Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 5 K 837/00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in jeweils beizutreibender Höhe abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d
2Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, die dem verstorbenen Ehemann der Klägerin als Darlehen bewilligte Hilfe zur Pflege durch Übernahme der nicht durch eigene Mittel gedeckten Kosten des Aufenthaltes in einem Altenheim in der Zeit vom 1. Juli 1999 bis zum Tode des Ehemannes der Klägerin am 6. Februar 2000 in einen Zuschuss umzuwandeln.
3Der Ehemann der Klägerin hielt sich vom 3. September 1996 bis zu seinem Tod am 6. Februar 2000 in einem Altenheim auf. Bis dahin hatte er zusammen mit seiner Ehefrau, der Klägerin, und deren gemeinsamer Tochter in einem Haus gewohnt, das im Jahre 1976 auf einem Grundstück errichtet worden war, für das seit 1976 ein gemeinsames Erbbaurecht beider Eheleute im Grundbuch eingetragen war. Das Grundstück ist 612 qm groß. Die Wohnfläche beträgt 105,55 qm. Das Grundstück liegt im Bereich eines Bebauungsplanes, der in diesem Bereich eine Grundflächenzahl von 0,3 und eine Geschossflächenzahl von 0,4 festsetzt. Nach den Feststellungen der Kommunalen Bewertungsstelle des Kreises Steinfurt in einer Stellungnahme vom 9. November 1998 umfasst die tatsächlich bebaute Grundfläche ca. 135 qm.
4Der Ehemann der Klägerin ließ über das Sozialamt der Gemeinde O bei dem Beklagten am 3. September 1996 für die durch eigene Mittel nicht gedeckten Kosten des Aufenthaltes in einem Altenheim in O Hilfe zur Pflege beantragen.
5Der Ehemann der Klägerin unterzeichnete unter dem Datum des 1. Februar 1997 die nachfolgende Erklärung:
6Ich habe davon Kenntnis genommen, dass ich als Eigentümer eines Hauses grundsätzlich verpflichtet bin, mein Vermögen zur Deckung des Bedarfs einzusetzen. Ob es sich um geschütztes Vermögen im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG handelt oder ob mir der Einsatz bzw. die sofortige Verwertung zugemutet werden kann, wird durch das Sozialamt geprüft.
7Zahlungen, die ich bis zum Abschluss der Überprüfung erhalte, erfolgen unter Vorbehalt und sind zu erstatten, wenn die sofortige Verwertung des Vermögens möglich ist.
8Ich bin auch darüber belehrt worden, dass die von mir erbetene Sozialhilfe ab Antragstellung darlehensweise gewährt wird, wenn mein Haus zwar nicht zum geschützten Vermögen gehört, seine sofortige Verwertung aber nicht verlangt werden kann bzw. eine Härte bedeuten würde. Wird die Sozialhilfe darlehensweise gewährt, erfolgt die dingliche Sicherung des Darlehens durch Eintragung einer Grundschuld auf meinem Grundbesitz.
9Mit der darlehensweisen Hilfegewährung und der erwähnten Sicherung bin ich einverstanden."
10Die Landrätin des Kreises Steinfurt bewilligte dem Ehemann der Klägerin durch Bescheid vom 7. März 1997 mit Wirkung vom 3. September 1996 bis auf weiteres Hilfe zur Pflege durch die Übernahme der durch sein Einkommen und Vermögen nicht gedeckten Kosten des Aufenthaltes im Altenheim. Zugleich wurde ein Kostenbeitrag festgesetzt. Außerdem teilte die Landrätin des Kreises Steinfurt dem Ehemann der Klägerin in dem Bescheid vom 7. März 1997 mit, dass die zuschussweise Hilfegewährung für die Zukunft darlehensweise erfolgen werde, wenn die abschließende Prüfung der Vermögensverhältnisse ergeben sollte, dass das Hausgrundstück dem geschützten Vermögen zuzurechnen sei.
11In einer gutachterlichen Stellungnahme zur Feststellung des Grundstückswertes vom 4. Dezember 1997 kam die Kommunale Bewertungsstelle des Kreises Steinfurt zu dem Ergebnis, dass der Verkehrswert auf rund 290.000 DM anzusetzen sei, und zwar unter Berücksichtigung eines Bodenwertes von 40.000 DM.
12Die Landrätin des Kreises Steinfurt teilte der Klägerin mit Schreiben vom 5. Januar 1998 daraufhin mit, dass das Grundstück auf Grund des Gutachtens der Kommunalen Bewertungsstelle gemäß § 88 BSHG als geschütztes Vermögen anzusehen und damit nicht einzusetzen sei.
13Durch weiteren Bescheid vom 27. Juli 1998 änderte die Landrätin des Kreises Steinfurt ihren Bescheid vom 7. März 1997 dahin ab, dass der Kostenbeitrag des Ehemannes der Klägerin erhöht wurde.
