Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 7 K 425/01
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits, für den Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Die Kinder U und J des Klägers besuchten vom 01.06.1992 bis zum 31.07.1996 die Kindertageseinrichtung T. P in T; in der Zeit vom 01.08.1997 bis zum 31.07.2000 wurde auch die Tochter T dort betreut. Auf der Grundlage der Einkommensangaben des Klägers stellte der Beklagte durch Bescheide vom 23.02.1994 und 17.09.1997 fest, dass Elternbeiträge nicht zu erheben seien, weil die Mindesteinkommensgrenze unterschritten sei.
3Durch eine Nachfrage der Wohngeldstelle der Stadt T vom 26.10.1999 erfuhr der Beklagte, dass der Kläger seit 1991 Leistungen aus einer Haftpflichtversicherung erhielt, die er im Rahmen der Einkommensermittlung nicht angegeben hatte. Die Leistungen in Höhe von ca. 1.000 DM monatlich wurden nach einem Verkehrsunfall, den der Kläger erlitten hatte und durch den er berufsunfähig geworden war, von der Versicherung des Unfallgegners als Ausgleich zwischen der Erwerbsunfähigkeitsrente und dem bei einer Weiterbeschäftigung zu erwartenden Arbeitslohn erbracht.
4Nach Anhörung des Klägers hob der Beklagte durch Bescheid vom 15.02.2000 die zuletzt mit Bescheid vom 17.09.1997 erfolgte Beitragsbefreiung ... rückwirkend für die Zeit vom 01.01.1995 bis 31.07.1996 und für die Zeit vom 01.08.1997 bis auf weiteres" auf, setzte den für die genannten Zeiträume zu leistenden Elternbeitrag auf 50 DM monatlich fest und erhob eine Beitragsnachforderung in Höhe von 2.500 DM. Zur Begründung führte er aus, der Kläger habe gegen seine gesetzliche Mitteilungspflicht verstoßen. Aus dem ihm jährlich übersandten Berechnungsbogen sowie dem jeweils beigefügten Informationsblatt sei hervorgegangen, dass sämtliche positiven Einkünfte bei der Berechnung des Einkommens nach § 17 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) zu berücksichtigen seien. Hierzu zählten auch steuerfreie Einkünfte und die zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmten öffentlichen Leistungen. Auf Unkenntnis, Fahrlässigkeit oder Vorsatz komme es nicht an, da nach § 17 Abs. 5 GTK allein die materielle Rechtslage die Nacherhebung für die Vergangenheit erfordere; die Vorschriften der §§ 45 ff. des 10. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) seien daneben nicht anwendbar. Bei der Berechnung, die mit dem Anhörungsschreiben übersandt worden war, sei berücksichtigt worden, dass vor dem 01.01.1995 liegende Zeiträume verjährt seien.
5Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er geltend machte, er habe nicht erkennen können, dass die Verdienstausfalleistungen zum Einkommen zählten. Die Berechnungsbögen des Beklagten hätten stets den Hinweis enthalten, dass Versicherungsleistungen nicht als Einkommen gälten. Außerdem könne man eine Versicherungsleistung nicht auf ein Bruttoeinkommen, von dem noch Steuern gezahlt werden müssten, hochrechnen.
6Durch Widerspruchsbescheid vom 18.01.2001 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er konkretisierte den im Bescheid vom 15.02.2000 bis auf weiteres" offen gelassenen Endzeitpunkt des Bewilligungs- und Nachzahlungszeitraumes durch das Datum 31.07.2000" und fügte eine neue Berechnung bei. Diese war, so die Begründung des Beklagten, notwendig geworden, weil der Kläger auch Wohngeldleistungen seit 1992 nicht in die Einkommenserklärung aufgenommen hatte. Durch die neue Berechnung änderte sich zwar das Elternjahreseinkommen, nicht aber die Höhe des Elternbeitrages und der Nachzahlung.
