Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 10 K 871/02
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, das Habilitationsverfahren des Klägers fortzusetzen und den Kläger binnen 4 Monaten nach Rechtskraft des Urteils zum Habilitationsvortrag mit anschließendem Kolloquium vor den Habilitationsausschuss zu laden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der Kläger, heute Honorarprofessor an der Fachhochschule P, F, X1, Standort: X1, beantragte im Juni 1981 beim Dekan der Beklagten die Eröffnung des Habilitationsverfahrens im Fach Chirurgie. Zugleich legte er eine Habilitationsschrift mit dem Titel Posttraumatisches Heilungsverhalten querosteotomierter, instabil versorgter Schaftknochen unter dem Einfluss von dynamischem Interferenzstrom. Eine experimentelle Studie am Großtier" vor. Am 14. Juli 1981 beschloss der Fachbereichsrat Klinische Medizin der Beklagten die Eröffnung des Habilitationsverfahrens und bestellte eine Habilitationskommission.
3Die Habilitationskommission holte Gutachten verschiedener Professoren ein, die zu unterschiedlichen Ergebnissen hinsichtlich der Habilitationsschrift gelangten. Unter Zugrundelegung des Berichts der Habilitationskommission lehnte der Habilitationsausschuss - zu dem als stimmberechtigte Mitglieder alle zur Gruppe der Professoren des Fachbereichs rechnenden Mitglieder gehören (Art. 58 Abs. 1 Nr. 1 der Verfassung der X-Universität zu N [UV] vom 31. Dezember 1984 i.d.F. vom 20. März 1990) - im Jahr 1984 die Fortsetzung des Verfahrens ab. Auf den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wurde das Habilitationsverfahren im Oktober 1984 fortgesetzt.
4Die Habilitationskommission holte weitere Gutachten ein. In Abstimmung mit der Kommission legte der Kläger im Juni 1987 eine geänderte Fassung seiner Habilitationsschrift vor. Am 8. Dezember 1988 lehnte der Habilitationsausschuss die Fortführung des Verfahrens erneut ab. Gegen den Ablehnungsbescheid vom 21. Dezember 1989 legte der Kläger Widerspruch ein, dem der Habilitationsausschuss am 29. Dezember 1989 stattgab.
5Die vom Habilitationsausschuss eingesetzte Habilitationskommission forderte zunächst die bisherigen Gutachter - u.a. B (G) - zu ergänzenden Stellungnahmen auf. B befürwortete weiterhin die Annahme der Arbeit als Habilitation in Übereinstimmung mit seinem am 8. Januar 1986 erstatteten Gutachten. Am 4. Dezember 1990 beschloss die Habilitationskommission, drei weitere auswärtige Gutachter um die Beurteilung der Arbeit zu bitten. Von diesen drei Gutachtern kamen die T-O (F1) und L (E) in ihren Gutachten zu der Empfehlung, die Leistung des Klägers als Habilitationsschrift anzunehmen. T1 (N1) empfahl in seinem Gutachten die Annahme der Arbeit als Habilitationsschrift nach Überarbeitung. Seiner Auffassung nach wäre es u.a. wünschenswert gewesen, wenn der Kläger in seiner Arbeit Ansätze einer Semiquantifizierung der histologischen Bilder gewagt hätte und bestimmte Befunde im einfachen Blindverfahren von mehreren Untersuchern beurteilt worden wären.
6Auf der Grundlage des erstellten Berichts der Habilitationskommission sprach sich die Mehrheit der stimmberechtigten Professoren des Habilitationsausschusses gegen eine Fortsetzung des Verfahrens aus. Daraufhin teilte der Dekan der Beklagten dem Kläger durch Bescheid vom 12. Dezember 1991 mit, dass das Habilitationsverfahren nicht fortgesetzt werde. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger am 3. Dezember 1992 Klage.
7Der Antrag des Klägers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch das erkennende Gericht blieb ebenso erfolglos (Beschluss vom 9. Juni 1993 - 1 L 760/93 -) wie seine anschließend eingelegte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) (Beschluss vom 19. November 1993 - 22 B 1651/93 -).
8Im Hauptsacheverfahren hob das erkennende Gericht den angefochtenen Bescheid der Beklagten durch Urteil vom 28. Januar 1994 (1 K 3759/92) auf. Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten wies das OVG NRW durch Urteil vom 16. Januar 1995 (22 A 969/94) zurück und verpflichtete die Beklagte, über die Fortsetzung des Habilitationsverfahrens des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Dabei gab das OVG NRW der Beklagten u.a. auf, einer erneuten Entscheidung des Habilitationsausschusses die Gutachten der B, T1, T-O und L zu Grunde zu legen, und stellte fest, bei der Abstimmung komme es auf die Mehrheit der Ja-Stimmen gegenüber den Nein- Stimmen an; Stimmenthaltungen seien als nicht abgegebene Stimmen anzusehen.
9Daraufhin führte der Habilitationsausschuss eine erneute schriftliche (erste") Abstimmung betreffend das Habilitationsverfahren des Klägers durch, in der die Mehrzahl der stimmberechtigten Mitglieder des Habilitationsausschusses erneut gegen die Fortsetzung des Habilitationsverfahrens votierten. Unter dem 6. September 1995 teilte der Prodekan in Vertretung des Dekans der Beklagten den Mitgliedern des Habilitationsausschusses mit, dass es nach der Entscheidung des OVG NRW erforderlich sei, in einer zweiten Abstimmungsrunde darüber zu befinden, ob das Habilitationsverfahren des Klägers endgültig beendet sei oder ob es bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, also im Falle einer Nachbesserung der Arbeit auf Grund bestimmter Maßgaben, wieder aufgenommen werden könne. In dieser (zweiten") Abstimmungsrunde stimmten 99 Mitglieder des Habilitationsausschusses für eine endgültige Beendigung und 9 Mitglieder für eine Wiederaufnahme des Habilitationsverfahrens unter Angabe bestimmter Maßgaben. 38 Stimmberechtigte wählten die Alternative, kein Votum abzugeben. Der Dekan der Beklagten stellte daraufhin durch Bescheid vom 16. Oktober 1995 fest, dass das Habilitationsverfahren nicht fortgesetzt werde.