14Nachdem dem Beklagten das Urteil des OVG NRW vom 28. August 1997 - 8 A 631/95 -, FEVS 48, 317 = NVwZ-RR 1998, 503 bekannt geworden war, wurde dem Ehemann der Klägerin mit Schreiben vom 18. August 1998 mitgeteilt, dass überprüft werden solle, ob das Hausvermögen weiterhin dem geschützten Vermögen zuzuordnen sei; sollte diese Überprüfung ergeben, dass dies nicht mehr zutreffe, werde die zuschussweise in eine darlehensweise Hilfegewährung umgewandelt. Die zuschussweise Hilfegewährung werde ab dem 1. September 1998 vorerst eingestellt; danach werde die Hilfe gemäß § 29 BSHG gewährt und gegebenenfalls Aufwendungsersatz gefordert. Der Ehemann der Klägerin unterzeichnete am 21. August 1998 eine Erklärung wie die vom 1. Februar 1997.
15Die Kommunale Bewertungsstelle des Kreises Steinfurt kam in ihrer Stellungnahme vom 9. November 1998 zu dem Ergebnis, dass auf Grund der einzuhaltenden Abstandsflächen lediglich eine Grundstücksgröße von ca. 470 qm erforderlich sei.
16Nach Anhörung des Ehemannes der Klägerin entschied die Landrätin des Kreises Steinfurt durch Bescheid vom 29. Juni 1999, die Hilfe zur Pflege ab dem 1. Juli 1999 gemäß § 89 BSHG in Form eines Darlehens zu bewilligen. Das Darlehen wurde auf 135.800 DM festgesetzt und zur Sicherung die Eintragung einer Grundschuld in Höhe des vorgenannten Betrages gefordert.
17Zur Begründung ihrer Entscheidung, die zuschussweise in eine darlehensweise Hilfebewilligung umzuwandeln, führte die Landrätin des Kreises Steinfurt im Wesentlichen aus, dass das Hausgrundstück auf der Grundlage der vom OVG NRW in seinem Urteil vom 28. August 1997 entwickelten Maßstäbe nicht mehr als angemessen im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 angesehen werden könne, weil das Grundstück mit 612 qm deutlich größer sei, als dies für eine Wohnbebauung nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten erforderlich sei; dazu reiche eine Grundstücksgröße von maximal 470 qm aus.
18Bei der Festsetzung der Höhe der Grundschuld berücksichtigte die Landrätin des Kreises Steinfurt die von den Eheleuten angegebenen Belastungen in Höhe von 154.199,49 DM.
19Der Ehemann der Klägerin ließ durch seine Tochter am 2. Juli 1999 Widerspruch einlegen und zur Begründung ausführen, dass die von der Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung angeführten Maßstäbe der Rechtsprechung des OVG NRW hier nicht anwendbar seien mit Rücksicht darauf, dass die Eheleute lediglich Erbbauberechtigte, nicht jedoch Eigentümer des Grundstückes seien; als Erbbauberechtigte seien sie nicht wie als Grundstückseigentümer in der Lage, das Grundstück angemessen zu verwerten; hinzu komme, dass das Grundstück durch die Eintragung der geforderten Grundschuld überbelastet werde.
20Zugleich ließ der Ehemann der Klägerin den Beklagten auffordern, die zum 1. Juli 1999 eingestellten Zahlungen an das Altenheim wieder aufzunehmen, weil hier nur darüber gestritten werde, in welcher Form Hilfe bewilligt werde; dieser Streit rechtfertige es nicht, die bisher an das Altenheim erfolgten Zahlungen einzustellen.
21Unter dem 21. Januar 2000 wurde zu Gunsten des Kreises Steinfurt eine brieflose Grundlage in Höhe von 100.000 DM auf dem Grundstück eingetragen.
22Mit Schreiben vom 26. Januar 2000 ließ der Ehemann der Klägerin den Beklagten erneut auffordern, nunmehr die Zahlungen an das Altenheim wieder aufzunehmen. Dies geschah nicht.
23Der Ehemann der Klägerin verstarb am 6. Februar 2000. Der Beklagte erhielt hiervon Kenntnis am 7. Februar 2000. Alleinerbin wurde die Klägerin.
24Durch einen an die Klägerin als Erbin gerichteten Widerspruchsbescheid vom 29. Februar 2000 wies der Landschaftsverband Westfalen-Lippe den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass die Klägerin nach dem Todes ihres Ehemannes nicht mehr befugt sei, den geltend gemachten Anspruch weiterzuverfolgen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der vermeintliche Anspruch des verstorbenen Ehemannes der Klägerin mit dessen Tod kraft Gesetzes gemäß § 28 Abs. 2 BSHG auf den Träger des Altenheimes übergegangen sei.
25Der Widerspruchsbescheid wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 6. März 2000 zugestellt.
26Die Klägerin hat am 4. April 2000 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor, dass sie trotz des möglicherweise erfolgten gesetzlichen Forderungsüberganges befugt sei, als Erbin ihres Ehemannes die Umwandlung der darlehensweise bewilligten Hilfe zur Pflege in einen Zuschuss einzuklagen mit der Maßgabe, dass das Geld unmittelbar an den Träger des Altenheimes gezahlt werde. Aus einer von der Klägerin vorgelegten Rechnung des Altenzentrums ergibt sich, dass noch ein Betrag in Höhe von 17.894,17 DM offen ist.
