Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 5 K 2781/99
Tenor
Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d
2Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt erstatten muss, die sie in der Zeit von Januar bis Juni 1997 und von April 1998 bis Juni 1999 erhalten hat.
3Die 1945 geborene ledige Klägerin hat die Hauptschule besucht. Sie arbeitete seit 1960 als Raumpflegerin. Im Juli 1996 wurde sie arbeitslos und erhielt Arbeitslosengeld.
4Die Klägerin beantragte am 10. Januar 1997 bei dem Beklagten die Bewilligung ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt mit der Begründung, dass die Leistungen des Arbeitsamtes nicht ausreichten, um ihren notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen. In der dem Antrag beigefügten Erklärung über ihr Vermögen teilte die Klägerin mit, dass sie eine Lebensversicherung abgeschlossen habe, deren Rückkaufswert ca. 2.000 DM betrage. In dieser Erklärung versicherte die Klägerin zugleich, dass ihre Angaben vollständig und wahr seien und dass ihr bekannt sei, dass sie wegen unvollständiger oder unwahrer Angaben strafrechtlich verfolgt werden könne und zu Unrecht erhaltene Leistungen erstatten müsse. Die Erklärung der Klägerin zum Vermögen enthielt außerdem den Hinweis, dass die Klägerin verpflichtet sei, unverzüglich und unaufgefordert Änderungen in den Verhältnissen mitzuteilen, die für die Leistungen erheblich seien, insbesondere in den Einkommens-, Vermögens-, Familien- und Aufenthaltsverhältnissen (Wohnungswechsel, vorübergehende Abwesenheit - z. B. Krankenhausaufenthalte - ). Zugleich erklärte die Klägerin, dass sie über die Folgen fehlender Mitwirkung belehrt worden sei (§ 66 SGB I).
5Am 12. März 1997 legte die Klägerin eine Bescheinigung zur Versicherung Nr. 0 vor. Daraus geht hervor, dass die Rückvergütung zum 1. April 1997 1.848,83 DM betragen sollte.
6Anlässlich ihrer Vorsprache vom 12. März 1997 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Vermögensfreigrenze 2.500 DM betrage.
7Der Oberstadtdirektor der Stadt Münster bewilligte der Klägerin ab Januar 1997 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich pauschaliertem Wohngeld unter Anrechnung der Leistungen des Arbeitsamtes bis Juni 1997. Ab Juli 1997 wurde keine ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt mehr bewilligt, weil die Klägerin nach ihren eigenen Angaben wieder Arbeit gefunden hatte.
8Am 20. April 1998 beantragte die Klägerin erneut die Bewilligung von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt mit der Begründung, dass die Leistungen des Arbeitsamtes und ihr Einkommen als Raumpflegerin nicht ausreichten, um ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Daraufhin bewilligte die Oberbürgermeisterin der Stadt Münster der Klägerin erneut ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich pauschaliertem Wohngeld unter Anrechnung der Leistungen des Arbeitsamtes und des von ihr angegebenen Verdienstes als Putzhilfe.
9Mit Schreiben vom 20. April 1998 forderte das Sozialamt die Klägerin auf, Unterlagen über den aktuellen Rückkaufswert ihrer Lebensversicherung vorzulegen. Anlässlich einer Vorsprache am 27. April 1998 legte die Klägerin zwei Schreiben über zwei Lebensversicherungen mit den Nrn. 0 und 0 vor. Der Klägerin wurde anlässlich ihrer Vorsprache erklärt, dass es sich bei den von ihr eingereichten Schreiben der Versicherung nicht um Bescheinigungen über die Rückkaufswerte handele. Die Klägerin teilte daraufhin mit, sie werde die noch fehlenden Unterlagen zusenden, sobald sie sie habe.
10In einer Erklärung über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse vom 12. April 1999 teilte die Klägerin u. a. mit, dass sie eine beitragsfreie Lebensversicherung mit der Nr. 0 besitze.
11Anlässlich ihrer Vorsprache vom gleichen Tage legte die Klägerin ein weiteres Schreiben ihrer Versicherung vom 28. Januar 1998 zu der angegebenen Versicherungsnummer vor.
