Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 8 K 2214/01
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 26. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 30. August 2001 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 21. Februar 2000 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Die 1960 geborene Klägerin, die Staatsangehörige der Demokratischen Republik Sri Lanka ist, begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung mit ihrem deutschen Ehemann.
3Am 00.00.1993 heiratete die Klägerin in Colombo/Sri Lanka Herrn C, der sich bereits seit 1984 im Bundesgebiet aufhält und der - nachdem ihm 1992 zunächst eine Aufenthaltsbefugnis und 1996 dann eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt worden waren - seit dem 16. Juni 1999 deutscher Staatsangehöriger ist.
4Die Klägerin reiste nach ihren eigenen Angaben am 7. März 1995 ohne Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte hier am 9. März 1995 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid vom 9. November 1995 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag der Klägerin ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch diejenigen des § 53 AuslG vorliegen. Ferner drohte das Bundesamt der Klägerin ihre Abschiebung nach Sri Lanka an. Die hiergegen im November 1995 erhobene Klage wies das erkennende Gericht mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 7. Oktober 1998 ab (9 K 3394/95.A).
5Mit Blick auf den Aufenthaltsstatus ihres Ehemannes beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 13. Juli 1998 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und mit Schreiben vom 18. November 1998 die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Während der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 12. Januar 1999 mitteilte, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis scheide gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AuslG aus, da sie ohne das gemäß § 3 Abs. 1 und 3 AuslG i. V. m. §§ 1 ff. DV AuslG für die Familienzusammenführung erforderliche Visum in das Bundesgebiet eingereist sei und dieser Visumsverstoß auch nicht gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 1 AuslG oder § 9 Abs. 2 Ziffer 1 DVAuslG geheilt werden könne, gab er ihrem erneut unter dem 21. Juni/30. August 1999 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 3 i. V. m. § 55 Abs. 2 AuslG statt und erteilte ihr mit Verfügung vom 30. August 1999 erstmalig eine - zuletzt am 16. August 2001 bis zum 15. August 2003 verlängerte - Aufenthaltsbefugnis.
6Am 21. Februar 2000 beantragte die Klägerin erneut, ihr zum Zwecke der Familienzusammenführung mit ihrem inzwischen deutschen Ehemann eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte nach Anhörung mit Ordnungsverfügung vom 26. Juli 2000 ab. Zur Begründung wiederholte und vertiefte er seine auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Klägerin gerichteten Ausführungen in seinem Schreiben vom 12. Januar 1999. Ergänzend führte er aus, dass dem durch Art. 6 Grundgesetz (GG) vermittelten Schutz von Ehe und Familie bereits durch Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis Genüge getan worden sei. Den hiergegen mit Schreiben vom 25. August 2000 erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin vor allem damit, dass sich der Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AuslG auf sämtliche in § 5 AuslG genannten Aufenthaltsgenehmigungen beziehe. Sofern § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AuslG der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG nicht entgegenstehe, könne auch die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nicht auf die erstgenannte Vorschrift gestützt werden. Die vorgenannten Aufenthaltstitel seien in Bezug auf den Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AuslG vielmehr gleich zu behandeln. Den Widerspruch wies die Bezirksregierung Münster mit am 3. September 2001 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 30. August 2001 und mit einer dem Ausgangsbescheid im Wesentlichen entsprechenden Begründung als unbegründet zurück. Ergänzend führte die Bezirksregierung unter Bezugnahme auf den Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 1999 (I B 2/43.31) aus, dass der besondere Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AuslG nicht durch die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis verbraucht sei. Für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG komme es auf das (Nicht-)Vorliegen des besonderen Versagungsgrundes nach § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AuslG nicht an. Im Rahmen der letztgenannten Vorschrift sei zu prüfen, ob der Ausländer erstmals im Bundesgebiet eine Aufenthaltsgenehmigung beantrage, die er nicht nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AuslG i. V. m. § 9 DV AuslG nach der Einreise einholen dürfe bzw. für die das Zustimmungserfordernis nach § 11 DV AuslG bestehe. Die oben genannte Aufenthaltsbefugnis sei keine Aufenthaltsgenehmigung in diesem Sinne. Einer im Anschluss an diese Aufenthaltsbefugnis erstmals beantragten Aufenthaltsgenehmigung, die nicht nach § 9 DV AuslG eingeholt werden dürfe bzw. für die das Zustimmungserfordernis nach § 11 DV AuslG bestehe, stehe somit der Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AuslG entgegen.
