Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 9 K 1776/00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
a t b e s t a n d
2Der in C wohnhafte Kläger ist Inhaber eines seit 1987 im Gebiet der Stadt Olfen auf dem Campingplatz A nicht nur vorübergehend abgestellten Campingwagens. Diesen nutzt er an den Wochenenden selbst zur Freizeiterholung und darüber hinaus auch außerhalb des Stadtgebietes des Beklagten zu Wanderfahrten.
3Mit einer am 26. September 1996 beschlossenen Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Olfen in der Fassung der 1. Änderung vom 19. Dezember 1996 bestimmte der Rat der Stadt Olfen, dass nicht nur für Zweitwohnungen, sondern auch für alle Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs auf einem eigenen oder fremden Grundstück für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum abgestellt werden, Zweitwohnungssteuer erhoben werde. Auf der Grundlage dieser Satzung setzte der Beklagte mit Bescheiden vom 28. Mai 1997 und 30. Januar 1998 die Zweitwohnungssteuer für die Jahre 1997 und 1998 in Höhe von 10 % der Jahresstandmiete von 600 DM, also in Höhe von jeweils 60 DM fest. Gegen diese Bescheide legte der Kläger Widersprüche ein, die er damit begründete, dass die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer auf Mobilheime, Wohnmobile und Wohn- und Campingwagen unzulässig sei. Die der Steuer zugrundeliegende Satzung sei rechtswidrig. Campingwagen könnten nicht wie Wohnungen besteuert werden. Auch werde der Campingwagen nicht ausschließlich auf dem Campingplatz genutzt, sondern auch für Wanderfahrten außerhalb des Stadtgebietes des Beklagten eingesetzt. Nachdem der Beklagte hinsichtlich des Abgabenbescheides für das Veranlagungsjahr 1997 vom 28. Mai 1997 unter dem 29. August 1997 einen ablehnenden Widerspruchsbescheid erlassen hatte, erging unter dem 11. Juni 1999 ein Änderungsbescheid, mit dem die Steuer für die Veranlagungsjahre 1997 und 1998 auf 00,00 DM festgesetzt wurde. Diesem Bescheid beigefügt war eine Information des Beklagten, in der darauf hingewiesen wurde, dass die den aufgehobenen Abgabenbescheiden zugrundeliegende Satzung wegen eines formellen Fehlers für nichtig erklärt worden sei. Der Rat der Stadt Olfen habe jedoch rückwirkend zum 1. Januar 1997 erneut eine Zweitwohnungssteuersatzung erlassen, deren Genehmigung beantragt worden sei.
4Nachdem der Oberkreisdirektor des Kreises Coesfeld am 24. Juni 1999 die in der Ratsitzung am 10. Juni 1999 beschlossene Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Olfen befristet bis zum 31. Dezember 2004 genehmigt hatte, erließ der Bürgermeister der Stadt Olfen am 29. Juni 1999 die Bekanntmachungsanordnung, in der darauf hingewiesen wurde, dass die nach § 2 Absatz 2 KAG NRW erforderliche Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde vom Oberkreisdirektor des Kreises Coesfeld mit Verfügung vom 24. Juni 1999 und die gemäß § 2 Absatz 3 KAG NRW erforderliche Zustimmung des Innenministers durch den Erlass vom 30. August 1990 und vom 06. Mai 1996 erteilt worden ist. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte sodann im Amtsblatt für die Stadt Olfen, Ausgabe Nr. 11/1999, Ausgabetag 1.7.1999. Am 6. April 2000 beschloss der Rat der Stadt Olfen sodann eine Änderung des § 4 Abs. 2 der Zweitwohnungssteuersatzung mit Rückwirkung zum 1. Januar 1997, die auf Grund der Bekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters der Stadt Olfen vom 5. Mai 2000 im amtlichen Mitteilungsblatt am 5. Mai 2000, Ausgabe-Nr. 06/2000 bekanntgemacht wurde.
5Mit Abgabenbescheid vom 21. Februar 2000 setzte der Beklagte sodann die Zweitwohnungssteuer für die Jahre 1997, 1998 und 1999 in Höhe von 10 % der Jahresstandmiete von 600 DM, also in Höhe von jeweils 60 DM fest. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 19. Mai 2000 zurück.
