Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 10 K 1490/01
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 23. April 2001 und ihr Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2001 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Rücktritt des Klägers von der ersten Wiederholungsprüfung für die ärztliche Vorprüfung zu genehmigen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger unterzog sich im Frühjahr 2000 dem schriftlichen Teil der ärztlichen Vorprüfung. Unter dem 31. März 2000 teilte die Beklagte - Landesversorgungsamt Nordrhein-Westfalen - dem Kläger mit, er habe die Prüfung insgesamt nicht bestanden. Auf Antrag des Klägers ließ die Beklagte ihn unter dem 23. Februar 2001 zur Wiederholungsprüfung zu. Der Termin zum schriftlichen Teil der Prüfung wurde auf 13./14. März 2001, jeweils 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr, der Termin zum mündlichen Teil auf den 26. März 2001, 14.00 Uhr, festgesetzt. Zu diesen Terminen erschien der Kläger nicht.
3Am 13. März 2001 um 8.20 Uhr teilte der Kläger der Beklagten telefonisch mit, er werde am schriftlichen Prüfungsteil wegen massiver Magenbeschwerden und Erbrechens nicht teilnehmen. Per Telefax vom selben Tag, bei der Beklagten eingegangen um 13.38 Uhr, erklärte der Kläger, er müsse von der ärztlichen Vorprüfung wegen einer Erkrankung zurücktreten, die erforderliche amtsärztliche Bescheinigung werde er unverzüglich nachreichen. Mit Schreiben vom 23. März 2001, bei der Beklagten eingegangen am 26. März 2001, legte der Kläger eine amtsärztliche Bescheinigung vom 15. März 2001 vor, nach der sich der Kläger am 13. und 14. März 2001 im Gesundheitsamt zur amtsärztlichen Untersuchung vorgestellt habe und er auf Grund der Exacerbation einer seit längerem bestehenden chronischen Magenschleimhautentzündung aus medizinischer Sicht nicht in der Lage gewesen sei, an der ärztlichen Vorprüfung teilzunehmen und seit dem 13. März 2001 Prüfungsunfähigkeit bestehe.
4Am 26. März 2001 um 8.41 Uhr teilte der Kläger der Beklagten telefonisch mit, er werde auch am mündlichen Prüfungsteil wegen eines Magengeschwürs/einer Gastritis nicht teilnehmen. Am 27. März 2001 erklärte der Kläger per Telefax, er müsse vom mündlichen Teil der ärztlichen Vorprüfung zurücktreten, da sich seine Erkrankung noch nicht gebessert habe, die erforderliche amtsärztliche Bescheinigung werde er unverzüglich nachreichen. Mit Schreiben vom 4. April 2001, bei der Beklagten eingegangen am 9. April 2001, legte der Kläger eine amtsärztliche Bescheinigung vom 27. März 2001 vor, nach der sich der Kläger am 26. März 2001 im Gesundheitsamt zur amtsärztlichen Untersuchung vorgestellt habe und er auf Grund der Exacerbation einer seit längerem bestehenden chronischen Magenschleimhautentzündung aus medizinischer Sicht nach wie vor am 26. März 2001 prüfungsuntauglich sei.
5Durch Bescheid vom 23. April 2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sein Rücktrittsgesuch bzgl. des schriftlichen und mündlichen Teils der Ärztlichen Vorprüfung im Frühjahr 2001 werde nicht genehmigt, sodass die Ärztliche Vorprüfung insgesamt als nicht bestanden gelte. Zur Begründung gab die Beklagte im Wesentlichen an, der Kläger habe seine Erkrankung als Grund für sein Rücktrittsgesuch nicht unverzüglich durch ein amtsärztliches Attest nachgewiesen. Die Atteste seien jeweils erst 13 Tage nach den jeweiligen Prüfungsteilen und damit nicht unverzüglich eingegangen. Darüber hinaus handele es sich bei der vorgetragenen Erkrankung um ein grundsätzlich nicht genehmigungsfähiges Dauerleiden i.S.d. Prüfungsrechtsprechung, das seit längerem bestehe.
6Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2001 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die beim Kläger aufgetretene Magenschleimhautentzündung müsse als chronische Erkrankung gewertet werden, deren Dauer unabsehbar sei. Daher liege ein wichtiger Grund für einen genehmigungsfähigen Rücktritt nicht vor. Somit könne dahinstehen, ob die im Bescheid vom 23. April 2001 aufgeführten Argumentationspunkte hinsichtlich der Unverzüglichkeit aufrecht erhalten werden könnten.
7Mit bei Gericht am 5. Juli 2001 eingegangenem Schreiben hat der Kläger Klage erhoben.
8Er trägt u.a. vor, die amtsärztlichen Bescheinigungen seien ihm nicht jeweils unmittelbar ausgehändigt, sondern per Post zugesandt worden. Die Briefumschläge trügen Poststempel vom 21. März 2001 bzw. 2. April 2001. Die Bescheinigungen habe er jeweils am Tag des Erhalts an die Beklagte weitergeleitet. Er habe sie nicht per Fax abgeschickt, weil die Beklagte stets die Vorlage der Originale verlange. Bei seinem gesamten Verhalten habe er sich an dem ihm mit der Ladung zur Prüfung übersandten Hinweisblattes der Beklagten orientiert. An beiden Prüfungsterminen habe er an massiven Magenschmerzen gelitten. Dabei sei er nicht wegen eines Dauerleidens chronische Magenschleimhautentzündung" zurückgetreten, sondern wegen der Exacerbation, also eines Ausbruchs", einer Spitze" der Erkrankung. Diese Erscheinungen seien akute, zeitweise und vorübergehende Erkrankungen, die keinesfalls als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften angesehen werden könnten.
9Der Kläger beantragt,
10den Bescheid der Beklagten vom 23. April 2001 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Rücktritt des Klägers von der ersten Wiederholungsprüfung für die ärztliche Vorprüfung zu genehmigen, hilfsweise, die Amtsärztin Dr. H. als sachverständige Zeugin dazu zu vernehmen, dass es sich bei der beim Kläger festgestellten Erkrankung nicht um ein Leiden handelt, das ihn dauernd als prüfungsunfähig erscheinen lässt.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, dem Kläger sei es zumutbar gewesen, die ärztlichen Bescheinigungen mit seinem eigenen Telefax zu übersenden. Damit sei eine erhebliche Verkürzung der Zeit bis zur Vorlage der Nachweise ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen. Auch sei es nicht hinnehmbar, dass 9 bzw. 8 Tage nach der Untersuchung vergehen, ohne dass sich der Prüfling um eine beschleunigte Ausstellung der Bescheinigung bemühe oder dies von vornherein in die Wege leite.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe
16Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Bescheid der Beklagten in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2001 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Genehmigung seines Rücktritts von der ersten Wiederholungsprüfung der ärztlichen Vorprüfung (§ 113 Abs. 5 VwGO).
17Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte - ÄAppO - (i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987, BGBl. I S. 2477, 2587, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April 1993, BGBl. I S. 1963) liegen im Fall des Klägers vor.
18Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO setzt die Genehmigung des Rücktritts zunächst voraus, dass der Prüfling die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Landesprüfungsamt mitgeteilt hat.
19Die Obliegenheit zur unverzüglichen Geltendmachung krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit besteht im Interesse der Chancengleichheit und folgt auch aus der Verpflichtung des Prüflings zur Mitwirkung im Prüfungsrechtsverhältnis. Als Ausdruck des Verwirkungsgedankens dient sie neben der raschen und effektiven Aufklärung des Sachverhaltes auch der Verhinderung von Rechtsmissbräuchen. Sie soll der Prüfungsbehörde ermöglichen, der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit alsbald nachzugehen und sie gegebenenfalls durch von ihr selbst bestimmte Untersuchungen zu erhärten. Denn die Möglichkeit, noch nach einer Prüfung Prüfungsunfähigkeit geltend zu machen, kann für den erfolglosen Prüfling einen Anreiz darstellen, sich nach dem Bekanntwerden des Misserfolgs entgegen dem Grundsatz der Chancengleichheit unberechtigterweise eine weitere Prüfungschance dadurch zu verschaffen, dass er eine für den Prüfungszeitraum unerkannte Prüfungsunfähigkeit behauptet.
20Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 1984 - 7 B 29.83 - und vom 18. Mai 1989 - 7 B 71.89 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 190 und Nr. 264 sowie OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 1989 - 22 B 2222/88 und 22 A 1869/88 - Seite 3 f. und Urteil vom 18. Mai 1993 - 22 A 1687/91 - Seite 9 f.
21Die Obliegenheit des Prüflings, unverzüglich", d. h. ohne schuldhaftes Zögern, eine krankheitsbedingte Verminderung der Leistungsfähigkeit geltend zu machen, endet dort, wo die Grenze der Zumutbarkeit überschritten wird. Die Zumutbarkeit ist wiederum von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Art der Prüfung und der jeweiligen Prüfungssituation abhängig, in der sich der Prüfling gerade befindet. Ein Prüfungsrücktritt ist danach nicht mehr unverzüglich, wenn der Prüfling die Rücktrittserklärung nicht zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben hat, zu dem sie von ihm zumutbarerweise hätte erwartet werden können.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988 - 7 C 8/88 -, NJW 1989, 2340.
23In Anwendung dieser Maßstäbe hat der Kläger seine Prüfungsunfähigkeit zur Zeit seiner ersten Wiederholung der ärztlichen Vorprüfung unverzüglich geltend gemacht. So hat er - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - an den Tagen des schriftlichen bzw. mündlichen Prüfungsteils jeweils noch vor Beginn der Prüfung telefonisch mitgeteilt, er werde wegen massiver Magenbeschwerden, Erbrechen" bzw. Magengeschwür, Gastritis" nicht erscheinen. Außerdem hat er am ersten Tag des schriftlichen sowie am Tag nach dem mündlichen Prüfungsteil jeweils per Telefax unter Bezugnahme auf die bereits telefonisch erfolgten Mitteilungen ausdrücklich erklärt, von der ärztlichen Prüfung auf Grund einer Erkrankung zurückzutreten. Dieses Verhalten bietet keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme eines schuldhaften Zögerns des Klägers im o.g. Sinn. Er hat jeweils zum ihm frühestmöglichen Zeitpunkt den Rücktritt erklärt und die Gründe hierfür dem Landesprüfungsamt mitgeteilt. Soweit die Beklagte meint, der Kläger habe sich nicht hinreichend um eine schnellere schriftliche Ausfertigung der amtsärztlichen Bescheinigungen bemüht und ihr diese erst jeweils 13 Tage nach der Prüfung und damit nicht rechtzeitig übermittelt, dürfte dem bereits entgegenzuhalten sein, dass die Vorlage des amtsärztlichen Attestes nicht zu dem gehört, was nach § 18 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO unverzüglich zu erfolgen hat. Daran bestehen deshalb zumindest erhebliche Zweifel, weil der Nachweis der Rücktrittsgründe - durch amtsärztliche Bescheinigung (§ 18 Abs. 1 Satz 3 und 4 ÄAppO) - von der Mitteilung dieser Gründe (§ 18 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO) zu trennen sein dürfte. Dementsprechend heißt es auch in den Wichtigen Hinweisen für den Fall eines Prüfungsrücktritts" der Beklagten u.a.: Die Vorlage der amtsärztlichen Bescheinigung ist jedoch unabhängig von der unverzüglichen Rücktritts...erklärung bzw. der unverzüglichen Darlegung Ihrer Rücktritts...gründe als solcher". Letztlich kann diese Frage jedoch offen bleiben. Denn jedenfalls ist dem Kläger auch insoweit kein schuldhaftes Zögern anzulasten. Davon kann schon deshalb keine Rede sein, weil er sich den ihm von der Beklagten mit der Ladung zur Prüfung übersandten Wichtigen Hinweisen für den Fall eines Prüfungsrücktritts" entsprechend verhalten hat. Danach kann die Vorlage der amtsärztlichen Bescheinigung ... notfalls, z.B. bei Verzögerung bei der schriftlichen Ausfertigung des amtsärztlichen Attests, dem Landesprüfungsamt noch nachgereicht werden". Daran hat sich der Kläger gehalten, indem er die amtsärztlichen Bescheinigungen jeweils nach Erhalt der schriftlichen Ausfertigungen - sei es am Tag des Empfangs oder später - der Beklagten per Post übersandt hat. Eine Verpflichtung des Klägers, die Atteste der Beklagten vorab etwa per Telefax zu übermitteln, bestand nicht. Ebenso wenig musste sich der Kläger veranlasst sehen, sich um eine beschleunigte schriftliche Ausfertigung der Bescheinigungen bemühen. Nachdem er sich jeweils an den einzelnen Prüfungstagen der amtsärztlichen Untersuchung unterzogen hatte, durfte er die Atteste den Hinweisen des Beklagten entsprechend nachreichen.
