Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 5 K 2855/99
Tenor
Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides der Oberbürgermeisterin der Stadt Münster vom 16. August 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 22. Oktober 1999 verpflichtet, die Miete für die Wohnung des Klägers in N, Tstraße 0 in der Zeit von Juli bis Oktober 1999 durch Zahlung eines monatlichen Betrages von 179,15 EUR (= 350,39 DM) an den Vermieter zu übernehmen.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in jeweils beizutreibender Höhe abwenden, wenn nicht der Kläger in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger befand sich seit dem 16. Juni 1999 in Untersuchungshaft. Bis zu seiner Inhaftierung lebte er seit März 1976 in einer Wohnung in N, Tstraße 0. Für diese Wohnung zahlte der Kläger nach einer Auskunft der Vermieter vom 23. Juli 1999 eine Miete von 330,39 DM zuzüglich 20 DM Abschlag für die Nebenkosten, insgesamt 350,39 DM. Nach Auskünften der Justizvollzugsanstalt N, in die der Kläger eingeliefert worden war, verfügte er am 21. Juli 1999 über Bargeld in Höhe von 367 DM und am 9. September 1999 über Bargeld in Höhe von 119 DM. Das Amtsgericht Münster ordnete am 6. September 1999 die Hauptverhandlung zum 18. Oktober 1999 an.
3Der Kläger beantragte am 6. Juli 1999 bei dem Sozialamt des Beklagten, die Miete für seine Wohnung zu übernehmen mit dem Hinweis, dass die Miete letztmalig im Mai 1999 gezahlt worden sei.
4Die Oberbürgermeisterin der Stadt Münster lehnte durch Bescheid vom 16. August 1999 den Antrag auf Übernahme der Mietkosten mit der Begründung ab, dass die Haftdauer bei Untersuchungshäftlingen nicht absehbar und es deshalb sozialhilferechtlich nicht gerechtfertigt sei, die Wohnung für den Kläger während der Untersuchungshaft zu erhalten.
5Der Kläger ließ am 9. September 1999 Widerspruch einlegen und zur Begründung vortragen, dass ein Ende der Untersuchungshaft absehbar sei, weil das Amtsgericht die Hauptverhandlung auf den 18. Oktober 1999 terminiert habe; deshalb müsse zumindest bis zum 31. Oktober 1999, gerechnet ab Antragstellung, die Miete übernommen werden.
6Am 19. Oktober 1999 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Sozialamt des Beklagten telefonisch mit, dass am 18. Oktober 1999 kein Urteil gefällt worden sei, weil zunächst noch ein psychiatrisches Gutachten habe abgewartet werden sollen. In dem über das Telefongespräch gefertigten Aktenvermerk heißt es weiter, dass nach Einschätzung des Anwaltes des Klägers in den nächsten zwei bis drei Monaten mit einem Urteil zu rechnen sei.
7Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers durch Bescheid vom 22. Oktober 1999 zurück, und zwar im Wesentlichen mit folgender Begründung:
8Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 72 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) komme bei dem Kläger nicht in Betracht, weil nach seinen eigenen Angaben mit seiner Entlassung erst in zwei bis drei Monaten gerechnet werden könne, so dass gegenwärtig eine Unterkunft für den Kläger nicht erhalten werden müsse; auf § 15 a BSHG könne der Kläger sein Begehren ebenfalls nicht stützen, weil es gegenwärtig nicht gerechtfertigt sei, ihm die bisher bewohnte Unterkunft zu erhalten mit Rücksicht darauf, dass die Dauer der Untersuchungshaft nicht absehbar sei.
9Der Widerspruchsbescheid wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 28. Oktober 1999 zugestellt.
10Der Kläger hat am Montag, dem 29. November 1999, Klage erhoben. Er ist der Ansicht und legt näher dar, dass er als Untersuchungshäftling wegen der Vergleichbarkeit der persönlichen Lage so behandelt werden müsse wie ein Strafhäftling; für einen in Strafhaft befindlichen Hilfesuchenden sei in § 72 BSHG geregelt, dass die Wohnung erhalten werden müsse, um nach der Entlassung aus der Strafhaft die Wiedereingliederung in das normale Leben zu ermöglichen und zu erleichtern; dies treffe auch für ihn zu.
11Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass die Hauptverhandlung im März 2000 stattgefunden habe; die Strafhaft habe sich unmittelbar daran angeschlossen. Seine Wohnung sei ihm im November 1999 gekündigt und sofort geräumt worden.