27Die Klägerin beantragt,
28den Beklagten unter Änderung des Bescheides der Landrätin des Kreises Steinfurt vom 29. Juni 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Direktors des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 29. Februar 2000 zu verpflichten, Hilfe zur Pflege durch Übernahme der ungedeckten Heimkosten für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis zum 6. Februar 2000 als Zuschuss zu bewilligen und einen Betrag in Höhe von 17. 894,12 DM an das Altenzentrum St. B in O zu zahlen.
29Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Bescheide,
30die Klage abzuweisen.
31Der Rechtsstreit ist durch Beschluss vom 13. Mai 2003 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
32Durch Beschluss gleichen Datums ist der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt worden.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
34E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
35Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Beklagte war nicht verpflichtet, dem verstorbenen Ehemann der Klägerin Hilfe zur Pflege durch Übernahme der ungedeckten Kosten des Aufenthaltes im Altenheim in der Zeit vom 1. Juli 1999 bis zum 6. Februar 2000 in Form eines Zuschusses zu bewilligen.
36Die Klägerin ist als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes aktiv legitimiert, den ursprünglich von ihrem Ehemann geltend gemachten Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dessen Tod im eigenen Namen geltend zu machen. Entgegen der Ansicht des Beklagten und des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe hat ein gesetzlicher Forderungsübergang auf den Träger des Altenheimes gemäß § 28 Abs. 2 BSHG in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996, BGBl. I S. 1088 nicht stattgefunden.
37Nach dieser Vorschrift steht der Anspruch des Berechtigten auf Hilfe in einer Einrichtung, soweit die Leistung dem Berechtigten gewährt worden wäre, nach seinem Tode demjenigen zu, der die Hilfe erbracht hat. Der in dieser Vorschrift geregelte gesetzliche Forderungsübergang erfasst den - hier nicht vorliegenden - Fall, dass der Träger der Sozialhilfe über den Antrag des Hilfesuchenden auf Bewilligung von Hilfe in einer Einrichtung bis zu dessen Tod nicht entschieden hat (Bramann in Mergler/Zink, Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, § 28 Randziffer 18 a/1; Fichtner, Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, 1999, § 28 Randziffer 2 und Reinhard in Kruse/Reinhard/Winkler, Bundessozialhilfegesetz mit Asylbewerberleistungsgesetz, Kommentar, 2002, § 28 Randziffer 4). Für diese Auslegung spricht schon der Wortlaut der Vorschrift (soweit die Leistung dem Berechtigten gewährt worden wäre"). Entscheidend ist darüber hinaus der Wille des Gesetzgebers, wie er in der Entstehungsgeschichte der Vorschrift zum Ausdruck gekommen ist. Die Regelung in § 28 Abs. 2 BSHG ist im Rahmen des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 auf Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit vom 28. Februar 1996 (Bundestagsdrucksache 13/39 4, S. 45) in das Bundessozialhilfegesetz aufgenommen worden. Zur Begründung heißt es in dem Bericht des Ausschusses:
38Beansprucht jemand Sozialhilfe und stirbt vor der Entscheidung des Trägers der Sozialhilfe, so geht der Anspruch unter. Da bei der Hilfe in Einrichtungen oder bei ambulanter Pflege die Entscheidungen oftmals längere Zeit beanspruchen und die Leistungen bereits von Dritten erbracht werden, führt die geltende Rechtslage dazu, dass Einrichtungen und Pflegepersonen trotz berechtigten Vertrauens auf Leistungen der Sozialhilfe leer ausgehen. Dies erscheint nicht gerechtfertigt und erschwert schnelle Hilfe durch Dritte. Die Neuregelung verhindert dies, indem sie den Anspruch des Hilfesuchenden, soweit er bis zu dessen Tode zu erfüllen gewesen wäre, auf einen Dritten übergehen lässt."
39Dieser Begründung ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber allein den Fall regeln wollte, dass der Hilfesuchende vor Entscheidung über seinen Antrag verstirbt. In diesen Fällen sollte der geltend gemachte Anspruch kraft Gesetzes auf denjenigen übergehen, der die Leistung an den Hilfesuchenden schon erbracht hat. So liegt der Fall hier nicht, denn der Ehemann der Klägerin ist erst während des Widerspruchsverfahrens gestorben, nachdem sein Begehren auf (weitere) zuschussweise Bewilligung von Hilfe zur Pflege abgelehnt worden war.
40Der Begründung des Bundestagsausschusses für Gesundheit lässt sich darüber hinaus entnehmen, dass ein gesetzlicher Forderungsübergang nur in den Fällen stattfinden sollte, in denen der Anspruch auf Hilfe in einer Einrichtung unstreitig feststeht (Eichhorn/Fergen, Praxis der Sozialhilfe, 3. Auflage 1998, S. 1029; W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, Kommentar zum Bundessozialhilfegesetz, 16. Auflage 2002, § 28 Randziffer 18 und Armborst in Lehr- und Praxiskommentar zum Bundessozialhilfegesetz, 6. Auflage 2003, § 28 Randziffer 9). Auch diese Voraussetzungen waren im Falle des Todes des Ehemannes der Klägerin nicht erfüllt, denn zu diesem Zeitpunkt wurde zwischen den Beteiligten darüber gestritten, ob der Ehemann der Klägerin eine zuschussweise Bewilligung von Hilfe zur Pflege beanspruchen konnte oder sich mit einer darlehensweisen Bewilligung zufrieden geben musste.
