Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 5 K 1906/99
Tenor
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der 0 geborene Kläger beantragte am 26. August 1998 bei dem Funktionsvorgänger des Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt mit der Begründung, dass er nach dem Abschluss seines Studiums noch keine Arbeit gefunden habe und deshalb über kein Einkommen verfüge. Der Kläger bewohnte seit dem 1. Juli 1998 eine etwa 78 bis 79 qm große Dachgeschosswohnung. Diese Wohnung bestand aus einem Wohnzimmer, einem Elternschlafzimmer, einem Kinderzimmer sowie Küche, Bad und Flur. In der Wohnung lebte außerdem Frau H. Nach den Angaben des Klägers hatten beide Mieter mit dem Vermieter eigene Mietverträge geschlossen.
3Der Funktionsvorgänger des Beklagten bewilligte dem Kläger durch Bescheid vom 1. September 1998 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 15 b BSHG als Darlehen. Bei der Berechnung der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt wurde Einkommen in Höhe von 200 DM berücksichtigt, weil der Kläger angegeben hatte, ein ihm von seinen Eltern zur Verfügung gestelltes Kraftfahrzeug für die Arbeitsuche zu nutzen.
4Mit Schreiben vom 30. September 1998 erließ der Funktionsvorgänger des Beklagten gegenüber den Eltern des Klägers eine Rechtswahrungsanzeige gemäß § 91 Abs. 3 BSHG und forderte sie zugleich gemäß § 116 BSHG auf, Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu geben, um etwaige Unterhaltsansprüche des Klägers klären zu können.
5Die Eltern des Klägers teilten dem Funktionsvorgänger des Beklagten mit Schreiben vom 14. Oktober 1998 mit, dass sie gegenüber ihrem volljährigen Sohn nach dessen abgeschlossener Berufsausbildung nicht mehr unterhaltspflichtig seien.
6Mit Schreiben vom 30. Oktober 1998 setzte der Funktionsvorgänger des Beklagten die Eltern des Klägers davon in Kenntnis, dass sie zum Kreis der so genannten nicht gesteigert unterhaltspflichtigen Personen gehörten; eine Prüfung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen in der Lage seien, werde in ihrem Fall nicht durchgeführt, weil die Sozialhilfe an ihren Sohn lediglich als Darlehen gewährt werde.
7Nachdem der Kläger dem Sozialamt mitgeteilt hatte, dass er zum 1. Dezember 1998 eine Erwerbstätigkeit aufnehmen werde, wurde die Hilfe zum Lebensunterhalt mit Wirkung vom 1. Dezember 1998 eingestellt. Der Bescheid vom 31. März 1999 auf Rückzahlung des Darlehens wurde vom Beklagten auf den Widerspruch des Klägers mit Schreiben vom 7. Oktober 1999 aufgehoben.
8Der Kläger beantragte am 7. April 1999 erneut Hilfe zum Lebensunterhalt mit der Begründung, dass er wieder arbeitslos geworden sei, weil er seinen befristeten Aushilfsjob habe aufgeben müssen.
9Auf Grund der Tatsache, dass die Wohnung von dem Kläger und von Frau H bewohnt wurde, entschied das Sozialamt, einen unangemeldeten Hausbesuch durchzuführen, um zu klären, ob zwischen dem Kläger und Frau H eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestehe. Am 26. April 1999 führten der Leiter des Sozialamtes und ein weiterer Bediensteter einen Hausbesuch bei dem Kläger durch. Der Kläger verweigerte den Bediensteten des Sozialamtes den Zutritt zu seiner Wohnung mit der Begründung, dass das Sozialamt Hausbesuche grundsätzlich vorher anzukündigen habe und diese erst nach Terminsabsprache durchführen dürfe.
10Der Funktionsvorgänger des Beklagten lehnte den Antrag des Klägers vom 7. April 1999 auf Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt durch Bescheid vom 11. Mai 1999 mit der Begründung ab, dass der Kläger über vorrangig einzusetzendes Vermögen verfüge.
11Der Kläger beantragte am 14. Mai 1999 erneut Hilfe zum Lebensunterhalt und trug vor, dass er kein Einkommen habe, weil er weiterhin arbeitslos sei, und dass er inzwischen sein Sparvermögen bis auf einen Betrag von unter 2.500 DM verbraucht habe.
