Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 5 K 2275/00

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 1. Februar 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2000 verpflichtet, den Kläger mit einem Lesesprechgerät zu versorgen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


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