41Soweit dem Urteil des OVG NRW vom 29. Mai 2001 - 16 A 3819/99 -, NDV-RD 2002, 97 = NVwZ-RR 2002, 199 die allgemeine Aussage entnommen werden sollte, dass im Falle des Todes des Hilfesuchenden stets ein gesetzlicher Forderungsübergang auf den jeweiligen Leistungserbringer stattfindet, schließt sich das Gericht dem aus den vorgenannten Gründen nicht an.
42Die Klägerin ist mithin als gesetzliche Erbin ihres verstorbenen Ehemannes befugt, die von ihrem Ehemann zu seinen Lebzeiten beantragte Hilfe zur Pflege durch die zuschussweise Übernahme der ungedeckten Kosten der Unterbringung im Altenheim nach seinem Tode gegenüber dem Beklagten geltend zu machen.
43Sozialhilfeansprüche sind nach Maßgabe der §§ 58 und 59 SGB I vererblich, wenn der Hilfebedürftige zu Lebzeiten seinen Bedarf mit Hilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat (BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1994 - 5 C 43.91 -, BVerwGE 96, 1 = FEVS 45, 221 = NJW 1994, 2842). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Ehemann der Klägerin hat zu seinen Lebzeiten seinen Bedarf an Hilfe zur Pflege im Altenheim durch den im Vertrauen auf die weitere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Träger des Altenzentrums gedeckt. Der Beklagte hat als Träger der Sozialhilfe bis zum Tode des Ehemannes der Klägerin die Bewilligung von Hilfe zur Pflege über den 30. Juni 1999 hinaus abgelehnt. Zwar hat die Landrätin des Kreises Steinfurt in ihrem Bescheid vom 29. Juni 1999 die darlehensweise Bewilligung der Hilfe zur Pflege angeboten. Da jedoch vom Beklagten über den 30. Juni 1999 hinaus keine Zahlungen erbracht worden sind und nach den Erklärungen des Beklagten auch nicht erbracht werden sollten, stellt sich die Sachlage aus Sicht der Klägerin so dar, dass der Beklagte für die Zeit ab 1. Juli 1999 die Leistungen abgelehnt hat.
44Auch die besonderen Voraussetzungen der §§ 58 Satz 1 und 59 Satz 2 SGB I sind erfüllt. Die Klägerin beansprucht vom Beklagten, wie zuvor auch ihr Ehemann bis zu seinem Tode, keine Dienst- oder Sachleistungen, die nach § 58 Satz 2 SGB I mit dem Tode des Berechtigten erlöschen, sondern die Vergütung für die Inanspruchnahme von Dienst- und Sachleistungen des Trägers des Altenheimes, mithin Geldleistungen. Fällige Ansprüche auf Geldleistungen werden, wenn - wie hier - die Voraussetzungen für eine Sonderrechtsnachfolge im Sinne des § 56 SGB I nicht erfüllt sind, nach § 58 Satz 1 SGB I nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches vererbt, es sei denn, sie erlöschen mit dem Tode des Berechtigten. Diese Rechtsfolge ordnet § 59 Satz 2 SGB I nur dann an, wenn die Geldleistungsansprüche im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist. Diese Voraussetzungen waren hier nicht erfüllt, denn der Ehemann der Klägerin starb im Laufe des Widerspruchsverfahren, mithin in einem Zeitpunkt, in dem das Verwaltungsverfahren über den von ihm geltend gemachten Anspruch noch anhängig war. Das Verwaltungsverfahren endet im Sinne des § 59 Satz 2 SGB I erst mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides (BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1994 - 5 C 43.91 -, a. a. O.). Der die zuschussweise Weiterbewilligung von Hilfe zur Pflege ablehnende Bescheid der Landrätin des Kreises Steinfurt vom 29. Juni 1999 war im Zeitpunkt des Todes des Ehemannes der Klägerin am 6. Mai 2000 nicht unanfechtbar, weil über den Widerspruch des Ehemannes der Klägerin gegen diesen Bescheid noch nicht entschieden worden war.
45§ 1922 Abs. 1 BGB sieht vor, dass mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen übergeht. Der verstorbene Ehemann der Klägerin ist gemäß § 1924 Abs. 1 BGB von der Klägerin allein beerbt worden. Die Klägerin ist deshalb allein befugt, den Anspruch auf zuschussweise Hilfe zur Pflege geltend zu machen, weil sie von dem Träger des Altenheimes auf Zahlung der noch ausstehenden Kosten der Heimunterbringung in Anspruch genommen wird.