10Auf die nach erfolglosem Vorverfahren hiergegen erhobene Klage verpflichtete das erkennende Gericht die Beklagte durch Urteil vom 12. März 1999 (1 K 1583/96), über die Fortsetzung des Habilitationsverfahrens des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Dabei gab es der Beklagten u.a. auf, unter Berücksichtigung der Vorgaben des OVG NRW in seinem Urteil vom 16. Januar 1995 die zweite Abstimmungsrunde zu wiederholen, wobei u.a. diejenigen Mitglieder des Habilitationsausschusses, die für eine endgültige Beendigung des Habilitationsverfahrens stimmen wollten, ihre Ablehnung substantiiert zu begründen hätten. Den dagegen gerichteten Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung lehnte das OVG NRW mit Beschluss vom 23. Juli 1999 (22 A 1882/99) ab.
11Bei der im September/Oktober 1999 durchgeführten Wiederholung des zweiten Abstimmungsverfahrens über die Beendigung bzw. Fortsetzung des Habilitationsverfahrens des Klägers unter Beifügung der Habilitationsschrift sowie der Gutachten der B, T1, T-O und L votierten von 146 stimmberechtigten Mitgliedern des Habilitationsausschusses 33 für die endgültige Beendigung des Habilitationsverfahrens und 18 für eine Fortsetzungsmöglichkeit nach Überarbeitung der Habilitationsschrift. 95 Stimmberechtigte gaben kein Votum ab. Daraufhin stellte der Dekan der Beklagten durch Bescheid vom 28. Februar 2000 wiederum fest, dass das Habilitationsverfahren des Klägers nicht fortgesetzt werde. Zur Begründung führte er aus, die Mehrheit der Mitglieder des Habilitationsausschusses habe ihr ablehnendes Votum auf eine Vielzahl von Mängeln gestützt und damit eine individuelle Wertungsentscheidung getroffen.
12Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger unter dem 14. März 2000 Widerspruch und am 18. März 2000 Klage vor dem erkennenden Gericht.
13Den unter dem 20. April 2000 gestellten Antrag des Klägers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes lehnte das erkennende Gericht durch Beschluss vom 23. Mai 2000 (10 L 571/00) ab. Den dagegen gerichteten Antrag des Klägers auf Zulassung der Beschwerde lehnte das OVG NRW durch Beschluss vom 19. Dezember 2000 (14 B 880/00) ab.
14Auf die von dem Kläger nach erfolgloser Durchführung eines Vorverfahrens gegen den Bescheid vom 28. Februar 2000 bereits am 18. März 2000 erhobene Klage (10 K 692/00) verpflichtete das erkennende Gericht die Beklagte durch Urteil vom 23. März 2001, dem Kläger in einem Bescheid mitzuteilen, dass das Habilitationsverfahren bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen fortgesetzt werde, wobei das Gericht der Beklagten die Beachtung verschiedener Maßgaben aufgab. Nach diesem rechtskräftigen Urteil hat die Beklagte dem Kläger u.a. die nachzubessernden Stellen der Habilitationsschrift im Einzelnen abschließend zu bezeichnen (Nr. 2) und die Maßgaben für eine Nachbesserung anzugeben (Nr. 3), die allein aus den eine Fortsetzung des Habilitationsverfahrens befürwortenden Stellungnahmen entnommen werden sollten (Nr. 4); die Erfüllung der geforderten Maßgaben muss dem Kläger möglich sein, anderenfalls die Maßgaben als erfüllt anzusehen sind (Nr. 5).
15Am 11. Juni 2001 fand zwischen den Beteiligten eine Besprechung statt, an der u.a. neben dem Kläger und dessem Prozessbevollmächtigten der Dekan und der Forschungsdekan der Beklagten teilnahmen. Ausweislich eines vom Prozessbevollmächtigten des Klägers diktierten Vermerkes war Gegenstand des Gesprächs der Inhalt der Maßgaben, bei deren Erfüllung das Habilitationsverfahren des Klägers wieder aufgenommen werden sollte. Auf der Grundlage dieser Besprechung erließ der Dekan der Beklagten am 19. Juni 2001 einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid. Darin teilte der Dekan der Beklagten dem Kläger mit, dass das Habilitationsverfahren unter folgenden Voraussetzungen fortgesetzt werde:
161. Der Kläger habe zusätzlich eine semiquantitative Doppelblind- auswertung der histologischen Bilder vorzunehmen und eine Statistik mit nicht parametrischen Tests zu erstellen, um einen Gruppenvergleich zu ermöglichen".
172. Die Erfüllung der Ziff. 1 könne in Form eines Nachtrags zur Habilitationsschrift erfolgen.
183. Der Kläger könne bei der Nachbesserung Beratung durch ein vom Dekan benanntes Fakultätsmitglied in Anspruch nehmen.
19Hierauf nahm der Kläger unter dem 7. August 2001 Kontakt mit dem vom Dekan als Fakultätsmitglied benannten I auf. Letzterer bat den Kläger, die histologischen Schnitte seiner damaligen Versuchsreihen im Dekanat der Beklagten abzugeben, damit sie an ihn weitergeleitet würden, um sie selbst durchzusehen und zuzuordnen. Daraufhin gab der Kläger seine damaligen relevanten histologischen Sektionspräparate am 5. September 2001 im Dekanat der Beklagten ab. I nahm eine einfach verblindete" Auswertung der überreichten drei Präparatserien vor, ohne zu wissen, welche Serie im Einzelnen der Kontroll- und welche der Behandlungsgruppe entsprach. In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 9. Dezember 2001 kam er zu dem Ergebnis, dass auf Grund starker Unterschiede zwischen den Längsschnittpräparaten hinsichtlich der Geometrie des Frakturspalts und der Querschnittpräparate hinsichtlich der Repräsentanz eingebrachter Osteosyntheseplatten und -schrauben eine Gruppenbildung und damit verbunden ein Vergleich zwischen Präparaten gleicher Ordnungsziffer aus den drei Serien R, B und G nicht möglich sei.