12Mit Schreiben vom 20. April 1999 forderte das Sozialamt die Klägerin auf, weitere Angaben zu den beiden von ihr angegebenen Lebensversicherungen zu machen. Zugleich wurde die Klägerin erneut auf die Vermögensfreigrenze von 2.500 DM hingewiesen.
13Anlässlich einer Vorsprache vom 3. Mai 1999 teilte die Klägerin dem Sozialamt mit, dass es etwa vier bis sechs Wochen dauere, bis sie die Bescheinigungen über die Versicherungen habe.
14Anlässlich einer Vorsprache am 18. Juni 1999 legte die Klägerin ein Schreiben der Versicherung vom 11. Juni 1999 vor. Aus diesem Schreiben ergibt sich, dass die Klägerin drei Lebensversicherungen abgeschlossen hatte, deren Rückkaufswerte zum 1. Juli 1999 wie folgt festgesetzt waren: 2092,83 DM; 17.700,65 DM und 2.778,33 DM.
15Daraufhin stellte die Oberbürgermeisterin der Stadt Münster die Bewilligung von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt ab Juli 1999 ein.
16Nach Anhörung der Klägerin nahm die Oberbürgermeisterin der Stadt Münster durch Bescheid vom 25. August 1999 die Bescheide auf, mit denen der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum 30. Juni 1997 sowie vom 20. April 1998 bis zum 30. Juni 1999 Hilfe zum Lebensunterhalt und pauschaliertes Wohngeld gewährt worden war. Zugleich forderte die Oberbürgermeisterin der Stadt Münster die Klägerin auf, die zu viel gezahlte Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 6.590,40 DM und das pauschalierte Wohngeld in Höhe von 3.075 DM zurückzuzahlen.
17Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin in den vorgenannten Zeiträumen zu Unrecht Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich pauschaliertem Wohngeld erhalten habe, weil sie verpflichtet gewesen sei, vorrangig einsetzbares Vermögen in Form der Rückkaufswerte der drei abgeschlossenen Lebensversicherungen einzusetzen, um ihren notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen.
18Die Klägerin legte am 27. September 1999 Widerspruch ein und trug vor, dass sie die Lebensversicherungen abgeschlossen habe, um später mal eine kleine Zusatzrente zu bekommen.
19Durch Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 1999 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück, im Wesentlichen mit der Begründung, dass es zu der Bewilligung von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich pauschaliertem Wohngeld nur deshalb gekommen sei, weil die Klägerin zumindest grob fahrlässig unvollständige Angaben über die Rückkaufswerte ihrer Lebensversicherungen gemacht habe.
20Die Klägerin hat am 22. November 1999 Klage erhoben. Sie macht geltend:
21Sie habe bei dem Sozialamt anlässlich ihrer Antragstellung im Jahre 1997 alle Unterlagen über sämtliche von ihr abgeschlossenen drei Lebensversicherungen vorgelegt; wenn dort nur Kopien von einer Lebensversicherung angefertigt und zu den Akten genommen worden seien, habe sie dies nicht zu verantworten.
22Die Klägerin macht außerdem geltend, dass sie auf die Beträge aus den von ihr abgeschlossenen Lebensversicherungen angewiesen sei, um ihren Lebensunterhalt im Alter sicherzustellen, weil sie lediglich eine Altersrente von 1.043,57 DM erhalten werde.
23Die Klägerin beantragt,
24den Bescheid der Oberbürgermeisterin der Stadt Münster vom 25. August 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 22. Oktober 1999 aufzuheben.
