Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 9 L 1046/02
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin wird bezüglich Ziffer III Satz 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. Juli 2002 wiederhergestellt; im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
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Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin wird bezüglich Ziffer III Satz 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. Juli 2002 wiederhergestellt; im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
4G r ü n d e
5Der Antrag der Antragstellerin,
6die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. Juli 2002 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
7ist gemäß § 80 Absatz 5 VwGO zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
8Die Anordnung, die im Lager befindlichen und die zurückgenommenen Tauchpumpen zu vernichten, ist bei summarischer Prüfung rechtswidrig, weil sie unverhältnismäßig ist.
9Von den im Lager befindlichen Tauchpumpen geht keine Gefahr aus; außerdem stellt die Ordnungsverfügung auch schon in Ziff. III Satz 2 eine evtl. andere Verwendung frei. Würden die Pumpen aber entsprechend Satz 1 vernichtet, wäre ein Rückgängigmachen der Anordnung bei einem eventuellen Obsiegen im Hauptsacheverfahren nicht mehr möglich.
10Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist im Übrigen rechtmäßig. Sie stützt sich auf § 80 Absatz 2 Nr. 4 VwGO und entspricht hinsichtlich Form und Inhalt ihrer Begründung den Anforderungen des § 80 Absatz 3 VwGO, indem sie auf die nicht bis zum Abschluss eines eventuellen Hauptverfahrens hinzunehmenden möglicherweise entstehenden Gefahren beim Gebrauch der beanstandeten Geräte hinweist.
11Die Entscheidung im Übrigen ergeht unabhängig von einer Bewertung der Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig oder rechtswidrig auf Grund einer allgemeinen Interessenabwägung. Diese fällt zum Nachteil der Antragstellerin aus.
12Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Untersagungsverfügung ist § 5 Absatz 1 Satz 2 des Gerätesicherheitsgesetzes - GSG -. Danach kann der Antragsgegner dem Hersteller oder Einführer eines technischen Arbeitsmittels das in Verkehr bringen oder Ausstellen desselben untersagen, so weit andere Maßnahmen nicht ausreichen um zu verhindern, dass technische Arbeitsmittel in Verkehr gebracht oder ausgestellt werden, die den Voraussetzungen des § 3 GSG oder den Voraussetzungen die in einer auf Grund des § 4 GSG oder § 8 a GSG erlassenen Rechtsverordnung bestimmt sind, nicht entsprechen. Die Beteiligten sind sich einig, dass die hier streitigen Modelle von Tauchpumpen der Marke Libel nicht der Schutzklasse I der DIN EN60335-1 (VDE0700 Teil 1 - Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke - Teil 1: Allgemeine Anforderungen) in Verbindung mit EN60335-2-41 (VDE0700 Teil 41 Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke; Teil 2 - 41: Besondere Anforderungen für Pumpen für Flüssigkeiten, die eine Temperatur von 35° C nicht überschreiten) entsprechen. Insbesondere ist der unter Schutzklasse I erforderliche Schutzleiteranschluss nicht normgemäß erfolgt. Der Antragsgegner befürchtet daher, dass bei diesem unsachgemäßen Anschluss des Schutzleiters die Tauchpumpen eine Gefahr für Leben und Gesundheit der Benutzer und Dritter darstellen. Dem gegenüber bestätigt eine von der Antragstellerin eingeholte gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr.-Ing. K, dass zwar nur die Voraussetzungen der Schutzklasse II der genannten Norm eingehalten werden; dass die Pumpen aber die Anforderungen der Schutzklasse I dennoch hinreichend erfüllten. Er kommt zu der Auffassung, dass die Pumpen ohne Gefahr für Leib und Leben für Menschen und Nutztiere ihren Anwendungszwecken entsprechend betreibbar sind, sofern die Bedienungsanleitung beachtet wird. Auch die Tatsache, dass die Pumpen mit einer falschen Spannungsbezeichnung versehen sind, führten nicht zu einer Gefährdung. Ebenso wenig wie die Ausführung des nicht dauerhaften Typenschildes. Die Prüfberichte des Antragsgegners kommen hingegen zu der - nicht bestrittenen - Feststellung, dass der Schutzleiteranschluss in den beanstandeten Modellen nicht mit den Metallteilen des Motors verbunden ist, sondern teilweise in der Vergussmasse endet oder zwischen dem Eisenkern und der Spule des Motors eingeklemmt ist. Der Prüfbericht kommt zu dem Ergebnis, dass durch diesen Mangel im Fehlerfall die Gefahr einer unzulässig hohen Berührungsspannung besteht.
