Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 2 L 123/03

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte Abbruchgenehmigung des Antragsgegners vom 00.00.00 wird insoweit festgestellt, als darin die Beseitigung des südlich an das Gebäude M-straße 0 des Antragstellers angrenzenden Gebäudes zugelassen wird.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.


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