7Mit der - rechtzeitig erhobenen - Klage verfolgt der Kläger sein Anfechtungsbegehren weiter. Er wiederholt seine Rechtsauffassung, dass die bezogene Versicherungsleistung nicht primär zur Deckung des Lebensunterhalts diene, sondern als Schadenersatz zum Ausgleich und zur Wiedergutmachung für erlittene Schäden anzusehen sei. Der Beklagte selbst habe derartige Versicherungsleistungen in seinen Formularen vom Einkommensbegriff ausgenommen. Insofern könne ihm, dem Kläger, die unterlassene Angabe nicht zur Last gelegt werden.
8Der Kläger beantragt sinngemäß,
9die Bescheide des Beklagten vom 15.02.2000 und 18.01.2001 aufzuheben.
10Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Begründungen seiner Bescheide,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt; die Kammer hat den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
15Die Klage hat keinen Erfolg.
16Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
17Rechtsgrundlage für die Änderung der Beitragsfreiheit gewährenden Ausgangsbescheide ist § 17 Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK). Danach sind Elternbeiträge, wenn das maßgebliche Elterneinkommen sich dauerhaft geändert hat, ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen. In der Rechtsprechung des für das GTK als Landesrecht abschließend zuständigen Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) ist inzwischen geklärt, dass diese Vorschrift eine eigenständige Ermächtigungsgrundlage für eine Neufestsetzung von Elternbeiträgen darstellt, die über die Bestimmung des § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) X hinaus auch rückwirkende Änderungen sowie die Aufhebung entgegenstehender Bescheide erlaubt.
18Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25.09.1997 - 16 A 308/96 -, OVGE 46, 169, und vom 06.11.1998 - 16 A 2707/97 -, NVwZ-RR 2000, 184.
19Nach dieser Rechtsprechung räumt § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK der zuständigen Behörde kein Ermessen ein. Insofern war der Beklagte verpflichtet, den Elternbeitrag ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung rückwirkend neu festzusetzen, ohne die vom Kläger geltend gemachten Vertrauenstatbestände im Sinne des § 48 SGB X zu berücksichtigen.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.12.2002 - 16 B 2279/02 -; dem folgend Urteile des VG Münster vom 04.09.2003 - 7 K 2492/00 - und vom 11.09.2003 - 7 K 2647/01 -.
21Hintergrund dieser Rechtsprechung ist, dass § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK die materielle Richtigkeit der Beitragserhebung höher bewertet als ein etwaiges Vertrauen auf einen entgegenstehenden Beitragsbescheid. Die Regelung ist Ausdruck der gesetzgeberischen Zielsetzung, eine möglichst weit gehende Beitragsgerechtigkeit zu verwirklichen. Da Beitragsbescheide nach § 17 GTK grundsätzlich keine begünstigenden Verwaltungsakte darstellen, ist eine Nacherhebung auch außerhalb des Anwendungsbereiches des § 48 Abs. 1 SGB X ohne verfahrensrechtliche Einschränkungen zulässig, insbesondere ohne dass es hierzu einer Aufhebung des vorangegangenen, niedrigeren Beitragsbescheides bedürfte.
22Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.07.2003 - 16 B 896/03 - unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung zu § 17 Abs. 5 GTK in Landtags- Drucksache 11/5973, S. 17.
23Der Beklagte hat zu Recht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK bejaht. Insbesondere lag bei dem Kläger eine Änderung" seiner Einkommensverhältnisse vor. Das Gesetz versteht darunter nicht nur die Erhöhung oder Ermäßigung der laufenden Einkünfte in einem engeren Sinne, die es im vorliegenden Falle so nicht gegeben hat. Vielmehr fallen unter § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK generell alle Abweichungen von den in der ersten Einkommenserklärung der Eltern angegebenen Einkommensverhältnissen. Bezugspunkt des Begriffes Änderung" ist nämlich der Zeitpunkt des § 17 Abs. 3 Satz 3 GTK, zu dem die Eltern - bei Aufnahme ihres Kindes in die Tageseinrichtung oder danach auf Verlangen des örtlichen Trägers - schriftlich anzugeben und nachzuweisen haben, welche Einkommensgruppe aus der Beitragstabelle in Anlage 1 zu § 17 GTK ihren Elternbeiträgen zu Grunde zu legen ist. Alle Einkommensbestandteile, die in dieser Angabe - aus welchen Gründen auch immer - nicht enthalten sind, bewirken, wenn sie später zu berichtigen sind, eine Veränderung der ursprünglichen Einkommensangabe der Eltern und damit des von der Behörde übernommenen Tatbestandes (vgl. auch den Wortlaut des § 17 Abs. 5 Satz 5 GTK). Damit ist auch klargestellt, dass die Änderung" schon im Zeitpunkt der falschen, unterlassenen oder unvollständigen Angabe einsetzt und nicht erst bei der Aufklärung der wahren Einkommensverhältnissen oder gar erst im Zeitpunkt der Neuberechnung.