46Der verstorbene Ehemann der Klägerin hatte allerdings für die Zeit ab dem 1. Juli 1999 bis zu seinem Tode am 6. Februar 2000 gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch darauf, dass die ihm bewilligte Hilfe zur Pflege als Zuschuss und nicht nur als Darlehen bewilligt wurde. Vielmehr ist der Bescheid der Landrätin des Kreises Steinfurt vom 29. Juni 1999 rechtmäßig, die Hilfe zur Pflege mit Wirkung vom 1. Juli 1999 als Darlehen zu bewilligen.
47Zwar hatte die Landrätin des Kreises Steinfurt der Klägerin mit Schreiben vom 5. Januar 1998 mitgeteilt, dass das Grundstück als geschütztes Vermögen angesehen werde und deshalb nicht einzusetzen sei. Aus dieser Mitteilung folgt jedoch nicht, dass der Ehemann der Klägerin während seines gesamten Aufenthaltes im Altenheim darauf vertrauen konnte, dass die Hilfe zur Pflege bis auf den Kostenbeitrag zuschussweise gewährt wird. Die Gewährung von zuschussweiser laufender Hilfe zur Pflege kommt nicht in Betracht, wenn einzusetzendes Vermögen in einer den zeitabschnittsweisen Bedarf des Hilfesuchenden überschreitenden Höhe vorhanden ist; der maßgebliche Zeitabschnitt geht regelmäßig - und so auch hier - über einen Monat nicht hinaus.
48Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Sozialhilfe keine rentengleiche wirtschaftliche Dauerleistung mit Versorgungscharakter, sie dient vielmehr (im Regelfall) dazu, eine gegenwärtige Notlage zu beheben (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. Januar 1986 - 5 C 36.84 -, FEVS 36, 1 (3)).
49Maßgebend für die Beurteilung der Fragen, ob der Hilfesuchende einen sozialhilferechtlich relevanten Bedarf hat und ob ihm zuzumuten ist, diesen Bedarf aus Einkommen oder Vermögen zu decken, ist die Lage des Hilfebegehrenden in dem jeweiligen (für die Behördenentscheidung erheblichen) Leistungsabschnitt (innerhalb des von der Kenntniserlangung (§ 5 BSHG) bis zur Entscheidung reichenden Zeitraums), denn das Bundessozialhilfegesetz sieht den Hilfesuchenden mit seinen wechselnden Bedürfnissen in einer konkreten Notlage; die erforderliche Hilfe hat sich an der sich ständig wandelnden Lage auszurichten. Der Sozialhilfefall wird gleichsam täglich erneut regelungsbedürftig, wobei sich Änderungen nicht nur in Bezug auf die Notlage als solche (den Bedarf), sondern auch auf die Möglichkeit, den Bedarf durch Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens zu decken, ergeben können (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1966 - V C 29.66 -, FEVS 14, 243 (244); Urteil vom 29. September 1971 - V C 110.70 -, FEVS 19, 81; Urteil vom 18. Januar 1979 - 5 C 4.78 -, FEVS 27, 229; Urteil vom 26. September 1991 - 5 C 14.87 -, FEVS 43, 1).
50An dem Charakter der Sozialhilfe als Notlagenhilfe ändert sich selbst dann nichts, wenn die Notlage über einen längeren Zeitraum andauert. Auch in derartigen Fällen bleibt die laufende Sozialhilfe Notlagenhilfe, die grundsätzlich nur für die nächstliegende Zeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1991 - 5 C 14.87 -, a. a. O.), mit anderen Worten zeitabschnittsweise (etwa monatlich) gewährt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1979 - 5 C 4.78 -, a. a. O.). Da diese zeitabschnittsweise Prüfung gerade auch dazu dienen soll, der sich ständig wechselnden Notlage Rechnung zu tragen, ist bei ihr auf die Lage des Hilfesuchenden in dem jeweiligen Zeitabschnitt abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1966 - V C 29.66 -, a. a. O.), mit anderen Worten die zeitabschnittsweise Bewilligung erfolgt auf der Grundlage einer ständig wiederholten Prüfung der Voraussetzungen für ihre Gewährung, insbesondere ihrer Notwendigkeit unter dem Aspekt etwa vorhandenen Einkommens oder Vermögens (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1979 - 5 C 4.78 -, a. a. O.).
51Selbst in Fällen, in denen sich der Leidenszustand eines Menschen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht bessern wird, kommt eine Verurteilung zur Bewilligung von Hilfe zur Pflege in der Regel auf Dauer nicht in Betracht, denn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hilfeempfängers (bzw. seiner in § 28 BSHG genannten Angehörigen) können sich ändern. Dies stets erneut prüfen zu können, gebietet es, auch die Hilfe zur Pflege nur zeitabschnittsweise zu bewilligen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1977 - V C 23.76 - , FEVS 26, 1 (3); OVG NRW, Urteil vom 19. November 1993 - 8 A 278/92 -, FEVS 45, 58).
52Daraus folgt für den Ehemann der Klägerin, dass die zuschussweise Hilfe zur Pflege nicht auf Dauer erfolgen sollte und auch nicht erfolgt ist. Dies wird dadurch bestätigt, dass der Beklagte den Kostenbeitrag durch Bescheid vom 27. Juli 1998 erhöht hat. Darüber hinaus hat sich der Kläger durch seine Erklärung vom 21. August 1998 damit einverstanden erklärt, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen an Stelle der zuschussweisen die darlehensweise Bewilligung erfolgen könne.