6Mit weiterem Bescheid vom 12. April 2001 setzte der Beklagte außerdem die Zweitwohnungssteuer für das Veranlagungsjahr 2000 wiederum in Höhe von 10 % der Jahresstandmiete von 600 DM, also in Höhe von 60 DM fest. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies er mit Bescheid vom 9. Juli 2001 zurück.
7Gegen die genannten Bescheide hat der Kläger am 20. Juni 2000 bzw. 30. Juli 2001 Klagen erhoben, die durch Beschluss des Gerichts vom 08. Januar 2003 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden sind. Zur Begründung führt der Kläger aus: Die Zweitwohnungssteuersatzung sei formell unwirksam, da sie nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden sei. Dem Kläger sei die Satzung nicht zugestellt worden. Auch sei dem Kläger nicht bekannt, ob der Beklagte die Satzung ordnungsgemäß bekanntgemacht habe. Außerdem bedürfe die Satzung gemäß § 2 Abs. 2 KAG NRW der Zustimmung des Innenministeriums und des Finanzministeriums. Da sich die Steuer nach der gezahlten Standplatzmiete richte, stelle sie folglich eine Stellplatzmietsteuer dar, für die es an der erforderlichen Genehmigung des Innenministers und Finanzministers fehle. Im Übrigen sei die Zweitwohnungssteuersatzung auch materiell unwirksam. Weder werde ein besonderer Aufwand betrieben, noch bestehe eine besondere Zahlungsfähigkeit des Klägers. Der Aufenthalt im Wohnwagen auf dem Campingplatz stelle lediglich eine zeitlich begrenzte Art der Erholung dar, sodass der Wohnwagen ausschließlich eine der Erholung und Freizeitgestaltung dienende Funktion habe. Schließlich verstoße die Steuer für Campingwagen gegen zahlreiche bundes- und landesrechtliche Regelungen des Wohnungsbegriffs. Ein Campingwagen stelle keine Wohnung dar, sodass die Steuer den Gleichheitsgrundsatz verletze. Auch stelle die Zweitwohnungssteuer eine unzulässige Doppelbesteuerung dar, da der Eigentümer des Grundstücks bereits Steuern, Gebühren und Beiträge zahle und deshalb die Mieter der Stellplätze nicht nochmals herangezogen werden dürften. Schließlich sei der Aufwand für den Campingwagen in der Regel in einer anderen Gemeinde getätigt, sei also nicht örtlich gebunden, sodass das Innehaben und Aufstellen des Campingwagens nicht vom Beklagten besteuert werden dürfe.
8Der Kläger beantragt
9die Abgabenbescheide des Beklagten vom 21. Februar 2000 und 12. April 2001 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 19. Mai 2000 und 9. Juli 2001 aufzuheben.
10Der Beklagte beantragt
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung verweist der Beklagte auf seine Ausführungen in den angeführten Widerspruchsbescheiden.
13Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO einverstanden erklärt.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der überreichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Die als Anfechtungsklage zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Steuerbescheide des Beklagten vom 21. Februar 2000 und 12. April 2001 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 19. Mai 2000 und 09. Juli 2001 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
17Rechtsgrundlage der Bescheide sind die §§ 1, 2 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3, 3 Abs. 1, 4 Abs. 7 i. V. m. Abs. 1 und 5 Zweitwohnungssteuersatzung in der Stadt Olfen vom 29. Juni 1999 in der Fassung der am 05. Mai 2000 bekannt gemachten Änderungssatzung. Diese Satzungen sind rückwirkend zum 01. Januar 1997 in Kraft und damit an die Stelle der nichtigen Satzungen vom 26. September 1996 sowie vom 19. Dezember 1996 getreten.
