Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 9 K 2029/00

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 13. Oktober 1999 und der Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises Steinfurt vom 2. Juni 2000 werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Kläger und Beklagter tragen die Kosten je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.


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