53Rechtsgrundlage für diese Entscheidung ist § 89 Satz 1 BSHG. Soweit nach § 88 BSHG für den Bedarf des Hilfesuchenden Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für den, der es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll nach der vorgenannten Vorschrift die Sozialhilfe als Darlehen gewährt werden. Diese Voraussetzungen lagen im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis zum 6. Februar 2000 vor.
54Für den Bedarf des verstorbenen Ehemannes der Klägerin war Vermögen in Form des Erbbaurechtes der Eheleute an dem von ihnen bewohnten Hausgrundstück in O einzusetzen.
55Zum Vermögen im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes gehört gemäß § 88 Abs. 1 BSHG das gesamte verwertbare Vermögen. Zum Vermögen im Sinne dieser Vorschrift gehört auch das Verfügungsrecht an einem Grundstück. Dieses Vermögen ist verwertbar, wenn es im jeweiligen Bedarfszeitraum wirtschaftlich verwertbar ist, sei es durch Veräußerung oder Beleihung (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7.96 -, BVerwGE 106, 105 = FEVS 48, 145 = NJW 1998, 1897 sowie OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 1994 - 8 A 3646/92 -, FEVS 45, 326).
56Das Erbbaurecht ist gemäß § 1012 BGB ein Verfügungsrecht über ein Grundstück. Es beinhaltet die veräußerliche und vererbliche Befugnis, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Dieses Erbbaurecht war im streitgegenständlichen Bedarfszeitraum, d. h. in jedem Monat des Zeitraumes von Juli 1999 bis Februar 2000, wirtschaftlich verwertbar, denn es konnte veräußert oder beliehen werden. Die Ansicht der Klägerin, dass das Erbbaurecht nicht unter § 88 Abs. 1 BSHG fällt, trifft deshalb nicht zu. Vielmehr ist allgemein anerkannt, dass auch ein Erbbaurecht zum verwertbaren Vermögen im Sinne des § 88 Abs. 1 BSHG gehören kann (OVG NRW, Urteil vom 15. August 1985 - 8 A 1320/84 - und Brühl in Lehr- und Praxiskommentar zum Bundessozialhilfegesetz, 6. Auflage 2003, § 88 Randziffer 22).
57Das verwertbare Vermögen des Ehemannes der Klägerin belief sich in jedem Monat des streitgegenständlichen Zeitraumes auf mindestens 135.800 DM, und zwar ausgehend von dem Verkehrswert des Erbbaurechts in Höhe von 290.000 DM abzüglich der Belastungen in Höhe von 154.199,49 DM. Mit diesem verwertbaren Vermögen konnte der noch offene Betrag in Höhe von 17.894,12 DM im Zeitpunkt des Todes des Ehemannes der Klägerin am 6. Februar 2000 gezahlt werden.
58Dem Einsatz des Erbbaurechts stand entgegen der Ansicht der Klägerin § 88 Abs. 2 Nr. 7 in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung vom 23. März 1994, BGBl. I S. 646 nicht entgegen.
59Nach Satz 1 dieser Vorschrift darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstückes, das vom Hilfesuchenden oder einer anderen in den §§ 11, 28 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach dem Tode bewohnt werden soll. Diese Regelung gilt nicht nur, wenn der Hilfesuchende Eigentümer des Grundstückes ist, sondern entgegen der Ansicht der Klägerin auch in den Fällen, in denen er (nur) als Erbbauberechtigter im Grundbuch eingetragen ist, denn für das Erbbaurecht gelten gemäß § 1017 BGB die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften. Daraus folgt, dass das Eigentum an einem Grundstück und das Erbbaurecht an einem Grundstück gleichbehandelt werden, so dass nicht nur § 88 Abs. 1 BSHG, sondern auch § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG dann gilt, wenn der Hilfesuchende Erbbauberechtigter eines Grundstückes ist (OVG NRW, Urteil vom 15. August 1985 - 8 A 1320/84 -).
60Die Angemessenheit eines Hausgrundstückes bzw. eines Erbbaurechts bestimmt sich gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 BSHG nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf, der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstückes einschließlich des Wohngebäudes. Familienheime und Eigentumswohnungen im Sinne der §§ 7 und 12 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung vom 19. August 1994, BGBl. I S. 2137 sind gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 3 BSHG in der Regel nicht unangemessen groß, wenn ihre Wohnfläche die Grenzen des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes nicht übersteigt. Diese Regel gilt hier nicht, weil die Grundfläche, gemessen am Maßstab der bebauten Fläche, unangemessen groß ist.
61Für Familienheime mit einer Wohnung legt § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes eine Wohnungsgröße von 130 qm fest. Ein Familienheim ist bei Einhaltung der in § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 3 BSHG genannten Wohnflächengrenzen ein nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 1 BSHG angemessenes Hausgrundstück, sofern es sich nicht um einen atypischen Fall handelt (OVG NRW, Urteile vom 19. Juli 1995 - 8 A 739/95 -, FEVS 46, 314 = NJW 1966, 738 und vom 28. August 1997 - 8 A 631/95 -, FEVS 48, 317 = NVwZ-RR 1998, 503). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, denn entgegen der Ansicht der Klägerin liegt wegen der Grundstücksfläche von 612 qm ein atypischer Fall vor, der die Regel des § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 3 BSHG ausnahmsweise aufhebt.
