Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 9 L 721/03
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der - sinngemäße - Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 04. März 2003 und der Klage 9 K 1361/03 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 16. April 2003 wiederherzustellen bzw. anzuordnen ist gemäß § 80 Absatz 5 VwGO zulässig, aber nicht begründet.
4Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist rechtmäßig. Sie stützt sich auf § 80 Absatz 2 Nr. 4 VwGO und entspricht hinsichtlich Form und Inhalt ihrer Begründung den Anforderungen des § 80 Absatz 3 VwGO, in dem von der Widerspruchsbehörde darauf hingewiesen wird, dass sie nach Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers die sofortige Vollziehung anordnet, weil in dem Betrieb des Antragstellers ein Straftatbestand erfüllt werde und deshalb diese gewerbliche Tätigkeit unverzüglich unterbunden werden müsse.
5Die im Übrigen im Rahmen des Aussetzungsverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zum Nachteil des Antragstellers aus; denn es spricht bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung der angegriffenen Ordnungsverfügung alles für ihre Rechtmäßigkeit.
6Gemäß § 15 Absatz 2 Satz 1 der Gewerbeordnung - GewO - kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs verhindern, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Zulassung erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Diese Voraussetzung liegt bei dem Gewerbe des Antragstellers vor. Zwar hat der Antragsteller eine Buchmacherkonzession zum Veranstalten von Pferdewetten inne. Diese enthält allerdings keine Genehmigung zum Veranstalten von Sportwetten i. S. v. des Sportwettengesetz NRW. Nur dieses ist jedoch die dem Antragsteller untersagte gewerbliche Betätigung. Es kann daher offen bleiben, ob die Annahme von Sportwetten vorliegend nach § 15 Absatz 2 Satz 1 GewO oder nach § 14 Absatz 1 OBG zu untersagen ist. Der Antragsteller wirkt jedenfalls durch den Betrieb der Wettannahmestelle an der Durchführung eines öffentlichen Glücksspiels mit ohne über eine behördliche Erlaubnis zu verfügen. Auch der Veranstalter in O, die Firma C. e. K., verfügt nicht über eine Erlaubnis des Landes Nordrhein- Westfalens. Damit ist der Straftatbestand des § 284 Absatz 1 StGB erfüllt, weil es sich um die unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels handelt.
7Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, dem sich das erkennende Gericht anschließt, führt in seiner Entscheidung vom 13. Dezember 2002 - 4 B 1844/02 - zum Charakter der Sportwette/Oddset-Wette als Glücksspiel im Sinne von § 284 StGB u. a. aus:
8Die Sportwette/Oddset-Wette ist ein Glücksspiel im Sinne von § 284 StGB. Im Gegensatz zum Geschicklichkeitsspiel, bei dem die Entscheidung über Gewinn und Verlust des Spiels nach den Spielbedingungen wesentlich von den geistigen und körperlichen Fähigkeiten, den Kenntnissen, der Übung und der Aufmerksamkeit des Spielers abhängig, ist das Glücksspiel dadurch geprägt, dass der Erfolg allein oder jedenfalls überwiegend vom Zufall abhängt.
9Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. August 1994 - 1 C 18.91 -,BVerwGE 96, 293 (295), = GewArch 1995, 22, vom 28. März 2001 - 6 C 2.01 -, BVerwGE 114, 92 (97), = GewArch 2001, 334 (335), und vom 24. Oktober 2001 - 6 C 1.01 -, GewArch 2002, 76 (78); BFH, Urteil vom 19. Juni 1996 - II R 29/95 -; HessVGH, Urteil vom 26. Oktober 2000 - 8 UE 3924/95 -, GewArch 2001, 200.
10Dies ist bei der Sportwette der Fall, wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 28. März 2001, aaO., überzeugend ausgeführt hat. Ebenso BGH, Urteil vom 14. März 2002 - I ZR 279/99 -, NJW 2002, 2175; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Oktober 1990 - 2 A 10034/90 -, GewArch 1991, 99 (100); BayVGH, Urteil vom 30. August 2000 - 22 B 00.1833 -, GewArch 2001, 65 (66); OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. Januar 2002 - 1 M 2/02 -, GewArch 2002, 199; Fischer in GewArch 2001, 157; Tröndle/Fischer, StGB und Nebengesetze, 50. Aufl. 2001, Rn. 7 zu § 284 StGB.
11Der abweichenden Auffassung des Amtsgerichts Karlsruhe- Durlach
12vgl. Urteil vom 13. Juli 2000 - 1 Ds 26 Js 31893/98 -, GewArch 2001, 134,
13folgt der Senat nicht, weil diese auf einer anderen Definition des Glücksspiels beruht.
14Veranstalten im Sinne von § 284 Abs. 1 StGB bedeutet, dass jemand verantwortlich und organisatorisch den äußeren Rahmen für die Abhaltung des Glücksspiels schafft und dem Publikum Gelegenheit zur Beteiligung am Glücksspiel gibt.
