Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 9 K 2/00

Tenor

Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).

Der Wohngeldbescheid des Beklagten vom 14. Juni 1999 und der Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises Steinfurt vom 30. November 1999 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen Kosten, die durch das Verfahren der Klägerin entstanden sind; insoweit trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.


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