Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 10 K 915/97
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der Kläger unterzog sich, nachdem er die Ärztliche Vorprüfung im März 1989 erstmals und im August 1989 ein weiteres Mal nicht bestanden hatte, der zweiten Wiederholungsprüfung. Das Landesversorgungsamt Nordrhein-Westfalen - Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie - (Funktionsvorgänger der Beklagten) erklärte mit Bescheid vom 19. September 1996 die Ärztliche Vorprüfung im Herbst 1996 für nicht bestanden. Es führte zur Begründung aus: Die Ärztliche Vorprüfung sei bestanden, wenn der schriftliche und der mündliche Teil bestanden seien oder wenn der Prüfling in einem Prüfungsteil die Note mangelhaft" und in einem anderen Prüfungsteil mindestens die Note "gut" erhalten habe. Diese Voraussetzungen seien im Fall des Klägers nicht erfüllt, weil dieser die Note "befriedigend" für die mündliche Prüfung erhalten habe und die schriftliche Prüfung mit der Note "mangelhaft" zu bewerten sei. Letzteres ergebe sich daraus, dass der Kläger nicht die gemäß § 14 Abs. 6 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) für das Bestehen der schriftlichen Prüfung erforderliche Zahl von Fragen zutreffend beantwortet habe. Von den 320 gestellten Fragen verblieben nach Eliminierung von drei offensichtlich fehlerhaften Fragen 317 Fragen, von denen der Kläger 158 zutreffend beantwortet habe. Diese Zahl der zutreffend beantworteten Fragen betrage weniger als 60 vom Hundert der als gestellt geltenden Fragen und liege auch um mehr als 22 vom Hundert unter den durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge, die nach einer Mindeststudienzeit von zwei Jahren erstmals an der Prüfung teilgenommen hätten. Das Durchschnittsergebnis dieser Prüflinge betrage 204,0 richtige Antworten.
3Der Kläger erhob im September 1996 Widerspruch. Er machte die Fehlerhaftigkeit bzw. richtige Beantwortung von drei im schriftlichen Teil der Prüfung gestellter und als unzutreffend beantwortet bewerteter Fragen geltend und legte zu seinen Ausführungen Kopien aus Fachbüchern vor.
4Der Beigeladene nahm unter dem 11. November 1996 zu den Rügen des Klägers Stellung und fügte Kopien aus Lehrbüchern bei. Der Funktionsvorgänger der Beklagten wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 1997 zurück und verwies hinsichtlich des schriftlichen Teils der Prüfung auf die Stellungnahme des Beigeladenen.
5Der Kläger hat am 18. März 1997 Klage erhoben. Er wiederholt und ergänzt seine bereits im Widerspruchsverfahren erhobenen Rügen und erhebt im Laufe Rechtsstreits Einwände gegen drei weitere Prüfungsfragen. Er macht geltend: Die Frage Nr. 111 vom ersten Tag sei fehlerhaft, weil sowohl die amtlich festgelegte Lösung als auch eine weitere Lösung richtig sei. Bei Frage Nr. 157 vom ersten Tag sei weder die amtlich festgelegte Lösung noch die von ihm gewählte Lösung zutreffend, sondern eine dritte Antwort. Bei der Frage 29 vom zweiten Tag sei die amtlich festgelegte Antwort unzutreffend; er habe die bestmögliche Lösung gewählt. Bei den Fragen Nr. 13 vom zweiten Tag, Nr. 75 vom zweiten Tag und Nr. 77 vom zweiten Tag sei keine der jeweils angebotenen fünf Antworten zutreffend. Der Kläger hat sich zu Begründung der einzelnen Rügen in zahlreichen Schreiben geäußert und Kopien aus Fachbüchern vorgelegt.
6Der Kläger beantragt,
7den Bescheid des Landesversorgungsamtes Nordrhein- Westfalen - Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie - vom 19. September 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seine Ärztliche Vorprüfung im Herbst 1996 für bestanden zu erklären und den schriftlichen Teil mit "ausreichend" zu bewerten.