18Diese Rückwirkung ist zulässig, da dem ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand auf das Weiterbestehen der bisherigen Rechtslage nicht entgegen steht. Denn ein Vertrauen darauf, dass eine Satzung ungültig ist, ist nicht schützenswert. Vielmehr muss der Bürger mit dem Erlass einer rückwirkenden Satzung rechnen, die es der Gemeinde ermöglicht von der ihr nach dem Gesetz eingeräumten Befugnis Steuern zu erheben Gebrauch zu machen. So wusste der Kläger seit Bekanntmachung der Satzung vom 26. September 1996, dass die Stadt Olfen für das Innehaben eines Mobilheims, Wohnmobils, Wohn- und Campingwagens, der/das zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs auf einem eigenen oder fremden Grundstück nicht nur vorübergehend abgestellt wird, eine Steuer erheben wollte. Im Übrigen hatte der Beklagte dem Änderungsbescheid, mit dem die auf Grund der früheren Satzung ergangenen Abgabenbescheide aufgehoben worden sind, ein Informationsschreiben beigefügt. Aus diesem ergab sich, dass die frühere Satzung auf Grund eines formellen Fehlers für nichtig erklärt worden war und der Rat der Stadt Olfen den rückwirkenden Neuerlass der Satzung beschlossen hatte. Deshalb konnte der Kläger nicht darauf vertrauen im Hinblick auf die Nichtigkeit der früheren Satzungen keine Steuer für seinen Campingwagen zahlen zu müssen.
19Gegen die Wirksamkeit dieser Satzung ergeben sich keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Satzung ist vom Rat der Stadt Olfen als zuständigem Organ (§§ 41 Abs. 1 f, 7 Gemeindeordnung - GO NRW -) beschlossen worden. Die gemäß § 2 Absatz 2 Kommunalabgabengesetz - KAG NRW a.F. - vom 21. Oktober 1969 in der Fassung vom 24. November 1998 (GV NRW S. 666) erforderliche Genehmigung durch den Oberkreisdirektor des Kreises Coesfeld ist am 24. Juni 1999 erteilt worden. Soweit die Zweitwohnungssteuersatzung durch Beschluss des Rates der Stadt Olfen vom 05. April 2000 nochmals geändert worden ist, bedurfte es keiner erneuten Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde, da durch Art. 6 des Ersten Modernisierungsgesetzes vom 15. Juni 1999 (GV NRW S. 386) die Regelung in § 2 Absatz 2 KAG NRW entfallen ist. Auch eine besondere Zustimmung des Finanz- und Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 2 Abs. 3 KAG NRW a.F. war nicht erforderlich, da die Stadt Olfen nicht erstmals in Nordrhein- Westfalen eine Steuer auf die Inhaberschaft von Mobilheimen, Wohnmobilen sowie Wohn- und Campingwagen neben einer Hauptwohnung erhebt. Vielmehr hatten das Innen- und das Finanzministerium schon vor der Einführung dieser Steuer in Olfen mit Erlass vom 6. Mai 1996 - III B 4-4/110-3162-96 (7) - ihre Zustimmung zu der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Satzung der Gemeinde Möhnesee vom 21. März 1996 über die Erhebung einer "Zweitwohnungssteuer" erteilt. Die Satzung der Gemeinde Möhnesee enthält eine mit § 2 Abs. 3 der Satzung der Stadt Olfen identische Regelung. Die weiteren Bedenken gegen das Vorliegen einer Zustimmung greifen nicht durch. Steuergegenstand ist nicht die Anmietung des Campingabstellplatzes, sondern das Innehaben eines Mobilheims, Wohnmobils, Wohn- und Campingwagens, der/das zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs auf einem eigenen oder fremden Grundstück abgestellt wird. Die Standplatzmiete wird lediglich als ein Teil des Aufwandes zur Berechnung der Steuer als Steuermaßstab herangezogen und bestimmt nicht den Charakter der Steuer, der sich nach dem Steuergegenstand richtet.