20Das Gutachten brachte der Dekan der Beklagten dem Kläger mit Schreiben vom 8. Januar 2001 zur Kenntnis. Der Kläger wandte sich daraufhin an S - Fachtierarzt für Pathologie -, ehem. Leiter der zentralen tierexperimentellen Einrichtung des Universitätsklinikums N, mit der Bitte um Beantwortung der Fragen, was eine semiquantitative Doppelblindauswertung sei und ob es sich um eine solche bei dem Gutachten von I handele. In seinem Antwortschreiben vom 7. Februar 2002 teilte S Folgendes mit: Doppelblindauswertungen seien nur im Rahmen klinischer Prüfungen neuer Arzneimittel am Patienten möglich. Der Auftraggeber stelle dem Arzt Prüfsubstanzen zur Verfügung, die nach einem Nr.-System verschlüsselt seien. Weder der behandelnde Arzt noch die Patienten wüssten, ob ihnen ein Placebo oder die Prüfsubstanz verabreicht würde. Am Ende einer solchen Doppelblindstudie könne der Auftraggeber, wenn alle Daten der Prüfparameter (Werte der klinisch- chemischen oder hämatologischen Untersuchungen) vorlägen, die Placebo- und Prüfsubstanzgruppe zusammenstellen. Zwar sei ein einfacher Blindversuch auch bei präklinischen Versuchsvorhaben möglich, indem vom Versuchsleiter nummerierte Prüfsubstanzen an die Versuchstiere verabreicht und die Daten der Prüfparameter (Ergebnisse der histologischen Untersuchungen von Geweben und Organen) dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt würden, der die Ergebnisse dann den Kontroll- und Behandlungsgruppen zuordne. Bei dem Kläger handele es sich jedoch gleichzeitig um den Auftraggeber und den Versuchsleiter in einer Person. Eine nachträgliche semiquantitative Doppelblindauswertung der histologischen Schnitte (z.B. halbquantitative Schätzung des Kallus) sei aus wissenschaftlicher Sicht unmöglich, da der Kläger auf Grund der von ihm vorgenommenen mikromorphologischen Analyse die meisten Präparate und ihre Gruppenzugehörigkeit kenne. Die weitere Auflage eines nichtparametrischen Tests entfalle, da dieser von den Ergebnissen einer vorherigen Doppelblindauswertung abhängig sei. Die von I vorgenommene Auswertung könne nur im Sinne einer einfachen Blindauswertung interpretiert werden. Jeder externe Pathologe könne ebenfalls nur eine solche einfache Blindauswertung vornehmen.
21Unter dem 12. Februar 2002 forderte der Kläger die Beklagte über seine Prozessbevollmächtigten auf, das Habilitationsverfahren fortzusetzen. Daraufhin teilte der Dekan der Beklagten dem Kläger mit Schreiben vom 25. Februar 2002 mit, der Fachbereichsrat der N Fakultät werde in seiner Sitzung am 23. April 2002 entscheiden, ob der Kläger die Auflagen zur Nachbesserung der Habilitationsschrift erfüllt habe.
22Am 23. März 2002 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Es handele sich um eine allgemeine Leistungsklage, die ohne Vorverfahren zulässig sei. Er habe einen Anspruch auf Fortsetzung des Habilitationsverfahrens und Ladung zum Habilitationsvortrag mit anschließendem Kolloquium. Die ihm mit Bescheid vom 19. Juni 2001 auferlegten Nachbesserungsmaßgaben seien als erfüllt anzusehen. Zwar seien die auferlegten Maßgaben das Ergebnis einer Besprechung mit Vertretern der Beklagten gewesen, ihm sei die auferlegte semiquantitative Doppelblindauswertung" jedoch objektiv unmöglich. Solche Auswertungen gebe es nur im Rahmen klinischer Prüfungen neuer Arzneimittel. Vermutlich sei die Unerfüllbarkeit und Unzumutbarkeit von den Vertretern der Beklagten genauso wenig erkannt worden wie von ihm. Allerdings hätte der Habilitationsausschuss, dem Fachleute angehörten und der die dem Bescheid vom 19. Juni 2001 zu Grunde liegende Entscheidung über Nachbesserungsarbeiten getroffen habe, erkennen müssen, dass ihm - dem Kläger - die Erfüllung der Auflage unmöglich sei. Da keine Daten einer semiquantitativen Untersuchung existierten, sei ihm auch die Erstellung nicht parametrischer Tests unmöglich. Damit seien nach dem rechtskräftigen Urteil der Kammer vom 23. März 2001 die Nachbesserungsmaßgaben als erfüllt anzusehen. Ein gebundener Anspruch folge daraus, dass die Beklagte bei Erfüllung der Auflagen auf die Ausübung ihres Fortsetzungsermessens verzichtet habe. Soweit eine Nachbesserung durch eine doppelt geblindete Auswertung zweier neu zu bestellender Histopathologen gefordert werde, handele es sich nicht um eine Nachbesserung durch ihn, sondern um die Einholung weiterer Gutachten von Dritten.
23Im Rahmen der am 27. September 2002 durchgeführten mündlichen Verhandlung, in deren Verlauf die Beteiligten einen - später widerrufenen - Vergleich schlossen, räumte der Kläger ein, dass ihm seinerzeit klar gewesen sei, dass er bei der geforderten Doppelblindauswertung als verantwortlicher Versuchsleiter nicht selbst hätte mitwirken können. Er habe sich in gewisser Weise befangen gefühlt, da er die Präparate und deren Zuordnung gekannt habe. Diese Bedenken habe er gegenüber den anwesenden Vertretern der Beklagten geäußert. Der Dekan habe gleichwohl mit den Worten: Wir machen es doch." an dem Vorschlag festgehalten.
24Der Kläger beantragt,
25die Beklagte zu verpflichten, sein Habilitationsverfahren fortzusetzen und ihn binnen 4 Monaten nach Rechtskraft des Urteils zum Habilitationsvortrag mit anschließendem Kolloquium vor den Habilitationsausschuss zu laden.