8Die Beklagte und der Beigeladene beantragen jeweils,
9die Klage abzuweisen.
10Sie sind der Ansicht, dass der Kläger die Prüfung zu Recht nicht bestanden habe. Der Beigeladene hat zu den gerügten Fragen weitere fachwissenschaftliche Stellungnahmen abgegeben und Kopien aus Fachbüchern vorgelegt. Die Beklagte macht sich im Wesentlichen die Stellungnahmen des Beigeladenen zu eigen.
11Die Beteiligten haben sich nach mündlicher Erörterung der Streitsache damit einverstanden erklärt, dass das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Beiakten (3 Hefte) ergänzend Bezug genommen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
13Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der angegriffene Bescheid vom 19. September 1996 in der Gestalt des zugehörigen Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
14Die zweite Wiederholung der Ärztlichen Vorprüfung des Klägers vom Herbst 1996 ist zu Recht gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 ÄAppO für nicht bestanden erklärt worden, weil der Kläger den schriftlichen Teil der Prüfung nicht bestanden hat und seine mit der Note "mangelhaft" bewerteten Leistungen im schriftlichen Prüfungsteil nicht durch mindestens die Note "gut" im mündlichen Prüfungsteil ausgeglichen werden. Die Bewertung der schriftlichen Prüfung des Klägers als nicht bestanden ist rechtmäßig. Der Kläger hat die für das Bestehen der Prüfung nach § 14 Abs. 6 ÄAppO erforderliche Mindestzahl zutreffend beantworteter Prüfungsfragen nicht erreicht. Die Note "mangelhaft" für die nicht bestandene schriftliche Prüfung folgt gemäß § 14 Abs. 7 ÄAppO daraus, dass der Kläger mindestens 90 vom Hundert der für das Bestehen der Prüfung erforderlichen Mindestzahl zutreffend beantworteter Fragen erreicht hat.
15Nach § 14 Abs. 6 ÄAppO in der ab dem 1. Januar 1988 geltenden Fassung - später in Kraft getretene Änderungen dieser Vorschrift haben für den vorliegenden Fall keine Bedeutung - ist die schriftliche Prüfung bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 vom Hundert der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat (absolute Bestehensgrenze) oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 22 vom Hundert die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge unterschreitet, die nach der Mindeststudienzeit von zwei Jahren bei der Ärztlichen Vorprüfung erstmals an der Prüfung teilgenommen haben - Referenzgruppe - (relative Bestehensgrenze). Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers nicht erfüllt.
16Der Kläger hat nach den Feststellungen der Beklagten und des Beigeladenen bei 317 als gestellt geltenden Fragen und einem Durchschnitt der Referenzgruppe von 204,0 mit 158 als zutreffend bewerteten Antworten weder die absolute Bestehensgrenze von (317 x 0,60 =) 190,2 noch die relative Bestehensgrenze von (204,0 x 0,78 =) 159,12 erreicht. Die Einwände des Klägers gegen die Bewertung der schriftlichen Prüfung führen nicht dazu, dass er durch Eliminierung weiterer Prüfungsfragen entsprechend § 14 Abs. 4 ÄAppO oder durch Gutschrift weiterer Antworten wenigstens die maßgebliche relative Bestehensgrenze erreicht. Dabei braucht das erkennende Gericht nicht allen Einwänden des Klägers nachzugehen, weil jedenfalls ein Teil seiner Einwände nicht durchgreift und bei den verbleibenden Prüfungsaufgaben die Berechtigung der Einwände unterstellt werden kann, ohne dass der Kläger die für das Bestehen der Prüfung erforderliche Mindestzahl zutreffend beantworteter Fragen erreicht.
17Die Einwände des Klägers gegen die Fragen Nr. 111 vom ersten Tag und Nr. 29 vom zweiten Tag greifen nicht durch.
