Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 9 K 2625/01

Tenor

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seiner Bescheinigung vom 0 und seines Widerspruchsbescheids vom 0 verpflichtet festzustellen, dass auf den Kläger mit Wirkung vom 0 vom Beigeladenen eine Referenzmenge in Höhe von x kg mit einem Referenzfettgehalt von 3,98 % übergegangen ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.


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