20Auch begegnet die öffentliche Bekanntmachung der Satzung keinen rechtlichen Bedenken; sie entspricht § 7 Abs. 4 GO NRW i.V.m. § 2 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht - BekanntmVO NRW. Zwar wurde die Satzung auf Grund der im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Olfen vom 1. Juli 1999 erfolgten öffentlichen Bekanntmachung zunächst nicht in Kraft gesetzt. Denn nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 BekanntmVO NRW ist erforderlich, dass in der Bekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters und der Veröffentlichung der Satzung nicht nur auf eine erteilte Genehmigung, sondern ggf. auch auf eine Befristung der Genehmigung hingewiesen wird. Letzteres fehlt in der Bekanntmachungsanordnung und demgemäß auch in der Veröffentlichung der Satzung. Dies bleibt jedoch ohne rechtliche Folgen, da durch das am 14. Juli 1999 in Kraft getretene Gesetz vom 15. Juni 1999 (1. Modernisierungsgesetz) die bisher nach § 2 Abs. 2 KAG NRW erforderliche Genehmigung einer Steuersatzung durch die Aufsichtsbehörden entfallen ist. Das hat für die öffentliche Bekanntmachung einer Satzung zur Folge, dass ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes weder auf die Genehmigung der Aufsichtsbehörde noch auf eine Befristung hinzuweisen ist. Daraus folgt weiter, dass nunmehr die Bekanntmachungsordnung des Bürgermeisters und die Veröffentlichung die Satzung den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und damit die öffentliche Bekanntmachung der Satzung in Kraft setzen konnte, so dass diese auf Grund der darin enthaltenen Rückwirkungsanordnung am 1. Januar 1997 in Kraft getreten ist. Bei dieser Situation eine neue öffentliche Bekanntmachung der Satzung mit dem unter Weglassen des Hinweises auf eine erteilte Genehmigung im übrigen selben Wortlaut zu verlangen, wäre indessen eine übertriebene Förmelei.
21Auch inhaltlich verstoßen die Regelungen der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Olfen vom 29. Juni 1999 in der Änderungsfassung vom 05. Mai 2000 nicht gegen höherrangiges Recht.
22Die Abgabe auf das Innehaben von Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs auf einem eigenen oder fremden Grundstück für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum abgestellt worden sind, ist eine örtliche Aufwandsteuer i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW und Artikel 105 Abs. 2 a Grundgesetz - GG -. Diese Abgabe ist eine Geldleistung, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellt und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt wird, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht anknüpft. Mit ihr soll die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Benutzers besteuert werden.
23Vgl. dazu die ständige Rechtsprechung zur Aufwandsteuer, z. B. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325 (346) und Beschluss vom 29. Juni 1995 - 1 BvR 1800/94 u. a. -, NVwZ 1996, 57; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Oktober 1995 - 8 C 40.93 -, NVwZ 1997, 86.
24Erforderlich ist nicht, dass ein luxuriöser Aufwand betrieben wird. Vielmehr reicht es aus, wenn mit dem Einkommen oder Vermögen ein Aufwand bestritten wird, der über das für die Deckung der allgemeinen Lebensbedürfnisse Erforderliche hinaus geht.
25Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. November 1991 - 8 C 107.89 -, NVwZ 1992, 1098; OVG NRW, Urteile vom 23. Januar 1997 - 22 A 2455/96 -, S. 7 des amtlichen Entscheidungsabdrucks und vom 21. Februar 1996 - 22 A 5053/96 -, S. 10 des amtlichen Entscheidungsabdrucks.
26Der Aufwand von 600,00 DM pro Jahr allein für die Stellplatzmiete überschreitet deutlich die Bagatellgrenze und geht über die Deckung der Grundbedürfnisse des Lebens hinaus. Er stellt deshalb einen besonderen Aufwand für die persönliche Lebensführung dar, der einer Besteuerung nach § 3 Abs. 1 KAG i. V. m. Art. 105 Abs. 2 a GG fähig ist.
27Vgl. für eine vergleichbare Satzungsregelung in Baden- Württemberg ebenso VGH Mannheim, Urteile vom 31. Juli 1986 - 2 S 892/85 - VBlBW 1987 S. 269 und vom 22. Oktober 1991 - 2 S 2292/90 - S. 9 des amtlichen Entscheidungsabdrucks; ebenso VG Münster, Beschluss vom 6. Oktober 1997 - 9 L 1126/97 - und Urteile vom 16. Februar 2001, z. B. 9 K 1751/98; ferner: Rhein/Eschenbach StGR 1990, 292; Bayer, KStZ 1998, 8.