18Die Frage Nr. 111 vom ersten Tag lautet:
19Welches Ereignis gehört nach Aktivierung der Phospholipase C (Phosphatidylinositol - 4,5 - Biphosphat - Phosphodieterase) nicht zur nachgeschalteten Signalkette?
20(A) Bindung von GTP an ein (trimeres) G-Protein
21(B) intrazelluläre Freisetzung von Diacylglycerol
22(C) intrazelluläre Freisetzung von Inositoltriphosphat
23(D) Ca2+-Freisetzung aus intrazellulären Speichern
24(E) Aktivierung von Proteinkinase C
25Der Beigeladene hat (A) als zutreffende Antwort festgelegt, der Kläger hat die Antwort (D) gewählt.
26Der Kläger macht geltend, diese Prüfungsaufgabe sei als fehlerhaft zu eliminieren, weil sie entgegen dem vorgegebenen Prüfungsschema statt einer zutreffenden Antwort zwei zutreffende Antworten enthalte. Neben der amtlich festgelegten Lösung (A) enthalte nämlich auch die Antwort (B) eine falsche Aussage. Die Freisetzung des Diacylglycerol (DAG = DG) finde nicht "intrazellulär" sondern "intramembranös" statt. Das DAG bleibe in der Membran der Zelle und die Zellmembran gehöre nicht zum Intrazellulärraum, der als der von der Zellmembran umgebene Raum definiert werde. Soweit das DAG im Fachschrifttum als "intrazellulärer" Botenstoff bezeichnet werde, bedeute dies nur, dass das DAG intrazellulär "arbeite".
27Der Beigeladene und ihm folgend die Beklagte erwidern: Der Kläger interpretiere den Begriff "intrazelluläre Freisetzung" unzulässigerweise als "Freisetzung in den Intrazellulärraum". Die Botenstoffe des Phosphoinositolsystems würden nicht außerhalb der Zelle (extrazellulär), sondern in der Zellmembran, die Bestandteil der Zelle sei, also intrazellulär gebildet. Es sei abwegig, diese Aussage als falsch zu bewerten.
28Die Beteiligten streiten hiernach über die medizinische Fachfrage, ob der Begriff "intrazellulär" sich auch auf Vorgänge innerhalb der Zellmembran bezieht oder die Verwendung dieses Begriffs auf den Intrazellulärraum beschränkt ist, der unstreitig als "der von der Zellmembran umgebene Raum" definiert wird. In dieser Fachfrage kann der Einwand des Klägers keinen Erfolg haben, weil er nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat, dass seine Auffassung vertretbar ist und so auch vertreten wird.
29Der klagende Prüfling muss dem Gericht im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht "wirkungsvolle Hinweise" geben, d. h. seine Einwände konkret und nachvollziehbar begründen. Dazu muss er konkret darlegen, in welchen Punkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Bewertungsfehler aufweist, indem er substantiierte Einwände gegen Prüferbewertungen erhebt. Macht er geltend, dass seine als falsch bewertete Antwort in Wahrheit vertretbar sei und auch so vertreten werde, so hat er dies unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen näher darzulegen. Dies bedeutet, dass der klagende Prüfling die ihm zur Zeit der Prüfung zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen benennen muss, aus denen sich die Richtigkeit der von ihm gemachten Aussagen ergibt.
30Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 1994 - 22 A 1520/93 - Seite 27 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 1529/84, 138/87 - NJW 1991, 2008 (2010 f.) und BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35/92 - NVwZ 1993, 681 (683).
31Diese Pflicht zur substantiierten Darlegung besteht nicht nur, wenn ein Prüfling geltend macht, die angekreuzte Antwort sei zutreffend, sondern auch dann, wenn er - wie hier - einwendet, eine Prüfungsaufgabe sei zu eliminieren, weil neben der amtlich festgelegten Lösung eine weitere von ihm selbst nicht angekreuzte Antwort zutreffend sei. Die dargestellten Anforderungen hat der Kläger nicht erfüllt.
