Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 10 K 3130/98.A
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 3. Dezember 1997 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der am 0 geborene Beigeladene stammt aus dem Irak. Er ist kurdischer Volkszugehörigkeit.
3Am 5. September 1997 will er den Irak verlassen haben und zunächst in den Iran und von dort aus weiter in die Türkei gereist sein. Am 30. September 1997 will er mit dem Flugzeug von Istanbul aus nach Deutschland eingereist sein.
4Hier suchte er um Asyl nach. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 15. Oktober 1997 gab er u.a. an, bei einer humanitären Organisation gearbeitet zu haben. Die irakische Regierung habe in der letzten Zeit Macht in Kurdistan dazugewonnen. Am 20. Februar 1997 sei in ihr Haus ein Flugblatt hineingeworfen worden, das er nicht ernstgenommen und auf dem gestanden habe, er gehöre einer humanitären Organisation an, die nicht mehr im Irak tätig sei. Im Mai 1997 habe sich die ganze Angelegenheit wiederholt. Bei diesem Mal habe er die Sache ernst genommen. Er habe sich versteckt und in der Folgezeit versucht, den Irak zu verlassen. Nach dem Beschuss des eigenen Hauses am 1. September 1997 sei er zu einem Freund gegangen und habe sodann innerhalb weniger Tage seine Ausreise organisiert. Die genannten Flugblätten hätten von der Baath-Partei gestammt.
5Mit Bescheid vom 3. Dezember 1997 erkannte das Bundesamt den Beigeladenen als Asylberechtigten an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Irak vorliegen.
6Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner am 30. Dezember 1997 erhobenen Klage und macht geltend, der Beigeladene habe schon seinen Einreiseweg nicht glaubhaft machen können, sodass der Asylgewährung die Vorschrift des § 26 a AsylVfG entgegenstehe. Darüber hinaus sei auch die Annahme einer politischen Verfolgung des Beigeladenen verfehlt, da für kurdische Volkszugehörige eine Aufenthalthaltsnahme im kurdischen Heimatgebiet im Nordirak möglich sei. Schließlich seien auch subjektive Nachfluchtgründe nicht gegeben.
7Der Kläger beantragt,
8den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 3. Dezember 1997 aufzuheben.
9Die Beklagte stellt keinen Antrag.
10Der Beigeladene stellt ebenfalls keinen Antrag.
11Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
15Die Anfechtungsklage ist begründet.
16Eine geltend gemachte politische Verfolgung des Beigeladenen zum heute maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt ist nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage nicht gegeben (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz AsylVfG).
17Das irakische Regime unter seinem damaligen Führer Saddam Hussein ist nach der militärischen Intervention der alliierten Truppen unter der Führung der USA mittlerweile zerschlagen. Der Irak wird militärisch von den US-Streitkräften und ihren Verbündeten kontrolliert. Das Regime von Saddam Hussein ist aufgelöst, die staatliche Ordnung wird von den Militärbehörden der Alliierten sowie den eingesetzten amerikanischen Zivilverwalter ausgeübt.
18Vgl. dazu die Adhoc-Information des Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak vom 30. April 2003; Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformationen: Irak, Stand: Juli 2003, unter: www.auswaertiges- amt.de//www/de/laenderinfos.
19Vor diesem Hintergrund hat der Beigeladene bei einer Rückkehr zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr mit einer Verfolgung durch das ehemalige Regime des Diktators Saddam Hussein oder dessen Regierungstreue im Irak zu rechnen. Von den 55 meistgesuchten ranghohen Vertretern des gestürzten Regimes sind nur noch 18 flüchtig. Die amerikanischen Truppen im Irak setzen derweil ihre Suche nach Anhängern des gestürzten Regimes und nach dem ehemaligen Machthaber Saddam Hussein fort. Die amerikanisch geführte Zivile Übergangsverwaltung (CPA) hat für Mitte nächsten Jahres Wahlen für eine neue Regierung im Irak geplant. Die 25 Mitglieder des Regierenden Übergangsrates haben sich bereits auf die Besetzung von 12 Ministerposten geeinigt.
20Vgl. dazu Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 6. August 2003, S. 5; Süddeutsche Zeitung vom 6. August 2003, S. 6.
21Bereits hieran zeigt sich, dass die politische Ordnung im Irak von einer breiten Vielfalt der vorhandenen politischen und religiösen Institutionen getragen wird und die zentrale Machtstruktur der ehemals herrschenden Baath-Partei zerschlagen ist.
22Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen verfügte der Beigeladene darüber hinaus schon zum Zeitpunkt vor der militärischen Intervention der Alliierten als kurdischer Volkszugehöriger in den Provinzen Dohuk, Arbil und Sulaymaniya nach der Rechtsprechung im Nordirak über eine inländische Fluchtalternative.
23Vgl. zur grundsätzlichen Anwendbarkeit der Grundsätze der inländischen Fluchtalternative auf die autonomen Kurdengebiete im Nordirak: BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 17.98 -, NVwZ 1999, 544; OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999 - 9 A 4671/98.A -, Urteile vom 19. Juli 2002 - 9 A 1346/02.A und 9 A 4596/01.A -.
24Soweit eine politische Verfolgung durch zentralirakische Behörden in Frage steht, fehlt es diesen - ungeachtet der mittlerweile eingetretenen Situation durch die Militäraktion der Alliierten und die Übernahme der Verwaltung durch die Zivile Übergangsverwaltung - im Nordirak an der hierfür erforderlichen Gebietsgewalt.
25Vgl. hierzu grundsätzlich OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2002 - 9 A 1346/02.A -, S. 21 f.
26Dass dem Beigeladenen verfolgungsunabhängige sonstige Nachteile und Gefahren bei einer Rückkehr drohten, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkämen, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Durch Resolution des UN-Sicherheitsrates wurde das bei Beginn der Kampfhandlungen suspendierte Oil for Food"-Programm wieder aufgenommen.
27Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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