Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 3 L 1900/02.A

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers vorläufig bis zum Abschluss des Klageverfahrens 3 K 3496/02.A nicht erfolgen darf.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.


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