26Die Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Sie trägt vor: Die Voraussetzungen für die Fortsetzung des Habilitationsverfahrens seien zuvor mit dem Kläger genau abgestimmt worden. Die Nachbesserungsmaßgaben seien bestandskräftig. Sie seien auch erfüllbar. Die semiquantitative Doppelblindauswertung sei von einem der Gutachter gefordert worden. Diese Art der Auswertung sei bekannt und werde nicht nur im Rahmen klinischer Prüfungen von Arzneimitteln, sondern auch bei einer Auswertung histologischer Präparate eingesetzt. Bei der Auflage habe es sich ihrer Auffassung nach um eine doppelt geblindete Auswertung handeln sollen. Ihr sei durchaus bekannt gewesen, dass der Kläger als Versuchsleiter für diese Art der Auswertung nicht in Betracht komme. Vielmehr habe je ein vom Kläger und ein von ihr zu bestellender Histopathologe die kodierten Präparate auswerten und versuchen sollen, Gruppen zu bilden. Die einfache parametrische Auswertung habe bedeuten sollen, dass eine Variable (Einfluss von Schwachstrom auf die Knochenheilung) mit der Kontrollgruppe verglichen werde. Neben der geblindeten Auswertung" durch I sei eine weitere geblindete Auswertung" durch einen weiteren unabhängigen Pathologen möglich und durchführbar. Die Maßgaben zur Nachbesserung habe der Kläger daher nicht erfüllt.
29Die Beteiligten haben am 27. September 2002 auf (erneute) mündliche Verhandlung verzichtet.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Ordner, 1 Habilitationsschrift) sowie auf die Gerichtsakten 1 K 3759/92 (OVG NRW 22 A 969/94), 1 K 1583/96 (OVG NRW 22 A 1882/99) und 10 L 571/00 (OVG NRW 14 B 880/00) Bezug genommen.
31E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
32Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Kammer ohne (erneute) mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
33Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Gegenstand der allgemeinen Leistungsklage sind alle öffentlich-rechtlichen Ansprüche auf Vornahme von Verwaltungshandlungen, die nicht im Wege der Verpflichtungsklage geltend gemacht werden können. Da sich die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO allein auf den Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts bezieht, kommt die allgemeine Leistungsklage grundsätzlich für alle übrigen Formen des Verwaltungshandelns in Betracht.
34Der Kläger begehrt die Vornahme einer sonstigen Verwaltungshandlung des Beklagten, die keinen Verwaltungsakt darstellt. § 10 Abs. 1 Satz 1 der Habilitationsordnung - HabilO - der Beklagten vom 12. Mai 1975 sieht bei Fortsetzung des Verfahrens vor, dass der Dekan den Bewerber zum Habilitationsvortrag mit anschließendem Kolloquium vor den Habilitationsausschuss lädt. Hierbei handelt es sich um eine einfache Ladung zu einem weiteren Prüfungsabschnitt, die keinen Verwaltungsaktcharakter besitzt. Die Ladung zur Prüfung stellt grundsätzlich eine schlicht-hoheitliche Verfahrenshandlung dar, durch die keine Verpflichtung des Geladenen begründet wird, sich der Prüfung zu unterziehen.
35Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Februar 1981 - 9 S 92/81 -, zit. nach JURIS; Bay VGH, Beschluss vom 11. Januar 1989 - 3 B 88.01381 -, in: BayVBl. 1989, 343; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 1984 - 8 C 87.82 -, NJW 1984, 2541; ferner: Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2.Aufl., 2001, Rn. 139; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht, 3. Aufl., 1994, Rn. 379.
36Mit der Ladung vor den Habilitationsausschuss sind für den Kläger keine konkreten Rechtswirkungen für die Prüfung oder die Prüfungsentscheidung verbunden. Diese knüpfen vielmehr an den nach der Ladung zu erbringenden Habilitationsvortrag und das sich anschließende Kolloquium an (§ 10 Abs. 3 Satz 1 HabilO).
37Der Kläger ist auch analog § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da nicht offensichtlich und eindeutig auszuschließen ist, dass er durch die Ablehnung des von ihm mit Schreiben vom 12. Februar 2002 gegenüber der Beklagten geltend gemachten Anspruchs auf Fortsetzung des Habilitationsverfahrens und Ladung vor den Habilitationsausschuss in eigenen Rechten, namentlich in seinem Recht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, verletzt wird. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten geltend, dass das ihm auferlegte Nachbesserungsverlangen als erfüllt anzusehen sei, so dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 HabilO gegeben seien. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist keine im Rahmen der Klagebefugnis zu behandelnde Frage, sondern im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfen.
38Für den Kläger besteht ferner ein Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Sachentscheidung. Das grundsätzlich auch bei Leistungsklagen zu bejahende schutzwürdige Interesse an der gerichtlichen Durchsetzung des behaupteten Anspruchs entfällt ausnahmsweise nur dann, wenn besondere Umstände gegeben sind, die u.a. dann vorliegen können, wenn sich das Klagebegehren als rechtsmissbräuchlich darstellt, weil der Kläger in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Art und Weise eine Verzögerung der Klageerhebung bewirkt hat. Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Indem der Kläger den Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2001 nicht angefochten hat und dadurch bestandskräftig hat werden lassen, ergibt sich keine Verwirkung seines vorliegenden Klagebegehrens. Eine solche Verwirkung läge vielmehr nur dann vor, wenn das Klagerecht über einen längeren Zeitraum bestand, dies aber in Kenntnis des Berechtigten nicht ausgeübt wurde und dadurch beim Beklagten ein entsprechender Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, auf Grund dessen dieser nicht mehr mit einer Klageerhebung in der Sache rechnen musste.
39Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. August 2000 - 4 A 11.99 -, NVwZ 2001, 206; Beschluss vom 31. August 1999 - 3 B 57.99 -, NVwZ-RR 2000, 259.
