Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 1 K 1169/98

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Verfügung des Beklagten vom 19. März 1998 rechtswidrig war.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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