25Der Beklagte beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Unter Bezugnahme auf die Gründe seines Widerspruchsbescheides trägt der Beklagte ergänzend vor, dass die Klägerin anlässlich ihrer Antragstellungen im Januar 1997 und im April 1998 unvollständige Angaben über ihre Lebensversicherungen gemacht habe, obwohl sie ausdrücklich auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auf die Vermögensfreigrenze, hingewiesen worden sei; erstmals anlässlich ihrer Vorsprache am 18. Juni 1999 habe die Klägerin vollständige Angaben über sämtliche von ihr abgeschlossenen drei Lebensversicherungen gemacht; erst zu diesem Zeitpunkt sei dem Beklagten bekannt geworden, dass die Klägerin während der gesamten Bewilligungszeiträume über vorrangig einsetzbares Vermögen verfügt habe.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
29E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
30Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Oberbürgermeisterin der Stadt Münster vom 25. August 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 22. Oktober 1999 ist rechtmäßig. Der Beklagte hat zu Recht die Bescheide aufgehoben, in denen der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis zum 30. Juni 1997 sowie vom 20. April 1998 bis zum 30. Juni 1999 ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich pauschaliertem Wohngeld bewilligt worden ist. Die Klägerin ist verpflichtet, dem Beklagten zu viel gezahlte Hilfe zum Lebensunterhalt und zu viel gezahltes pauschaliertes Wohngeld in Höhe von insgesamt 9.665,40 DM zu erstatten.
31Rechtsgrundlage für die Entscheidung, die Bewilligungsbescheide zurückzunehmen und Erstattung der zu viel gezahlten Sozialleistungen zu verlangen, sind §§ 45, 50 SGB X.
32Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, gemäß § 45 Abs. 1 SGB X unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
33Der Oberstadtdirektor der Stadt Münster bzw. die Oberbürgermeisterin der Stadt Münster haben in der Zeit von Januar 1997 bis Juni 1997 sowie vom 20. April 1998 bis zum 30. Juni 1999 begünstigende Verwaltungsakte erlassen, indem sie der Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligt haben, soweit deren eigenes Einkommen nicht ausreichte, um ihren notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob Bewilligungsbescheide ergangen sind oder ob die Hilfe zum Lebensunterhalt tatsächlich ausgezahlt worden ist, ohne dass zugleich ein Bescheid ergangen ist, denn auch die tatsächliche Auszahlung des Geldes stellt einen begünstigenden Verwaltungsakt dar mit Rücksicht darauf, dass Sozialhilfe gemäß § 33 Abs. 2 SGB X nicht zwingend durch einen Bescheid bewilligt werden muss (BVerwG, Urteil vom 15. November 1967 - 5 C 71.67 -, BVerwGE 28, 216 = FEVS 15, 361 und OVG NRW, Urteil vom 24. März 1993 - 24 A 1093/90 -, NDV 1994, 72).
34Die vom Oberstadtdirektor der Stadt Münster bzw. von der Oberbürgermeisterin der Stadt Münster in den Jahren 1997 bis 1999 erlassenen begünstigenden Verwaltungsakte waren rechtswidrig. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt war nicht gegeben, weil sich die Klägerin auf verwertbares Vermögen in Form von drei Kapitallebensversicherungen verweisen lassen musste.
35Hilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Soweit das Arbeitslosengeld und das weitere Erwerbseinkommen der Klägerin nicht ausreichten, um in den vorgenannten Zeiträumen den notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen, waren die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG nicht erfüllt, denn der Klägerin war es zuzumuten, ihren monatlichen Bedarf an ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich des pauschalierten Wohngeldes aus ihrem verwertbaren Vermögen in Form der drei Lebensversicherungen aufzubringen.
36Vermögen im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes ist gemäß § 88 Abs. 1 BSHG das gesamte verwertbare Vermögen. Das Vermögen ist dann als verwertbar anzusehen, wenn sein Wert in angemessener Frist eingesetzt werden kann, um den Bedarf des Hilfesuchenden zu befriedigen. Es kommt demnach nicht allein darauf an, ob dem Vermögen zuzuordnende Forderungen bereits fällig sind, sondern darauf, ob der Vermögenswert tatsächlich zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden kann. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Vermögenswert durch Veräußerung, Beleihung oder auf andere Weise in Geld umgewandelt und so realisiert werden kann (OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 1994 - 8 A 3646/92 -, FEVS 45, 326, 328; Urteil vom 17. Januar 2000 - 22 A 4467/95 -, FEVS 51, 551 und Urteil vom 29. Mai 2001 - 16 A 3819/99 -, NDV-RD 2002, 97 = NVwZ-RR 2002, 199).