32Er hat nicht unter Bezeichnung entsprechender Fundstellen im Fachschrifttum substantiiert dargelegt, dass seine Auffassung, "intrazellulär" und "Intrazellulärraum" seien gleichzusetzen und ein anderes weiteres Begriffsverständnis sei falsch, vertreten wird. Das angeführte medizinische Wörterbuch (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 257. Auflage 1994) stützt die Ansicht des Klägers nicht. Es enthält jeweils eigene Definitionen für die Begriffe "intrazellulär" (S. 733) und "Intrazellulärraum" (S. 733, ferner S. 481 unter dem Stichwort "Flüssigkeitskompartimente"), ohne dass diese Begriffe gleichgesetzt werden. Das Wörterbuch definiert "intrazellulär" als "in (innerhalb) der Zelle" und verweist zugleich auf den Begriff der "Zelle". Das ist ohne weiteres mit der Auffassung des Beigeladenen und der Beklagten in Einklang zu bringen, die die Vorgänge "innerhalb" der Zellmembran, die Bestandteil der Zelle ist, im Gegensatz zu "extrazellulär" als "intrazellulär" bezeichnen. Die weiteren vom Kläger benannten Fundstellen des Fachschrifttums (Klinke/Silbernagl, Lehrbuch der Physiologie, 1994, S. 34; Schmidt/Thews, Physiologie des Menschen, 26. Auflage 1995, S. 17 f.; Silbernagl/Despopoulos, Taschenatlas der Physiologie, S. 242 bis 245; von Zetkin/Schaldach, Wörterbuch der Medzin, 6. Auflage, S. 657, 474) lassen nicht erkennen, dass dort die Auffassung vertreten wird, der Begriff "intrazellulär" sei ausschließlich auf den "Intrazellulärraum" bezogen zu verstehen. Es handelt sich vielmehr nur um Schlussfolgerungen des Klägers aus den genannten Quellen. Für die Annahme eines ausschließlich auf den "Intrazellulärraum" beschränkten Verständnisses des Begriffs "intrazellulär" reicht nicht aus, dass ein für dieses Wort angegebenes Beispiel Gallenkapillare betrifft, "die von dem Zytoplasma der Leberzellen begrenzt werden", oder dass in bildlichen Darstellungen der Weitergabe von Informationen innerhalb der Zelle durch sekundäre Botenstoffe auch der Begriff "Intrazellulärraum" auftaucht. Das genannte Beispiel und Ereignisse innerhalb des Intrazellulärraumes werden auch von dem weiteren Begriff "intrazellulär" mitumfasst, wie er von dem Beigeladenen und der Beklagten vertreten wird.
33Die Frage Nr. 29 vom zweiten Tag lautet:
34Die durchschnittliche Lebenserwartung wird definiert als
35(A) durchschnittliche Anzahl an Jahren, die die Menschen eines Jahrgangs leben
36(B) Durchschnittsalter aller in einem Jahr Verstorbenen
37(C) Anzahl an Jahren, die Menschen eines bestimmten Alters unter den bestehenden Sterbeverhältnissen durchschnittlich noch vor sich haben
38(D) Alter, das der einzelne erreichen wird
39(E) durchschnittliche Anzahl an Lebensjahren, die die mittlere Gesamtbevölkerung eines Jahres statistisch noch zu erwarten hat.
40Der Beigeladene hat (C) als zutreffende Antwort festgelegt, der Kläger die Antwort (A) markiert.
