Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 5 K 723/99

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 20. Mai 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Landrätin des Kreises Steinfurt vom 24. Februar 1999 verpflichtet, den Klägern für die Zeit von Juni 1998 bis Februar 1999 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe auf der Grundlage der Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 478,75 DM zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu je 1/8 und der Beklagte zu 1/2.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.


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