Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 9 K 2029/00
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 13. Oktober 1999 und der Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises Steinfurt vom 2. Juni 2000 werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Kläger und Beklagter tragen die Kosten je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der Kläger beantragte am 30. März 1999 bei dem Beklagten Wohngeld als Lastenzuschuss. Mit Schreiben vom 15. September 1999 forderte der Beklagte den Kläger auf, den Einkommensteuerbescheid 1998, die Fremdmittelbescheinigung der Volksbank, den Bescheid der WfA, den letzten Grundsteuerbescheid, den Bescheid über die Eigenheimzulage sowie weitere im Einzelnen bezeichnete Einkommensnachweise vorzulegen. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass diese Nachweise innerhalb von vierzehn Tagen nicht vorliegen würden, die mangelnde Mitwirkung eine Ablehnung des Wohngeldantrages gemäß § 66 Sozialgesetzbuch I (SGB I) bewirken könne. Am 29. September 1999 legte der Kläger die angeforderten Unterlagen mit Ausnahme des Einkommensteuerbescheids 1998 und der Fremdmittelbescheinigung der Volksbank vor. Das Fehlen der Unterlagen erklärte der Kläger damit, dass der Einkommensteuerbescheid für 1998 noch nicht vorliege; die Fremdmittelbescheinigung Volksbank sei beantragt worden und werde nach Erhalt sofort nachgereicht.
3Mit Bescheid vom 13. Oktober 1999 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers wegen fehlender Mitwirkung ab.
4Am 29. Oktober 1999 legte der Kläger Widerspruch ein, welchen der Landrat des Kreises Steinfurt mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2000 mit der Begründung zurückwies, die Unterlagen hätten berechtigterweise gefordert werden dürfen; die Fristsetzung sei mit vierzehn Tagen angemessen gewesen. Der Kläger sei über die Rechtsfolgen fehlender Mitwirkung aufgeklärt worden. Die Tatsache, dass der Kläger nicht bis Ende Mai 1999 seine Einkommensteuererklärung eingereicht habe, sei von ihm zu vertreten. Die geforderte Fremdmittelbescheinigung sei bereits am 30. September 1999 ausgestellt worden, der Kläger sei aber offensichtlich nicht bereit gewesen, diese Bescheinigung umgehend einzureichen. Durch die nachhaltige Weigerungshaltung habe es der Kläger unmöglich gemacht, zu einem möglicherweise anderen Entscheidungsergebnis zu kommen. Der vorgelegte Einkommensteuerbescheid 1997 hätte wohngeldrechtlich nicht zu Grunde gelegt werden dürfen.
5Laut Empfangsbekenntnis wurde der Widerspruchsbescheid dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 9. Juni 2000 zugestellt.
6In seiner am 6. Juli 2000 erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, dass die Frist von vierzehn Tagen nicht nur unangemessen kurz, sondern auch angesichts der bis dahin verstrichenen Zeit seit Antragstellung nicht nachvollziehbar gewesen sei. Der Kläger habe die ihm vorliegenden Unterlagen unverzüglich beigebracht. Auch sei der Beklagte darüber informiert gewesen, dass die fehlenden Unterlagen beantragt worden seien und nachgereicht würden. Der Steuerbescheid 1997 sei zur Entscheidung über seinen Antrag zudem ausreichend gewesen.
7Mit Bescheid vom 29. November 2000 bewilligte der Beklagte dem Kläger Wohngeld ab Januar 2000.
8Der Kläger beantragt sinngemäß,
9den Beklagten unter Aufhebung des Wohngeldbescheids vom 13. Oktober 1999 und des Widerspruchsbescheids des Landrats des Kreises Steinfurt vom 2. Juni 2000 zu verpflichten, ihm ab dem 1. März 1999 Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge, den Widerspruchsvorgang des Landrats des Kreises Steinfurt sowie das Protokoll des Erörterungstermins vom 16. Oktober 2001 Bezug genommen.
13Die Parteien haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter an Stelle der Kammer einverstanden erklärt.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
15Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) durch den Berichterstatter an Stelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).
16Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger über die Anfechtung des Versagungsbescheids vom 13. Oktober 1999 hinaus begehrt, ihm Wohngeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen. Dem Kläger fehlt diesbezüglich das Rechtsschutzinteresse, da über diese Frage noch keine behördliche Entscheidung getroffen worden ist. Die Versagung der Wohngeldzahlung durch den Beklagten wegen fehlender Mitwirkung gemäß § 66 SGB I ist allein mit der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) anzugreifen. Die Vorschrift des § 113 Abs. 4 VwGO, nach der mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsaktes gleichzeitig die Leistung verlangt werden kann, wenn der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung betrifft, auf die ein Rechtsanspruch besteht, findet keine Anwendung. Diese setzt nämlich voraus, dass die Verwaltung gerade über die begehrte Leistung entschieden hat, hier also über die materiellen Voraussetzungen des Anspruchs auf Wohngeld. Davon kann indes keine Rede sein, wenn die Verwaltung gemäß § 66 SGB I bis zur Nachholung der Mitwirkung eine Leistung versagt, weil der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Eine solche Entscheidung setzt nämlich nicht voraus, dass die Anspruchsvoraussetzungen der geltend gemachten Wohngeldleistung nicht erfüllt sind. § 66 Abs. 1 SGB I erlaubt es dem Leistungsträger gerade, ohne weitere Ermittlungen", also ohne abschließende Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistung zu versagen. Maßgeblich ist allein, ob die in § 66 SGB I geregelten Voraussetzungen bei dem Erlass des Versagungsbescheides gegeben waren.
17- BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1985 - 5 C 133.81 -, BVerwGE 71, 8, 11 -
18Mit der Versagung des Wohngeldes mangels Mitwirkung hat der Beklagte eine Entscheidung getroffen, die sich ihrem Wesen nach von der Ablehnung des Leistungsanspruchs wegen des Fehlens einer Anspruchsvoraussetzung unterscheidet. Der Unterschied wird an dem unterschiedlichen Ausmaß der Bestandskraft deutlich. Anders als die Ablehnung einer Leistung wegen des Fehlens einer Anspruchsvoraussetzung ist die Versagung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I ausdrücklich bis zur Nachholung der Mitwirkung" begrenzt und, weil der Leistungsträger versagte Leistungen nach Mitwirkung nachträglich erbringen kann (§ 67 SGB I), auch für die Zeit bis zur Nachholung vorläufiger Natur. Dies hat zur Folge, dass die Anfechtung einer Versagung grundsätzlich nicht mit einer Verpflichtungsklage verbunden werden kann, die Versagung vielmehr allein mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist, sodass sich die gerichtliche Überprüfung eines auf § 66 SGB I gestützten Bescheids auf die in dieser Vorschrift bestimmten Voraussetzungen für die Versagung der Leistung zu beschränken pflegt.
19Im Übrigen ist die als Anfechtungsklage zulässige Klage begründet. Der angefochtene Versagungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Wohngeld durfte auf der Grundlage des § 66 SGB I nicht versagt werden, da die dem Kläger gesetzte Frist unangemessen kurz war.
20Die Versagung von Wohngeld gemäß § 66 SGB I setzt neben einem Verstoß gegen die dem Antragsteller gemäß § 60 SGB I obliegende Pflicht zur Mitwirkung eine angemessene Fristsetzung zur Bewirkung der im Einzelnen geforderten Mitwirkungshandlung voraus (§ 66 Abs. 3 SGB I). Die Frist war im vorliegenden Fall unangemessen kurz, da dem Kläger für die Beschaffung der Unterlagen zu wenig Zeit zur Verfügung stand. Zweck der Frist des § 66 Abs. 3 SGB I ist es, den Antragsteller vor Überraschungen zu schützen und ihm ausreichend Zeit zu geben, die angeforderten Unterlagen zu beschaffen. Die Frage der Angemessenheit einer Frist kann daher immer nur bezogen auf den konkreten Fall beurteilt werden. Der Umstand, dass der Kläger möglicherweise bereits auf Grund eines früheren Antragsverfahrens oder seit dem Tag der Antragstellung oder nach schriftlicher Erinnerung durch den Beklagten vom 31. März 1999 - deren Absendung sich dem Verwaltungsvorgang nicht zweifelsfrei entnehmen lässt - oder in der Folgezeit nach telefonischer Verständigung mit dem Sachbearbeiter des Beklagten - wofür sich in dem Verwaltungsvorgang kein Anhaltspunkt findet - wusste, welche Unterlagen für die Bearbeitung des Antrags noch vorgelegt werden müssen, ist bei der Beurteilung der Angemessenheit der Frist unbeachtlich. Erst mit der den Anforderungen des § 66 Abs. 3 SGB I genügenden Aufforderung - dies war das Schreiben des Beklagten vom 15. September 1999 - wird dem Betroffenen deutlich vor Augen geführt, welche Entscheidung im Einzelfall beabsichtigt ist, wenn er dem Mitwirkungsverlangen nicht nachkommt.
