Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 5 K 1143/02.A

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12. April 2002 wird insoweit aufgehoben, als das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG hinsichtlich des Iran verneint und dem Kläger die Abschiebung in den Iran angedroht wird.

Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG hinsichtlich des Iran vorliegt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.