41Der Kläger verlangt die Gutschrift eines weiteren Punktes oder wenigstens Eliminierung der Prüfungsaufgabe. Er macht geltend, die Antwort (A), die "eine saloppe mögliche Definition" gebe, sei die bestmögliche Lösung. Die Antwort (C) sei dagegen unzutreffend. Sie beschreibe die Sterbetafel, definiere die "mittlere restliche Lebenserwartung" und beziehe sich mit der Formulierung "unter den bestehenden Sterbeverhältnissen" nur auf die derzeit bestehenden Sterbeverhältnisse. Der Begriff der durchschnittlichen Lebenserwartung "erfordere aber die Berücksichtigung von Neugeborenen, Jahrgang, Geburt etc. sowie auch älterer Generationen z. B: die durchschnittliche Lebenserwartung von 1850." Die Aussage unter (C) schließe einen Vergleich der durchschnittlichen Lebenserwartungen zu verschiedenen Zeiten (z. B. 1900 und 1988) aus. Es hätte gesagt werden müssen "unter den jeweils bestehenden Sterbeverhältnissen". Die Antwort (D) ermögliche dagegen, die genannten Aspekte zu berücksichtigen. Wegen der weiteren Einzelheiten der zahlreichen Äußerungen des Klägers zur Frage 29 vom zweiten Tag und der vorgelegten Literaturauszüge verweist das Gericht auf den Inhalt der Akten.
42Der Beigeladene und ihm folgend die Beklagte entgegnen unter anderem Folgendes: Die Aussage der Antwort (C) sei eine umfassende und international übliche Definition der "durchschnittlichen (mittleren) Lebenserwartung", die alle Altersklassen erfasse. Die durchschnittliche Lebenserwartung lasse sich nicht nur für Neugeborene ermitteln, sondern für jedes Lebensalter. Die durchschnittliche Lebenserwartung sei nur eine Information, die einer Sterbetafel entnommen werde könne, beschreibe aber nicht die Sterbetafel. Die vom Kläger gewählte Antwort (A) sei keine anhand der Literatur nachvollziehbare Definition des Begriffs "Lebenserwartung". Es fehle der Bezug auf die bestehenden Sterbeverhältnisse, insbesondere gehe aus der Formulierung nicht hervor, dass mit dem Begriff "Lebenserwartung" die durchschnittliche Zahl der von einem Individuum bestimmten Alters noch zu erwartenden Lebensjahre gemeint sei. Soweit der Kläger einen Auszug aus einer kommentierten Prüfungsfragensammlung vorgelegt habe, lasse sich den Ausführungen des Kommentars keine schlüssige Begründung für eine behauptete Missverständlichkeit der Prüfungsfrage entnehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
43Die teilweise schwer nachvollziehbaren Rügen des Klägers sind unberechtigt. Die Prüfungsaufgabe Nr. 29 vom zweiten Tag ist nicht fehlerhaft, weil sie verständlich, widerspruchsfrei und eindeutig ist. Auch ist die als Lösung festgelegte Antwort (C) zutreffend, weil sie einer allgemein üblichen Definition der "durchschnittlichen Lebenserwartung" entspricht. Definition ist die Bestimmung der wesentlichen Merkmale eines Begriffs. Die wesentlichen Merkmale des Begriffs durchschnittliche (mittlere) Lebenserwartung können bereits als allgemeinkundige Tatsachen der Brockhaus-Enzyklopädie, Band 13, 19. Auflage 1990, S. 176 f. entnommen werden, wo es unter dem Stichwort Lebenserwartung heißt:
44"...In der Bevölkerungsstatistik wird als mittlere L. eines Neugeborenen die wahrscheinliche Zahl der Jahre bezeichnet, die ein Neugeborener entsprechend den herrschenden Sterbeverhältnissen (...) eines Beobachtungszeitraums leben wird. Sie wird anhand von Sterbetafeln errechnet, ...Ferner wird sie auch für jedes Lebensalter errechnet. Diese altersspez. mittlere L. gibt dann an, wie viele Jahre ein Mensch eines bestimmten Alters wahrscheinlich leben wird; ...".