15Vgl. RG, Urteil vom 23. Dezember 1901 - Rep.4131/01 -, RGSt 35, 44 (45), zur Lotterie; BayObLG, Urteil vom 11. Februar 1993 - 5 StRR 170/92 -, NJW 1993, 2820 (2821); Tröndle/Fischer, aaO., Rn. 11 zu § 284 und Strafgesetzbuch, Leipziger Kommentar (LK), 11. Aufl. 1998, Rn. 18 zu § 284, jeweils mit weiteren Nachweisen.
16Dies hat der in H. (vorliegend M./Österreich) ansässige Wettunternehmer durch Einschaltung der Antragstellerin als Vermittlerin getan; denn diese betreibt auf Grund des mit dem Wettunternehmer geschlossenen Vertrages die Wettannahmestelle.
17Der Wettunternehmer veranstaltet das Glücksspiel nicht nur in H. (vorliegend M.), sondern auch in S. (vorliegend Ss.), denn Ort der Begehung einer Straftat im Sinne von § 9 Abs. 1 StGB ist jeder Ort, an dem irgendein Teil des strafbaren Tatbestandes verwirklicht worden ist.
18Vgl. RG, Urteil vom 2. März 1933 - II 834/32 -, RGSt 67, 130 /138).
19Da die Veranstaltung eines Glücksspiels in der Schaffung aller Einrichtungen besteht, durch die dem Publikum der Abschluss der Spielverträge ermöglicht wird, kann sich die Gesamttätigkeit des Veranstalters derart verteilen, dass an verschiedenen Orten Anstalten getroffen werden, um dort den Abschluss je eines Teils der Verträge zu bewirken. Dann hat aber die Veranstaltung im Sinne von § 284 Abs. 1 StGB an jedem Ort stattgefunden, an dem Einrichtungen als Bestandteile des einheitlichen Gesamtunternehmens geschaffen wurden.
20Vgl. RG, Urteil vom 18. Oktober 1909 - I 75/09 -, RGSt 42, 431 (433).
21Demnach hat der außerhalb Nordrhein-Westfalens ansässige Wettunternehmer durch Abschluss des Vermittlungsvertrages mit der Antragstellerin, der damit verbundenen Schaffung der Vermittlungsagentur in Nordrhein-Westfalen und Einladung zur Abgabe von Vertragsangeboten an die Wettinteressenten bereits den Tatbestand des öffentlichen Veranstalters eines Glücksspiels in Nordrhein-Westfalen erfüllt.
22Vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2002, aaO.; OLG Braunschweig, Urteil vom 10. September 1954 - Ss 128/54 -, NJW 1954, 1777; VG Saarlouis, Urteil vom 17. Januar 2000 - 1 K 78/99 -, GewArch 2001, 197.
23Das Glücksspiel wird auch ohne behördliche Erlaubnis in Nordrhein- Westfalen veranstaltet; denn die dem Wettunternehmer erteilte Erlaubnis gilt nicht in Nordrhein-Westfalen und über eine Erlaubnis nach §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 SportWG NRW verfügt dieser nicht.
24Das Recht der Sportwette fällt in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder. Dabei kann offen bleiben, ob es als Recht zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder (Art. 70 GG) fällt,
25vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 1970 - 2 BvO 1/75 -, BVerfGE 28, 119 (147), zum Spielbankenrecht,
26oder als Recht der Wirtschaft Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung ist (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) und - da der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit insoweit keinen Gebrauch gemacht hat - auch als solches in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gehört, sodass Nordrhein-Westfalen befugt war, das Sportwettengesetz NRW zu erlassen (vgl. Art. 72 Abs. 1 GG). Die Ausübung der sich daraus ergebenden staatlichen Befugnisse steht deshalb ebenfalls dem Lande Nordrhein-Westfalen zu (vgl. Art. 30 GG).
27Eine Erlaubnis nach dem Sportwettengesetz NRW, in Nordrhein- Westfalen Sportwetten zu veranstalten, hat der Wettunternehmer, für den die Antragstellerin Sportwetten vermittelt, aber nicht und kann sie gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 SportWG NRW auch nicht erwerben, weil danach Träger des Wettunternehmens nur eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine juristische Person des privaten Rechts sein kann, deren Anteile überwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören. Hierzu zählt der auswärtige Wettunternehmer nicht. Ob dieser Ausschluss von Privaten als Veranstalter von Sportwetten verfassungsrechtlich hingenommen werden kann, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Selbst wenn das Gesetz wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz nichtig wäre, besäße der auswärtige Wettunternehmer keine nach § 284 StGB erforderliche Erlaubnis. Die Strafbarkeit wegen Veranstaltens von unerlaubten Glücksspielen bliebe bestehen. So hielt es das
28BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 539/96 -, BVerfGE 102, 197 (223),
29für erforderlich, trotz Nichtigkeitserklärung des baden- württembergischen Spielbankgesetzes im Wege einer Anordnung nach § 35 BVerfGG eine Übergangsregelung zu treffen, damit die Beschwerdeführer die Spielbanken, ohne sich nach § 284 StGB strafbar zu machen, fortführen konnten.