12Der Leiter des Sozialamtes und ein weiterer Bediensteter versuchten vergeblich, am 20. Mai 1999 und am 1. Juni 1999 die Wohnung des Klägers zu besichtigen.
13Mit Schreiben vom 11. Juni 1999 teilte der Funktionsvorgänger des Beklagten dem Kläger mit, dass er mehrere Versuche unternommen habe, die Wohnung in Augenschein zu nehmen, um klären zu können, ob der Kläger mit Frau H in eheähnlicher Gemeinschaft lebe; die von ihm, dem Kläger, vorgetragene Begründung für die Verweigerung des Hausbesuches, dass jeder Hausbesuch mindestens zwei Tage vorher schriftlich angekündigt werden müsse, könne er nicht nachvollziehen; er gehe deshalb davon aus, dass eine eheähnliche Gemeinschaft vorliege. Hieran anknüpfend forderte der Funktionsvorgänger des Beklagten den Kläger auf, Auskunft über das Vermögen von Frau H zu geben.
14Mit Schreiben vom 12. Juni 1999 teilte der Kläger dem Sozialamt mit, dass eine eheähnliche Gemeinschaft mit Frau H nicht vorliege; es fehle schon an einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, weil er selbst die zwei kleineren Zimmer und Frau H das größere Zimmer allein nutze; lediglich Küche, Toilette, Dusche und Flur würden von beiden Mietparteien genutzt. Darüber hinaus legte der Kläger im Einzelnen dar, dass er einen unangemeldeten Hausbesuch für unzulässig halte. Zugleich legte der Kläger die gegenüber dem Arbeitsamt abgegebenen Erklärungen zur Feststellung einer eheähnlichen Gemeinschaft vor.
15Der Funktionsvorgänger des Beklagten lehnte den Antrag des Klägers vom 14. Mai 1999 auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt durch Bescheid vom 22. Juni 1999 mit der Begründung ab, dass sich die Hilfebedürftigkeit des Klägers nicht habe klären lassen, weil dieser sich geweigert habe, seine Lebensverhältnisse durch einen unangemeldeten Hausbesuch ermitteln zu lassen.
16Der Kläger legte mit Schreiben vom 25. Juni 1999 Widerspruch ein und teilte zugleich mit, dass er seinen Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt für die Monate Mai, Juni und Juli 1999 aufrecht erhalte, weil er für ein inzwischen eingegangenes Arbeitsverhältnis erst gegen Mitte Juli 1999 die erste Lohnzahlung erwarte.
17Die Landrätin des Kreises Steinfurt wies diesen Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 1999 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass sich die Hilfebedürftigkeit des Klägers nicht habe klären lassen, weil dieser sich aus sozialhilferechtlich nicht anzuerkennenden Gründen geweigert habe, durch Bedienstete des Sozialamtes einen unangemeldeten Hausbesuch durchführen zu lassen.
18Der Kläger hat am 18. August 1999 Klage erhoben. Er trägt vor:
19Zwischen ihm und Frau H bestehe keine eheähnliche Gemeinschaft; dies ergebe sich aus seinen Angaben über die Nutzung der Wohnung und aus seinen und den Erklärungen von Frau H gegenüber dem Arbeitsamt, dass zwischen ihnen beiden keine Lebensgemeinschaft bestehe; es sei ihm nicht zuzumuten, einen unangemeldeten Hausbesuch von Bediensteten des Sozialamtes hinzunehmen, denn er habe kein Vertrauen, dass der Leiter des Sozialamtes sich an die Gesetze halte; dies ergebe sich für ihn daraus, dass er zu Unrecht seine Eltern für unterhaltspflichtig gehalten habe, dass er zu Unrecht Hilfe zum Lebensunterhalt als Darlehen und nicht als Zuschuss bewilligt habe und dass er zu Unrecht bei der Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt Einkommen in Höhe von 200 DM wegen der Nutzung des ihm, dem Kläger, von seinen Eltern zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges berücksichtigt habe; hinzu komme, dass er, der Kläger, zu Unrecht während der darlehensweisen Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt zum Job- Club des Kreises habe gehen sollen, obwohl er eine akademische Ausbildung abgeschlossen habe; ein unangemeldeter Hausbesuch sei für ihn unzumutbar gewesen, weil er sich durch das bisherige Verhalten des Leiters des Sozialamtes gedemütigt gefühlt habe.
