Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 1 K 1192/01
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Rechtsstreit durch übereinstimmende Erklärungen der Beteiligten hinsichtlich des Klägers zu 1. in der Hauptsache erledigt ist.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Der Kläger zu 1. trägt 28 %, der Kläger zu 2. 72 % der Verfahrenskosten.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Kostenschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
1
T a t b e s t a n d
2Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) ist an verschiedenen privatrechtlich organisierten Unternehmen beteiligt, die der Kommunalwirtschaft zuzurechnen sind. Je nach Beteiligungsstruktur und gesellschaftsrechtlicher Organisation der Unternehmen entsendet der Landschaftsverband auf der Grundlage der Landschaftsverbandsordnung (LVerbO) Vertreter in Gremien und Organe der Beteiligungsgesellschaften, die vom Landschaftsausschuss zu bestellen oder vorzuschlagen sind (§ 17 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 LVerbO).
3Mit Blick auf die Regelungen des § 17 Abs. 3 und 4 LVerbO forderte die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in der Landschaftsversammlung in den vergangenen Jahren umfangreiche Informations- und Auskunftsrechte sowie Weisungsrechte gegenüber den in die Beteiligungsgesellschaften des LWL entsandten Vertretern ein, zuletzt mit Antrag vom 11. Oktober 2000 (Drucksache 11/0471), dem u. a. die Kläger als Mitglied des Kommunalwirtschaftsausschusses beitraten.
4Den Antrag lehnten der Kommunalwirtschaftsausschuss in seiner Sitzung am 31. Oktober 2000 sowie der Landschaftsausschuss und die Landschaftsversammlung in ihren Sitzungen am 23. November 2000 mehrheitlich ab.
5Die Kläger haben am 18. Dezember 2000 mit dem Hinweis auf ihre Mitgliedschaft im Kommunalwirtschaftsausschuss Feststellungsklage erhoben. Mit der Klage verfolgen sie ihr im Einzelnen dargelegtes Begehren weiter, dass das beklagte Vertretungsorgan des Landschaftsverbandes auf der Grundlage von § 17 Abs. 3 und 4 LVerbO vornehmlich Unterrichtungs-, aber auch Weisungsrechte gegenüber den in die Gremien der Beteiligungsgesellschaften des LWL entsandten Vertretern wahrnehmen solle. Der Kläger zu 1. ist zwischenzeitlich nicht mehr Mitglied der beklagten Vertretungskörperschaft des Landschaftsverbandes. Er hat den Rechtsstreit insoweit als in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dieser Erklärung hat sich der Beklagte angeschlossen.
6Der im Klageverfahren verbliebene Kläger zu 2. trägt im Wesentlichen vor: Die Klage sei darauf gerichtet, die Mitwirkungsrechte der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen und deren Mitgliedern in den Vertretungskörperschaften des Landschaftsverbandes sicherzustellen. Dazu gehörten insbesondere Informationsrechte als wesentliche Grundlage der Mitwirkung. Auf Grund von § 17 Abs. 3 und 4 LVerbO bestehe ein Informations- und Auskunftsanspruch gegenüber den gewählten bzw. entsandten Vertretern des LWL in seinen Beteiligungsgesellschaften. Die Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen sei - anders als die Fraktionen der "großen" Parteien von CDU und SPD - nicht in den Aufsichtsgremien der LWL-Beteiligungsgesellschaften vertreten. Daher bestehe tatsächlich ein unterschiedliches Informationsniveau ihrer Mitglieder im Verhältnis zu diesen Fraktionen der Landschaftsversammlung, da diese bereits über die von ihnen in die Beteiligungsgesellschaften entsandten Vertreter ausreichend informiert würden. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich nicht allein aus der Landschaftsverbandsordnung, sondern auch aus § 113 Abs. 5 S. 1 der Gemeindeordnung (GO)
7Der Kläger zu 2. beantragt,
81. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die mit Antrag vom 11.10.2000 (Drs. 11/0471) beantragten Informations- und Auskunftsrechte einzufordern und ihre Weisungsrechte entsprechend wahrzunehmen.
92.
103. Der Beklagte hat nach Maßgabe des vorgenannten Antrags darauf hinzuwirken, dass die in Drittorganisationen entsandten Vertreter die Mitglieder des Beklagten über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig unterrichten.
114.
125. Zudem hat der Beklagte darauf hinzuwirken, dass den Mitgliedern des Beklagten die Einladungen nebst Tagesordnungen sowie die Niederschriften und Protokolle der Sitzungen von Aufsichtsgremien der Beteiligungsgesellschaften des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe zur Kenntnis gestellt werden.
136.
147. Auf Wunsch des Klägers werden auch einzelne Sitzungsunterlagen der vorgenannten Gremiensitzungen zugestellt.
158.
169. Ferner wirkt der Beklagte darauf hin, dass die Vertreter des Landschaftsverbandes in den Aufsichtsgremien der Beteiligungsgesellschaften auf Antrag über die Beratungen und Beschlüsse dieser Gremien in den Sitzungen des Beklagten berichten.
1710.
18Der Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Er trägt vor: Die Klageanträge seien überwiegend schon deswegen unzulässig, weil der Kläger weder aus § 17 Abs. 3 und 4 LVerbO noch aus § 113 Abs. 5 GO ein eigenes wehrfähiges Recht ableiten könne. Berichtsadressat der Unterrichtungsverpflichtungen sei nur das kommunale Vertretungsorgan, nicht jedoch dessen einzelnes Mitglied. Das beklagte Organ entscheide demnach selbst, notfalls mit Mehrheitsentscheidung, ob es über die regelmäßig bereitgestellten Unterlagen hinaus weitere Informationen zur Verfügung gestellt haben möchte. Daneben seien die Klageanträge auch unbegründet, weil die zur Feststellung gestellten Ansprüche nicht bestünden.
21Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten, die eingereichten Verwaltungsvorgänge (1 Heft) sowie die beigezogene Verfahrensakte 1 K 4512/94 Bezug genommen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
23Soweit der Rechtsstreit hinsichtlich des Klägers zu 1. von den Beteiligten übereinstimmend als in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, war das Klageverfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
24Die Klage des Klägers zu 2. (Kläger), die als Kommunalverfassungsstreitverfahren zulässig ist, hat keinen Erfolg.
25Die Klage ist als Feststellungsklage im Sinne des § 43 VwGO hinsichtlich des in Rede stehenden Rechtsverhältnisses statthaft. Insoweit geht die Kammer davon aus, dass mit dem das geltend gemachte Begehren einleitenden und umfassenden Klageantrag zu 1., der als Feststellungsantrag formuliert ist, ebenfalls die nachfolgenden Klageanträge zu 2. bis 5. als Feststellungs- und nicht als Leistungsanträge verstanden werden sollen. Dieses Verständnis der Klageanträge zu 2. bis 5. liegt auch deshalb nahe, weil dem Kläger dadurch kein Rechtsnachteil erwächst. Denn die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO schließt die Statthaftigkeit der Feststellungsklage nicht aus. Insbesondere braucht sich der Kläger nicht auf den in Betracht zu ziehenden Weg einer Leistungsklage verweisen zu lassen, wie für das Kommunalverfassungsstreitverfahren anerkannt ist.
26Vgl. dazu OVG NW, Urteil vom 2. September 1997 - 15 A 2770/94 -, NWVBl. 1998, 149 ff. = NuR 1998, 166 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung.
27Im Übrigen gilt Folgendes:
281. Ob der Klageantrag zu 1. mit seiner Bezugnahme auf den im Kommunalwirtschaftsausschuss von dem Kläger gestellten parlamentarischen Antrag (Drucksache 11/0471) hinreichend bestimmt ist, soweit es um die Geltendmachung von Informations- und Auskunftsrechten geht, mag auf sich beruhen. Der Kläger hat mit den Klageanträgen zu 3. bis 5. die Forderungen des parlamentarischen Antrages fast wortgetreu wiederholt. Da er danach mit seinem Klageantrag zu 1. bezüglich der Informations- und Auskunftsrechte denselben Streitgegenstand wie mit den Klageanträgen zu 3. bis 5. verfolgt, wird auf die Ausführungen des Urteils zu diesen Klageanträgen verwiesen.
29Das im Klageantrag zu 1. weiterhin enthaltene Begehren festzustellen, dass der beklagte Ausschuss verpflichtet sei, seine Weisungsrechte gegenüber den in Gremien der Beteiligungsgesellschaften entsandten Vertretern des LWL entsprechend wahrzunehmen, ist wegen mangelnder Klagebefugnis des Klägers unzulässig. Nach § 17 Abs. 3 und 4 LVerbO sind die Vertreter des LWL nur an Beschlüsse der Landschaftsversammlung und des Landschaftsausschusses gebunden. Dementsprechend kann der Kommunalwirtschaftsausschuss gemäß § 10 der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse der Landschaftsversammlung Westfalen-Lippe vom 21. Dezember 2001 (ZuständigkeitsO) auch lediglich in beratender Befugnis in Angelegenheiten der Beteiligungsunternehmen tätig werden. Nichts anderes ergibt sich aus § 23 Abs. 2 LVerbO i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 2 GO. Soweit mit der letztgenannten Vorschrift auf die Bindung an Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse verwiesen wird, muss bei entsprechender Anwendung dieser Regelung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 bzw. Abs. 4 LVerbO und der ZuständigkeitsO auf die Weisungsgebundenheit an Beschlüsse der Organe "Landschaftsversammlung und Landschaftsausschuss" Bezug genommen werden. Der Kläger kann mithin keine Rechtsposition geltend machen, die dem Organ "Kommunalwirtschaftsausschuss" oder ihm selbst als Mitglied dieses Organs als wehrfähiges subjektives Organrecht zur eigenständigen Wahrnehmung zugewiesen sein könnte; angesichts dessen fehlt ihm die notwendige Klagebefugnis.
302. Mit den Klageanträgen zu 2. bis 5. macht der Kläger sowohl aus den Vorschriften des § 17 Abs. 3 und 4 LVerbO als auch aus § 113 Abs. 5 S. 1 GO, der hier über § 23 Abs. 2 LVerbO anwendbar ist, umfangreiche Informations- und Auskunftsrechte zur Feststellung durch das Gericht geltend. Es kann offenbleiben, ob die beiden erstgenannten Regelungen, die lediglich (Weisungs-)Rechte der Landschaftsversammlung und des Landschaftsausschusses vorsehen, überhaupt die hier bezüglich des Kommunalwirtschaftsausschusses geltend gemachten Rechte begründen können. Unabhängig davon bleiben die Klageanträge zu 2. bis 5., auch soweit sie auf § 113 Abs. 5 S. 1 GO gestützt sind, jedenfalls aus den Gründen der Urteile der Kammer vom heutigen Tage in den Verfahren 1 K 3763/00, 1 K 1190/01 sowie 1 K 1191/01 ohne Erfolg. In diesen Verfahren, in denen gleichlautende Anträge wie im vorliegenden Verfahren gestellt worden sind und die den gleichen Sachverhalt zum Gegenstand haben, hat die Kammer im Einzelnen dargelegt, dass die Klageanträge entweder unzulässig oder jedenfalls unbegründet sind. Die Kammer nimmt daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die den Beteiligten bekannten Urteile Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Urteilsgründe ab.
31Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über deren Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
32Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht sind nicht ersichtlich.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.