37Zum verwertbaren Vermögen in diesem Sinne gehört auch der Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung. Hinsichtlich dieses Vermögenswertes hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden, dass von einem Vermögenswert in Höhe des entsprechenden Geldwertes für den Rückkauf auszugehen ist (Urteil vom 19. November 1993 - 8 A 278/92 -, FEVS 45, 58 und Urteil vom 6. Februar 1996 - 8 A 3537/93 -). Dieser Rechtsprechung hat sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen (Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7.96 -, BVerwGE 106, 105 = FEVS 48, 145 = NJW 1998, 1879).
38Nach den von der Klägerin in ihrer Anhörung vom 3. August 1999 gemachten Angaben belief sich der Rückkaufswert für die Lebensversicherung Nr. 0 am 1. März 1997 auf 16.450,38 DM, der Rückkaufswert zum gleichen Datum für die Lebensversicherung Nr. 0 auf 2.443,30 DM. Diese Werte hatten sich zum 1. Juli 1999 nach der von der Klägerin am 18. Juni 1999 vorgelegten Auskunft der Lebensversicherung auf 17.700,65 DM bzw. 2.778,33 DM erhöht. Der Rückkaufswert der dritten Lebensversicherung mit der Nr. 0 betrug nach einer von der Klägerin am 12. März 1997 vorgelegten Auskunft der Versicherung vom 17. Februar 1997 mindestens 1.848,83 DM. Dieser Wert hatte sich laut Auskunft der Versicherung vom 11. Juni 1999 auf 2.092,83 DM erhöht. Während des ersten Bewilligungszeitraumes von Januar 1997 bis Juni 1997 betrug der Rückkaufswert aller drei Lebensversicherungen mindestens 20.742,51 DM. Am Ende des zweiten Bewilligungszeitraumes zum 30. Juni 1999 hatten sich diese Werte entsprechend den vorgenannten Auskünften der Klägerin und der Lebensversicherungsgesellschaft entsprechend erhöht.
39Die Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt kommt nicht in Betracht, wenn einzusetzendes Vermögen in einer den zeitabschnittsweisen, in der Regel monatlichen Bedarf des Hilfesuchenden überschreitenden Höhe vorhanden ist, mit der rechtlichen Folge, dass verwertbares, aber während des gesamten streitbefangenen Zeitraumes bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides tatsächlich nicht eingesetztes Vermögen in jedem einzelnen Zeitabschnitt - das ist der jeweilige Bewilligungsmonat - von neuem zu berücksichtigen ist (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7.96 -, a. a. O. im Anschluss an OVG NRW, Urteil vom 19. November 1993 - 8 A 278/92 -, a. a. O.; Urteil vom 2. Mai 1994 - 8 A 3646/92 -, a. a. O. sowie Urteil vom 6. Februar 1996 - 8 A 3537/93 -). Da der Klägerin während beider Bewilligungszeiträume im Jahre 1997 bzw. in den Jahren 1998 und 1999 jeden Monat der Rückkaufswert aller Lebensversicherungen in Höhe von mindestens 20.742,51 DM zur Verfügung stand, war sie ohne weiteres in der Lage, ihren monatlichen Bedarf an ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt aus eigenem Vermögen zu decken, soweit ihr Einkommen nicht ausreichte, um ihren notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen.
40Allerdings darf die Gewährung von Sozialhilfe und damit auch von Hilfe zum Lebensunterhalt nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung von Vermögen, das gemäß § 88 Abs. 2 BSHG oder gemäß § 88 Abs. 3 BSHG dem so genannten Schonvermögen zuzurechnen ist. Im vorliegenden Fall stand der Klägerin jedoch in allen monatlichen Bedarfszeiträumen in den Jahren 1997 bzw. 1998 und 1999 auch unter Berücksichtigung der Schutzvorschriften des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG und des § 88 Abs. 3 BSHG ein verwertbares Vermögen in Form des Rückkaufswertes der drei Lebensversicherungen zur Verfügung, aus dem der bestehende monatliche Bedarf an ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt monatlich gedeckt werden konnte.
