Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 5 K 939/00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu je 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in jeweils beizutreibender Höhe abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, für die Zeit von September 1999 bis März 2000 die Kaltmiete der von den Klägern und dem (damaligen) Lebensgefährten der Klägerin zu 1. bzw. Vater des Klägers zu 3. bewohnten Unterkunft bei der Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt in vollem Umfang zu berücksichtigen.
3Die Klägerin und ihr 1983 geborener Sohn, der Kläger zu 2., erhielten auf ihren Antrag vom Beklagten seit September 1998 Hilfe zum Lebensunterhalt. Sie bewohnten seit 1994 eine ca. 83 qm große aus drei Zimmern bestehende Unterkunft, deren Kaltmiete 1.000 DM monatlich und deren Nebenkosten 90 DM monatlich betrugen. Die Kosten dieser Unterkunft wurden vom Beklagten bei der Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt in voller Höhe berücksichtigt. Mit Schreiben vom 7. Oktober 1998 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass eine Kaltmiete in Höhe von 757,50 DM angemessen sei und dass den Klägern Gelegenheit gegeben werde, innerhalb einer Frist von sechs Monaten die Mietkosten zu senken. Der Beklagte kündigte zugleich an, dass er mit Wirkung vom 1. April 1999 nur noch die von ihm als angemessen angesehenen Unterkunftskosten berücksichtigen werde.
4Am 10. November 1998 wurde der Kläger zu 3. geboren. Am 27. November 1998 zog der damalige Lebensgefährte der Klägerin bzw. der Vater des Klägers zu 3. in die Wohnung. Im September 2001 ist er wieder ausgezogen.
5Der Beklagte kam nunmehr zu dem Ergebnis, dass die Kosten der Unterkunft für vier Personen angemessen seien und dass deshalb darauf verzichtet werde, die Kosten der Unterkunft senken zu lassen. Die Klägerin wurde hierüber am 3. Dezember 1998 informiert. In der Folgezeit bewilligte der Beklagte den Klägern und dem Lebensgefährten der Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe.
6Die Klägerin teilte dem Sozialamt des Beklagten anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 27. August 1999 mit, dass sie eine neue Wohnung gemietet und zum Teil schon bezogen habe. Sie legte einen am 24. Juli 1999 unterzeichneten Mietvertrag über eine aus vier Zimmern bestehende Wohnung vor. Aus dem Mietvertrag und aus der zugleich vorgelegten Mietbescheinigung ging hervor, dass Mietbeginn für die erstmals 1949 bezugsfertige Wohnung der 1. September 1999 sein sollte, dass die Gesamtfläche der Wohnung 97 qm beträgt und dass sich die Kaltmiete ohne Nebenkosten auf 890 DM sowie die Nebenkosten auf 160 DM belaufen sollten.
7Durch Bescheid vom 3. September 1999 entschied der Beklagte, dass für die neue Wohnung eine Kaltmiete in Höhe von 576 DM anerkannt werde. Diese Miete errechnete der Beklagte auf der Grundlage einer Wohnfläche von 90 qm und eines Betrages von 6,40 DM/qm. Diesen Betrag entnahm der Beklagte dem Mietspiegel nach dem Stand vom 1. April 1995. Dieser Mietspiegel sieht für die Baujahresgruppe II (Bezugsfertigkeit 1949 bis 1960) einen Unterwert von 5,70 DM und einen Mittelwert von 6,40 DM vor. Der Beklagte legte für die 1949 bezugsfertig gewordene Wohnung der Kläger den Mittelwert zu Grunde, weil er davon ausging, dass sich im Jahre 1999 die Mieten gegenüber dem Stand vom 1. April 1995 erhöht hatten.
8Die Kläger und der Lebensgefährte der Klägerin legten am 23. September 1999 Widerspruch ein und machten geltend, dass die Wohnung auf Grund von seit 1978 durchgeführten Instandsetzungsarbeiten nicht mehr der Baujahresgruppe II, sondern mindestens der Baujahresgruppe IV zugeordnet werden und dass ein angemessener Zuschlag auf die Quadratmeterpreise nach dem Stand vom 1. April 1995 vorgenommen werden müsse.
