Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 5 K 1522/00

Tenor

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 27. März 2000 und des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2000 verpflichtet, die mit Rechnung vom 14. Januar 1998 geltend gemachten Kosten in Höhe von 468,63 DM = 239,60 Euro zu übernehmen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern zu 1/3 und dem Beklagten zu 2/3 auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.


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