12Der Kläger beantragt,
13den Beklagten unter Änderung des Bescheides der Oberbürgermeisterin der Stadt Münster vom 16. August 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 22. Oktober 1999 zu verpflichten, ihm die Miete für die Wohnung in N, Tstraße 0, in Höhe von 350,39 DM (179,15 EUR) in der Zeit von Juli bis Oktober 1999 zu zahlen.
14Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe seines Widerspruchsbescheides,
15die Klage abzuweisen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die Miete für die von ihm bewohnte Unterkunft in N, Tstraße 0, in Höhe von 350,39 DM (179,15 EUR) monatlich für die Zeit von Juli 1999 bis Oktober 1999 durch Zahlung an den Vermieter zu bewilligen.
19Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bezüglich des Begehrens des Klägers auf Zahlung der Miete ist der Erlass des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 22. Oktober 1999.
20Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kann der Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässigerweise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Sozialhilfe den Hilfeanspruch geregelt hat. Das ist regelmäßig der Zeitraum vom Bekanntwerden des Bedarfs (§ 5 BSHG) bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides. Aus dieser zeitlichen Begrenzung des sozialhilferechtlichen Streitgegenstandes folgt, dass für die gerichtliche Überprüfung ablehnender Leistungsbescheide in der Regel die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist. Diese zeitliche Fixierung gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung für die Zeit bis zum Erlass des letzten Behördenbescheides begrenzt ist, besteht dann, wenn die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden Zeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hat. Ebenso wie sich eine Bewilligung von Leistungen über einen längeren Zeitraum erstrecken kann, kann auch die Ablehnung einer solchen Bewilligung einen längeren Zeitabschnitt erfassen. Der die Bewilligung oder Ablehnung betreffende Regelungszeitraum braucht nicht ausdrücklich benannt zu sein, sondern kann sich aus dem maßgeblichen Bescheid auch durch Auslegung ergeben. Hat der Sozialhilfeträger Hilfeleistungen für einen in die Zukunft hineinreichenden, über den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung hinausgehenden Zeitraum abgelehnt, so ist die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme nicht auf die Beurteilung der Sach- und Rechtslage beschränkt, wie sie bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides bestanden hat. Es ist vielmehr auch die weitere Entwicklung in die Prüfung einzubeziehen, denn für die gerichtliche Verpflichtung zur Hilfegewährung kann die Sach- und Rechtslage im gesamten Regelungszeitraum maßgeblich sein, gegebenenfalls begrenzt durch den Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung, wenn der Regelungszeitraum darüber hinausreichen sollte (vgl. statt aller: BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - 5 C 9.94 -, BVerwGE 99, 149 = FEVS 46, 221 = NJW 1996, 2588; weiter Nachweise zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, Baden-Baden 2000, S. 88 f.).
21Hieran anknüpfend ist für die Beurteilung der Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, den Bedarf an Unterkunft des Klägers durch Zahlung der Miete zu decken, auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 1999 abzustellen. Aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Klägers (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1981 - 8 C 49.81 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Gliederungsnummer 310, § 58 VwGO Nr. 42, S. 2; OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 190 - 8 A 1986/87 -) hat der Beklagte für seine Entscheidung, den Antrag auf Zahlung der Miete abzulehnen, auf die ihm bekannte Sachlage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides abgestellt. Dies folgt aus seiner Argumentation, dass es nicht gerechtfertigt sei, für den Kläger durch Zahlung der Miete die Unterkunft zu erhalten, weil jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht absehbar sei, wann die Untersuchungshaft zu Ende gehe. Für den Beklagten kam es erkennbar darauf an, dass der Kläger bis auf Weiteres in der Untersuchungshaft verblieb, so dass es aus Sicht des Beklagten nicht notwendig war, dem Kläger die Wohnung zu erhalten, weil im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides noch nicht feststand, wann der Kläger entlassen werden würde. Dagegen wollte der Beklagte nicht für die Dauer der gesamten Untersuchungshaft eine ablehnende Entscheidung treffen. Auf dieser Grundlage ist entscheidend darauf abzustellen, ob dem Kläger für die Zeit von Juli 1999 (Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Bedarfes) bis zum Ende des Monats Oktober 1999, in dem der Widerspruchsbescheid erlassen worden ist, ein Anspruch auf Zahlung der Miete zustand. Dies ist zu bejahen.
22Die Überprüfung durch das Gericht ist auch deshalb auf den vorgenannten Zeitraum begrenzt, weil die Wohnung des Klägers im November 1999 gekündigt und geräumt worden ist.
23Hilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Der notwendige Lebensunterhalt umfasst gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG unter anderem die Unterkunft. Der auf der Grundlage von § 22 Abs. 5 BSHG erlassene § 3 Abs. 1 Satz 1 der Regelsatzverordnung sieht vor, dass laufende Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt werden. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 der Regelsatzverordnung als Bedarf der Person, deren Einkommen und Vermögen nach § 11 Abs. 1 BSHG zu berücksichtigen sind, solange anzuerkennen, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken. Aus dem Zusammenhang der Sätze 1 und 2 des § 3 Abs. 1 der Regelsatzverordnung folgert die Rechtsprechung, dass die angemessenen Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe bewilligt werden müssen (vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - 5 C 14.95 -, BVerwGE 101, 194 = FEVS 47, 97).
24Diese Regelung setzt voraus, dass im streitgegenständlichen Zeitraum für den Hilfesuchenden ein Unterkunftsbedarf bestand und durch Zahlung der Miete gedeckt werden musste. Dies war bei dem Kläger der Fall. Zwar hielt er sich während des streitgegenständlichen Zeitraumes von Juli bis Oktober 1999 tatsächlich in der Justizvollzugsanstalt auf. Der von ihm geltend gemachte Unterkunftsbedarf bestand während des vorgenannten Zeitraumes jedoch fort. Da sich der Kläger in Untersuchungshaft befand, hielt er sich lediglich vorübergehend in der Justizvollzugsanstalt auf, denn die Untersuchungshaft ist stets befristet (§ 121 StPO). Auch endet sie, wenn ihre Voraussetzungen wieder entfallen sind, so dass jederzeit mit einer Entlassung des Untersuchungshäftlings zu rechnen ist. Dieser vorübergehende Aufenthalt lässt deshalb den Bedarf an Unterkunft für die bisherige Wohnung des Untersuchungshäftlings nicht entfallen. Insoweit ist die Lage eines Untersuchungshäftlings vergleichbar mit Sachverhalten, bei denen sich der Betroffene lediglich vorübergehend nicht in seiner Wohnung aufhält, etwa während eines Urlaubs (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. September 1998 - 5 C 21.87 -, FEVS 51, 145 = NVwZ 2000, 572), während eines Krankenhausaufenthaltes, während eines sonstigen vorübergehenden Aufenthaltes in einem Heim oder einer Anstalt, etwa zum Zwecke der Rehabilitation, oder während einer Ausbildung. In allen diesen Fällen bleibt der bisherige Unterkunftsbedarf des Betroffenen unverändert bestehen mit der Folge, dass der örtlich und sachlich zuständige Träger der Sozialhilfe auch während des tatsächlichen vorübergehenden Aufenthaltes außerhalb der Wohnung die Miete für die bisherige Wohnung weiterzahlen muss, wenn die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt erfüllt sind.
25Dies trifft auf den Kläger im hier streitgegenständlichen Zeitraum zu. Bis zur Hauptverhandlung am 18. Oktober 1999 konnte die Untersuchungshaft des Klägers jederzeit beendet werden mit der Folge, dass er in seine bisherige Wohnung zurückkehren können musste. Es war ihm dagegen nicht zuzumuten, zu Beginn der Untersuchungshaft seine Wohnung zu kündigen, ganz abgesehen davon, dass der Kläger in einem solchen Fall die gesetzliche Kündigungsfrist hätte einhalten müssen mit der Folge, dass weiterhin bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen die Miete vom Sozialamt hätte bezahlt werden müssen. Die Ansicht des Beklagten, dass die Dauer der Untersuchungshaft nicht festgestanden habe, so dass der Kläger nicht habe beanspruchen können, die bisher von ihm bewohnte Wohnung zu erhalten, trifft nicht zu. Vielmehr ist die Rechtslage so zu beurteilen, dass gerade wegen der unklaren Dauer des Aufenthaltes in der Justizvollzugsanstalt während des streitgegenständlichen Zeitraums die bisher bewohnte Unterkunft erhalten bleiben musste, weil jederzeit damit zu rechnen war, dass der Kläger aus der Haft entlassen werden konnte und ein Dach über den Kopf" haben musste.