41Der Beklagte hat bei seiner Entscheidung über die Rücknahme der Bescheide über die Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt die Schutzvorschrift des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG beachtet. Er ist zutreffend davon ausgegangen, dass das geschützte Barvermögen gemäß § 88 Abs. 4 BSHG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a der Verordnung zu § 88 BSHG in der Fassung vom 11. Februar 1988, BGBl. I S. 150 monatlich lediglich 2.500 DM betragen hat. Dementsprechend ist die Klägerin auch mehrfach von den Sachbearbeitern des Sozialamtes auf diese Vermögensfreigrenze hingewiesen worden. Wenn dieser Freibetrag von dem im ersten Halbjahr 1997 vorhandenen Vermögen in Form des Rückkaufswertes aller Lebensversicherungen abgezogen wird, verbleibt noch ein Betrag von mindestens 18.500 DM, der den monatlichen Bedarf der Klägerin an ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt überstieg. Da sich das Vermögen nach den von der Klägerin selbst vorgelegten Auskünften während des streitgegenständlichen Zeitraumes bis zum Juni 1999 noch erhöht hat, ist auch der einzusetzende Vermögenswert während des streitgegenständlichen Zeitraumes im Juni 1999 ständig gestiegen und hat dementsprechend auch den Bedarf der Klägerin an ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt bis zum Ende des streitigen Zeitraumes im Juni 1999 ständig überstiegen.
42Der Einsatz des vorbeschriebenen monatlichen Betrages stellt auch keine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG dar. Der Inhalt des Begriffs der Härte ist zwar im Gesetz nicht mehr beschrieben. Er kann jedoch durch Auslegung ermittelt werden. Dabei ist namentlich auf die Systematik der gesetzlichen Regelung über Schonvermögen und ihren Sinn und Zweck abzustellen. Die Vorschriften über das Schonvermögen sollen gewährleisten, dass die Sozialhilfe nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der vorhandenen Lebensgrundlagen des Hilfesuchenden führt. Dem Sozialhilfeempfänger und seinen Angehörigen soll ein gewisser Spielraum in der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erhalten bleiben. Überdies soll verhindert werden, dass die Sozialhilfe, die lediglich eine vorübergehende Hilfe sein soll, den Willen des Hilfesuchenden zur Selbsthilfe lähmt und zu einer nachhaltigen sozialen Herabstufung führt. Das Ziel der Härtevorschrift des § 88 Abs. 3 BSHG ist kein anderes. Wenn der Gesetzgeber eine Härtevorschrift einführt, so geschieht dies regelmäßig deshalb, weil er mit den Regelvorschriften zwar den dem Gesetz zu Grunde liegenden typischen Lebenssachverhalt gerecht werden kann, nicht aber atypischen Lebenssachverhalten. Da die atypischen Fälle nicht mit den abstrakten Merkmalen der Gesetzessprache hinreichend erfasst werden können, hat der Gesetzgeber neben dem Regeltatbestand einen Ausnahmetatbestand gesetzt, der zwar hinsichtlich konkreter Einzelheiten unbestimmt ist, jedoch bei einer sinngerechten Anwendung ein Ergebnis gestattet, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielsetzung gleichwertig ist. Hiernach kommt es bei der Bestimmung des Begriffs der Härte darauf an, ob die Anwendung der Regelvorschriften zu einem den Leitvorstellungen des § 88 Abs. 2 BSHG nicht entsprechenden Ergebnis führen würde (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1966 - 5 C 88.64 -, BVerwGE 23, 149 = FEVS 14, 81; Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7.96 -, a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 1989 - 8 A 329/87 -, FEVS 39, 29; Urteil vom 17. Januar 2000 - 22 A 4447/95 -, a. a. O.).
43Ferner muss bei der Auslegung berücksichtigt werden, dass es sich bei der Regelung des § 88 Abs. 3 BSHG um eine Ausnahmevorschrift handelt, die als solche eng auszulegen und einer erweiternden Interpretation nicht zugänglich ist (OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1993 - 8 A 400/91 - und Urteil vom 6. Februar 1996 - 8 A 3537/93 -).