24Vgl. Moskal/Foerster, GTK, Komm., 17. Auflage 1999, Erl. II.4. zu § 17.
25Die Leistungen aus der Haftpflichtversicherung, die der Kläger bezieht, sind eindeutig Einkommensbestandteile im genannten Sinne, die schon bei Aufnahme der Kinder in die Tageseinrichtung hätten angegeben werden müssen.
26Das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder sieht eine umfassende Berücksichtigung aller Einkünfte vor. In dem Bestreben, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" (§ 17 Abs. 1 Satz 1 GTK) möglichst exakt zu bestimmen, hat der Gesetzgeber vorgeschrieben, alle Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes einschließlich der so genannten Gewinneinkunftsarten, daneben aber auch alle steuerfreien Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und sogar für das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird (§ 17 Abs. 4 Satz 3 GTK), als die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kennzeichnendes Elterneinkommen im Sinne des § 17 GTK zu behandeln.
27Von diesem Prinzip lässt das Gesetz nur zwei Ausnahmen zu, die jedoch im vorliegenden Falle nicht einschlägig sind: Aus rechtspolitischen Gründen hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften sowie das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz nicht als Einkünfte gewertet werden (§ 17 Abs. 4 Satz 4 GTK). Allein schon der Umstand, dass diese beiden Fälle im GTK ausdrücklich geregelt worden sind, unterstreicht den ansonsten strikt geltenden Grundsatz der allumfassenden Anrechnung von Einkommen jeglicher Art. Das dargestellte System ist mehrfach Gegenstand verfassungsrechtlicher Prüfung gewesen und als verfassungsgemäß befunden worden.
28Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.06.1994 - 16 A 2645/93 -, NVwZ 1995, 191, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.1994 - 8 B 159.94 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 72; Verfassungsbeschwerde nicht angenommen: BVerfG, Beschluss vom 22.07.1998 - 1 BvR 2369/94 -; seither ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteil vom 15.9.1998 - 8 C 25.97 -, NVwZ 1999, 993, und des OVG NRW, vgl. Urteile vom 21.12.1998 - 16 A 5678/97 und 5714/97 -.