24Auch die übrigen Voraussetzungen für die Genehmigung des Rücktritts liegen im Fall des Klägers vor.
25Nach § 18 Abs. 1 Satz 3 ÄAppO ist die Genehmigung zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Derartige Gründe sind hier dargetan.
26Bei der Frage nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes für den Rücktritt von einer Prüfung ist von dem das gesamte Prüfungsrecht beherrschenden, verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundsatz der Chancengleichheit auszugehen. Dieser gebietet, dass für vergleichbare Prüflinge soweit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten.
27BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 213/89 - NJW 1991, 2005 (2007).
28Danach muss im Hinblick auf die Gründe für einen Rücktritt von einer Prüfung einerseits gewährleistet sein, dass der Prüfling die Chance hat, seine Leistungsfähigkeit, die in der Prüfung festgestellt werden soll, unter Beweis zu stellen. Diese Chance ist ihm genommen, wenn er während der Prüfung einer außergewöhnlichen, erheblichen Beeinträchtigung seines Leistungsvermögens ausgesetzt war. Denn in diesem Fall stellt das Prüfungsergebnis kein zutreffendes Bild seiner Leistungsfähigkeit dar. Andererseits muss der Gefahr begegnet werden, dass der Prüfling seine Chancen gegenüber seinen Mitprüflingen gleichheitswidrig verbessert, indem er sich durch seinen Rücktritt eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988 - 7 C 8.88 -, BVerwGE 80, 282 = NJW 1989, 2340.
30Daher geht es bei der Frage nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes für den Rücktritt von einer Prüfung darum, das der Chancengleichheit nicht gerecht gewordene Prüfungsverfahren abzubrechen und auf eine Weise zu wiederholen, die den Anforderungen der Chancengleichheit entspricht. Ein hinreichender Grund für den Abbruch und zugleich für die Wiederholung der Prüfung ist danach insbesondere dann gegeben, wenn Umstände vorliegen, die den Prüfling außergewöhnlich belasten und ihn dadurch nicht nur unwesentlich hindern, normale Leistungen zu erbringen. Die Wichtigkeit des Grundes lässt sich ferner daraus herleiten, dass es dem Prüfling unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und nach Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht zuzumuten ist, weiter an der Prüfung teilzunehmen. Hierzu gehören insbesondere die krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit und sonstige außergewöhnliche persönliche oder familiäre Belastungen.
31Vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, 3. Aufl., Rdnr. 291 f.
32Den danach gestellten Anforderungen genügen die vom Kläger für seinen Rücktritt von der Wiederholungsprüfung geltend gemachten Gründe. Nach den amtsärztlichen Bescheinigungen vom 15. und 27. März 2001 war der Kläger an den jeweiligen Prüfungstagen auf Grund der Exacerbation einer seit längerem bestehenden chronischen Magenschleimhautentzündung ... prüfungsuntauglich". Ein Anlass, diese Diagnose in Zweifel zu ziehen, besteht nicht und wird auch von der Beklagten nicht geltend gemacht.
33Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei der beim Kläger festgestellten Erkrankung nicht um ein Dauerleiden, das nach der Rechtsprechung nicht zur Rechtswidrigkeit einer für den erkrankten Prüfling negativen Prüfungsentscheidung führt und deshalb auch keinen wichtigen Grund für einen Prüfungsrücktritt darstellt.
34Eine zum Rücktritt von der Prüfung berechtigende Prüfungsunfähigkeit ist dann nicht anzunehmen, wenn die Umstände, die als Gründe für einen Misserfolg in der Prüfung in Betracht kommen, eine in der Person des Prüflings begründete, persönlichkeitsbedingte generelle Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit darstellen; denn wenn sich solche Einschränkungen im Prüfungsergebnis negativ ausdrücken, wird dessen Aussagewert nicht verfälscht, sondern in besonderer Weise bekräftigt. Dementsprechend prägen Dauerleiden, z.B. chronische Erkrankungen, als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften die Leistungsfähigkeit des Prüflings. Ihre Folgen bestimmen deshalb im Gegensatz zu sonstigen krankheitsbedingten Leistungsminderungen das normale" Leistungsbild des Prüflings. Sie sind mithin zur Beurteilung der Befähigung bedeutsam, die durch die Prüfung festzustellen ist. Der in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit lässt es daher nicht zu, eine von den Auswirkungen eines Dauerleidens betroffene Prüfungsleistung unberücksichtigt zu lassen.
35Vgl. Niehues, a.a.O., Rdnr. 155; BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1985 - 7 B 210/85 -, NVwZ 1986, 377, jeweils mit weiteren Nachweisen.
36Im Fall des Klägers ist die ihm bescheinigte Erkrankung nicht als eine seine Leistungsfähigkeit generell einschränkende persönlichkeitsbedingte Eigenschaft anzusehen. Zwar besteht bei ihm seit längerem eine chronische Magenschleimhautentzündung. Diese war jedoch nicht der Grund für seinen Prüfungsrücktritt. Vielmehr ist als Grund seiner Prüfungsunfähigkeit die Exacerbation, also die vorübergehende Steigerung dieser Erkrankung attestiert worden. Daher ist hier von einer Situation auszugehen, in der die - trotz der bestehenden chronischen Erkrankung - generell bestehende Prüfungsfähigkeit des Klägers durch eine vorübergehende Verschlimmerung ausnahmsweise ausgeschlossen gewesen ist. Somit entsprach diese Situation der einer akut auftretenden Erkrankung, weshalb hier die Annahme eines Dauerleidens im o.g. Sinn ausscheidet. Dabei mag die chronische Magenschleimhautentzündung des Klägers als Dauerleiden mit schwankendem Krankheitsbild anzusehen sein. Daraus lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, der Kläger sei wegen dieser Erkrankung deshalb generell in seiner Prüfungsunfähigkeit eingeschränkt, weil es immer wieder zu kurzfristigen Verschlimmerungen kommen kann. Denn im Gegensatz zu den Fällen eines Dauerleidens mit schwankendem Krankheitsbild, in denen die Leistungsfähigkeit grundsätzlich eingeschränkt ist und sich nur ausnahmsweise evtl. auch Stadien der Krankheitsentwicklung bestimmen lassen, in denen das Leistungsvermögen des Prüflings nicht beeinträchtigt ist,
37vgl. zum Ausschluss der Genehmigung eines Rücktritts in derartigen Fällen: BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1985, a.a.O.,
38ist im Fall des Klägers von einer grundsätzlich nicht eingeschränkten Leistungsfähigkeit auszugehen, die - wie bei anderen Prüflingen ohne chronische Erkrankung auch - durch besondere Umstände ausnahmsweise beeinträchtigt sein kann. Nach alldem hat die Beklagte dem Kläger zu Unrecht die Genehmigung des Rücktritts von der ärztlichen Vorprüfung versagt.
39Die Kosten des Verfahrens trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Beklagte, da sie unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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