Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 9 K 1380/00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d
2Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten ihr Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII für eine außerschulisch durchgeführte Lese- und Rechtschreibtherapie zu gewähren.
3Der Angelegenheit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin wurde als Viertes von fünf Kindern der Eheleute I. und M. T. geboren. Nach Angaben der Eltern hat sich die Klägerin altersentsprechend entwickelt, wobei die Sprachentwicklung auffällig war. Deshalb wurde sie seit ihrem 5. Lebensjahr logopädisch behandelt. Nach dreijährigem Besuch eines Kindergartens wurde die Klägerin in die Schule für Sprachbehinderte des Kreises Coesfeld (Q.-Q.-Schule) eingeschult und absolvierte dort die Eingangsklasse sowie die erste und zweite Klasse. Während des Schulbesuches in der Q.-Q.-Schule wurde das Arbeits- und Sozialverhalten der Klägerin dahingehend beschrieben, dass sie dem Unterrichtsgeschehen gewissenhaft und konzentriert folgte, eine ausgeprägte Anstrengungs- und Motivationsbereitschaft zeigte und ihre Aufgaben planvoll und zügig erledigte. Ihre Arbeitsergebnisse waren überwiegend fehlerfrei und entsprachen den Anforderungen. Die Klägerin war kooperationsfähig, konnte auf ihre Arbeitspartner eingehen und zunehmend auch eigene Interessen und Meinungen vertreten. In den Hinweisen zu Lernbereichen heißt es am Ende der 2. Klasse, dass sie sich mit sachbezogenen und bereichernden Beiträgen aktiv am Unterrichtsgespräch beteiligte, in der Lage war auch fremde Texte sinngestaltend zu lesen und inhaltlich zu erfassen und eine hohe Motivation beim freien Schreiben und auch bei themengebundenen Schreibanlässen besaß. Während Übungsdiktate und Lückentexte ihr fast fehlerfrei gelangen, fiel ihr die Anwendung der gelernten Rechtschreibregeln sowie der Satzbau bei eigenen Texte noch schwer.
4Zu Beginn des Schuljahres 1998/99 wechselte die Klägerin zur B-Schule, einer städtischen katholischen Grundschule in Dülmen. Wie sich aus dem Zeugnis der Klasse 3 c vom 29. Januar 1999 ergibt, fand die Klägerin schnell Kontakt zu ihren Mitschülern und ordnete sich mühelos in den neuen Klassenverband ein. Dem Unterricht folgte sie aufgeschlossen und aufmerksam und bemühte sich den Stoff des Unterrichts zu erlernen und anzuwenden. Ihre schriftlichen Arbeiten waren jedoch recht fehlerhaft und ihre Rechtschreibleistung nicht gefestigt. Mit Ausnahme des Faches Rechtschreiben, welches mit mangelhaft" bewertet wurde, lagen ihre Leistungen zwischen gut" und ausreichend". Während des ersten Halbjahres der Klasse 3 und des zweiten Halbjahres der Klasse 4 nahm die Klägerin an einer zusätzlichen schulischen Fördermaßnahme im Lesen und Rechtschreiben teil. Aus dem Zeugnis der Klasse 3, 2. Halbjahr vom 14. Juni 1999 ergibt sich, dass die Klägerin sich von ihren Schwierigkeiten im rechtschriftlichen Bereich nicht entmutigen ließ und immer wieder bereit war schriftliche Aufgaben sachgerecht, ausdauernd und in der geforderten Zeit zu erstellen. Auch konnte sie ihre Lesefertigkeit weiter verbessern. Ihre Leistungen lagen - mit Ausnahme des Faches Rechtschreiben, welches mit mangelhaft bewertet wurde - zwischen gut und ausreichend. Dem Zeugnis der Klasse 4, 1. Halbjahr vom 19. Januar 2000 ist zu entnehmen, dass die Rechtschreibleistungen der Klägerin weiterhin mit mangelhaft, die übrigen Leistungen zwischen gut und befriedigend bewertet wurden. In der als Anlage zu diesem Zeugnis beigefügten begründeten Empfehlung wurde ausgeführt, dass die Realschule/Gesamtschule für die weitere schulische Förderung der Klägerin als am Besten geeignet erschienen.
5Im Zeugnis der Klasse 4 wurden die Leistungen der Klägerin im Fach Rechtschreiben wiederum mit mangelhaft, im Übrigen zwischen gut und befriedigend bewertet.