45Diese Begriffsbestimmung steht in Einklang mit den Ausführungen der von den Beteiligten bezeichneten Literaturstellen, die teilweise bestimmte Aspekte beleuchten oder weitere Erläuterungen enthalten. Die Aussage "Anzahl an Jahren, die Menschen eines bestimmten Alters unter den bestehenden Sterbeverhältnissen durchschnittlich noch vor sich haben" in der Antwort (C) erfüllt die wesentlichen Merkmale der zitierten Begriffsbestimmung. Die Unterscheidung zwischen Lebenserwartung bei Geburt oder in einem bestimmten Alter (im Alter x) ist kein wesentliches Begriffsmerkmal. Die durchschnittliche Lebenserwartung im Alter x ist der umfassendere Begriff und schließt mit dem Alter 0 die Lebenserwartung bei Geburt mit ein. Wesentlich für die Begriffsbestimmung ist, dass die während eines Beobachtungszeitraums herrschenden Sterbeverhältnisse Grundlage für die Prognose sind, wie viele Jahre ein Mensch eines bestimmten Alters wahrscheinlich leben wird. Diese Prognosegrundlage wird in der Antwort (C) mit der Formulierung "unter den bestehenden Sterbeverhältnissen" gekennzeichnet. Es muss auch nicht, wie der Kläger meint, "unter den jeweils bestehenden Sterbeverhältnissen" heißen, um die Lebenserwartungen aus unterschiedlichen Zeiten miteinander vergleichen zu können. Es ist unverständlich, weshalb für diesen Zweck die Begriffsdefinition anders gefasst werden sollte. Will man die durchschnittlichen Lebenserwartungen, die zu verschiedenen Zeiten prognostiziert wurden, miteinander vergleichen, versteht sich von selbst, dass den jeweiligen Prognosen dann die jeweils herrschenden Sterbeverhältnisse zugrunde gelegen haben. Anders als die Antwort (C) erfüllt die vom Kläger gewählte Antwort (A) nicht die Voraussetzungen einer Definition. Die Aussage "durchschnittliche Anzahl an Jahren, die die Menschen eines Jahrgangs leben" lässt wesentliche Merkmale des Begriffs "durchschnittliche Lebenserwartung" vermissen, nämlich die Bezugnahme auf die herrschenden Sterbeverhältnisse und eine Verdeutlichung des Prognosecharakters (Lebenserwartung). Bezeichnenderweise hat der Kläger selbst die Antwort (A) "eine saloppe mögliche Definition" genannt. "Salopp", also ungezwungen und nachlässig, darf eine Definition nicht sein. Das erkennende Gericht verweist zur weiteren Begründung ergänzend auf die oben wiedergegebenen und zutreffenden Ausführungen des Beigeladenen.
46Der Einwand des Klägers gegen die Frage Nr. 157 des ersten Tages vermag ihm ebenfalls nicht zum Bestehen der Prüfung zu verhelfen. Der Beigeladene hat die Antwort (C) auf diese Frage als Lösung festgelegt. Der Kläger hat die Antwort (A) markiert. Er macht geltend, allein die Antwort (E) sei zutreffend. Wenn der Kläger mit seiner Rüge Recht hätte, verminderte sich die relative Bestehensgrenze nicht. Eine Eliminierung der Prüfungsaufgabe, die eine Absenkung der Bestehensgrenze um den auf die amtlich festgelegte Lösung entfallenden Antwortanteil der Referenzgruppe zur Folge hätte, setzt voraus, dass die Frage im Sinne von § 14 Abs. 4 Satz 1 i. V: m. Abs. 2 ÄAppO fehlerhaft ist. Die Frage Nr. 157 des ersten Tages wäre aber nicht fehlerhaft, wenn allein die Antwort (E) zuträfe. Sie wäre nämlich dann ebenfalls eindeutig beantwortbar und ist nicht schon nach ihrem Wortlaut unverständlich, widersprüchlich oder mehrdeutig. Die relative Bestehensgrenze verminderte sich auch nicht aus einem anderen Grund. Träfe allein die Antwort (E) zu, wäre bei der Ermittlung der durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Referenzgruppe nur der niedrigere Antwortanteil der Referenzgruppe, der auf die Antwort (C) entfällt (0,030), durch den höheren Antwortanteil auszutauschen, der auf die Antwort (E) entfällt (0,125). Das brächte dem Kläger ersichtlich keinen Vorteil. Im Übrigen hätte der Kläger die Prüfung selbst dann nicht bestanden, wenn man - zu Unrecht - zu seinen Gunsten unterstellte, die Frage Nr. 157 des ersten Tages sei zu eliminieren und deshalb der Durchschnitt der Referenzgruppe um 0,030 zu vermindern. Dies zeigt die Berechnung am Ende dieser Entscheidungsgründe.
