Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 9 K 355/01
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d
2Am 06. September 2000 wurde dem Amt für soziale Dienste des Beklagten durch einen Informanten mitgeteilt, dass die Klägerin ihre Kinder massiv anschreie und möglicherweise Unterstützungsbedarf bestehe. Eine Gefährdung für Leib und Leben der Kinder schloss der Informant jedoch aus. Er bat um Vertraulichkeit, da er den nachbarschaftlichen Umgang insbesondere mit dem Ehemann der Klägerin als äußerst unangenehm empfinde und eine direkte Ansprache befürchte.
3Am 13. September 2000 kam es in der Wohnung der Klägerin zu einem Treffen mit dieser, ihrem Ehemann und einem Mitarbeiter des Amtes für soziale Dienste, in dessen Rahmen die Familiensituation erörtert wurde. Auf Grund dessen schätzte das Amt für soziale Dienste die Situation der Familie zwar als defizitär ein, sah jedoch keine akute Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 BGB. Aus Sicht des Amtes war die Angelegenheit damit abgeschlossen. Der Familie wurden lediglich freiwillige und offene Unterstützungsmöglichkeiten angeboten.
4Am 25. September 2000 bat die Klägerin schriftlich um Akteneinsicht. Diese wurde ihr mit Schreiben vom 19. Oktober 2000 verwehrt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Angelegenheit sei abgeschlossen. Da dem Informanten Vertraulichkeit zugesichert worden sei, könne ihr der Name desselben nicht zugänglich gemacht werden. Nach erfolgter Anonymisierung sei jedoch eine Einsichtnahme in die Akten in der Dienststelle jederzeit möglich. Mit Schreiben vom 15. November 2000 setzte die Klägerin eine erneute Frist für die Gewährung der Akteneinsicht und kündigte an diese gegebenenfalls einzuklagen.
5Am 14. Februar 2001 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Akteneinsicht weiter verfolgt. Dazu trägt sie vor ihr sei ein belastender Verwaltungsakt angekündigt worden, sodass die vollständige Akteneinsicht zu ihrer umfassenden Verteidigung notwendig sei.
6Die Klägerin beantragt
7den Beklagten zu verurteilen zu Händen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin Akteneinsicht hinsichtlich der bei dem Amt für soziale Dienste geführte Akte unter dem Aktenzeichen: 566610 des Beklagten zu gewähren.
8Der Beklagte beantragt
9die Klage abzuweisen.
10Zur Begründung trägt er vor ein belastender Verwaltungsakt sei nicht zu erwarten. Dies sei der Klägerin bereits mit Schreiben vom 19. Oktober 2000 mitgeteilt worden. Im Übrigen bestehe kein Anspruch auf Nennung des Namens des Informanten, da diesem ausdrücklich Anonymität zugesichert worden sei. Auch bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Behörde wissentlich oder leichtfertig falsch informiert worden sei.
11Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung einverstanden erklärt.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Heft) ergänzend Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14Die Klage ist Verpflichtungsklage gemäß § 42 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, denn die Klägerin begehrt den Erlass eines sie begünstigenden Verwaltungsaktes. Die von ihr angestrebte Entscheidung ihr Akteneinsicht zu gewähren stellt eine hoheitliche Maßnahme mit Außenwirkung im Sinne des § 31 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - (SGB X) dar.
15Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. März 1989 - 8 A 608/88 - m. w. N..
16Die Klage ist in der Form der Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Da das Schreiben des Beklagten vom 19. Oktober 2000, mit dem der Beklagte die begehrte Akteneinsicht abgelehnt hat, eine hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalles mit unmittelbarer Rechtswirkung nach Außen und somit einen Verwaltungsakt gemäß § 31 SGB X darstellt, ist in dem Schreiben der Klägerin vom 22. November 2000 ein Widerspruch zu sehen, den der Beklagte nicht beschieden hat, sodass nach Ablauf einer Frist von drei Monaten die Klage gemäß § 75 VwGO zulässig geworden ist.
17Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Einsichtnahme in die Vorgänge des Jugendamtes nicht zu. Der Bescheid des Beklagten vom 19. Oktober 2000 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO).
18Ein Anspruch der Klägerin auf Einsichtnahme in die besagten Vorgänge ergibt sich nicht aus § 25 SGB X. Gemäß Absatz 1 dieser Vorschrift hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
19Zum Einen betreffen die streitigen Vorgänge, in die die Klägerin Einsicht nehmen will, kein laufendes Verwaltungsverfahren im Sinne der §§ 8 und 25 Absatz 1 SGB X. Das Verwaltungsverfahren im Sinne des Sozialgesetzbuches ist die nach Außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist. Selbst wenn man im vorliegenden Fall zu Gunsten der Klägerin davon ausgeht, dass ein solches Verwaltungsverfahren mit dem Besuch eines Mitarbeiters des Beklagten bei der Familie der Klägerin am 13. September 2000 eingeleitet worden ist, so ist dieses jedoch nicht fortgeführt, sondern abgeschlossen worden. So hat der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 19. Oktober 2000 ausdrücklich mitgeteilt: Die Prüfung der Angelegenheit, die dem Hinweis zu Grunde lag, ist aus unserer Sicht hier abgeschlossen." Damit ist die Behauptung der Klägerin, dass der Erlass eines Verwaltungsaktes angekündigt worden sei, widerlegt. Der Anspruch auf Akteneinsicht nach Absatz 1 besteht jedoch nach Wortlaut und Sinn der Vorschrift nur während des Verwaltungsverfahrens.
20Vgl. Giese/Kramer, Sozialgesetzbuch § 25 Rnr. 5 und Hauck/Haines SGB X, § 25 Rnr. 9 a m. w. N..
21Darüber hinaus fehlt es an der weiteren Voraussetzung des Erfordernisses der Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen. Soweit die Klägerin eine strafrechtliche Verfolgung des Informanten wünscht hätte sie die Möglichkeit einer entsprechenden Anzeige gehabt.
22Ein allgemeines Akteneinsichtsrecht außerhalb eines Verwaltungsverfahrens besteht grundsätzlich nicht. Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ausnahmsweise auch außerhalb eines Verwaltungsverfahrens ein berechtigtes Interesse bestehen kann Einsicht in verwaltungsbehördliche Aktenunterlagen zu nehmen. Über die Einsicht entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein subjektives Recht auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens steht demjenigen zu, der ein gewichtiges Interesse an der Einsichtnahme hat, das auf andere Weise nicht befriedigt werden kann.
23Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1968 - IV C 235.65 -, BVerwGE 30, 154 (160); Urteil vom 16. September 1980 - 1 C 52.75 -, BVerwGE 61, 15 (22); Urteil vom 5. Juni 1984 - 5 C 73.82 -, BVerwGE 69, 278 (279); OVG Hamburg, Beschluss vom 30. Dezember 1982 - Bs III 1141/82 -; FEVS 35, 138, 139 und OVG NRW, Urteil vom 20. März 1989 - 8 A 608/88 - und vom 24. Februar 1992 - 24 A 3327/91 -.
24Im vorliegenden Fall ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der begehrten Einsichtnahme hat.
25Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Absatz 1, 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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