6Im Herbst 1998 wurde die Klägerin von der Fachärztin für Kinderheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Frau Dr. med. Dipl.-Psych. N.-B. L.-W. untersucht. In einem Bericht vom 11. Februar 1999 wurden als Diagnosen genannt:
7Störung der sensorischen Integration mit Störung der auditiven Wahrnehmung
8Störung der Feinmotorik
9mangelndes Selbstwertgefühl
10Bei einem IQ von 91 zeigte die Klägerin keine Intelligenzminderung. Als Therapie hielt die untersuchende Ärztin eine Klangtherapie nach Tomatis für sinnvoll. Hierdurch sollten die Voraussetzungen für eine Lerntherapie geschaffen werden, die sicherlich noch nötig sein würde, um die bereits vorhandenen Defizite aufzuarbeiten. Nachdem die AOK Westfalen sowohl die Kostenübernahme für eine Tomatis- Therapie als auch für einen Lerntherapie abgelehnt hatte, wandten sich die Eltern der Klägerin am 11. März 1999 an den Beklagten und beantragten die Kostenübernahme einer Lerntherapie für die Klägerin gemäß § 35 a SGB VIII. Diese Lerntherapie sollte durch die Praxis für Lerntherapie des Herrn M. S. T. in E. erfolgen. Zur Begründung führten die Eltern aus, dass ihre Tochter unter anhaltenden Schulschwierigkeiten im Bereich des Rechtschreibens und daraus resultierenden psychosomatischen Beschwerden leide. Um einer drohenden seelischen Behinderung vorzubeugen, sei die beantragte Lerntherapie erforderlich. In einem persönlichen Gespräch mit der Klassenlehrerin hätten sie erfahren, dass die Schule keine zusätzlichen Fördermaßnahmen anbieten könne, insbesondere keine Einzelförderung möglich sei. Ein weiterer förmlicher Antrag auf Eingliederungshilfe wurde sodann unter dem 8. April 1999 gestellt.
11Das Gesundheitsamt des Kreises Coesfeld bestätigte mit Gutachten vom 18. Mai 1999 die von Frau Dr. med. Dipl. Psych. L.-W. angeführten Diagnosen und empfahl eine gezielte Lerntherapie für zunächst sechs Monate, da die Klägerin wegen der Schulschwierigkeiten unter großen seelischen Belastungen leide und deshalb dem Personenkreis des § 35 a KJHG zuzuordnen sei. Außerdem wurde eine gründliche Diagnose der auditiven Wahrnehmungsstörungen angeregt.
12Mit Bescheid vom 28. Mai 1999 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass es keinerlei Hinweise gebe, dass die von der Schule angebotene Förderung der Klägerin nicht ausreichend sei. Die Förderung von Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens sei vorrangig Aufgabe der Schule. Anhaltspunkte dafür, dass außerschulische Maßnahmen angezeigt seien, seien nicht ersichtlich.
13Die Klägerin wurde am 15. September 1999 sowie am 24. September 1999 in der Poliklinik für Foniatrie und Pädaudiologie der Westfälischen Wilhelms-Universität in Münster vorgestellt. Aus dem auf Grund der Untersuchungen gefertigten Bericht vom 6. Oktober 1999 ergibt sich, dass eine zentrale Hörverarbeitungsstörung weitestgehend ausgeschlossen werden konnte. Im Bereich der auditiven Wahrnehmung hätten sich Auffälligkeiten gezeigt. Dennoch wurde seinerzeit kein weiterer Therapiebedarf gesehen.
14Aus einer Notiz des Jugendamtes des Beklagten über ein Gespräch mit der Klassenlehrerin der Klägerin am 13. April 2000 in der B-Schule ergibt sich, dass die Klägerin nach Angaben der Klassenlehrerin in die Klasse gut integriert war, motiviert und interessiert mitarbeitete, das Selbstbewusstsein und die psychische Verfassung der Klägerin unauffällig waren und die Klägerin mit ihrer Schwäche umgehen konnte, wenn sie Zuspruch bekam und auf ihre Stärken hingewiesen wurde.
15Mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 2000, zugestellt am 22. April 2000, wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 28. Mai 1999 zurück.
16Daraufhin hat die Klägerin am 18. Mai 2000 Klage erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt: Bei der Klägerin bestehe eine ausgeprägte Rechtschreibschwäche, was auch durch das Gutachten des Gesundheitsamtes des Kreises Coesfeld und den Bericht der Fachärztin Dr. med. Dipl.-Psych. L.-W. festgestellt worden sei. Hieraus ergebe sich, dass die Rechtschreibstörung einer therapeutischen Behandlung bedürfe um eine drohende seelische Behinderung abzuwenden. Die Schule sei nicht in der Lage auf die speziellen Schwächen der Klägerin einzugehen und sie ausreichend zu fördern. Deshalb sei die Therapie in der Praxis für Lerntherapie T. erforderlich.