62Ein Hausgrundstück ist trotz Einhaltung der Wohnflächengrenzen des § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 3 BSHG dann nicht mehr dem Schonvermögen zuzurechnen, wenn die Fläche des Grundstücks deutlich größer ist als für die Errichtung eines Familienheimes mit einer angemessenen Wohnfläche erforderlich ist (OVG NRW, Urteil vom 28. August 1997 - 8 A 631/95 -, a. a. O.). Dieser Fall liegt hier vor. Die Kommunale Bewertungsstelle des Kreises Steinfurt hat in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 9. November 1998 nachvollziehbar ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der Festsetzungen des Bebauungsplanes und unter Berücksichtigung des vorhandenen Gebäudegrundrisses auf Grund der einzuhaltenden Abstandsflächen eine Grundstücksgröße von ca. 470 qm erforderlich gewesen wäre. Die tatsächliche Grundstücksgröße von 612 qm überschreitet die erforderliche Fläche um etwa 25 %. Da keine Besonderheiten in den persönlichen Verhältnissen der Eheleute und ihrer Tochter vorgetragen worden sind oder sich aus den Akten ergeben, die eine größere als die bauliche Mindestfläche erfordern, liegt bei einer Überschreitung von 25 % der erforderlichen Grundstücksfläche eine so deutliche Abweichung vom Regelfall des § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 3 BSHG vor, dass es sich um einen atypischen Fall handelt. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es gemäß § 1 Abs. 2 BSHG Aufgabe der Sozialhilfe ist, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Diese Aufgabe der Sozialhilfe ist auch für die Auslegung des Begriffes des angemessenen Hausgrundstückes im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG maßgeblich. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass bei einer Überschreitung von ca. 25 % der notwendigen Grundfläche die Größe des Grundstückes nicht erforderlich ist, um den Eheleuten und ihrer Tochter eine bescheidenen Anforderungen unterer Lohn- und Gehaltsgruppen genügende Wohnung zu sichern.
63Zur Errichtung des Wohnhauses der Klägerin und ihres verstorbenen Ehemannes war mithin kein Grundstück mit einer Größe von 612 qm erforderlich.
64Da die besonderen Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 3 BSHG nicht vorliegen, beurteilt sich die Angemessenheit des Hausgrundstückes mithin nach den in § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 BSHG genannten Kriterien. Von den dort genannten Merkmalen fällt zu Lasten der Klägerin ins Gewicht, dass das Haus mit einer Wohnfläche von 105,55 qm nach sozialhilferechtlichen Maßstäben unangemessen ist. Für die Bestimmung des sozialhilferechtlich angemessenen Wohnraumbedarfs kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles als Obergrenze auf die für Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau anerkannten Wohnraumgrößen zurückgegriffen werden (BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1993 - 5 C 3.91 -, BVerwGE 92, 1 = FEVS 44, 133 = NJW 1993, 3153 und vom 17. November 1994 - 5 C 11.93 -, BVerwGE 97, 110 = FEVS 45, 363 sowie OVG NRW, Urteile vom 12. März 1997 - 8 A 986/95 -, info also 1998, 135 und vom 14. September 2001 - 12 A 4923/99 -, FEVS 53, 563).
65Für einen Haushalt mit drei Familienmitgliedern legt Ziffer 5.21 c der Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 13. November 1989 (abgedruckt in MBl. NW 1989, S. 1714) fest, dass eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 75 qm als angemessen zu betrachten ist. Das von den Eheleuten und ihrer Tochter bewohnte Haus hat demgegenüber eine Wohnfläche von etwa 105 qm. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass dieser Flächenbedarf ausnahmsweise erforderlich ist, um ein angemessenes Wohnen der Eheleute und ihrer Tochter zu ermöglichen.
66Die Wohnfläche ist erst recht unangemessen, wenn berücksichtigt wird, dass das Haus seit der Aufnahme des Ehemannes der Klägerin in das Altenheim im September 1996 nur noch von der Klägerin und ihrer Tochter, also von zwei Personen, bewohnt wird. Die o. a. Verwaltungsvorschriften sehen für diesen Fall eine Obergrenze von 60 qm vor.
67Zudem spricht auch der Verkehrswert des Grundstückes (Grundstück einschließlich Wohnhaus) im Rahmen der nach der sogenannten Kombinationsmethode des § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 BSHG gebotenen Gesamtwürdigung gegen eine sozialhilferechtliche Angemessenheit im Sinne der vorgenannten Vorschrift.