44Hieran anknüpfend bedeutet der Einsatz des Rückkaufswertes einer Lebensversicherung regelmäßig keine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7.96 - und OVG NRW, Urteil vom 19. November 1993 - 8 A 278/92 -, a. a. O. sowie Urteil vom 6. Februar 1996 - 8 A 3537/93 -). Diese Regelung hat weder den Zweck, einen Hilfebedürftigen oder seinen Angehörigen die (weitere) Vermögensbildung zu ermöglichen, noch den Zweck, von den Risiken dieser Art der selbstgewählten Kapitalanlage freizustellen. Es gehört zu den allgemeinen Lebensrisiken, für andere (spätere) Zwecke zurückgelegte Kapital vorzeitig und unter Inkaufnahme eines Verlustes, der auch die Anwartschaft auf die Auszahlung der Überschussbeteiligung nach Fälligkeit der Lebensversicherung umfasst, zur Deckung eines Bedarfs einsetzen zu müssen. Das Risiko der Kapitalanlage einer Lebensversicherung zu tragen, ist nicht Aufgabe der Sozialhilfe. Vielmehr entspricht es der sich aus § 2 Abs. 1 BSHG ergebenden Verpflichtung, vorhandenes Vermögen zur Selbsthilfe auch dann einzusetzen, wenn es nicht bestmöglich verwertet werden kann. Eine andere Betrachtungsweise würde nicht nur dazu führen, dass auf Kosten der Sozialhilfe Vermögen gebildet würde. § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG könnte darüber hinaus weitgehend umgangen werden, weil beliebig hohe Vermögenswerte in neu abgeschlossene Lebensversicherungsverträge eingezahlt werden könnten, aber nicht zur Verwertung abgefordert werden müsste.
45Zudem ist zu berücksichtigen, dass der durch vorzeitige Verwertung einer Lebensversicherung eintretende Verlust nicht einzig durch Saldierung von Versicherungsbeiträgen und Rückkaufswerten ermittelt werden kann. Die Versicherungsbeiträge einer Kapitallebensversicherung können als Vorsorgeaufwendungen vom steuerpflichtigen Einkommen in den vom Gesetz bestimmten Grenzen abgesetzt werden und daher im vorbezeichneten Umfang zu einer Steuerentlastung führen. Ferner hat der Versicherungsnehmer den geldwerten Versicherungsschutz schon mit Versicherungsbeginn und sodann über die bisherige Verfahrensdauer bis zur Kündigung über die volle Versicherungssumme erlangt. Es begründet auch keine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG, dass der Rückkaufswert niedriger ist als die Einzahlungen (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7.96 -, a. a. O.). Es kann deshalb im Falle der Klägerin nicht als Härte angesehen werden, dass nach der von der Versicherungsgesellschaft gegebenen Auskunft vom 11. Juni 1999 bei zwei Lebensversicherungen die Einzahlungen höher sind als die Rückkaufswerte. Für die Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes in den beiden streitgegenständlichen Zeiträumen hätte es im Übrigen auch ausgereicht, den Rückkaufswert der Versicherung mit der Nr. 0 einzusetzen. In diesem Fall waren im Juni 1999 lediglich 10.462,40 DM eingezahlt worden, während der Rückkaufswert zum 1. Juli 1999 17.700,65 DM betrug.
46Die von der Klägerin abgeschlossenen drei Lebensversicherungen waren schließlich auch nicht erforderlich, um eine angemessene Lebensführung zu gewährleisten oder eine angemessene Alterssicherung aufrecht zu erhalten (§ 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG). Diese Regelung gilt zunächst und in erster Linie dann, wenn es um die Bewilligung von Hilfe in besonderen Lebenslagen geht, während im vorliegenden Fall lediglich die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt im Streit steht. Entscheidend ist jedoch in diesem Zusammenhang, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Klägerin auf Beträge aus ihren drei Lebensversicherungen angewiesen ist, um ihren notwendigen Lebensunterhalt im Alter sicherzustellen. Die Klägerin hat im Klageverfahren eine Auskunft der Landesversicherungsanstalt Westfalen vorgelegt. Darin wird der Klägerin bescheinigt, dass ihre Altersrente 1.043,57 DM betragen wird. Dieser Betrag reicht nach dem heutigen Stand aus, um den notwendigen Lebensunterhalt unter Berücksichtigung angemessener Kosten der Unterkunft und der Bewilligung von Wohngeld mit Eintritt der Klägerin in den Ruhestand zu gewährleisten.
47Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass das Vorbringen der Klägerin, die drei Lebensversicherungen dienten ihrer Altersversorgung, nicht durch ausreichende Tatsachen gestützt wird. Der Schutz der Härtevorschrift des § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG kommt nur demjenigen zu Gute, der sein Vermögen auch nachweisbar für den Zweck der Alterssicherung verwendet. Bloße Absichten oder unverbindliche Erklärungen in Bezug auf die Verwendung der Lebensversicherung zum Zwecke der Alterssicherung können dagegen nicht ohne weiteres zur Herausnahme eines Teiles des zu verwertenden Vermögens führen (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7.96 -, a. a. O. im Anschluss an das Urteil vom 21. Oktober 1970 - 5 C 33.70 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Gliederungsnr. 436.0, § 88 Nr. 3, S. 10). Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass die von ihr abgeschlossenen Lebensversicherungen tatsächlich dafür vorgesehen waren, ihren Lebensunterhalt im Alter zu sichern, denn es war nach den von der Klägerin selbst vorgelegten Unterlagen und Auskünften ohne weiteres möglich, die drei Lebensversicherungen jederzeit vor Eintritt in den Ruhestand anderweitig zu verwerten. Dies war der Klägerin auch zuzumuten, soweit es um den hier streitigen Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt geht.
48Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht hat oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte allerdings gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Diese Voraussetzungen sind hier entgegen der Ansicht der Klägerin gegeben. Sie hat bezüglich beider streitiger Bewilligungszeiträume aus 1997 bzw. aus 1998 und 1999 unvollständige Angaben über ihr Vermögen gemacht. Ihr Vorbringen, dass sie anlässlich der Antragstellung Anfang 1997 alle Lebensversicherungsverträge vorgelegt habe und aus von ihr nicht zu vertretenen Umständen die Kopie nur eines Lebensversicherungsvertrages in die Akten gekommen sei, wird durch die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge widerlegt. Die Angaben über Ansprüche aus Sterbe- und Lebensversicherung im Grundantrag vom 10. Januar 1997 lassen aus Sicht des Sozialamtes nur den Schluss zu, dass lediglich eine Lebensversicherung bestanden hat. In ihrer zeitgleich abgegebenen Erklärung über ihr Vermögen hat die Klägerin angegeben, dass sie über eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von ca. 2.000 DM verfüge. Anlässlich ihrer Vorsprache vom 12. März 1997 hat sie mitgeteilt, dass sie den Rückkaufswert der Lebensversicherung vorlege. Zugleich hat sie eine Auskunft der Versicherungsgesellschaft vom 17. Februar 1997 über die Versicherung Nr. 0 mit einem Rückkaufswert von 1.848,83 DM vorgelegt. Zu Beginn des zweiten Bewilligungszeitraumes im April 1998 hat die Klägerin anlässlich einer Vorsprache vom 27. April 1998 Schreiben der Versicherungsgesellschaft über zwei - nicht drei - Lebensversicherungen vorgelegt. In diesen Schreiben war allerdings der Rückkaufswert nicht angegeben. In ihrer Erklärung über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse vom 12. April 1999 hat die Klägerin wiederum nur die Lebensversicherung Nr. 0 angeführt und sie mit dem Zusatz der Beitragsfreiheit versehen. Erst auf die Erinnerung des Sozialamtes anlässlich einer Vorsprache vom 3. Mai 1999 hat die Klägerin erstmals am 18. Juni 1999 offen gelegt, dass sie über drei Lebensversicherungen verfügte. Bei diesem Ablauf der Ereignisse ist es ausgeschlossen, dass die Klägerin schon anlässlich der Vorsprache beim Sozialamt Anfang 1997 Unterlagen über alle drei Lebensversicherungen vorgelegt hat.