7Daraufhin hat die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren am 2. Oktober 2001 die vorliegende Klage erhoben.
8Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
9Die Klägerin beantragt (schriftsätzlich sinngemäß),
10den Beklagten unter Aufhebung seiner Verfügung vom 26. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Münster vom 30. August 2001 zu verpflichten, ihr eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
11Der Beklagte beantragt (schriftsätzlich),
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden sowie auf die Erlasse des Innenministeriums des Landes Nordrhein- Westfalen vom 11. Juli 2002 (Az.: 14/43.31) und vom 8. Dezember 1999 (I B 2/43.31); bezüglich des Inhalts der vorgenannten Erlasse wird auf Blatt 46 bis 48 und auf Blatt 50 bis 54 der Gerichtsakte verwiesen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
16Das Gericht kann in der vorliegenden Form entscheiden, da sich die Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben.
17Die Verpflichtungsklage der Klägerin ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 26. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Münster vom 30. August 2001 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
18Die Klägerin hat gemäß §§ 23 Abs. 1 Halbsatz 1 Ziffer 1, 17 Abs. 1 AuslG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Nach den vorgenannten Vorschriften ist dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, zum Zwecke des nach Art. 6 GG gebotenen Schutzes vom Ehe und Familie eine Aufenthaltserlaubnis für die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet zu erteilen. Diese Voraussetzungen liegen unstreitig vor.
19Der Beklagte vertritt jedoch - angehalten durch die Erlasse des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westaflen vom 11. Juli 2002 (Az.: 14/43.31) und vom 8. Dezember 1999 (Az.: I B 2/43.31) - die Auffassung, dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch stehe die Regelung in § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AuslG entgegen, da sie - was unstreitig ist - im Jahr 1995 ohne das erforderliche Visum in das Bundesgebiet eingereist ist und die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 9 AuslG und § 9 DV AuslG nicht vorlägen. Zu einem anderen Ergebnis gelange man auch nicht mit Blick auf die der Klägerin nach § 30 Abs. 3 AuslG erteilte Aufenthaltsbefugnis, da diese abweichend von § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AuslG habe erteilt werden dürfen mit der Folge, dass letztgenannte Vorschrift noch anwendbar sei.
20Dieser Auffassung folgt die Kammer nicht. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Klägerin nach den oben geannten Vorschriften steht § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AuslG, wonach eine Aufenthaltsgenehmigung auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches nach dem Ausländergesetz versagt wird, wenn der Ausländer ohne das erforderliche Visum eingereist ist, nicht mehr entgegen. Der Beklagte bzw. das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen verkennen, dass der besondere Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AuslG hier entfällt. Zwar kann - wie hier geschehen - nach § 30 Abs. 3 AuslG einem Ausländer eine Aufenthaltsbefugnis abweichend von § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AuslG erteilt werden. Sobald die Ausländerbehörde dann aber dem Ausländer, um diesem einen dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, tatsächlich eine Aufenthaltsbefugnis zu diesem Zweck erteilt und seinen Aufenthalt im Bundesgebiet legalisiert hat, hat sie sich damit - jedenfalls in dieser Konstellation - auch der Möglichkeit begeben, den besonderen Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AuslG später noch einmal fruchtbar zu machen.
21Vgl. Verwaltungsgerichtshof für das Land Baden- Württemberg (VGH Baden-Württemberg), Urteil vom 26. Januar 1995 - 11 S 268/93 -, InfAuslR 1994, 104 ff.; OVG Berlin, Beschluss vom 30. Juli 1998 - OVG 3 SN 11.97 -, InfAuslR 1998, 471; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (OVG Hamburg), Beschluss vom 29. April 1999 - 6 Bs 259/98 -, InfAuslR 1999, 342; Fraenkel, einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, Baden-Baden 1991, 121 f.; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht (Band 1), Stuttgart u. a., Stand: Mai 2002, § 8 Rn. 14.