40Dies ist bei dem Klagebegehren des Klägers jedoch nicht der Fall. Allein durch die Nichtanfechtung des Nachbesserungsbescheides vom 19. Juni 2001 ist bei der Beklagten kein Vertrauenstatbestand der Gestalt geschaffen worden, dass der Kläger mit der Nachbesserungsauflage auf eine weitere Durchführung des Habilitationsverfahrens verzichtet hätte. Vielmehr sollte erst die auferlegte Nachbesserung erfolgen und - je nach dem Ergebnis - das Verfahren fortgesetzt werden. Zur Überprüfung und Auswertung der histologischen Bilder seiner Versuchsreihe hat der Kläger seine Schnitte einem anderen Fakultätsmitglied vorgelegt. Vor Kenntnis der Prüfung durch I hat der Kläger weder auf einen Anspruch auf Fortsetzung des Habilitationsverfahrens - ausdrücklich oder konkludent - verzichtet, noch wollte er bereits zu diesem Zeitpunkt klageweise ein Recht auf Fortsetzung des Habilitationsverfahrens durchsetzen, noch ist durch einen längeren Zeitablauf - der sich hier nur auf die Dauer der Präparatsprüfung durch I beschränkte - ein entsprechender Vertrauenstatbestand bei der Beklagten entstanden. Vielmehr hat der Kläger nach Kenntniserlangung des Ergebnisses der Prüfung durch I ohne zeitliche Verzögerung rechtliche Schritte unternommen und zeitnah die vorliegende Klage erhoben. Mit Schreiben des Dekans der Beklagten an seinen Prozessbevollmächtigten vom 8. Januar 2002 ist ihm erstmalig das von I ermittelte Auswertungsergebnis mitgeteilt worden. Daraufhin stellte der Kläger über seine Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 12. Februar 2002 einen Antrag auf Fortsetzung des Habilitationsverfahrens. Nach Mitteilung des Dekans der Beklagten vom 25. Februar 2002, dass der Fachbereichsrat über die Erfüllung der Nachbesserungsauflage entscheiden werde und der darin enthaltenen inzidenten Ablehnung, dem Begehren des Klägers zu entsprechen, hat dieser am 23. März 2002 Klage erhoben.
41Die Klage ist auch begründet.
42Der Kläger hat gegenüber der Beklagten gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 HabilO einen Anspruch auf Fortsetzung des Verfahrens und Ladung zum Habilitationsvortrag mit anschließendem Kolloquium vor dem Habilitationsausschuss.
43Das Habilitationsverfahren des Klägers ist fortzusetzen, da die durch Bescheid des Dekans der Beklagten vom 19. Juni 2001 dem Kläger auferlegten Nachbesserungsarbeiten seiner Habilitationsschrift im Sinne des § 9 Abs. 2 HabilO als erfüllt anzusehen sind.
44Die Beklagte ist durch Urteil des erkennenden Gerichts vom 23. März 2001 rechtskräftig und mit bindender Wirkung für alle Beteiligten (§ 121 Nr. 1 VwGO) verpflichtet worden, dem Kläger in einem Bescheid mitzuteilen, dass das Habilitationsverfahren bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen fortgesetzt wird und dabei unter Beachtung der Maßgaben des Gerichts die Voraussetzungen anzugeben, nach deren Erfüllung das Verfahren wieder aufgenommen wird". Die zu beachtenden Maßgaben hat das Gericht in den Entscheidungsgründen näher präzisiert, die zur Auslegung des Urteilstenors und zur näheren Bestimmung der dort in Bezug genommenen Voraussetzungen heranzuziehen sind. Da die Maßgaben, die das Verpflichtungsurteil der Beklagten zur Beachtung bei dem Erlass des neuen Verwaltungsakts vorschreibt, sich nicht aus der Urteilsformel selbst entnehmen lassen, ergibt sich der Umfang der materiellen Rechtskraft und damit der Bindungswirkung notwendigerweise aus den Entscheidungsgründen, die die nach dem Urteilstenor zu beachtende Rechtsauffassung des Gerichts im Einzelnen darlegen.
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1995 - 8 C 8.93 -, NJW 1996, 737 ff. = NVwZ 1996, 473.
46Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts hatte die Beklagte die nachzubessernden Stellen der Habilitationsschrift im Einzelnen unter genauer Angabe der Seitenzahl und der dort in Rede stehenden Passagen abschließend zu bezeichnen (Nr. 2). Hierzu waren zudem die jeweiligen Maßgaben anzugeben, nach denen die Nachbesserung erfolgten sollte (Nr. 3). Die nachzubessernden Stellen sowie die Maßgaben für die Nachbesserung sollten allein den eine Fortsetzung des Habilitationsverfahrens nach Nachbesserung befürwortenden Stellungnahmen entnommen werden (Nr. 4). Die Erfüllung der Maßgaben musste dem Kläger möglich sein; sofern dieser die Unmöglichkeit der Erfüllung einer Maßgabe belegte, sollte diese als erfüllt gelten (Nr. 5). Das Ausmaß der verlangten Nachbesserung durfte insgesamt nicht einer Neuanfertigung gleichkommen (Nr. 6).
47Ausgehend von diesen Vorgaben ist das durch Bescheid vom 19. Juni 2001 gegenüber dem Kläger artikulierte Nachbesserungsverlangen der Beklagten als erfüllt im Sinne der Nr. 5 der Maßgaben-Vorgaben des Urteils der Kammer vom 23. März 2001 anzusehen.
48Unabhängig davon, ob die Beklagte sich an die rechtlich bindenden Vorgaben des rechtskräftigen Urteils bei Abfassung des gegenüber dem Kläger erlassenen Nachbesserungsbescheids gehalten hat, hat sie ihm mit ihrem Bescheid vom 19. Juni 2001 jedenfalls eine Nachbesserung auferlegt, die von den eine Fortsetzung des Habilitationsverfahrens nach Nachbesserung befürwortenden Gutachtern so nie gefordert worden ist (vgl. S. 5 des Gutachtens T1 vom 11. April 1991; ferner die Stellungnahmen der Mitglieder des Habilitationsausschusses O1 und T2) und die zu erfüllen dem Kläger auch tatsächlich unmöglich ist. Der Dekan der Beklagten forderte den Kläger unter Nr. 1 seines Bescheides vom 19. Juni 2001 auf, zusätzlich eine semiquantitative Doppelblindauswertung der histologischen Bilder vorzunehmen und eine Statistik mit nichtparametrischen Tests zu erstellen, um einen Gruppenvergleich zu ermöglichen".
49Die von dem Kläger geforderte semiquantitative Doppelblindauswertung" ist diesem nicht möglich.
50In der medizinischen Wissenschaft versteht man unter einem Doppelblindversuch" eine Testreihe, bei der weder die Versuchsperson bzw. das Versuchstier die Zuordnung der Prüfsubstanz zu einem Versuchsteilnehmer kennt noch der Arzt oder der Versuchshelfer. Die Zuteilung der Probanden zur Test- oder Kontrollgruppe erfolgt nach dem Zufallsprinzip anhand besonderer statistischer mathematischer Auswahlverfahren. Solche Doppelblindversuche kommen insbesondere in der Arzneimittelprüfung zur Anwendung.
51Vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, Berlin/New York, Stand: 2002, zum Stichwort: Blindversuch; dtv-Wörterbuch Medizin, Februar 2000, zum Stichwort: Blindversuch; Roche, Lexikon Medizin, 4. Aufl., 1998, zum Stichwort: Blindversuch; Der Gesundheitsbrockhaus, 2. Aufl., Wiesbaden 1979, S. 102.
52Hiervon ausgehend ist mit dem Begriff der Doppelblindauswertung" die Prüfung von bereits vorhandenen Ergebnissen zu verstehen, bei denen weder dem Versuchsleiter bzw. Versuchshelfer noch dem Auftraggeber die Zuordnung der Prüfsubstanz zu einem der Probanden bekannt ist. Überträgt man die Definition des Doppelblindversuchs auf die dem Kläger auferlegte Doppelblindauswertung seiner histologischen Bilder, so ist ihm dies nicht ohne eine erneute Durchführung der Versuchsreihen möglich, da er der maßgebliche Versuchsleiter und gleichzeitig Auftraggeber der von ihm gewonnenen histologischen Präparate war und er die Zuordnung der histologischen Bilder der von ihm untersuchten einzelnen Schafe kannte. Die Doppelblindauswertung" setzt deshalb voraus, dass Personen, die nicht in die Versuchsreihe involviert waren, die von den mit dynamischem Interferenzstrom (DIC) in unterschiedlicher Stärke behandelten Schafen ermittelten Daten anhand bestimmter Prüfparameter auswerten und sie den Behandlungs- und Kontrollgruppen zuordnen, um daraus Rückschlüsse für die der Habilitationsarbeit zu Grunde liegenden Hypothesen zu gewinnen. Die dem Kläger auferlegte Doppelblindauswertung würde für ihn bedeuten, dass er eine erneute Versuchsreihe in einem Doppelblindversuch durchführte, die er zwar in Auftrag gibt, an der er aber nicht unmittelbar beteiligt wäre. Dies käme aber einer Neuanfertigung der Arbeit gleich und ist nicht als Nachbesserung anzusehen, weshalb diese Aufgabenstellung bereits nach den gerichtlichen Maßgaben ausscheidet.
53Soweit die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vorträgt, dass es sich ihrer Auffassung nach bei der Doppelblindauswertung" um eine doppelt geblindete einfache Auswertung durch zwei jeweils von ihr und dem Kläger zu bestellende unabhängige Histopathologen hätte handeln sollen, die die kodierten Präparate der Versuchsreihen des Klägers hätten ordnen und bewerten sollen, folgt die Kammer dem nicht. Diese Interpretation findet im eindeutigen Wortlaut der Nachbesserungsverfügung des Dekans der Beklagten vom 19. Juni 2001 keinen Anhaltspunkt. Für die Bestimmung des Regelungsinhalts eines Verwaltungsakts, um den es sich bei dem Bescheid der Beklagten unstreitig handelt, ist zunächst vom erklärten Wortlaut des verfügenden Teils, ggf. unter Zuhilfenahme der Begründung, auszugehen.
54Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1980 - 6 C 55.79 -, BVerwGE 60, 223 (228); Urteil vom 17. Oktober 1989 - 1 C 18.87 -, BVerwGE 84, 11 (14) = NVwZ 1990, 559 ff.
55Nur soweit der Wortlaut des Verwaltungsaktes mehrdeutig und die Begründung für die Bestimmung des Regelungsgehalts des Verwaltungsaktes unergiebig ist, kommt es für die Auslegung des Inhalts nach den in entsprechender Anwendung des § 133 BGB maßgeblichen Auslegungsgrundsätzen von Willenserklärungen auf den Empfängerhorizont" des Adressaten an, d.h. darauf, wie der Adressat des Verwaltungsaktes einschließlich eines möglichen Drittbetroffenen den Inhalt des Verwaltungsaktes nach Treu und Glauben bei verständiger Würdigung verstehen musste bzw. durfte.
56Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1991 - 7 C 43.90 -, NVwZ 1993, 177 (179); Urteil vom 3. November 1998 - 9 C 51.97 -, NVwZ-RR 1999, 277; Urteil vom 14. Februar 2001 - 11 C 9.00 -, NVwZ 2001, 1417 (1420); ferner: Kluth, Rechtsfragen der verwaltungsrechtlichen Willenserklärung, NVwZ 1990, 608 (610).
57Für die Auslegung kommt es insoweit nicht allein auf die abgegebene Erklärung, sondern auch auf die Umstände vor und bei Ergehen der behördlichen Maßnahme an.
58Vgl. Stelkens/Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl, München 2000, § 35 Rn. 47; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7.Aufl., München 2000, § 35 Rn. 16 m.w.N.