20Der Kläger beantragt,
21den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Gemeindedirektors der Gemeinde Lotte vom 22. Juni 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Landrätin des Kreises Steinfurt vom 22. Juli 1999 zu verpflichten, ihm für die Monate Mai, Juni und Juli 1999 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
22Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide,
23die Klage abzuweisen.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
26Die zulässige Verpflichtungsklage des Klägers ist unbegründet. Der Bescheid des Gemeindedirektors der Gemeinde Lotte vom 22. Juni 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Landrätin des Kreises Steinfurt vom 22. Juli 1999 ist rechtmäßig, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für die Monate Mai, Juni und Juli 1999.
27Hilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten sind das Einkommen und das Vermögen beider Ehegatten gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BSHG zu berücksichtigen. Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen gemäß § 122 Satz 1 BSHG hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfanges der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. Dies bedeutet, dass die Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BSHG bei Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen dem Kläger und der weiteren Mieterin der Wohnung anzuwenden ist.
28Es steht nicht fest, ob die Voraussetzungen der vorgenannten Bestimmungen vorliegen, denn es hat sich in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides der Landrätin des Kreises Steinfurt vom 22. Juli 1999 nicht ermitteln lassen, ob der Kläger hilfebedürftig war, d.h. ob er in den Monaten Mai, Juni und Juli 1999 kein ausreichendes eigenes bzw. ihm zurechenbares Einkommen und Vermögen zur Verfügung hatte, um seinen notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen. Es geht zu Lasten des Klägers, dass sich seine Hilfebedürftigkeit in dem einer gerichtlichen Überprüfung zugänglichen Zeitraum nicht feststellen ließ, mit der Folge, dass der Beklagte nicht verpflichtet war, dem Kläger laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
29§ 20 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) sieht vor, dass die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Zu den nach § 20 Abs. 1 SGB X zulässigen Maßnahmen behördlicher Sachaufklärung gehört danach auch die Feststellung der Wohn- und Wirtschaftsverhältnisse (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Urteil vom 15. Juni 1987 - 8 A 1698/85 -), und zu diesem Zweck gegebenenfalls die Besichtigung der Wohnung eines Hilfesuchenden (OVG NRW, Beschlüsse vom 27. November 1987 - 8 B 2497/97 -, vom 22. Februar 1989 - 8 B 3716/88 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte - FEVS - 39, 430 und Beschluss vom 6. Dezember 2002 - 16 B 1921/02 - mit weiteren Nachweisen).
30Die Augenscheinseinnahme durch Hausbesuch kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ein taugliches Mittel sein, um den geltend gemachten sozialhilferechtlichen Bedarf festzustellen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X und Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 30. Juli 1991 - 5 ER 657/91 - sowie OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2002 - 16 B 1921/02 -).
31Zwar ist der Hilfesuchende nicht verpflichtet, der Behörde die Besichtigung seiner Wohnung zu gestatten. Weigert er sich, der Besichtigung zuzustimmen, liegt darin auch keine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nach den §§ 60 ff. Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB). Eine solche Verletzung scheidet schon deshalb aus, weil die Duldung einer Wohnungsbesichtigung unter den in den vorgenannten Bestimmungen beschriebenen Mitwirkungspflichten des Leistungsberechtigten nicht aufgeführt ist (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. November 1987 - 8 B 2497/87 -, vom 22. Februar 1989 - 8 B 3716/88 -, a.a.O. und vom 6. Dezember 2002 - 16 B 1921/02 -).
32Daraus folgt jedoch nicht, dass die Verweigerung des Zutritts zur Wohnung für die Bewilligung von Sozialhilfe folgenlos bleibt. Die Verletzung von Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 ff. SGB stellt nur einen von mehreren Gründen dar, die einer Leistungsgewährung entgegenstehen können. Ein anderer Grund ist der, dass das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen bzw. das Nichtvorliegen anspruchshindernder Tatsachen nicht festgestellt werden kann. Letzteres kommt insbesondere in Betracht, wenn - wie hier - Anhaltspunkte für eigenes oder nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG zurechenbares Einkommen und Vermögen vorliegen, eine zuverlässige Klärung dieser Frage nur durch Besichtigung der Wohnung möglich ist, der Hilfesuchende eine solche jedoch ohne sozialhilferechtlich anzuerkennende Gründe, etwa solche, die gemäß § 65 Abs. 1 SGB auch einer Mitwirkungspflicht entgegenstehen würden, verweigert (OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2002 - 16 B 1921/02 -).