13Offen ist daher, ob die hier im Streite stehenden Tauchpumpen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Als anerkannte Regeln der Technik lassen sich diejenigen Prinzipien und Lösungen bezeichnen, die in der Praxis erprobt und bewährt sind und sich bei der Mehrheit der Praktiker durchgesetzt haben. Die DIN- Vorschriften und sonstige technische Regelwerke kommen hierfür als geeignete Quellen in Betracht. Sie haben aber nicht schon Kraft ihrer Existenz die Qualität von anerkannten Regeln der Technik und begründen auch keinen Ausschließlichkeitsanspruch. Sie begründen eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie als Regeln, die unter Beachtung bestimmter verfahrensrechtlicher Vorkehrungen zu Stande gekommen sind, sicherheitstechnische Festlegungen enthalten, die einer objektiven Kontrolle standhalten; sie schließen den Rückgriff auf weitere Erkenntnismittel aber keineswegs aus.
14vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 1996 - 4 B 175/96 - DÖV 97, 303 mwN.
15In diesem nur summarischen Verfahren ist eine abschließende Beurteilung der aufgezeigten Widersprüche in der Gefahreneinschätzung durch die Gutachter nicht möglich. Eine Klärung muss einem eventuellen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die Entscheidung ist daher im Rahmen einer Interessenabwägung zu treffen. Die auf Seiten der Antragstellerin einzustellenden Interessen sind im Wesentlichen wirtschaftlicher Natur. Die Antragstellerin will vermeiden, Kosten auf sich zu nehmen, von denen sich später herausstellen kann, dass sie - jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt - unnötig gewesen sind. Durch die Rückrufaktion ist mit Umsatzeinbußen zu rechnen. Auch eventuelle Kundenbenachrichtigungen durch allgemeine Warnungen können zu einer gewissen Rufschädigung führen.
16Diesem Interesse steht das öffentliche Interesse gegenüber, mögliche Risiken für die menschliche Gesundheit, die von den Pumpen in ihrem derzeitigen Zustand ausgehen könnten, zu verringern. Würde die sofortige Vollziehung insgesamt ausgesetzt, so könnten in der Zwischenzeit bis zur unanfechtbaren Entscheidung in der Hauptsache Schadensfälle eintreten. Würde sich später in der Hauptsache die Rechtmäßigkeit der Anordnung herausstellen, so hätte sich die mit ihr bekämpfte Gefahr schon verwirklicht, wären u. U. irreparable Schäden eingetreten.
17Die Abwägung dieser gegenläufigen Interessen fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der angeordneten Maßnahmen für die Antragstellerin sind zwar nicht nur geringfügig; die Belastung lässt sich aber dadurch verringern, dass zum einen eine andere Kennzeichnung angebracht wird und die Tauchpumpen dieser Typklasse anderweitig verwendet werden, evtl. nur insoweit zum Verkauf angeboten werden, als sie den niedrigeren Sicherheitsanforderungen genügen. Auch ein Ausweichen der Kundschaft auf gar nicht von der Antragstellerin hergestellte Tauchpumpen ist nicht zu befürchten, da die Antragstellerin auch Tauchpumpen (der Marke Elite 500) herstellt, bei der keine erheblichen Sicherheitsmängel festgestellt worden sind (bei der lediglich die Kennzeichnungen geändert werden müssten).
18Die mit der Ordnungsverfügung unter I - IV angeordneten Maßnahmen sind auch geeignet, die von dem Antragsgegner befürchteten Schadensfälle zu verhindern. Gleichzeitig berücksichtigen sie ausreichend das Interesse der Antragstellerin, die Tauchpumpen gegebenenfalls anderweitig zu verwerten oder umzurüsten. Bedenken gegen diese Anordnungen sind nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht. Auch die Androhung von Zwangsgeld begegnet keinen Bedenken. Das Zwangsgeld ist in unterschiedlicher Höhe, abhängig von der angeordneten Maßnahme, angedroht worden. Es bewegt sich bezüglich der Höhe im Rahmen des § 60 Absatz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVG NRW. Die Anordnung ist auch nachvollziehbar begründet, indem darauf hingewiesen wird, dass angesichts der voraussichtlichen Aufwendungen die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes die Antragstellerin zur Einhaltung der Anordnungen der Ordnungsverfügung anhalten werde. Ebenso begegnet die Fristsetzung keinen Bedenken. Sie bietet hinreichend Zeit, den Anordnungen nachzukommen.
19Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Absatz 1, 155 Absatz 1 S. 3 VwGO. Die Anordnung zur Vernichtung ist kostenmäßig nicht besonders anzusetzen, weil schon die Ordnungsverfügung eine Alternative ermöglicht hatte.
20Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Absatz 3, 13 Absatz 1 des Gerichtskostengesetzes; die Höhe entspricht der Hälfte des geschätzten wirtschaftlichen Interesses der Antragstellerin.
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