49Die unvollständigen Angaben der Klägerin in der Zeit von Januar 1997 bis Juni 1999 beruhen auf grober Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit liegt gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dies trifft bei der Klägerin zu. Anlässlich ihrer ersten Antragstellung im Januar 1997 hat die Klägerin versichert, dass ihre Angaben vollständig und wahr sind. Ihr ist mitgeteilt worden, dass sie verpflichtet ist, unverzüglich und unaufgefordert Änderungen in ihren Verhältnissen mitzuteilen, insbesondere in ihren Vermögensverhältnissen. Ihr ist außerdem mitgeteilt worden, dass sie wegen unvollständiger oder unwahrer Angaben strafrechtlich verfolgt werden könne. Auch ist die Klägerin mehrfach auf den Vermögensfreibetrag von 2.500 DM hingewiesen worden. Bei dieser Sachlage beruhen die unrichtigen Angaben der Klägerin auf einer besonders schweren Pflichtverletzung, auch wenn berücksichtigt wird, dass die Klägerin lediglich die Hauptschule besucht und anschließend als Raumpflegerin gearbeitet hat. Die schriftlichen und mündlichen Hinweise des Sozialamtes waren so eindeutig, dass der Klägerin klar sein musste, dass alle Lebensversicherungen anzugeben waren.
50Vertrauensschutz genießt die Klägerin auch nicht mit Rücksicht darauf, dass dem Sozialamt seit der Vorsprache vom 27. April 1998 bekannt war, dass nicht nur eine, sondern mindestens zwei Lebensversicherungen abgeschlossen worden waren. Diese Angaben über zwei Lebensversicherungen enthielten keine Zahlen über die Rückkaufswerte und waren deshalb für das Sozialamt keine ausreichende Grundlage, um über die Weiterbewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt zu entscheiden. Vielmehr musste die Klägerin weitere Angaben machen, die sie erst am 18. Juni 1999 getätigt hat. Die Klägerin konnte sich auf der Grundlage ihrer Mitteilungen vom 27. April 1998 nicht darauf verlassen, dass dem Sozialamt der gesamte Sachverhalt bekannt war, und darauf vertrauen, dass keine weiteren Angaben über ihr Vermögen erforderlich waren.
51Auch die besonderen Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 SGB X für die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit liegen vor. § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X sieht vor, dass in den Fällen von Abs. 2 Satz 3 SGB X der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden kann. Dieser Fall liegt hier vor. Darüber hinaus bestimmt § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X, dass die Behörde dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun muss, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Auch dies trifft hier zu. Dem Sozialamt des Beklagten war frühestens nach Vorlage der Auskünfte der Versicherungsgesellschaft am 18. Juni 1999 bekannt, dass die Klägerin drei Lebensversicherungen mit entsprechenden Rückkaufswerten abgeschlossen hatte.
52Wenn - wie hier - die Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vorliegen, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob sie den Verwaltungsakt zurücknimmt oder nicht (§ 45 Abs. 1 SGB X). Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 1999 sein Ermessen nicht überschritten. Er hat vielmehr von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Die Ermessensermächtigung des § 45 Abs. 1 SGB X verfolgt bei der Rücknahme der Bewilligung von Sozialhilfe den Zweck, den in § 2 Abs. 1 BSHG geregelten Nachrang der Sozialhilfe zu gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 17. August 1995 - 5 C 26.93 -, BVerwGE 99, 114 = FEVS 46, 265).
53Hieran anknüpfend hat der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 1999 sein Ermessen erkannt und unter Berücksichtigung der vorgenannten Ermessensermächtigung in rechtlich nicht zu beanstandener Weise ausgeübt, weil die Klägerin keine Gesichtspunkte vorgetragen hat, die es hätten rechtfertigen können, von der Rücknahme der in den Jahren 1997 bis 1999 erlassenen Bewilligungsbescheide abzusehen.
54Soweit es um die Bewilligung des pauschalierten Wohngeldes geht, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Rechtsgrundlage für die Rücknahme ist insoweit ebenfalls § 45 SGB X.
55Rechtsgrundlage für die Erstattung des Betrages in Höhe von 9.665,40 DM ist § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt - wie hier - aufgehoben worden ist.
56Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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