28Hinzukommt, dass damit nur ein Teil des Aufwandes, der für das Innehaben von Mobilheimen pp. getätigt werden muss, besteuert wird. Über die Stellplatzmiete hinaus hat der Inhaber eines Mobilheimes, Wohnmobils, Wohn- und Campingwagens regelmäßig auch nicht unerheblichen finanziellen Aufwand für die Anschaffung des betreffenden Objektes zu tätigen, der hier aber im Rahmen der Steuer gar nicht erfasst wird. Deshalb ist es auch unerheblich, ob dieser Aufwand außerhalb der Gemeindegrenzen der Stadt Olfen getätigt wird. Der besteuerte Aufwand, nämlich die Höhe der Stellplatzmiete, beruht unzweifelhaft auf einem innerhalb des Gemeindegebietes der Stadt Olfen liegenden Vorgang, nämlich dem Innehaben eines Mobilheimes, Wohnmobils, Wohn- oder Campingwagens auf einem im Gebiet der Stadt Olfen gelegenen Grundstück.
29Unerheblich ist auch, dass die Mobilheime pp. rechtlich nicht als Wohnung anzusehen sind. Bei der vorliegenden Steuer handelt es sich um eine Steuer eigener Art, da es sich bei den besteuerten Objekten gerade nicht um Wohnungen handelt. Der Steuertatbestand ist lediglich über eine Fiktion in der Zweitwohnungssteuersatzung eingeführt worden. Gerade weil es sich nicht um eine Zweitwohnungssteuer, sondern um eine neue Steuer handelt, hatte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen für die erstmalige Einführung dieser Steuer in Nordrhein-Westfalen eine eigenständige Zustimmung des Innen- und Finanzministeriums NRW nach § 2 Abs. 3 KAG NW a.F. gefordert.
30Vgl. OVG NRW Urteil vom 29. November 1995 - 22 A 210/95 -, NVwZ RR 1997, 315.
31Die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Olfen bestimmt auch in § 3 den Kreis der Steuerschuldner, in § 2 den die Steuer begründenden Tatbestand, in § 4 den Steuermaßstab, in § 5 den Steuersatz sowie schließlich in § 6 die Fälligkeit der Steuer. Diese satzungsrechtlichen Normen erweisen sich als hinreichend bestimmt.
32Gemäß § 4 Satz 1 der Satzung bemisst sich die Steuer nach dem Mietwert der Wohnung, wobei bei Mobilheimen pp. als jährlicher Mietaufwand die zu zahlende Standplatzmiete entsprechend den Bestimmungen des § 79 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes gilt. Als Mietwert gilt gemäß § 4 Absatz 2 der Satzung grundsätzlich die nach § 79 des Bewertungsgesetzes vom Finanzamt auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 01. Januar 1964 festgestellte Jahresrohmiete. Die Hochrechnung für die Zweitwohnungen erfolgt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 der Satzung bis Januar 1995 entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten (Bruttokaltmiete; Reihe Wohnungsmiete insgesamt) nach dem Preisindex der Lebenshaltung aller privater Haushalte im früheren Bundesgebiet, der vom statistischen Bundesamt veröffentlicht wird. Ab Januar 1995 erfolgt die Hochrechnung entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten (Nettokaltmiete; Reihe Nettokaltmiete insgesamt) nach dem Preisindex der Lebenshaltung aller privaten Haushalte im gesamten Bundesgebiet, der vom statistischen Bundesamt veröffentlicht wird. Rechtliche Bedenken bestehen hinsichtlich dieser Regelung nicht. Die Differenzierung der Indizes nimmt Rücksicht auf die Umstellung der in den Indizes verwandten Wohnungsmieten (Bruttokaltmiete bzw. Nettokaltmiete ab 1995). Auch stehen die verwandten Indizes für die betreffenden Zeiträume zur Verfügung und sind der Allgemeinheit aus öffentlichen Quellen zugänglich.