9Der Landrat des Kreises Steinfurt wies den Widerspruch vom 23. September 1999 gegen den Bescheid vom 3. September 1999 durch Widerspruchsbescheid vom 14. März 2000 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus:
10Die Kosten der von den Klägern gemieteten Unterkunft seien unangemessen, weil die Wohnung mit 97 qm zu groß sei; für einen Vier-Personen-Haushalt könne nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz lediglich eine Wohnfläche von höchstens 90 qm als angemessen angesehen werden; für Wohnungen dieser Größenordnung ergebe sich nach dem neuen Mietspiegel der Stadt für das Jahr 2000 ein Unterwert von 6,40 DM; für die Feststellung der angemessenen Kosten der Unterkunft sei nach der gefestigten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auf den unteren Bereich der marktüblichen Wohnungsmieten für vergleichbare Wohnungen abzustellen; bei der Einordnung der Baualtersklassen müsse vom Baujahr 1949 ausgegangen werden, weil die Instandsetzungsarbeiten des Vermieters nicht so umfangreich gewesen seien, dass von einem Neubau zu einem späteren Jahr ausgegangen werden könne; die Übernahme der Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe scheitere auch daran, dass der Umzug in eine neue Wohnung nicht notwendig gewesen sei; zwar sei die Klägerin im Jahre 1998 aufgefordert worden, die Kosten der damals von ihr bewohnten Unterkunft zu senken; diese Aufforderung sei auf der Grundlage eines Zwei-Personen-Haushaltes erfolgt; nach der Geburt des Klägers zu 3. und nach dem Einzug des Lebensgefährten sei die damals bewohnte Unterkunft angemessen gewesen und die Forderung nach einer Senkung der Unterkunftskosten nicht mehr erhoben worden; darüber sei die Klägerin auch informiert worden.
11Die Kläger haben am 14. April 2000 Klage erhoben. Sie machen unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens geltend:
12Die Kaltmiete für die neue Wohnung müsse im vollen Umfang übernommen werden, weil sie niedriger liege als die Kaltmiete der davor gemieteten Unterkunft; mit dem Umzug in die neue Wohnung sei die Forderung des Sozialamtes erfüllt worden, die Mietkosten zu senken; bei der Feststellung der angemessenen Miete müsse berücksichtigt werden, dass die Wohnung im Laufe der Jahre vollständig renoviert worden sei, so dass nicht mehr von der ursprünglichen Bezugsfertigkeit des Hauses im Jahre 1949 ausgegangen werden dürfe; vielmehr müsse auf eine höhere Baualtersstufe abgestellt werden.
13Die Kläger beantragen,
14den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 3. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises Steinfurt vom 14. März 2000 zu verpflichten, den Klägern für die Zeit vom 1. September 1999 bis zum 31. März 2000 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt auf der Grundlage einer Kaltmiete von 890 DM zu gewähren.
15Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Bescheide,
16die Klage abzuweisen.
17Durch Beschluss vom 30. September 2002 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden. Den Klägern ist durch Beschluss gleichen Datums Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren bewilligt worden.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
20Das Gericht legt das Klagebegehren gemäß § 88 VwGO dahin aus, dass es den Klägern darum geht, die Verpflichtung des Beklagten zu erstreiten, für die Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt im streitgegenständlichen Zeitraum von September 1999 bis März 2000 die Kaltmiete in tatsächlicher Höhe von 890 DM und nicht in der vom Beklagten für angemessen gehaltenen Höhe von 576 DM zu berücksichtigen. Um dieses Klageziel zu erreichen, reicht es aus, den Bescheid vom 3. September 1999 aufzuheben. Es ist dagegen nicht erforderlich, auch den Bescheid vom 17. Oktober 1999 aufzuheben, in dem für alle Kläger und für den damaligen Lebensgefährten der Klägerin die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt ab November 1999 festgesetzt worden ist, denn es versteht sich von selbst, dass sich der Widerspruch der Klägerin vom 23. September 1999, der zugleich für die Kläger zu 2. und 3. als gesetzliche Vertreterin eingelegt worden ist, auch nachfolgende Bewilligungsbescheide bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides erfasst, die ebenfalls auf der Grundlage der von den Klägern beanstandeten Kaltmiete ergangen sind.
21Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet, denn die Entscheidung des Beklagten, bei der Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt an die Kläger eine Kaltmiete von 576 DM monatlich an Stelle der im Mietvertrag vereinbarten 890 DM zu berücksichtigen, ist rechtmäßig.