59Nach den Darlegungen des Klägers und des Dekans in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 27. September 2002 war beiden die Bedeutung des Begriffes der Doppelblindauswertung" geläufig und klar. So erklärte der Kläger vor Gericht, dass er auf den Vorschlag, die histologischen Präparate auszuwerten, sinngemäß eingewandt habe, diese alle zu kennen. Er habe sich selber in gewisser Weise voreingenommen und für eine derartige Auswertung als befangen gefühlt, weil er die Präparate und deren Zuordnung zu den verschiedenen Gruppen der Versuchstiere gekannt habe. Ihm sei klar gewesen, dass der Versuchsleiter selbst bei einer Doppelblindauswertung nicht mitwirken könnte. Seine Bedenken gegen eine solche Auflage habe er dem Dekan auch mitgeteilt. Dieser habe aber gleichwohl an dem Vorschlag festgehalten. Für diese Sachverhaltsdarstellung spricht der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in Anwesenheit des Dekans und anderer Vertreter der Beklagten diktierte Vermerk der Besprechung (Beiakte - Heft 4 - Blatt 59). Danach sollte das Habilitationsverfahren u.a. nach einer semiquantitativen Doppelblindauswertung der histologischen Bilder" fortgesetzt werden. Auch der Dekan der Beklagten räumte in der mündlichen Verhandlung ein, dass ihm zwar bewusst gewesen sei, dass der Kläger Versuchsleiter der von ihm durchgeführten Experimente gewesen sei und man es als intellektuellen Kurzschluss" bezeichnen müsste, wenn man den Kläger selbst mit der Auswertung seiner histologischen Bilder hätte betrauen wollen. Warum aber gleichwohl an dieser Terminologie festgehalten und ausdrücklich dem Kläger die semiquantitative Doppelblindauswertung" mit dem Nachbesserungsbescheid aufgegeben worden ist, konnten die Vertreter der Beklagten nicht nachvollziehbar darlegen. Dass mit der Begrifflichkeit der Doppelblindauswertung" etwas anderes bezeichnet werden sollte als dies üblicherweise im medizinischen Sprachgebrauch verstanden wird, ist weder von der Beklagten noch von ihrem Dekan in der mündlichen Verhandlung substantiiert dargelegt worden. Auf die Frage des Gerichts, warum die Beklagte trotz der Kenntnis, dass ein Versuchsleiter eine solche Auswertung grundsätzlich nicht selbst vornimmt, an der geforderten Doppelblindauswertung" festgehalten habe, ließ sich der Dekan allein dahin ein, dass hier in gewisser Weise unscharfe Termini gebraucht worden" seien. Anhaltspunkte dafür, dass mit diesem Begriff - wie die Beklagte mit ihrer Klageerwiderung vorträgt - gemeint gewesen sei, zwei jeweils von ihr und dem Kläger zu bestellende unabhängige Histopathologen hätten die kodierten Präparate der Versuchsreihen des Klägers ordnen und bewerten sollen, sind weder der Verfügung noch dem Vermerk noch den Darlegungen des Klägers und des Dekans in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen. Der Begriff des Doppelblindversuchs bzw. der Doppelblindauswertung ist, wie die vorstehenden Ausführungen und Zitate belegen, im medizinischen Sprachgebrauch eindeutig geklärt. Sofern die Beklagte jetzt eine andere Auslegung vornimmt, sieht die Kammer dies als bloße Schutzbehauptung an. Die von ihr vorgenommene Interpretation widerspricht sowohl dem erklärten Wortlaut des Bescheides als auch dem festgehaltenen Besprechungsergebnis wie auch dem tatsächlichen Geschehensablauf. Weder wurde dem Kläger aufgegeben, von seiner Seite aus eine dritte Person mit einer geblindeten Auswertung seiner histologischen Bilder zu beauftragen, noch ist durch die Beklagte selbst ein solcher Auftrag für eine einfach geblindete Auswertung durch einen unabhängigen Gutachter erfolgt. I hat die Untersuchung - wie sich aus dem Verwaltungsvorgang der Beklagten nachvollziehen lässt - vielmehr auf eigenen Wunsch alleine vorgenommen. Der Auslegung, wie sie die Beklagte dem Nachbesserungsbescheid beimessen will, widerspricht auch die Einlassung des Dekans in der mündlichen Verhandlung. Danach sei bei der Besprechung zwar daran gedacht worden, dass der Kläger selbst eine Person seines Vertrauens mit der weiteren Auswertung der von ihm gewonnenen Ergebnisse beauftragen sollte, doch ist dies dem Kläger gerade nicht aufgegeben worden. Von einer zweifachen (doppelten) unabhängigen Überprüfung der histologischen Bilder ist in der Besprechung weder nach den Darlegungen des Dekans noch demjenigen des Klägers die Rede gewesen. Angesichts dessen ist nicht nachvollziehbar, warum dem Kläger mit dem Bescheid eine doppelte Blindauswertung, also eine zweifach einfach geblindete Auswertung seiner Ergebnisse durch Dritte hätte auferlegt werden sollen, zumal nach dem zu Grunde liegenden Urteil der Kammer vom 23. März 2001 dem Kläger selbst erfüllbare, d.h. tatsächlich mögliche Nachbesserungen auferlegt werden sollten. Nach der Einlassung des Dekans in der mündlichen Verhandlung hätte danach eine einfache Blindauswertung der vom Kläger gewonnenen histologischen Bilder bzw. der Schnitte oder Präparate durch einen unabhängigen Dritten ausgereicht. Eine solche Auswertung ist zwar letztlich auch nur von I vorgenommen worden, doch geschah dies allein auf dessen Initiative, obwohl er nach der Regelung unter Nr. 3 des Verwaltungsaktes lediglich als beratendes Fakultätsmitglied für die Nachbesserung durch den Kläger benannt worden ist. Für den Kläger war es von dessen Empfängerhorizont nicht hinreichend klar, welche Nachbesserungsaufgabe ihm im Einzelnen auferlegt worden war: Ob er nunmehr selbst (noch einmal) seine Untersuchungsergebnisse untersuchen sollte, was jedoch wenig Sinn gemacht hätte, da er die Zuordnungen kannte, oder ob er seine histologischen Bilder zusammen mit dem ihm benannten Fakultätsmitglied durchgehen und zuordnen sollte oder ob er sie dem benannten Fakultätsmitglied alleine zur Auswertung überlassen sollte. Dass dem Kläger von seinem Empfängerhorizont aus selbst nicht klar war, was die Beklagte von ihm im Wege des Nachbesserungsbescheides verlangte, ergibt sich auch aus der bei dem Verwaltungsvorgang befindlichen Korrespondenz zwischen dem Kläger und dem Dekanat der Beklagten. So fragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers beim Dekanat der Beklagten mit Schreiben vom 9. August 2001 an, ob I die semiquantitative Doppelblindauswertung der histologischen Bilder vornimmt oder M sagt, wie dieser das nach den Wünschen des Habilitationsausschusses tun soll. ... Bitte seien Sie so freundlich, möglichst kurzfristig zu entscheiden, ob wie vorgeschlagen verfahren werden kann oder wer die Doppelblindauswertung vornehmen soll." Hieraus ergibt sich, dass dem Kläger nicht klar war, durch wen und wie die Doppelblindauswertung" nun im Einzelnen erfolgen sollte. Ihm selbst war nur deutlich, dass ihm als Versuchsleiter und Kenner der histologischen Bilder eine solche Auswertung unmöglich war. Nähere konkrete Anforderungen im Sinne der Interpretation der Beklagten kommen weder in dem Bescheid noch in den ihn begleitenden Erlassumständen zum Ausdruck. Der Hinweis des Dekans in der mündlichen Verhandlung auf den Gebrauch unscharfer Termini vermag diese Unklarheiten nicht zu beseitigen, da er selbst einräumte, als Grundlagenforscher und experimenteller Dermatologe mit der durch diese Methode möglichen Absicherung gewonnener Forschungserkenntnisse im täglichen Arbeitsbereich zu tun zu haben, so dass ihm die präzise Umschreibung des Aufgabenbereichs hätte bekannt sein müssen.