33Auf dieser Grundlage ist das Interesse des Sozialamtes des Beklagten, bei dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum einen unangemeldeten Hausbesuch durchzuführen, höher zu bewerten als das Interesse des Klägers, lediglich einen einvernehmlich vereinbarten Hausbesuch zu dulden.
34Der Beklagte hatte im vorliegenden Fall ein berechtigtes Interesse daran, die Wohnung des Klägers unangemeldet zu besichtigen. Dieses berechtigte Interesse beruhte darauf, dass der vorliegende Sachverhalt Anlass gab zu klären, ob zwischen dem Kläger und der weiteren Mieterin der Wohnung eine eheähnliche Gemeinschaft vorlag und insoweit für die Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der weiteren Mieterin zu prüfen waren.
35Eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 122 Satz 1 BSHG liegt vor, wenn diese Gemeinschaft als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus geht und sich im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16.93 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwGE - 98, 195 = FEVS 46, 96 im Anschluss an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 1992 - 1 BvL - 8/87 -, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE - 87, 234). Das Sozialamt muss darlegen, belegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine eheähnliche Gemeinschaft in diesem Sinne vorliegt (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27. März 1992 - 9 TG 1112/89 -, FEVS 44, 109 und OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 1994 - 8 B 963/94 -; W.Schellhorn/H.Schellhorn, BSHG, Kommentar zum Bundessozialhilfegesetz, 16. Auflage 2002, § 122 Rdz. 6 a).
36Mit Rücksicht auf diese Rechtsprechung waren für das Sozialamt des Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum hinreichende Anhaltspunkte vorhanden, um durch einen unangemeldeten Hausbesuch zu ermitteln, ob im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und der weiteren Mieterin der Wohnung gegeben war. Die Größe der Wohnung, der Zuschnitt der Räume und ihre Nutzungsmöglichkeiten waren geeignet, eine eheähnliche Lebensgemeinschaft darin zu führen. Beide Mieter lebten nach ihren eigenen Angaben seit Juli 1998 in dieser Wohnung. Der Klingelknopf wies die Namen beider Mieter auf. Gegenüber dem Arbeitsamt hatten sowohl der Kläger als auch die weitere Mieterin anlässlich der Bewilligung von Arbeitslosengeld am 13. Juni 1999 erklärt, dass ein gemeinsamer Haushalt geführt werde. Der Kläger hatte selbst dem Sozialamt mitgeteilt, dass die Küche, das Badezimmer und die Toilette von beiden Mietern genutzt würden. Bei dieser Sachlage musste sich für das Sozialamt des Beklagten die Besichtigung der Wohnung aufdrängen, um zu klären, ob die nach den Angaben der Beteiligten unstreitig vorliegende Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft auch als eheähnliche Lebensgemeinschaft anzusehen war. Es reichte entgegen der Ansicht des Klägers nicht aus, sich mit seinen und den Erklärungen der Mitmieterin zu begnügen, dass zwar eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bestehe, jedoch keine inneren Bindungen vorhanden seien, die die rechtliche Würdigung des Vorliegens einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft zulassen würden.
37Es war entgegen der Ansicht des Klägers auch ein berechtigtes Anliegen des Sozialamtes des Beklagten, die Besichtigung der Wohnung unangemeldet durchzuführen, um eine von den subjektiven Ansichten des Klägers und seiner Mitbewohnerin losgelöste objektive Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu ermöglichen. Der Beklagte verweist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf, dass bei einer vorher vereinbarten Besichtigung der Wohnung die Klärung des für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich, jedenfalls erheblich erschwert worden wäre.
38Die von dem Kläger angeführten Gründe, lediglich einen vorher angemeldeten Hausbesuch hinnehmen zu müssen, können nach sozialhilferechtlichen Maßstäben nicht anerkannt werden, weil die Voraussetzungen des § 65 SGB in entsprechender Anwendung nicht erfüllt sind.
39Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 SGB bestehen gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB nicht, soweit ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung steht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die unangemeldete Besichtigung der Wohnung hat für den Kläger den Vorteil, dass er laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, wenn die Wohnungsbesichtigung entsprechend seinen eigenen Angaben ergeben sollte, dass keine eheähnliche Lebensgemeinschaft besteht. Der Nachteil einer unangemeldeten Besichtigung der Wohnung besteht lediglich darin, dass er einmalig ein kurzzeitiges Betreten der Wohnung durch Bedienstete des Sozialamtes hinnehmen muss. Dieser Nachteil, falls überhaupt so zu bezeichnen, fällt gegenüber dem vorbeschriebenen Vorteil eines unangemeldeten Hausbesuches nicht ins Gewicht. Entgegen der Ansicht des Klägers wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht verletzt, wenn das Sozialamt in Ausübung des Amtsermittlungsgrundsatzes des § 20 SGB X seine Wohnung besichtigt, denn diese Ermittlungen halten sich im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse.
40§ 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB regelt darüber hinaus, dass Mitwirkungspflichten nicht bestehen, soweit ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann. Auch diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn die vom Kläger angeführten Gründe sind nicht als wichtige Gründe im Sinne der vorgenannten Bestimmung anzusehen.
41Der Kläger hält eine Besichtigung durch Bedienstete des Sozialamtes nicht für zumutbar, weil der Amtsleiter des Sozialamtes seiner Meinung nach zu Unrecht eine Unterhaltspflicht seiner Eltern bejaht habe. Diese rechtliche Würdigung trifft nicht zu. Vielmehr hat sich das Sozialamt des Beklagten rechtmäßig verhalten, als es den Eltern des Klägers als möglichen Unterhaltspflichtigen gemäß § 91 Abs. 3 Satz 1 BSHG eine Rechtswahrungsanzeige geschickt und sie zugleich gemäß § 116 BSHG aufgefordert hat, Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu geben. Diese Entscheidungen dienten dazu, den Nachrang der Sozialhilfe zu sichern. Es bestanden für das Sozialamt des Beklagten keine Anhaltspunkte dafür, diese allgemein üblichen Maßnahmen zu Sicherung des vorgenannten Grundsatzes nicht zu ergreifen. Hinzu kommt, dass das Sozialamt den Eltern des Klägers mit Schreiben vom 30. Oktober 1998 mitgeteilt hat, dass sie zum Kreis der so genannten nicht gesteigert unterhaltspflichtigen Personen gehören und dass eine Zahlung von Unterhaltsbeiträgen nicht in Betracht komme, weil dem Kläger lediglich Sozialhilfe als Darlehen bewilligt worden ist. Insoweit ist eine Beschwer des Klägers im Zeitpunkt des beabsichtigten unangemeldeten Hausbesuches ohnehin nicht ersichtlich.
42Der Kläger rügt des Weiteren zu Unrecht, dass der Amtsleiter des Sozialamtes ihm laufende Hilfe zum Lebensunterhalt als Zuschuss und nicht als Darlehen habe bewilligen müssen. Vielmehr war die Entscheidung, dem Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt als Darlehen zu gewähren, gemäß § 15 b BSHG rechtmäßig. Nach dieser Vorschrift können Geldleistungen als Darlehen gewährt werden, wenn laufende Leistungen zum Lebensunterhalt voraussichtlich nur für kurze Dauer zu gewähren sind. Der Kläger hatte seinen Antrag auf Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt vom 26. August 1998 mit Sucharbeitslosigkeit nach abgeschlossenem Studium" begründet. Auf Grund dieser eigenen Angaben des Klägers durfte das Sozialamt davon ausgehen, dass es nur für kurze Dauer erforderlich war, dem Kläger Sozialhilfe zu gewähren. Dementsprechend stand dem Sozialamt des Beklagten die Befugnis zu, Geldleistungen als Darlehen zu gewähren. Hinzu kommt, dass auch in diesem Zusammenhang eine Beschwer des Klägers nicht ersichtlich ist, weil der Bescheid über die Rückforderung der darlehensweise bewilligten Leistungen wieder aufgehoben worden ist.
