Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 9 L 1046/02

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin wird bezüglich Ziffer III Satz 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. Juli 2002 wiederhergestellt; im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.


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