29Der Kläger kann sich zur Begründung einer weiteren, vom Gesetz nicht vorgesehenen Ausnahme, hier unter dem Gesichtspunkt einer Versicherungs- oder Schadenersatzleistung, nicht auf Formblätter und Unterlagen des Beklagten stützen. Zum einen sind dies keine Rechtsquellen eigener Art, die das Gesetz erweitern könnten. Zum andern hat der Kläger das Wort Versicherungsleistungen" offensichtlich aus dem Zusammenhang gelöst und deshalb missverstanden. Die entsprechenden Hinweise des Beklagten bezogen sich nämlich nur auf den Krankheitsfall" und sollten klarstellen, dass Versicherungsleistungen im Krankheitsfalle" oder Beihilfen im Krankheitsfalle" keine Einkünfte darstellen. Dies hat der Beklagte in seinem Schreiben vom 10.04.2000 im Widerspruchsverfahren näher erläutert, ohne dass der Kläger in der Klagebegründung hierauf eingegangen ist. Zur Vermeidung weiterer Missverständnisse ist deshalb erneut auf den untrennbaren Bezug zwischen der Versicherungsleistung und dem Krankheitsfall hinzuweisen: Werden Arzt- oder Krankenhausrechnungen vom Patienten zunächst selbst bezahlt und erfolgt sodann eine Erstattung der verauslagten Beträge durch die Versicherung oder durch die Beihilfestelle, so lassen die Leistungen dieser Träger die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Empfängers unberührt, da sie seinen materiellen Aufwand nur ausgleichen, ihm aber keine zusätzlichen Mittel für den Lebensunterhalt verschaffen. Hier liegen bereits tatbestandlich keine Einkünfte vor; es handelt sich also nicht etwa um weitere Ausnahmen von dem dargestellten strikten Anrechnungsgrundsatz. Ähnlich verhält es sich mit der Erstattung von ausgelegten Reisekosten, die deshalb ebenfalls in den Hinweis des Beklagten aufgenommen worden sind. Entscheidend ist in derartigen Fällen ein Vergleich der materiellen Situation vor und nach der Erstattung; eine Ausdehnung auf den Ersatz immaterieller Schäden ist in diesem Bereich, in dem es um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit geht, nicht statthaft. Dass die Versicherungsleistungen eine Wiedergutmachung für erlittene Schäden" darstellen, betrifft nur die Motivation für die Erbringung der Leistungen durch die Versicherung; wirtschaftlich gesehen treten sie im Haushalt des Klägers an Stelle des durch Berufsunfähigkeit entfallenen Erwerbseinkommens. Zusammen mit der Berufsunfähigkeitsrente stellen sie den Lebensunterhalt des Klägers und seiner Familie sicher und bestimmen so die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK. § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK stellt allein auf die objektiven Verhältnisse, die Änderung", ab. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Kläger erkannt hat oder hätte erkennen können, dass die Versicherungsleistungen Einkommen im Sinne des § 17 GTK sind. Die von ihm in diesem Zusammenhang herangezogene Vorschrift des § 48 SGB X ist, wie schon ausgeführt, neben § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK nicht anwendbar. Das 10. Buch des Sozialgesetzbuches gilt § 28 Abs. 1 GTK nur soweit entsprechend, als das GTK nichts anderes bestimmt; § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK ist eine andere Bestimmung in diesem Sinne. Deshalb ist nur hilfsweise anzumerken, und zwar weil der Kläger in der Klagebegründung trotz des zutreffenden Hinweises des Beklagten auf die objektive Rechtslage erneut die subjektive Erkennbarkeit der Leistungen anspricht, dass auch bei Anwendung des SGB X der Kläger keinen Vertrauensschutz beanspruchen könnte, weil er die Zugehörigkeit der Versicherungsleistungen zum Einkommen im Sinne des § 17 GTK hätte erkennen können und müssen.
30Der Beklagte hat den Elternbeitrag auch zutreffend ermittelt. Maßgebend ist die Berechnung im Widerspruchsbescheid unter Einbeziehung der Wohngeldleistungen. Ob der Beklagte zu Recht von einer Verjährung der Elternbeiträge für die Zeit vor dem 01.01.1995 ausgegangen ist, kann dahingestellt bleiben; insofern handelt es sich um eine Entscheidung des Beklagten zu Gunsten des Klägers, die daher im Rahmen seiner Anfechtungsklage nicht gerichtlich überprüft werden kann.
31Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Zwar werden Streitigkeiten betreffend Elternbeiträge nach § 17 GTK nach der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts dem Abgabenrecht und nicht dem Sachgebiet der gebührenfreien Jugendhilfe zugerechnet.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.11.2002 - 16 B 2228/02 -.
33Zu Gunsten des Klägers wird diese Rechtsprechung jedoch auf das vorliegende Verfahren noch nicht angewandt, weil er bis zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Gelegenheit hatte, sich auf die damals noch nicht veröffentlichte Änderung der Rechtsprechung einzustellen.
34Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.12.2002 - 16 B 2279/02. -.
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