43Die Ansicht des Klägers, der Amtsleiter des Sozialamtes habe zu Unrecht veranlasst, dass er, der Kläger, sich bei dem Job-Club des Kreises habe melden müssen, obwohl ihm doch laufende Hilfe zum Lebensunterhalt, wenn auch nur als Darlehen, bewilligt worden sei, ist unzutreffend. Der Kläger verkennt in diesem Zusammenhang, dass es rechtlich zulässig ist, neben der Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt durch Zahlung von Geldleistungen gemäß §§ 18, 19 BSHG Hilfe zur Arbeit zu gewähren, indem dem Hilfesuchenden ermöglicht wird, sich auf eine künftige Erwerbstätigkeit vorzubereiten. Zu diesen Möglichkeiten gehörte es auch, an dem Job-Club des Kreises teilzunehmen. Die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt durch Zahlung von Geldleistungen schließt diese Art von Hilfe zum Lebensunterhalt nicht von vornherein aus. Sie stellt vielmehr eine sinnvolle Ergänzung dar, gegen deren Rechtmäßigkeit keine Bedenken bestanden haben. Das Vorbringen des Klägers, seine Teilnahme am Job-Club habe ihm wegen seiner akademischen Ausbildung nichts nutzen können, widerspricht den Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, weil eine Arbeit oder Arbeitsgelegenheit gemäß § 18 Abs. 3 Satz 5 BSHG nicht allein deshalb unzumutbar ist, weil sie im Hinblick auf die Ausbildung des Hilfeempfängers als geringerwertig anzusehen ist.
44Schließlich rügt der Kläger zu Unrecht, dass der Beklagte bei der Bewilligung der darlehensweise Hilfe zum Lebensunterhalt einen Betrag von 200 DM als Einkommen berücksichtigt habe auf Grund der von ihm angegebenen Nutzung des seinen Eltern gehörenden Kraftfahrzeuges. Zwar mag die Entscheidung des Sozialamtes des Beklagten, Einkommen in Höhe von 200 DM anzurechnen, rechtswidrig gewesen sein, weil dafür eine Rechtsgrundlage im Bundessozialhilfegesetz nicht vorhanden sein dürfte. Durch diese Entscheidung war der Kläger allerdings nicht beschwert. Es ist allgemein anerkannt, dass die Nutzung eines Kraftfahrzeuges durch einen Sozialhilfeempfänger Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit hervorruft, die der Hilfeempfänger durch eigene nachvollziehbare Angaben entkräften muss. Wenn ihm dies nicht gelingt, ist sein Antrag auf Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt abzulehnen (vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 1998 - 8 A 5181/95 -, FEVS 49, 37). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung wäre der Beklagte nach Aktenlage verpflichtet gewesen, den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt mit der Begründung abzulehnen, dass wegen der von ihm selbst angegebenen Nutzung des Kraftfahrzeuges von ihm nicht entkräftete Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit bestanden haben. Der Beklagte hat diese Entscheidung nicht getroffen, sondern hat sich damit zufrieden gegeben, von der dem Kläger bewilligten Hilfe zum Lebensunterhalt einen Betrag von 200 DM abzuziehen. Verglichen mit der rechtlich gebotenen Ablehnung des Antrages auf Hilfe zum Lebensunterhalt wurde der Kläger durch die lediglich vorgenommene Anrechnung von 200 DM nicht in seinen Rechten beeinträchtigt.
45Insgesamt lag auch aus den vom Kläger geschilderten Sachverhalten kein wichtiger Grund vor, der es geboten hätte, an Stelle eines unangemeldeten einen zuvor vereinbarten Besichtigungstermin durchzuführen.
46Gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB bestehen die Mitwirkungspflichten nicht, soweit der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann. Auch diese Voraussetzungen liegen entgegen der Ansicht des Klägers nicht vor. Aus den vorgenannten Gründen war es zur Klärung des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft notwendig, einen unangemeldeten Hausbesuch durchzuführen. Der Beklagte musste sich nicht mit den Erklärungen des Klägers und seiner Mitbewohnerin zufrieden geben.
47Auf das wiederholte Vorbringen des Klägers, er habe sich durch das Verhalten des Leiters des Sozialamtes gedemütigt gefühlt, kommt es nicht an, denn das Gefühl des Adressaten einer Verwaltungsentscheidung, gedemütigt zu werden, führt nicht zur Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung. Maßgebend ist allein die objektive Rechtslage.
48Es lag objektiv kein sozialhilferechtlich anerkennenswerter Grund vor, den unangemeldeten Hausbesuch abzulehnen. Die damit verbundene Folge, dass es dem Beklagten nicht möglich war, den Sachverhalt festzustellen, der vorliegen muss, um Hilfe zu bewilligen, geht zu Lasten des Klägers.
49Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.
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