22Dies ist auf den eng begrenzten Normzweck des Visumserfordernisses zurückzuführen. Dieses soll gewährleisten, dass die Entscheidung über die Aufenthaltsgewährung getroffen wird, bevor der Ausländer eingereist ist. Ebenso soll er gegen eine ablehnende Entscheidung nur vom Ausland aus vorgehen können. Dieser Zweck hat sich erledigt, wenn - wie im vorliegenden Verfahren - die Ausländerbehörde positiv entschieden und eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt hat. Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AuslG dient ausschließlich der Durchsetzung dieses Zwecks. Die Vorschrift soll den Ausländer nicht vom Bundesgebiet fernhalten, sondern ihn lediglich zur Einhaltung des Visumsverfahrens zwingen. Das aber ist zumindest nach einer positiven Entscheidung mit dem Ziel, dem betroffenen Ausländer einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, nicht mehr erreichbar.
23Vgl. Fraenkel, a. a. O.; Hailbronner, Ausländerrecht (Ordner 1), Heidelberg, Stand: August 2002, § 8 Rn. 10; ferner die Begründung zum Entwurf des § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AuslG, abgedruckt bei: Kloesel/Christ/Häußer, a. a. O., § 8, 1; zum Zweck der Vorschrift siehe auch Bäuerle, in: Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht (Band 1), Neuwied u. a., Stand: Juli 2002, § 8 Rn. 1.
24Für die Richtigkeit des hier gefundenen Ergebnisses spricht auch folgende Erwägung: Unterstellt, die Klägerin hätte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt, nachdem sie bereits über sechs Monate im Besitz der ihr einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet vermittelnden Aufenthaltsbefugnis gewesen wäre, und der Beklagte hätte über diesen Antrag erst nach Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltsbefugnis entschieden, dann hätte für den Zeitraum zwischen Ablauf der Aufenthaltsbefugnis und Entscheidung der Ausländerbehörde über den Aufenthaltserlaubnisantrag der Aufenthalt der Klägerin trotz ihrer vormals unerlaubten - weil ohne das erforderliche Visum erfolgten - Einreise als erlaubt gegolten, vgl. § 69 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 2 und Satz 3 AuslG. Das Ausländergesetz macht im Rahmen des § 69 Abs. 3 AuslG also selbst deutlich, dass einem Ausländer, der - auf welcher Grundlage auch immer - im Bundesgebiet einen rechtmäßigen Aufenthalt begründet hat und sich hier nach wie vor rechtmäßig aufhält, in einem späteren Aufenthaltsgenehmigungsverfahren eine etwaige unerlaubte Einreise nicht mehr entgegengehalten werden kann. Hätte der Gesetzgeber etwas anderes gewollt, dann hätte er demjenigen Ausländer, der zwar aus einem mehr als sechsmonatigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet heraus eine Aufenthaltsgenehmigung beantragt (vgl. § 69 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 2 AuslG), zuvor aber unter Verstoß gegen die Sichtvermerksvorschriften eingereist ist, die in § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG angeordnete Fiktion des rechtmäßigen Aufenthaltes dem Zweck des § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AuslG entsprechend ausdrücklich versagt.
25Darüber hinaus wird die Unerheblichkeit des Sichtvermerksverstoßes im vorliegenden Verfahren auch deutlich, wenn man sich vergegenwärtigt, dass, träfe die Rechtsauffassung des Beklagten zu, die Klägerin, um gegenwärtig schon eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung erteilt bekommen zu können, zuvor das Visumsverfahren durchlaufen müsste. Zu diesem Zweck müsste sie nach Sri Lanka reisen und bei der dortigen deutschen Auslandsvertretung den Visumsantrag stellen. Sie brauchte den Ausgang des Visumsverfahrens aber nicht abzuwarten, sondern könnte unverzüglich nach der Antragstellung unter Berufung auf ihre die Wiedereinreise ins Bundesgebiet ermöglichende Aufenthaltsbefugnis zu ihrem Ehemann nach Deutschland zurückkehren.
26Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
27
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.