33Soweit bei Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn- und Campingwagen der Steuermaßstab sich nach dem jährlichen Mietaufwand der zu zahlenden Standplatzmiete entsprechend den Bestimmungen des § 79 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes bestimmt, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 79 Bewertungsgesetz bestimmt sich die Jahresrohmiete grundsätzlich nach der Bruttokaltmiete. Vor dem Hintergrund, dass für die ursprüngliche Regelung (gezahlte Standplatzmiete einschließlich Mietnebenkosten) nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts im Verfahren 22 A 391/98 eine Rechtsgrundlage für Vorauszahlungen fehlte, ist der nunmehr verwandte Begriff der zu zahlenden Standplatzmiete" so zu verstehen, dass die zur Jahresrohmiete gehörenden Nebenkosten diejenigen sind, die auf Grund der mietvertraglichen Vereinbarung über den Standplatz im Voraus zu zahlen sind.
34Vgl. so auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 5. Dezember 2003 - 16 K 1649/00 -.
35Die Bezeichnung des Steuerschuldners in § 3 Absatz 1 Zweitwohnungssteuersatzung ist ebenfalls hinreichend bestimmt. So ergibt sich aus dem Charakter der Zweitwohnungssteuer als Aufwandssteuer, dass die Besteuerung juristischer Personen mit einer Zweitwohnungssteuer ausgeschlossen ist. Anders als eine natürliche Person hat eine juristische Person keine Wohnung und somit auch keine Zweitwohnung inne, da eine juristische Person nicht wohnt, sondern einen Firmensitz hat, in dem sich Geschäfts- bzw. Betriebsräume befinden.
36Die Steuer für das Innehaben von Mobilheimen, Wohnmobilen sowie Wohn- und Campingwagen auf einem im Gebiet der Stadt Olfen gelegenen Grundstück ist nicht mit anderen bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig (vgl. Art. 105 Abs. 2 a GG). Insbesondere ist sie nicht mit der Kraftfahrzeugsteuer gleichartig.
37Ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 31. Juli 1986 - 2 S 892/95 - a. a. O.
38Bei der Kraftfahrzeugsteuer handelt es sich nicht um eine Aufwandsteuer, sondern um eine Verkehrssteuer. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1994 ist das Halten von Fahrzeugen und damit auch das Halten von Fahrzeuganhängern (§ 2 Abs. 1 KraftStG) steuerpflichtig. Die Kraftfahrzeugsteuer knüpft damit nicht an den für den Betrieb der Fahrzeuge notwendigen Aufwand, sondern an die Zulassung eines Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr und damit an das Recht an ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb setzen zu dürfen.
39Vgl. BFH, Urteil vom 13. Januar 1987 - VII R 147/84 BStBL. 1987.272.
40Ebenso fehlt es an einer Vergleichbarkeit der vorliegenden Steuer mit der Umsatzsteuer. Hinsichtlich der Zweitwohnungssteuer ist dies bereits höchstrichterlich geklärt,
41vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. März 1996 - 8 B 3/96 -, ZKF 1997, 110 m. w. N.
42Der Zweck des Aufwandes für Wohnungen einerseits und Mobilheime pp. andererseits weist jedoch eine so große Ähnlichkeit auf,
43vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 1999, - 22 A 391/98 - NWVBl. 1999 S. 347 ff.,
44dass die zu Zweitwohnungen insoweit gemachten Ausführungen auch für die Mobilheime pp. Geltung haben.
45Auch im Hinblick auf den sich auf Art. 3 GG ergebenden Grundsatz der Steuergerechtigkeit ist die Satzungsregelung nicht zu beanstanden. Dem Ortsgesetzgeber steht nach der ständigen Rechtsprechung im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des Art. 105 Abs. 2 a GG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der nur durch das Willkürgebot des Art. 3 Abs. 1 GG begrenzt wird.
46Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. Januar 1995 - 8 N 2.93 - NVwZ 1995, 710 (711).