26Demgegenüber kommt es im Falle des Klägers nicht darauf an, dass die Hauptverhandlung erst im März 2000 stattgefunden hat und sich die Strafhaft unmittelbar an die Untersuchungshaft angeschlossen hat. Vielmehr ist die Sach- und Rechtslage allein in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 1999 zu beurteilen. Zu diesem Zeitpunkt bestand jederzeit die rechtliche Möglichkeit, dass der Kläger aus der Untersuchungshaft entlassen werden konnte und sichergestellt werden musste, dass er in seine bisherige Wohnung zurückkehren konnte. Hieran anknüpfend kommt es auch nicht darauf an, dass dem Kläger die Wohnung im November gekündigt und sofort geräumt worden ist.
27Der Kläger verfügte im streitgegenständlichen Zeitraum von Juli bis Oktober 1999 über kein Einkommen und auch über kein vorrangig verwertbares Vermögen. Die Geldbeträge in Höhe von 367 DM im Juli 1999 bzw. von 119 DM im September 1999 waren entgegen der Ansicht des Beklagten kein Einkommen, sondern Vermögen des Klägers. Einkommen im Sinne des § 76 BSHG ist nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung jeder Zufluss an Geld oder geldwerten Mitteln während des maßgeblichen Bedarfszeitraumes (vgl. statt aller BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1999 - 5 C 35.97 -, BVerwGE 108, 296 = FEVS 51, 1 = NJW 1999, 3649), wobei als Bedarfszeit der jeweilige Kalendermonat anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7.96 -, BVerwGE 106, 105 = FEVS 48, 145). Dem Kläger ist während des hier streitgegenständlichen Zeitraums kein Geld zugeflossen. Nach der vorgenannten Rechtsprechung gehört zum Vermögen im Sinne des § 88 BSHG der Geldbetrag bzw. die geldwerte Leistung, die der Betreffende in der jeweiligen Bedarfszeit hat. Hieran anknüpfend sind die im Juli bzw. September 1999 vorhandenen Geldbeträge dem Vermögen des Klägers zuzuordnen. § 88 Abs. 1 BSHG sieht vor, dass das gesamte verwertbare Vermögen vor Inanspruchnahme von Sozialhilfe einzusetzen ist. Allerdings darf die Sozialhilfe gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte. Der auf der Grundlage von § 88 Abs. 4 BSHG erlassene § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes sah in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung vom 11. Februar 1988, BGBl I S. 150 einen Betrag in Höhe von 2.500 DM vor, wenn die Sozialhilfe - wie hier gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG - vom Vermögen des Hilfesuchenden abhängig ist. Die dem Kläger jeweils zur Verfügung stehenden Geldbeträge lagen weit unter dieser Summe, so dass es sich um nicht einsetzbares Vermögen handelte. Aus diesem Grunde hätte auch im Übrigen das vom Kläger beantragte Taschengeld nicht abgelehnt werden dürfen.
28Der vom Beklagten in seinem Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 1999 geprüfte § 15 a Abs. 1 BSHG ist gegenüber der Rechtsgrundlage des § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG nachrangig, denn § 15 a Abs. 1 Satz 1 BSHG sieht ausdrücklich vor, dass diese Regelung nur in den Fällen gilt, in denen nach den vorstehenden Bestimmungen die Gewährung von Hilfe nicht möglich ist.
29Der vom Beklagten ebenfalls geprüfte und in der Sache abgelehnte § 72 BSHG ist nicht einschlägig, denn er ist entweder gegenüber § 11 BSHG oder aber gegenüber § 15 a BSHG nachrangig. Soweit der Hilfebedarf durch Leistungen nach anderen Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes gedeckt wird, sieht § 72 Abs. 1 Satz 2 BSHG ausdrücklich vor, dass diese (andere) Hilfe der Hilfe nach Satz 1 vorgeht. Dieser Vorrang gilt nicht nur für Leistungen, die der Hilfesuchende beanspruchen kann, sondern auch für Leistungen, deren Bewilligung wie bei § 15 a BSHG im Ermessen des Trägers der Sozialhilfe stehen (W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, Kommentar zum Bundessozialhilfegesetz, 16. Auflage 2002, § 72 Rdz. 25 und § 1 der Verordnung zu § 72 BSHG, Rdz. 10; vgl. zum Verhältnis von § 72 BSHG zu § 15 a BSHG auch Roscher in Lehr- und Praxiskommentar zum Bundessozialhilfegesetz, 5. Auflage 1998, § 72 Rdz. 28 und 29).
30Die Rechtsgrundlage dafür, dass die Miete an den/die Vermieter zu zahlen ist, ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 der Regelsatzverordnung (W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, Kommentar zum Bundessozialhilfegesetz, 16. Auflage 2002, § 3 RegelsatzVO RZ. 3 f.).
31Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO).
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