22Soweit die Kläger mit ihrer Klage erreichen wollen, dass die tatsächliche Kaltmiete in vollem Umfang berücksichtigt wird, hat ihr Anliegen insoweit keinen Erfolg, als es um die anteiligen auf den damaligen Lebensgefährten entfallenden Kosten der Unterkunft geht. Jeder Hilfesuchende, der Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz bekommen möchte, hat bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen eigenen auf seine Person bezogenen Anspruch auf diese Leistung (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1994 - 5 C 26.92 -, BVerwGE 96, 152 = FEVS 45, 138 = NVwZ 1995, 276; OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2002 - 12 E 457/99 -, FEVS 54, 188). Hieran anknüpfend ist allgemein anerkannt, dass der Unterkunftsbedarf kopfteilig auf alle Bewohner einer Unterkunft umzulegen ist (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1993 - 5 C 3.91 -, BVerwGE 92, 1 = FEVS 44, 133 = NJW 1993, 3153 sowie OVG NRW, Beschluss vom 14. September 2001 - 16 B 795/01 -). Der streitige Anteil des Lebensgefährten belief sich im streitgegenständlichen Zeitraum auf 78,50 DM (890 DM - 576 DM = 314 DM : 4 = 78,50 DM). Die Kläger sind nicht aktiv legitimiert, diesen Anteil in eigenem Namen geltend zu machen. Vielmehr geht es lediglich um den noch verbleibenden Betrag von monatlich 235,50 DM.
23Der Beklagte war nicht verpflichtet, bei der Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt diesen weiteren Betrag als Teil der Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe steht den Klägern gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1, § 22 Abs. 5 BSHG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 der Regelsatzverordnung nur zu, wenn die tatsächlichen Kosten der Unterkunft angemessen sind. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
24Für die Bestimmung des sozialhilferechtlich angemessenen Wohnraumbedarfs kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles als Obergrenze auf die für Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau anerkannten Wohnraumgrößen zurückgegriffen werden (BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1993 - 5 C 3.91 -, a. a. O. und vom 17. November 1994 - 5 C 11.93 -, BVerwGE 97, 110 = FEVS 45, 363 sowie OVG NRW, Urteile vom 12. März 1997 - 8 A 986/95 -, info also 1998, 135 und vom 14. September 2001 - 12 A 4923/99 -, FEVS 53, 563). Für einen Haushalt mit vier Familienmitgliedern legt Ziffer 5.21 der Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 13. November 1989 (abgedruckt in MBl. NW 1989, S. 1714) fest, dass eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 90 qm als angemessen zu betrachten ist. Die von den Klägern und dem Lebensgefährten der Klägerin bewohnte Unterkunft ist demgegenüber 97 qm groß und liegt deshalb über der Obergrenze der für Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau anerkannten Wohnraumgrößen. Es ist nicht ersichtlich und wird von den Klägern auch nicht geltend gemacht, dass in ihrem Einzelfall ausnahmsweise ein höherer Wohnraumbedarf als 90 qm angemessen wäre.
25Da der Hilfebedürftige einen Anspruch auf die Deckung seines Unterkunftsbedarfes hat, muss sich die Angemessenheitsprüfung in einem Fall, in dem die Unterkunft wegen einer zu großen Wohnfläche abstrakt unangemessen ist, auch auf die Frage erstrecken, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich war. Besteht eine derartige Unterkunftsalternative nicht, ist also die vom Hilfebedürftigen bewohnte Unterkunft die in dem maßgeblichen räumlichen Umkreis und Bedarfszeitraum einzig verfügbare, sind die Aufwendungen für diese Wohnung aus sozialhilferechtlicher Sicht angemessen und deshalb vom Sozialhilfeträger auf der Grundlage der eingangs erwähnten Vorschriften zu übernehmen (BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - 5 C 14.95 -, BVerwGE 101, 194 = FEVS 47, 97 und OVG NRW, Beschluss vom 30. September 1996 - 8 B 2066/99 -, FEVS 47, 297 sowie Urteil vom 14. September 2001 - 12 A 4923/99 -, a. a. O.).
26Der Hilfebedürftige, der die Übernahme der Aufwendungen für eine an sich abstrakt unangemessen große Wohnung begehrt, muss dem Träger der Sozialhilfe substantiiert darlegen, dass eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunft im Bedarfszeitraum auf dem örtlichen Wohnungsmarkt nicht vorhanden bzw. trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen nicht auffindbar oder eine vorhandene Unterkunft ihm nicht zugänglich war (BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - 5 C 14.95 -, a. a. O. und Urteil vom 11. September 2000 - 5 C 9.00 -, FEVS 52, 311 = NJW 2001, 386 sowie OVG NRW, Urteil vom 14. September 2001 - 12 A 4923/99 -, a. a. O.). Die Kläger haben keine Umstände vorgetragen, die dafür sprechen, dass die von ihnen zum 1. September 1999 angemietete Unterkunft die einzig verfügbare Wohnung war. Auch der Akteninhalt gibt dazu nichts her.
