Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 3 L 1900/02.A
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers vorläufig bis zum Abschluss des Klageverfahrens 3 K 3496/02.A nicht erfolgen darf.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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G r ü n d e:
2Der aus dem Tenor ersichtliche Antrag hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig und begründet.
3Ein Anordnungsgrund liegt vor (vgl. § 123 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit §§ 920, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Gegen den Antragsteller besteht seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 16. Juli 2002 - 14a K 5164/99.A - und Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. August 2002 - 8 A 3231/02.A -) eine vollziehbare Abschiebungsandrohung. Eine Mitteilung des Bundesamtes im Sinne des § 71 Abs. 5 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - als solche ist die durch das Bundesamt unter dem 14. November 2002 vorgenommene formlose Übersendung des Bescheides über die Ablehnung der Durchführung eines Folgeverfahrens vom 12. November 2002 an die Ausländerbehörde anzusehen - liegt vor.
4Der Antragsteller kann sich des Weiteren auf das Bestehen eines Anordnungsanspruches berufen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920, 294 ZPO). Das Gericht vermag nach der in dem hier vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht mit einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden, hinreichenden Rechtsgewissheit,
5vgl. zu den diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Anforderungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08. März 1995 - 2 BvR 2148/94 -, InfAuslR 1995, 342,
6die Einschätzung des Bundesamtes, wonach die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (vgl. § 71 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - in Verbindung mit § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -) nicht vorliegen, zu teilen. Jedenfalls mit der seitens des Antragstellers vorgelegten - im Zusammenhang mit einem Verfahren beim Staatssicherheitsgericht E stehenden - Ladung zu einem Verhandlungstermin hat dieser ein neues Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vorgelegt, das es - unter Einbeziehung der weiteren zur Begründung seines Folgeantrags eingereichten Unterlagen - nicht ausschließt, dass sein Asylvorbringen eine für ihn günstigere Bewertung erfährt. Der Antragsteller war ohne grobes Verschulden gehindert, das genannte Schreiben in dem vorausgegangenen Asylverfahren vorzulegen, da ihm dieses erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens übersandt worden ist. Das Schriftstück bedarf einer detaillierten Überprüfung, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht geleistet werden kann.
7Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
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