Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 2 L 123/03
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte Abbruchgenehmigung des Antragsgegners vom 00.00.00 wird insoweit festgestellt, als darin die Beseitigung des südlich an das Gebäude M-straße 0 des Antragstellers angrenzenden Gebäudes zugelassen wird.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag des Antragstellers,
3festzustellen, dass der mit Schreiben vom 00.00.00 gegen die Abbruchgenehmigung des Antragsgegners vom 00.00.00 erhobene Widerspruch des Antragstellers aufschiebende Wirkung hat, soweit darin die Beseitigung des südlich an das Gebäude M-straße 0 des Antragstellers angrenzenden Gebäudes zugelassen wird, ist analog § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und begründet.
4Der Antragsgegner hat in seinem Schreiben an den Antragsteller vom 00.00.00 zu Unrecht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Abbruchgenehmigung verneint.
5Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80 a). Von dieser normativen Regel des § 80 Abs. 1 VwGO gibt es laut Abs. 2 Ausnahmen. Wenn keiner der Tatbestände dieser Ausnahmen erfüllt ist, bleibt es bei der Regel des Absatzes 1. So liegt der Fall hier.
6Der Tatbestand der allein in Betracht kommenden Ausnahme des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212 a Abs. 1 BauGB ist nicht erfüllt. Denn eine Abbruchgenehmigung ist keine Zulassung eines Vorhabens" im Sinne des § 212 a Abs. 1 BauGB. Der Abbruch eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ist kein Vorhaben im Sinne des BauGB.
7Allein der Umstand, dass der Abbruch als vorbereitende Maßnahme für die spätere Bebauung eines Grundstücks anzusehen ist und auch Abbruchgenehmigungen deshalb Verwaltungsakte sein können, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen" (so § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO), reicht für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht aus, wenn der bundesgesetzliche Tatbestand, der unter Berufung auf das politische Ziel der Förderung von Investitionen und der Schaffung von Arbeitsplätzen geschaffen worden ist, in seinem Wortlaut und Wortsinn unter Berücksichtigung seines gesetzessystematischen Sinnzusammenhangs so eng gefasst worden ist, dass der Fall der Abbruchgenehmigung nicht mit erfasst wird.
8Eben dies ist mit dem Tatbestandsmerkmal der Zulassung eines Vorhabens" geschehen. Zwar kann der Begriff des Vorhabens im umgangssprachlichen Verständnis auch den Abbruch eines Gebäudes umfassen, den ein Grundstückseigentümer sich vorgenommen hat und vorhat". Er kann auch in einem fachsprachlichen Gebrauch einen konkret-individuell geplanten Vorgang wie die Beseitigung oder den Abbruch einer baulichen Anlage meinen, den der Landesgesetzgeber unter ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt stellt, vgl. z. B. § 63 Abs. 1, § 65 Abs. 3 S. 1 BauO NRW. Der Bundesgesetzgeber des Baugesetzbuches hat sich aber für ein engeres fachsprachliches Verständnis des Begriffs Vorhaben entschieden.
9Dies ergibt sich aus § 29 Abs. 1 BauGB, zu dessen Normtext auch die Überschrift gehört, die (in ihrem ersten Teil) ausdrücklich Begriff des Vorhabens" lautet und damit die bundesbaugesetzliche Definition des Begriffs festlegt, wie dies seit § 29 BBauG - wenn auch mit inhaltlichen Unterschieden - der Fall war. Diese Definition besteht aus zwei Bestandteilen: einem Substantiv und einem Relativsatz. Das Substantiv Vorhaben ist in einem nicht-fachsprachlichen, umgangssprachlichen, weiten Sinn zu verstehen. Die entscheidende Einschränkung für die fachsprachliche Definition des bundesbaugesetzlichen Begriffs enthält der Relativsatz: die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben". Daraus folgt, dass ein Abbruch zwar ein Vorhaben im Sinne des ersten, substantivischen Definitionsmerkmals ist, aber kein Vorhaben im Sinne des Begriffs des Vorhabens, wie er in § 29 Abs. 1 BauGB für den ersten Abschnitt des dritten Teils dieses Gesetzes definiert wird. Denn in dem entscheidenden Relativsatz der Definition kommt der Abbruch weder ausdrücklich noch konkludent vor.
10Diese Definition gilt auch nicht nur für den genannten Teil des BauGB, sondern für das ganze Gesetz, also auch für § 212 a BauGB. Zwar ist die Definition nicht, wie man es sonst bei guter Gesetzgebungstechnik erwarten darf, in einem allgemeinen Teil vor die Klammer gezogen und damit schon äußerlich als die für das ganze Gesetz verbindliche Definition gekennzeichnet worden. Gleichwohl spricht alles dafür, dass der Gesetzgeber, hätte er in einem anderen Teil des Gesetzes eine Einschränkung oder Erweiterung des Begriffs gewollt, dies auch klar zum Ausdruck gebracht hätte. Dies hat er bei der Einfügung des § 212 a BauGB jedoch nicht getan.
11Dass die Definition des Vorhabenbegriffs in § 29 Abs. 1 BauGB für dieses Gesetz allgemein gilt und den Abbruch von baulichen Anlagen nicht umfasst, wird bestätigt durch § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wo die Beseitigung von baulichen Anlagen zusätzlich zu dem Begriff des Vorhabens aufgeführt wird, um auch für sie die rechtliche Möglichkeit der Veränderungssperre zu eröffnen. Weil diese Rechtsfolge nicht nur für Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB gelten sollte, wurde der Tatbestand so gefasst, dass er nicht auf den Begriff des Vorhabens begrenzt, sondern gezielt erweitert wurde. Im Gegensatz dazu, enthält der Tatbestand des § 15 Abs. 1 BauGB eine solche Erweiterung für die Rechtsfolge der Zurückstellung von Baugesuchen nicht. Diese gilt nur für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall", also nicht für die Beseitigung baulicher Anlagen. Entsprechend zu § 15 Abs. 1 BauGB und ebenfalls im Gegensatz zu § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB lässt auch § 212 a Abs. 1 BauGB für die Rechtsfolge des Ausschlusses des Suspensiveffektes eine Erweiterung des Tatbestandes über den Vorhabenbegriff hinaus vermissen.
12Der allgemeinen Systematik des Gesetzes entsprechend wird schließlich auch in § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB der Rückbau neben der Änderung oder der Nutzungsänderung baulicher Anlagen ausdrücklich aufgeführt.
13Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten, weil sie im Hinblick auf den Hauptantrag des Antragstellers keinen eigenen Antrag gestellt und im Übrigen die Ankündigung einer Stellungnahme auf den hilfsweise gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beschränkt hat. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
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