30Vgl. auch BGH, Urteil vom 14. März 2002, aaO..
31Grundsätzlich ist die Verwaltungshoheit eines Bundeslandes auf sein eigenes Gebiet beschränkt.
32Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. März 1960 - 2 BvG 1/57 -,BVerfGE 11, 6 (19); Lerche in von Mangoldt/Klein, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 83 Rn. 49; Ule in JZ 1961, 622 (623) und Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Bd. 2, 6. Aufl.; § 48 Rn. 48, jeweils unter Anführung des Territorialprinzips; Isensee, Idee und Gestalt des Föderalismus im Grundgesetz, in HStR IV, § 98 Rn. 33, unter Hinweis auf das bundesstaatliche Gebietskonzept; Broß in von Münch/Kunig, Grundgesetzkommentar, Band 3, 3. Aufl., Rn. 6 zu Art. 83, unter Bezugnahme auf den insoweit beschränkten Kompetenzbereich der Länder; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1965 - VIII C 112.64 - ,BVerwGE 22, 117 (125 f.).
33Deshalb können von einem Bundesland erlassene Verwaltungsakte (z. B. Erlaubnisse) grundsätzlich räumlich nur in diesem Land gelten. Dies hat zur Folge, dass es z. B. für die in einem Bundesland erworbenen Schul- und Hochschulabschlüsse einer besonderen Anerkennung durch die anderen Bundesländer bedarf, wenn diese Abschlüsse auch dort gelten sollen.
34Vgl. Broß, aaO.; Isensee, aaO., Rn. 41 f..
35Etwas anderes, nämlich eine Erstreckung der Geltung eines Landeshoheitsaktes auf das gesamte Bundesgebiet, gilt lediglich in dem hier nicht gegebenen Fall des Vollzugs eines Bundesgesetzes,
36BVerfG, Urteil vom 15. März 1960, aaO.,
37ferner wenn die Erstreckung eines Landesakts auf das gesamte Bundesgebiet wie z. B. in § 160 GVG ausdrücklich angeordnet ist,
38vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 5. November 1965 - VII C 119.64 -, BVerwGE 22, 299 (307),
39was hier ebenfalls ausscheidet. Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht im vorgenannten Urteil (aaO S. 308) entschieden: ...dass die Länder nach dem Grundgesetz auch in der Lage sein sollen, solche für das ganze Bundesgebiet zu erfüllende Aufgaben in einer der Notwendikeit entsprechenden Weise zu erfüllen. ...Es kommt hinzu, dass im Hinblick auf Art. 30 GG neue, nicht vorhergesehene staatliche Aufgaben nicht ausgeschlossen werden können, die nur einheitlich oder von einer zentralen Stelle für das Bundesgebiet erfüllt werden können, für die aber der Bund nicht zuständig ist und - jedenfalls in der gebotenen Zeitkürze - auch nicht zuständig gemacht werden kann. Dies nötigt zu einer Auslegung und Handhabung des Grundgesetzes, die den Ländern sowohl übereinstimmende einheitliche Regelungen wie die Einrichtung zentraler Stellen für die Erfüllung einer solchen Aufgabe ermöglicht."
40Auch die letztgenannte Voraussetzung ist nicht erfüllt. Deshalb bleibt es Ländersache, diese Materie lediglich mit Wirkung für das Landesgebiet zu regeln."
41Der BGH hat auch in seiner Entscheidung vom 28. November 2002 - 4 StR 260/02 auf die Qualifizierung von Sportwetten zu festen Gewinnquoten als Glücksspiele im Sinne des § 283 StGB hingewiesen.
42Da der Wettunternehmer also keine in Nordrhein-Westfalen geltende Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten hat, erfüllt er den Straftatbestand der unerlaubten öffentlichen Veranstaltung eines Glücksspiels gemäß § 284 Absatz 1 StGB. Zu diesem leistet der Antragsteller nach § 27 StGB strafbare Beihilfe, weil er die Handlung des Haupttäters tatsächlich fördert. Es kann dahinstehen, ob er durch Betreiben einer Annahmestelle und dadurch durch Bereitstellung von Einrichtungen zur Veranstaltung von Glücksspielen auch Täter ist.
43Die Aufforderung des Antragsgegners an den Antragsteller, seinen Betrieb einzustellen und die Androhung eines Zwangsgeldes sind nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Bedenken wurden insoweit von dem Antragsteller auch nicht geltend gemacht.
44Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Absatz 3, 13 Absatz 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zur Streitwertfestsetzung in Verfahren der vorliegenden Art.
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