27Ein Anspruch auf die Übernahme der unangemessenen Unterkunftskosten ergibt sich auch nicht aus § 3 Abs. 1 Satz 2 der Regelsatzverordnung. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang wie hier übersteigen, sind sie zwar nach dieser Vorschrift als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 11 Abs. 1 BSHG zu berücksichtigen sind, so lange anzuerkennen, als es diesen Personen nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken. Diese Regelung gilt im Falle eines Wohnungswechsels während des Bezuges laufender Hilfe zum Lebensunterhalt, wie er hier vorgelegen hat, jedenfalls dann nicht, wenn der Hilfeempfänger nicht gezwungen war, die bisherige Wohnung aufzugeben. Es lässt sich aus sozialhilferechtlicher Sicht auch unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 der Regelsatzverordnung nicht rechtfertigen, dass der Sozialhilfeträger für die tatsächlichen Kosten einer unangemessenen Unterkunft - sei es auch nur vorübergehend bis zu dem Zeitpunkt, in dem dem Hilfeempfänger eine Kostensenkung möglich und zumutbar ist - soll aufkommen müssen, wenn diese Kosten nicht notwendig sind (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1993 - 5 C 3.91 -, a. a. O. und Urteil vom 30. Mai 1996 - 5 C 14.95 -, a. a. O. sowie OVG NRW, Urteil vom 12. März 1997 - 8 A 986/95 -, a. a. O.).
28Hieran anknüpfend war ein Umzug der Kläger im September 1999 von der bisherigen in die neue Wohnung nicht notwendig. Zwar hatte der Beklagte die Klägerin zu 1. und den Kläger zu 2. mit Schreiben vom 7. Oktober 1998 aufgefordert, die Kosten der Unterkunft zu senken. Diese Aufforderung war jedoch dadurch gegenstandslos geworden, dass der Kläger zu 3. und sein Vater, der Lebensgefährte der Klägerin, im November 1999 ebenfalls in die Wohnung einzogen. Spätestens in diesem Zeitpunkt wohnten alle Kläger in einer angemessenen Unterkunft und waren nicht mehr verpflichtet, die Kosten dieser Unterkunft zu senken, etwa durch einen Umzug in eine andere Wohnung. Dies war den Klägern auch bekannt, spätestens ab April 1999, als in den Bewilligungsbescheiden die Kosten der Unterkunft weiterhin in tatsächlicher Höhe berücksichtigt worden sind, obwohl zunächst mit Schreiben vom 7. Oktober 1998 angekündigt worden war, ab April 1999 nur noch die Kosten der Unterkunft in angemessener Höhe zu übernehmen.
29Eine Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Kaltmiete ergibt sich auch nicht aus § 3 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 der Regelsatzverordnung. Sind die Aufwendungen für die neue Unterkunft - wie hier - unangemessen hoch, ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, er hat den darüber hinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt. Letzteres ist hier nicht geschehen.
30Der Anwendbarkeit dieser Vorschrift steht nicht schon entgegen, dass die Kläger den Beklagten nicht - wie in § 3 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 der Regelsatzverordnung vorgesehen - vor Abschluss des Mietvertrages über die neue Wohnung über die nach Satz 2 maßgeblichen Umstände in Kenntnis gesetzt haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 1. Oktober 1998 - 5 C 6.98 -, BVerwGE 107, 239 = FEVS 49, 145 = NJW 1999, 1126 im Anschluss an die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, des OVG Berlin, des OVG Frankfurt/Oder und des OVG Lüneburg entschieden, dass Aufwendungen für eine nach dem 1. August 1996 gemietete Unterkunft vom Sozialhilfeempfänger jedenfalls in angemessener Höhe zu übernehmen sind und dass diese Verpflichtung des Sozialhilfeträgeres nicht davon abhängt, dass der Hilfesuchenden ihm die für den Wohnbedarf maßgeblichen Umstände vor Abschluss des Vertrages über die neue Unterkunft mitgeteilt hat. Das Gericht schließt sich im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung dieser Rechtsprechung an, die inzwischen vom OVG NRW ohne nähere Begründung übernommen worden ist (Beschluss vom 28. Februar 2003 - 16 B 2363/02 -), obwohl das Gericht die frühere Rechtsprechung des OVG NRW (Beschluss vom 30. September 1996 - 8 B 2066/96 -, a. a. O.) und ihm folgend des OVG Hamburg und des OVG Rheinland-Pfalz (Nachweise im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 1998 - 5 C 6.98 -, a. a. O.) für überzeugender hält, dass eine Verpflichtung zur Übernahme des angemessenen Mietanteils der Unterkunft nur dann bestehen kann, wenn der Träger der Sozialhilfe vor Abschluss des Vertrages über die näheren Einzelheiten der Kosten der Unterkunft informiert worden ist, denn diese Rechtsprechung ist besser geeignet, die Ziele zu verwirklichen, die der Gesetzgeber mit der Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 3 der Regelsatzverordnung beabsichtigt hat, einerseits dem Empfänger von Sozialhilfe eine am Maßstab unterer Lohn- und Gehaltsgruppen (§ 22 Abs. 4 BSHG) gemessene Unterkunft zu gewährleisten und andererseits die steuer- und kreditfinanzierten Mittel der Sozialhilfe sparsam einzusetzen. Diese Ziele zu erreichen, wird erschwert, wenn der Hilfeempfänger den Träger der Sozialhilfe erst nach Abschluss des Mietvertrages von den Kosten der Unterkunft in Kenntnis setzt.