68Dabei geht das Gericht davon aus, dass der Verkehrswert eines Grundstückes ohnehin nur dann entscheidend ins Gewicht fällt, wenn die personen- und sachbezogenen Kriterien - anders als hier - bereits für das Vorliegen eines im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 geschützten Hausgrundstückes sprechen (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 1980 - 5 C 48.78 -, FEVS 28, 309 und vom 1. Oktober 1992 - 5 C 28.89 -, FEVS 44, 141 = NJW 1993, 1024 sowie OVG NRW, Urteile vom 30. September 1993 - 8 A 204/91 - und vom 24. Februar 1995 - 8 A 2624/92 -). Wenn dagegen - wie hier - schon im Hinblick auf die Grundstücksgröße und die Wohnfläche die Voraussetzungen eines angemessenen Hausgrundstückes zu verneinen sind, vermag das Kriterium des Verkehrswertes erst Recht nicht die gegenteilige Annahme zu rechtfertigen. Auch dies beruht letztlich auf dem Zweck des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG, dem Hilfesuchenden und seinen Angehörigen eine aus sozialhilferechtlicher Sicht angemessene Wohnstatt zu erhalten, ohne eine dem Nachranggrundsatz widersprechende Vermögensbildung aus Sozialhilfemitteln zu fördern (vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. September 1993 - 8 A 204/91 -).
69Auf dieser Grundlage hat die Rechtsprechung einen Verkehrswert zwischen 285.000 und 330.000 DM nicht mehr als angemessen angesehen (OVG Lüneburg, Urteil vom 12. Juni 1995 - 12 L 2513/94 -, NJW 1995, 3202 und OVG NRW, Urteil vom 23. Februar 1996 - 8 A 2043/93 -). Deshalb kann das Grundstück mit einem von der Kommunalen Bewertungsstelle festgestellten Verkehrswert von (mindestens) 290.000 DM nicht mehr als angemessen im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 BSHG angesehen werden.
70Hieraus ergibt sich, das Grundstücksgröße, Wohnfläche und Verkehrswert ausschließen, dass im Erbbaurecht der Klägerin stehende Grundstück als angemessenes Hausgrundstück anzusehen.
71Das Erbbaurecht der Klägerin und ihres verstorbenen Ehemannes ist schließlich auch nicht auf Grund des § 88 Abs. 3 BSHG von einer sozialhilferechtlichen Berücksichtigung ausgenommen. § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG sieht vor, dass die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden darf, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist gemäß § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen vor allem der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Die letztgenannten Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil sich weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch aus dem sonstigen Akteninhalt entnehmen lässt, dass der Einsatz des Erbbaurechts die angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung der Klägerin und ihres verstorbenen Ehegatten wesentlichen erschwert hätte. Beide Eheleute verfügten über Renteneinkommen und über Sparvermögen, das u. a. dazu geführt hatte, dass von dem verstorbenen Ehemann der Klägerin ein Kostenbeitrag gefordert worden war. Die besonderen Voraussetzungen des Satzes 2 waren mithin im streitgegenständlichen Zeitraum nicht gegeben.
72Auch die Vorgaben des Satzes 1 liegen nicht vor. Für die Bestimmung des Begriffs der Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG ist darauf abzustellen, ob die Anwendung der Regelvorschriften mit dem vorrangigen Einsatz des Vermögens vor der Bewilligung von Sozialhilfe zu einem den Leitvorstellungen des § 88 Abs. 2 BSHG nicht entsprechenden Ergebnis führen würde (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1986 - 5 C 88.64 -, BVerwGE 23, 149 = FEVS 14, 81; Urteil vom 19. November 1992 - 5 C 15.89 -, FEVS 43, 185 sowie OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 1989 - 8 A 329/87 -, FEVS 39, 29). Dies trifft im Falle der Klägerin nicht zu, denn ihr Erbbaurecht wird ausreichend im Rahmen des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG geschützt. Dass dieser Schutz hier nicht greift, führt nicht notwendig dazu, dass eine allgemeine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG zu bejahen ist. Allein der Umstand, dass die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann nicht Eigentümer des Grundstückes, sondern lediglich Erbbauberechtigte waren, führt nicht dazu, eine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG zu bejahen, weil der Erbbauberechtigte nach den einschlägigen Vorschriften der §§ 1017 ff. BGB einem Grundstückseigentümer gleichgestellt wird, soweit es um die Bewilligung von Sozialhilfe geht.
73Nach alledem konnte der verstorbene Ehemann der Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis zu seinem Tode am 6. Februar 2000 nicht beanspruchen, dass ihm Hilfe zur Pflege auch für den weiteren Aufenthalt im Altenheim nach dem 30. Juni 1999 als Zuschuss und nicht als Darlehen bewilligt wird.
74Sollte der hier angefochtene Bescheid bestandskräftig werden, bedeutet dies auf der Grundlage des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 1994 - 5 C 43.91 -, a. a. O., dass die Klägerin in die Rechtsposition ihres verstorbenen Ehemannes kommt mit der Folge, dass ihr gegenüber die Hilfe als Darlehen bewilligt worden ist. Allerdings wird die Klägerin gemäß § 28 Abs. 2 BSHG die Auszahlung des Darlehensbetrages nur an das Altenheim verlangen können (so schon das den Beteiligten bekannte Urteil der Kammer vom 16. Mai 2000 - 5 K 3216/96 -).
75Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 173 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 9 und 711 Satz 1 ZPO.
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