17Die Klägerin beantragt,
18den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2000 zu verpflichten, der Klägerin Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII für die in der Praxis T. durchgeführte Lerntherapie für die Zeit von August 1999 bis August 2000 zu gewähren.
19Der Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Zur Begründung führt er aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII in Form der Übernahme der Behandlungskosten in der Praxis T. Insoweit werde auf die Ausführungen im Ablehnungs- und Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Die Voraussetzungen des § 35 a SGB VIII seien nicht gegeben. So sei insbesondere der Nachrang der Jugendhilfe zu beachten. Es sei vorrangig Aufgabe der Schule Schüler mit besonderen Lese- und Rechtschreibschwächen angemessen zu fördern. Im Übrigen liege das Hauptaugenmerk der Jugendhilfe auf der seelischen Behinderung und nicht auf dem Bereich einer isolierten Teilleistungsstörung. Eine seelische Behinderung könne jedoch nur durch ganzheitliche therapeutische Maßnahmen und nicht durch eine isolierte Förderung des Lesens und Rechtschreibens behandelt werden, sodass die Therapie in der Praxis T. nicht geeignet sei und bereits deshalb ein Anspruch auf Kostenübernahme ausscheide. Schließlich schreibe das SGB VIII einen bestimmten Verfahrensgang vor, der in § 36 SGB VIII beschrieben sei. Da die Eltern der Klägerin sich jedoch von Anfang an auf die Förderung durch das Lerninstitut T. festgelegt hätten, habe für den Beklagten keine Möglichkeit mehr bestanden mit den Eltern der Klägerin auch andere Hilfearten zu diskutieren.
22Das Gericht hat Beweis erhoben über die an der Augustinus Grundschule in Dülmen in den Jahren 1998 bis 2000 vorhanden Fördermöglichkeiten von Schülern mit Lese- und Rechtschreibschwäche durch Vernehmung des Schulleiters dieser Schule, Herrn U. T., als Zeugen sowie über die Schullaufbahn der Klägerin (Verhalten und Leistungen) sowie über die konkret erfolgten schulischen Fördermaßnahmen durch Vernehmung der Klassenlehrerin, Frau H. I., als Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2001 Bezug genommen.
23Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter als Einzelrichter gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO einverstanden erklärt.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Heft) ergänzend Bezug genommen.
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
26Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, jedoch nicht begründet. Die Ablehnung der begehrten Eingliederungshilfe mit Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 1999 in der Fassung des hierzu erlassenen Widerspruchsbescheides vom 14. April 1999 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat für den streitbefangenen Zeitraum vom 1. August 1999 bis zum 1. August 2001 keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII. Gemäß § 35 a SGB VIII in der hier maßgeblichen durch das Sozialgesetzbuch - 9. Buch - SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) vom 19. Juni 2001, in Kraft getreten am 1. Juli 2001, geänderten Fassung (BGBl. I 1106 f.) haben Kinder oder Jugendliche einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Gemäß § 35 a Abs. 3 SGB VIII richten sich Aufgabe und Ziel der Hilfe und die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Maßnahmen unter anderem nach §§ 39 Abs. 3 und 4 Satz 1, 40 und 41 BSHG sowie der dazu ergangenen Eingliederungshilfeverordnung. Gemäß § 39 Abs. 3 Satz 1 BSHG ist es Aufgabe der Eingliederungshilfe eine drohende Behinderungen zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Dabei gehört gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG auch die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht, zu den Maßnahmen der Eingliederungshilfe. Gemäß § 3 der Verordnung zu § 47 BSHG in der ebenfalls durch das SGB IX geänderten Fassung (BGBl. I 1113) liegt eine seelische Behinderung i. S. d. BSHG vor, wenn seelische Störungen vorliegen, die eine wesentliche Einschränkung der Teilhabefähigkeit i. S. d. § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG zur Folge haben können. Abzugrenzen ist die seelische Behinderung im Übrigen von der geistigen Behinderung, die gemäß § 2 der Eingliederungshilfeverordnung dann vorliegt, wenn in Folge einer Schwäche der geistigen Kräfte die Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in erheblichem Umfange eingeschränkt ist.
27Unter Anwendung dieser Beurteilungsmaßstäbe kann im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin im fraglichen Zeitraum in ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt war (seelische Behinderung) oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten war (Drohen einer seelischen Behinderung).