31Auf dieser Grundlage ist die Kaltmiete der Wohnung der Kläger in tatsächlicher Höhe von 890 DM nicht als angemessen anzusehen. Die Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für eine Unterkunft muss mit Blick auf die allgemeinen Grundsätze des Sozialhilferechts unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles allein nach sozialhilferechtlichen Maßstäben erfolgen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass für die Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen im Hinblick auf die Aufgabe der Hilfe zum Lebensunterhalt, nur den notwendigen Bedarf abzudecken, nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise abzustellen ist, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfeempfängers marktüblichen Wohnungsmieten. Auf dieser tatsächlichen Grundlage ist die Spannweite der sozialhilferechtlich angemessenen Aufwendungen für Wohnraum zu ermitteln (BVerwG, Urteile vom 17. November 1994 - 5 C 11.93 -, a. a. O. und vom 30. Mai 1996 - 5 C 14.95 -, a. a. O. sowie OVG NRW, Urteil vom 14. September 2001 - 12 A 4923/99 -, a. a. O.).
32Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Beklagte zu Recht entschieden, dass die Unterkunftskosten für die Wohnung der Kläger im streitbefangenen Zeitraum von September 1999 bis März 2000 lediglich in Höhe von 576 DM angemessen waren. Bei seiner Entscheidung durfte sich der Beklagte am jeweils gültigen Mietspiegel orientieren. Der Mietspiegel nach dem Stand vom 1. April 1995 sah für 1949 fertig gestellte Wohnungen bis 90 qm einen Unterwert von 5,70 DM vor. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte in Fortschreibung dieses Mietspiegels für das Jahr 1999 den Mittelwert von 6,40 DM zu Grunde gelegt hat. Dieser Wert ist auch dann zu Grunde zu legen, wenn man dem Vorbringen der Kläger folgt, dass ihre Wohnung zwar 1949 erstmals bezugsfertig gewesen ist, wegen der zwischenzeitlich vorgenommenen Renovierungs- und Instandsetzungsarbeiten jedoch einer höheren Baujahresgruppe zuzuordnen ist. In diesem Fall ist von der nächsthöheren Gruppe III auszugehen, für die der Mietspiegel nach dem Stand vom 1. April 1995 ebenfalls einen Betrag von 6,40 DM aufweist. Die Angaben des Vermieters über den Umfang der durchgeführten Renovierung reichen nicht aus, um die Wohnung der Baualtersklasse IV zuzuordnen. Eine für die Kläger günstigere Beurteilung ergibt sich auch dann nicht, wenn der im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides im März 1999 geltende Mietspiegel zu Grunde gelegt wird, denn dieser Mietspiegel sieht für 1949 fertig gestellte Wohnungen ebenfalls einen Unterwert von 6,40 DM vor.
33Letztlich kommt es auf das Vorbringen der Kläger, der Beklagte habe ihre Wohnung in die falsche Baualtersklasse eingeordnet, nicht an, denn entscheidend ist, dass die Angemessenheit einer Wohnung und damit auch die Angemessenheit der Miete allein nach sozialhilferechtlichen Maßstäben zu beurteilen ist. Insoweit kommt es allein darauf an, ob im streitgegenständlichen Zeitraum vergleichbare Wohnungen im unteren Bereich marktüblicher Wohnungsmieten am Wohnort des Hilfeempfängers vorhanden waren. Hieran anknüpfend ist davon auszugehen, dass im streitgegenständlichen Zeitraum von September 1999 bis März 2000 bis zu 90 qm große Wohnungen in allen Baualtersklassen vorhanden waren, so dass sich die Kläger auch mit einer Wohnung aus der Gruppe I hätten zufrieden geben müssen, deren Unterwert mit 5,20 DM, im Jahre 2000 mit 6,30 DM, angegeben ist. Die Berechnung des angemessenen Anteils der tatsächlichen Miete ist deshalb vom Beklagten im Ergebnis rechtmäßig vorgenommen worden.
34Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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