignet, diese Entscheidung zu beeinflussen. Die Frage der Kostenerstattungspflicht eines anderen Sozialhilfeträgers darf aber auf die Bewilligung von Hilfeleistungen nach dem BSHG keinen Einfluss haben, weil - soweit kostenträchtige Hilfemaßnahmen aus diesem Grunde bewilligt werden - darin ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) liegen würde. Das Gericht will der Klägerin damit nicht unterstellen, sie habe der Hilfeempfängerin ausschließlich wegen der Kostenerstattungspflicht des Beklagten eine entgeltliche Arbeitsstelle vermittelt. Angesichts des Hinweises auf die Vorschrift des § 107 BSHG lässt sich allerdings auch nicht ausschließen, dass die Kostenerstattungspflicht des Beklagten Einfluss auf die hier in Rede stehende Entscheidung der Klägerin haben sollte bzw. hatte.
33Im übrigen hat das Gericht bei der Überprüfung der Entscheidung der Klägerin die vom Sozialamt der Klägerin selbst in einem verwaltungsinternen Schreiben vom 11. Januar 1999 angegebenen Gründe für die Bewilligung der Hilfemaßnahme berücksichtigt. In diesem Schreiben erklärte das Sozialamt, Ziel eines solchen Arbeitsvertrages sei es, die Hilfeempfängerin für die Zukunft unabhängig von Sozialhilfe zu machen. Dies sei hier gelungen, denn nach Ablauf der Maßnahme habe die Hilfeempfängerin ihren Lebensunterhalt aus Arbeitslosengeld und anderen staatlichen Mitteln außerhalb der Sozialhilfe sicherstellen können. Ohne das Angebot der BSHG-Stelle wäre die Hilfeempfängerin nach wie vor sozialhilfebedürftig. Wörtlich heißt es dann: "Somit wurde mit Vermittlung des Vertrages der beabsichtigte Zweck erreicht." Zum einen verkennt die Klägerin in diesem Schreiben, dass es Ziel des § 19 BSHG ist, den Hilfesuchenden zu befähigen, seinen Lebensunterhalt durch Arbeit zu finanzieren, und nicht durch Arbeitslosengeld. Zum anderen macht dieses Schreiben deutlich, dass es der Klägerin beim Angebot der Maßnahme nach § 19 BSHG vorwiegend darum ging, die Hilfesuchende aus dem Sozialhilfebezug zu entlassen, nicht darum, ihre Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt bzw. ihre Chancen auf eine Eingliederung in das Arbeitsleben zu erhöhen. Dies ist aber erklärtes Ziel der Hilfemaßnahmen nach § 19 BSHG, wie in es in Abs. 1 Satz 3 deutlich zum Ausdruck kommt.
34Lässt sich nach allem nicht feststellen, dass die Hilfeempfängerin zum Personenkreis des § 19 Abs. 1 Satz 1 BSHG gehörte und dass die Klägerin ihr Ermessen unter Berücksichtigung ihrer eigenen Verwaltungspraxis und zwecks Verwirklichung der gesetzlichen Ziele des § 19 BSHG ausgeübt hat, geht dies zu Lasten der Klägerin. Denn diese trägt nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen.
35Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten der für die Zeit bis November 1996 (4.087,32 DM) und im Dezember 1997 (244 DM) rechtmäßig gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt. Denn der Erstattung dieser Kosten steht die Vorschrift des § 111 Abs. 2 BSHG entgegen.
36Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, 167 Abs. 1 VwGO.
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