28Aus dem Bericht der Diplom-Psychologin und Fachärztin für Kinderheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Frau Dr. med. L.-W. vom 11. Februar 1999 ergibt sich, dass die Klägerin durchschnittlich begabt war. Den vorgelegten Zeugnissen der Klägerin ist zu entnehmen, dass nach dem Wechsel von der Schule für Sprachbehinderte auf die Regelgrundschule kein Anlass mehr bestand die Klägerin etwa zu einer Schule für Lernbehinderte zu schicken. Aus alledem ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Klägerin eine Schwäche der geistigen Kräfte vorgelegen hätte, die unter anderem das Erreichen einer angemessenen Schulbildung in Frage gestellt hätte.
29Weiter folgt aus dem Bericht von Frau Dr. med. Dipl.-Psych. L.-W. und dem Gutachten des Gesundheitsamtes vom 18. Mai 1999, dass bei der Klägerin eine Teilleistungsschwäche im Sinne einer Rechtschreibschwäche besteht. Das Vorliegen einer solchen Teilleistungsschwäche stellt jedoch für sich gesehen noch keine seelische Behinderung dar. Vielmehr müsste diese Teilleistungsschwäche Hauptursache für eine seelische Störung sein, die ihrerseits zu einer Beeinträchtigung bei der Eingliederung in die Gesellschaft (Störung des Sozialverhaltens mit dem Ergebnis einer dissozialen Entwicklung, einer so genannten sekundären Neurotisierung) führt.
30Vgl. Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 2. Auflage 2000 vor § 35 a Rdnr. 34; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, FEVS 49, 487.
31Seelische Störungen, die eine derartige Behinderung zur Folge haben können, sind unter anderem gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 4 Eingliederungshilfeverordnung Neurosen und Persönlichkeitsstörungen. Darunter sind alle diejenigen Fälle seelischer Störungen einzuordnen, die nicht zu den in § 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 Eingliederungshilfeverordnung angeführten seelischen Erkrankungen zu zählen sind. Diese Störungen sind mit den vom Verordnungsgeber verwandten Begriffen in einem umfassenden Sinne bezeichnet und nicht mehr im Einzelnen untergliedert. Sie sind deshalb weit auszulegen. Unter Neurosen und Persönlichkeitsstörungen in diesem Sinne ist jedes von der Norm abweichende Verhalten und Erleben von längerer Dauer und gewisser Intensität zu verstehen.
32Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 1996 - 8 A 2723/92 -.
33Als seelische Störung kommt hier allenfalls das von Frau Dr. med. Dipl.-Psych. L.-W. diagnostizierte mangelnde Selbstwertgefühl der Klägerin in Betracht.
34Fraglich ist jedoch der Ursachenzusammenhang zwischen der Rechtschreibschwäche der Klägerin und dem mangelnden Selbstwertgefühl. Ein solcher Ursachenzusammenhang wird weder im Bericht von Frau Dr. med. Dipl.- Psych. L.-W. noch im Gutachten des Gesundheitsamtes hergestellt. Die diversen Probleme der Klägerin durch ihre Sprachbehinderung, die nach Angaben der Mutter der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch die soziale Integration der Klägerin im Kindergarten beeinträchtigt haben, legen jedoch den Schluss nahe, dass die Unterentwicklung des Selbstwertgefühls der Klägerin auch im Zusammenhang mit diesen Problemen der Klägerin gesehen werden müssen und diese mitursächlich für die diagnostizierte seelische Störung waren. Ob somit die Rechtschreibschwäche der Klägerin wirklich Hauptursache oder lediglich Mitursache für die seelische Störung war, dürfte sich heute schwerlich noch feststellen lassen. Darauf kommt es jedoch auch nicht an, sodass das Gericht nicht gehalten war, weitere Ermittlungen diesbezüglich anzustellen, da der geltend gemachte Anspruch daran scheitert, dass die Beeinträchtigung des Selbstwertgefühles der Klägerin nicht dazu geführt hat, dass ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt war (seelische Behinderung) oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten war (Drohen einer seelischen Behinderung). Zwar ist die Rechtschreibschwäche eine Teillernschwäche, die bei einem Kind seelische Störungen hervorrufen kann, durch die es zu einer seelischen Behinderung kommen kann. Allein das Vorliegen seelischer Störungen genügt jedoch noch nicht für die Annahme einer seelischen Behinderung. Hinzu kommen muss vielmehr die Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Entscheidend ist, ob die seelischen Störungen nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv sind, dass sie die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigen.
35Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. November 1998, a. a. O.
36Danach hat das Bundesverwaltungsgericht es rechtlich nicht beanstandet, dass das Berufungsgericht einerseits bei bloßen Schulproblemen und auch bei Schulängsten, die andere Kinder teilen, eine seelische Behinderung verneint und andererseits beispielhaft als behinderungsrelevante seelische Störung die auf Versagungsängsten beruhende Schulphobie, die totale Schul- und Lernverweigerung, den Rückzug aus jedem sozialen Kontakt und die Vereinzelung in der Schule anführt.