47Mit Blick auf den Gleichheitssatz ist nur zu fragen, ob für die Satzungsregelung sachlich einleuchtende Gründe bestehen. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist hingegen nicht maßgeblich, ob der Satzungsgeber die jeweils gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat. Die hier betroffenen Satzungsregelungen der Stadt Olfen sind auch unter Berücksichtigung dieser Vorgaben rechtlich nicht zu beanstanden. Das Motiv des Satzungsgebers für die Steuererhebung ist, dass die Steuerpflichtigen auch einen Finanzierungsbeitrag zu den allgemein von der Stadt Olfen vorgehaltenen Leistungen, wie z. B. den Betrieb von öffentlichen Einrichtungen, erbringen. Dies ist im Hinblick auf die durch Art. 3 GG allein vorgegebene Willkürgrenze als sachgerechter Grund für eine Steuererhebung anzusehen.
48Die Regelung der Bemessungsgrundlage ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch insoweit kommt dem Satzungsgeber eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Die durch das Willkürgebot gesetzten Grenzen dieses Entscheidungsspielraums sind im vorliegenden Fall nicht überschritten. Die Vorschrift umfasst vielmehr den Aufwand, den der Steuerpflichtige typischerweise regelmäßig für den persönlichen Bedarf erbracht hat.
49Auch der in § 5 Zweitwohnungssteuersatzung für alle Steuergegenstände einheitlich mit jährlich 10 vom Hundert des Mietwertes festgesetzte Steuersatz begegnet keinen Bedenken. Zwar wird mit den in § 2 Absatz 3 der Satzung hier in Rede stehenden Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn- und Campingwagen typischerweise ein geringerer Aufwand betrieben als mit der Nutzung von Zweitwohnungen. Auch muss sich der unterschiedliche Aufwand in einer unterschiedlichen Besteuerung niederschlagen. Die notwendige Differenzierung ist hier jedoch durch einen unterschiedlichen Steuermaßstab erfolgt. Während nämlich die Jahresrohmiete gemäß § 79 Absatz 1 Satz 1 Bewertungsgesetz sich sowohl auf das Grundstück als auch das Gebäude bezieht, betrifft die Standplatzmiete allein das Grundstück.
50Ob § 7 der Satzung mit den dort geregelten Anzeige- und Mitteilungspflichten wirksam ist, kann für den vorliegenden Fall offen bleiben. § 93 Abgabenordnung regelt zwar nur Auskunftspflichten und damit eine Mitwirkung nach entsprechenden Auskunftsersuchen der Behörden, die von Anzeigepflichten - vgl. dazu § 137 ff. Abgabenordnung - zu unterscheiden sind. Auch ordnet § 12 Abs. 1 Nr. 4 KAG NRW nicht die entsprechende Anwendung der §§ 137 ff. Abgabenordnung an. Selbst im Falle der Unwirksamkeit dieser Satzungsregelungen bliebe aber jedenfalls die Wirksamkeit der anderen Satzungsregelungen unberührt.
51Die Zweitwohnungssteuersatzung verstößt schließlich nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Soweit die Zweitwohnungssteuersatzung keine Mindestzeit des Innehabens der Zweitwohnung gemäß § 2 Absatz 2 bestimmt, ist dies unbedenklich, da auch ein kurzzeitiger Gebrauch einer Zweitwohnung für einen nicht völlig unerheblichen Zeitraum des Jahres der Steuer unterworfen werden kann. Der Inhaber, der seine Zweitwohnung selbst nur zeitweilig nutzt und sie im Übrigen vermietet, kann die Zweitwohnungssteuer kalkulatorisch auf den Mieter abwälzen,
52vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Februar 1996 - 8 B 20.96 - Buchholz 401, 61 Zweitwohnungssteuer Nr. 10.
53Indem der Beklagte in den Fällen der ausschließlichen Nutzung der Zweitwohnung als Kapitalanlage in § 2 Absatz 4 Satz 2 der Satzung auf die Erhebung der Zweitwohnungssteuer verzichtet, verhindert er die Entstehung eines zu beanstandenen Missverhältnisses zwischen der privaten Eigennutzungsmöglichkeit und der Zugrundelegung der gesamten Jahresrohmiete.
54Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Festsetzung der Steuer in dem vorliegenden Einzelfall sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
55Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
56Die Berufung wird gemäß §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, da für das Landesrecht noch nicht obergerichtlich geklärt ist, ob und inwieweit eine Besteuerung des nicht nur vorübergehenden Aufstellens von Mobilheimen pp. zulässig ist.
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