47In Bezug auf die Fragen Nr. 13 vom zweiten Tag, Nr. 75 vom zweiten Tag und Nr. 77 vom zweiten Tag kann unterstellt werden, dass die Rügen des Klägers durchgreifen, weil dies nach der Berechnung am Ende dieser Entscheidungsgründe nicht dazu führen würde, dass der Kläger die schriftliche Prüfung bestanden hätte.
48Der Kläger wendet gegen die genannten Fragen jeweils ein, dass keine der angebotenen fünf Antworten zutreffend sei. Träfen die Einwände zu, so wären die Fragen nur zu eliminieren, ohne dass der Kläger einen zusätzlichen Punkt erhielte. Dies gilt auch für die Frage Nr. 13 vom zweiten Tag. Wie sich aus der mit Schreiben vom 4. März 1999 überreichten Stellungnahme des Klägers (Blatt 129, 149 der Gerichtsakte) und aus dem weiteren Schreiben vom 8. Juni 1999 (Blatt 172 der Gerichtsakte) ergibt, macht der Kläger geltend, die fünf möglichen Antworten auf die Frage Nr. 13 vom zweiten Tag seien unzutreffend, weil alle angebotenen Antworten falsche Aussagen enthielten. Er hat seine früher vertretene Ansicht, die vom ihm markierte Antwort (D) sei zutreffend, nicht mehr aufrechterhalten; die Antwort (D) ist auch unrichtig, weil die Aussage der Antwort (D) dem Begriff des Portalläppchens und nicht dem Begriff Leberazinus entspricht.
49Eine Eliminierung der oben genannten drei Fragen hätte zur Folge, dass bei der Berechnung der relativen Bestehensgrenze die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Referenzgruppe um die Antwortanteile der Referenzgruppe zu vermindern wären, die auf die amtlich festgelegten Lösungen der Prüfungsfragen entfallen. Diese Antwortanteile sind 0,149 bei der Frage Nr. 13 vom zweiten Tag, 0,614 bei der Frage Nr. 75 vom zweiten Tag und 0,355 bei der Frage Nr. 77 vom zweiten Tag.
50Die Unterstellungen, die das Gericht bei der Frage Nr. 157 vom ersten Tag und den zuvor genannten weiteren drei Fragen zugunsten des Klägers vorgenommen hat, ergeben folgende Berechnung:
51Veränderung der Bestehensgrenze:
52Durchschnitt der Referenzgruppe nach den Ermittlungen des Beigeladenen: 204,0
53Veränderungen: - 0,030 - 0,149 - 0,614 - 0,355
54Unterstellter Durchschnitt der Referenzgruppe: 202,852
55Bestehensgrenze: 202,852 x 0,78 = 158,22456
56Zahl zutreffender Antworten des Klägers: 158
57Ergebnis: Nicht bestanden.
58Die Zahl der vom Kläger zutreffend beantworteten Fragen erreicht nicht mindestens 22 vom Hundert der durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Referenzgruppe. Dafür wären 159 zutreffend beantwortete Fragen erforderlich.
59Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser einen Antrag gestellt und sich daher einem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 erster Halbsatz VwGO) ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung.
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