37Auf Grund des Verhaltens der Klägerin in der Schule, wie sich dies aus den Zeugnissen und auch den überzeugenden Aussagen der Zeugin, Frau I., ergibt, ist nicht festzustellen, dass die diagnostizierte Störung des Selbstwertgefühles der Klägerin ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt hat oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Vielmehr ergibt sich aus den Zeugnissen sowohl der Q.-Q.-Schule als auch der B.-Grundschule in Dülmen, dass die Klägerin mit einer hohen Motivation und großem Interesse dem Unterricht folgte und sich durch ihre Rechtschreibschwäche sowie ihre Sprachbehinderung nicht entmutigen ließ. Die als gewissenhaft, konzentriert und kooperationsfähig beschriebene Klägerin beteiligte sich trotz ihrer Sprachbehinderung aktiv am Unterricht und hatte auch trotz ihrer Rechtschreibschwäche eine hohe Motivation beim Schreiben von Texten. So schilderte die Zeugin die Mitarbeit der Klägerin als rege und gut und hob hervor, dass Elisabeth die normalen Diktate mitgeschrieben habe und diese auch zensiert haben wollte. Nach dem Schulwechsel von der Q.-Q.-Schule in die Augustinus Schule fand die Klägerin zudem schnell Kontakt zu ihren Mitschülern und ordnete sich mühelos in den neuen Klassenverband ein. Soweit die Mutter der Klägerin schilderte, dass ihre Tochter oft weinend nach Hause gekommen sei und es auch bei den Hausaufgaben immer wieder Schwierigkeiten gegeben habe sie zu motivieren, zeigt diese Diskrepanz in den Aussagen zwar, dass die Klägerin durchaus unter ihren Schwächen gelitten hat. Gleichwohl war sie jedoch in der Lage letztlich mit ihren Schwächem umzugehen und in der vierten Klasse - mit Ausnahme im Fach Rechtschreiben - gute bis befriedigende Leistungen zu erbringen. So wird ihr auch in der begründeten Empfehlung bestätigt, dass sie mit großem Fleiß und zusätzlichen Fördermaßnahmen ihre Leistungen im Bereich Sprache habe verbessern können und es ihr immer mehr gelang sich mündlich und schriftlich sprachrichtig auszudrücken. Bei der Feststellung der Behinderung bzw. einem Drohen derselben i. S. v. § 35 a SGB VIII darf außerdem bei der Beurteilung, ob bei der Klägerin ein erfolgreicher Schulabschluss gefährdet ist mit der Folge, dass sie keinen angemessenen Arbeitsplatz finden würde, die Behinderung nicht ausgeblendet werden. Dazu führt das Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. September 1995 - 5 C 21.93 - FEVS 46, 360, aus: Stellte man bei der Gefährdung eines erfolgreichen Schulabschlusses auf einen solchen ab, der zu einem seinen sonstigen Fähigkeiten entsprechenden - hier ohne Beeinträchtigung durch Legasthenie - angemessenen Platz im Arbeitsleben befähigte, dann bedeutete das, dass nahezu jede, ein höheres Ausbildungsziel gefährdende geistige (Leistungs-)Schwäche eine wesentliche Behinderung i. S. d. § 2 EingliederungshilfeVO wäre. ... Denn grundsätzlich lässt sich - der Art des Schulabschlusses nach - sowohl mit einem Hauptschulabschluss als auch mit einem Realschulabschluss als auch mit Abitur ein angemessener Platz im Arbeitsleben finden."
38Angesichts der Leistungen der Klägerin zu Beginn der Therapie, die mit Ausnahme des Faches Rechtschreiben zwischen gut und ausreichend lagen, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Klägerin nicht ohne die begehrte Hilfe den Hauptschulabschluss erreichen und danach einen diesem Abschluss entsprechenden Platz im Arbeitsleben finden wird.
39Da somit die Voraussetzungen des § 35 a SGB VIII nicht vorliegen und bei der Klägerin weder eine seelische Behinderung noch das Drohen einer solchen Behinderung festgestellt werden kann, kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob die schulischen Fördermaßnahmen ausreichend waren und ob die Klägerin sich auf Grund des gemäß § 10 SGB VIII bestehenden grundsätzlichen Vorrangs schulischer Maßnahmen vorrangig, gegebenenfalls mittels eines gerichtlichen Eilverfahrens, um weitere schulische Maßnahmen hätte bemühen müssen.
40Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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