60Was die Beklagte im Einzelnen von dem Kläger als Nachbesserung gewollt hat, lässt sich somit anhand der Umstände und der Besprechung nicht klären. Der Kläger selbst hatte - insoweit von der Beklagten nicht substantiiert in Abrede gestellt oder gar widerlegt - auf die Ungereimtheit in der Begrifflichkeit hingewiesen. Da die Beklagte gleichwohl an dem von ihr gewählten Terminus der semiquantativen Doppelblindauswertung" festgehalten hat, gehen die Unklarheiten über die Aufgabenstellung für eine Nachbesserung der Habilitationsarbeit des Klägers und die ihm damit auferlegte Unmöglichkeit zu ihren Lasten.
61Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1980, a.a.O., S. 229 m.w.N.; Urteil vom 17. August 1995 - 1 C 15.94 -, BVerwGE 99, 101 (103); Urteil vom 3. November 1998, a.a.O.
62Ob und inwieweit die weitere Auflage der Erstellung einer Statistik mit nichtparametrischen Tests auf Grundlage des Gutachtens von T1 bzw. der eine Nachbesserung befürwortenden Stellungnahmen der stimmberechtigten Mitglieder des Habilitationsausschusses als taugliche Nachbesserungsmaßgabe der Habilitationsschrift angesehen werden kann, ist insoweit nicht mehr entscheidungserheblich. Zweifel bestehen jedenfalls insoweit, als diese Auflage von den Gutachtern und den stimmberechtigten Befürwortern einer Fortsetzung des Habilitationsverfahrens nicht - jedenfalls nicht in dieser Form - gefordert wurde. Während O1 eine Graduierung der Befunde (Skalierung) [= Grade in einer Werteskala] und darauf aufbauende nichtparametrische Tests als nachzubessernde Stellen ansprach, sollten nach T2 zumindest Ansätze einer Semiquantifizierung der histologischen Bilder und ein statistischer Vergleich zwischen den von dem Kläger bereits hergestellten Gruppen II und III (vgl. Habilitationsschrift S. 38) vorgenommen werden. Gefordert war somit nicht eine Statistik nichtparametrischer Tests, sondern allein ein statistischer Vergleich zwischen der Gruppe II (Querosteotomie mit DIC von 12 mA) und der Gruppe III (Querosteotomie mit DIC von 60 mA). Darüber hinaus sollten die nichtparametrischen [= nicht von bestimmten Messgrößen abhängigen] Tests auf einer statistischen Auswertung aufbauen. Ein Konglomerat dieser verschiedenen Nachbesserungsvorschläge entspricht nicht der Vorgabe der Nr. 6 des Urteils vom 23. März 2001.
63Unabhängig davon ist die dem Kläger auferlegte weitere Nachbesserungsmaßgabe, eine Statistik mit nichtparametrischen Tests zu erstellen, um einen Gruppenvergleich zu ermöglichen, jedenfalls auch tatsächlich unmöglich. Die Auflage steht im unmittelbaren Zusammenhang mit der geforderten semiquantitativen Doppelblindauswertung der histologischen Bilder. Es ist offensichtlich, dass infolge einer dem Kläger nicht mehr möglichen Doppelblindauswertung auch die geforderten nichtparametrischen Tests, die einen Vergleich der (Behandlungs- und Kontroll-) Gruppen ermöglichen und diese statistisch erfassen sollen, nicht durchgeführt werden können.
64Auf Grund der bindenden Vorgabe für die Beteiligten durch das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 23. März 2001 gelten die dem Kläger durch Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2001 auferlegten Maßgaben zur Nachbesserung seiner Habilitationsschrift als erfüllt. Der Kläger hat mit der von ihm eingeholten Stellungnahme von S vom 7. Februar 2002 auch im Sinne der Maßgabe Nr. 5 des verwaltungsgerichtlichen Urteils belegt, dass ihm die Erfüllung der ihm auferlegten Nachbesserungen nicht möglich ist. So führt S in seiner Stellungnahme nachvollziehbar und überzeugend aus, dass die geforderten Voraussetzungen nach wissenschaftlichem Erkenntnisstand von dem Kläger nicht erfüllt werden könnten, da es eine Doppelblinduntersuchung für präklinische tierexperimentelle Studien nicht gebe und selbst bei einer Übertragbarkeit dieser Untersuchungsmethode der Kläger derjenige sei, der den Versuch geplant, durchgeführt und - einschließlich der histologischen Untersuchungen - auch ausgewertet habe.
65Das Verfahren ist wiederaufzunehmen und fortzusetzen. § 9 Abs. 2 HabilO sieht vor, dass das Verfahren nach Erfüllung der Voraussetzungen, die der Dekan dem Bewerber mit rechtsmittelfähigem Bescheid angegeben hat, wieder aufgenommen werden kann. Die Ausübung dieses Ermessens hat der Dekan der Beklagten bereits mit dem Bescheid vom 19. Juni 2001 ausgeübt, indem er dem Kläger unter Nr. 1 des Bescheids mitteilte, dass das Habilitationsverfahren bei Erfüllung der Nachbesserungsmaßgaben fortgesetzt werde. Die Erfüllung der Nachbesserungsauflagen liegt aber nach den vorstehenden Feststellungen vor.
66Wird das Verfahren fortgesetzt, ist der Bewerber gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 vom Dekan zum Habilitationsvortrag mit anschließendem Kolloquium vor den Habilitationsausschuss zu laden. In Anbetracht der zeitlichen Dimensionen des Falles und einer nicht hinnehmbaren Verzögerung des Habilitationsverfahrens des Klägers durch die Beklagte ist diese verpflichtet, den Kläger binnen vier Monaten nach Rechtskraft des Urteils vor den Habilitationsausschuss mit anschließendem Kolloquium zu laden. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine Ladung des Klägers innerhalb der nächsten Semester erfolgen kann und der Kläger somit die Möglichkeit erhält, noch vor Erreichen der Altersgrenze seinen Vortrag halten zu können.
67Die Beklagte trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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