21Das hiernach allein maßgebliche Schreiben des Beklagten vom 15. September 1999 ist dem Kläger ausweislich des Rückscheins am 16. September 1999 zugegangen, sodass die Frist gemäß § 26 Abs. 2 SGB X am folgenden Tag begonnen hat. Angesichts der Vielzahl von Unterlagen, die der Kläger zum Teil zusammen zu stellen, zum Teil erst zu beschaffen hatte, war diese Frist zu kurz bemessen. Es kommt nämlich entscheidend darauf an, ob der Kläger nach einer Aufforderung im Sinne des § 66 Abs. 3 SGB I noch genügend Zeit hat, um zügig seine Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Zwar wäre die Beschaffung der angeforderten Unterlagen - jede für sich gesehen und vom noch nicht erlassenen Einkommensteuerbescheid 1998 abgesehen - nicht aufwändig und durchaus innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen zu erledigen gewesen. Dem Kläger wurde jedoch die Vorlage einer Vielzahl von Unterlagen aufgegeben, wofür eine derart kurze Fristsetzung nicht ausreichend ist.
22Die Versagungsentscheidung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger seinen Mitwirkungspflichten dadurch nicht gekommen ist, dass er seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998 nicht bis zum 31. Mai 1999 beim zuständigen Finanzamt abgegeben hat. Zwar zählt die rechtzeitige Vorlage einer Zweitschrift der Einkommensteuererklärung zu den Mitwirkungspflichten des Betroffenen (vgl. Nr. 11.25 Abs. 1 Satz 3 WoGVwV a. F.), sodass bei deren Versäumnis auch der Wohngeldantrag wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt werden kann. Dies entbindet den Beklagten zum Einen jedoch nicht vom Erfordernis einer angemessenen Fristsetzung, zum Anderen gilt die Verpflichtung zur Abgabe bis zum 31. Mai des Jahres nur dann, wenn dem Steuerpflichtigen die Abgabe der Steuererklärung zu diesem Termin auch tatsächlich möglich ist.
23- vgl. Stadler/Gutekunst/Forster/Wolf, Wohngeldgesetz, Stand Januar 2001, § 11 Rdnr. 56 -
24Hierzu hat der als selbstständiger Handelsvertreter tätige Kläger unwiderlegt vorgetragen, dass es zu erheblichen Problemen im Zusammenhang mit der Abgabe der Erklärung gekommen sei, da das im Juli 1998 bezogene Wohnhaus teilweise gewerblich genutzt worden sei und Abschreibungsprobleme aufgetreten seien. Dies habe eine Rücksprache mit dem Finanzamt erfordert, die auch erfolgt sei. Hinzu kommt, dass der Beklagte in dem maßgeblichen Schreiben vom 15. September 1999 gegenüber dem Kläger in keiner Weise zu erkennen gegeben hat, dass er eine Versagung des Wohngeldes maßgeblich auf die Tatsache stützen will, dass der Kläger seiner steuerlichen Erklärungspflicht nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Zudem hat er den Kläger ausschließlich aufgefordert, den Einkommensteuerbescheid für 1998 vorzulegen, auf dessen rechtzeitigen Erlass der Kläger ohnehin keinen Einfluss hat; die Vorlage einer Zweitschrift der Einkommensteuererklärung wurde dem Kläger hingegen nicht aufgegeben.
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.
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