Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 9 K 2625/01
Tenor
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seiner Bescheinigung vom 0 und seines Widerspruchsbescheids vom 0 verpflichtet festzustellen, dass auf den Kläger mit Wirkung vom 0 vom Beigeladenen eine Referenzmenge in Höhe von x kg mit einem Referenzfettgehalt von 3,98 % übergegangen ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger begehrt die Bescheinigung eines vollständigen Referenzmengenübergangs anlässlich der Rücknahme einer Pachtfläche vom Beigeladenen.
3Der milcherzeugende Betrieb I" in C wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 0 ab dem 0 von der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts M (im Folgenden: 0 zum 0 in die Kerssenbrock GbR ein.
4Mit Wirkung zum 0 nahm er eine von seinem Vater, H 1, vor 0 an den Beigeladenen verpachtete Fläche zu x ha zurück. Dem Beigeladenen war mit bestandskräftigem Bescheid des Beklagten vom 0 eine Bescheinigung über die Rückgewähr einer befristet überlassenen Referenzmenge ohne Fläche mit Wirkung vom 0 in Höhe von x kg mit einem Referenzfettgehalt von 3,98 % von Hendrikje Groten, Dülmen, erteilt worden. Zu diesem Zeitpunkt war der Beigeladene bereits kein Milcherzeuger mehr. Dieser Bescheinigung lagen die bestandskräftigen Bescheinigungen des Beklagten vom 0, wonach mit Wirkung vom 0 vom Beigeladenen auf H1, E, eine Referenzmenge von x kg befristet übergegangen ist, und vom 0 zu Grunde, wonach mit Wirkung vom 0 von H auf H1 Referenzmenge in Höhe von x kg endgültig übergegangen ist.
5Auf den entsprechenden Antrag des Klägers vom 0 stellte der Beklagte mit Bescheinigung vom 0 fest, dass auf den Kläger mit Wirkung vom 0 vom Beigeladenen eine Referenzmenge in Höhe von x kg mit einem Referenzfettgehalt von 3,98 % übergegangen ist.
6Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 0 mit der Begründung zurück, von der zurückzugewährenden Referenzmenge von x kg seien gemäß § 12 Abs. 2 der Zusatzabgabenverordnung - ZAV - 33 % (= x kg) zu Gunsten der Landesreserve zu kürzen. Von dem Abzug sei nicht abzusehen, da der Kläger die Referenzmenge nicht für die eigene Milcherzeugung benötige. Es sei nicht ausreichend, dass die Referenzmenge für eine Gesellschaft, an welcher er beteiligt sei, gebraucht werde. Der Kläger betreibe die Milcherzeugung aber nur in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sodass er selbst die Referenzmenge nicht benötige.
7Am 0 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er wende sich gegen den Abzug von 33 %. Er könne sich auf § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ZAV berufen, da er als Gesamtrechtsnachfolger in die Stellung des Verpächters eingetreten sei und für sich beanspruchen könne, die Anlieferungs-Referenzmenge für die eigene Milcherzeugung zu benötigen. Dabei sei es ohne Bedeutung, dass er auf dem Hof, zu dem die Altpachtfläche gehöre, keine Milch erzeuge. Maßgeblich sei, dass er in Person, wenn auch im Rahmen des Betriebes I", Milcherzeuger sei. Für diese Milcherzeugung benötige er auch die Referenzmenge. Darüber hinaus sei der Abzug bereits deswegen nicht möglich, weil die Zusatzabgabenverordnung schon wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot des Artikel 80 Abs. 1 Satz 3 Grundgesetz insgesamt verfassungswidrig und damit nichtig sei.
8Der Kläger beantragt,
9die Bescheinigung vom 0 und den Widerspruchsbescheid vom 0 insoweit aufzuheben, als 33 % der auf den Kläger übergehenden Referenzmenge zu Gunsten der Landesreserve gekürzt worden sind.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Er ist der Ansicht, dass sein Bescheid bereits insoweit rechtswidrig sei, als überhaupt der Übergang von Referenzmenge vom Beigeladenen auf den Kläger bescheinigt worden sei. Zum 0 habe schon keine Referenzmenge anlässlich der Rückgabe auf den Kläger übergehen können, da der zurücknehmende Beigeladene selbst kein Milcherzeuger im Sinne des Artikel 9c) VO (EWG) Nr. 3950/92 gewesen sei. Der Kläger selbst sei ebenfalls zu diesem Zeitpunkt kein aktiver Milcherzeuger, sondern nur Gesellschafter der die Milchwirtschaft betreibenden L gewesen.
13Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte und auf die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (4 Hefte) Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Variante Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig. Der von dem Kläger in der Form eines Anfechtungsantrags gestellte Klageantrag ist nach verständiger Auslegung des klägerischen Begehrens gemäß § 88 VwGO als ein Verpflichtungsbegehren, gerichtet auf den Erlass einer Bescheinigung über den Milchreferenzmengenübergang ohne den Abzug von 33 %, zu verstehen.
17Die Klage ist auch begründet. Die Ablehnung der Bescheinigung eines höheren Referenzmengenübergangs, wie er in der Bescheinigung vom 0 inzident enthalten ist, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ZAV i. V. m. § 7 Abs. 4 Satz 1, Abs. 2 MGV Anspruch darauf, dass ihm ein Referenzmengenübergang im aus dem Tenor bezeichneten Umfang ohne den bislang vorgenommenen Abzug von 33 % bescheinigt wird.
18Die Voraussetzungen der oben bezeichneten Bestimmungen der ZAV und der MGV liegen vor. Die Bescheinigung des Referenzmengenübergangs scheitert entgegen der Ansicht des Beklagten nicht bereits daran, dass auf den Kläger deswegen keine Referenzmenge übergegangen ist, weil auf den Beigeladenen entgegen der bestandskräftigen Bescheinigung des Beklagten vom 0 keine Referenzmenge von H übergegangen sei. Das Gericht ist an diese bestandskräftige Bescheinigung gebunden. Daran ändert auch nichts, dass der Referenzmengenübergang normativ an den Besitzwechsel und nicht an behördliche Maßnahmen oder Willenserklärungen der Beteiligten anknüpft. Zwar ist mit dem Zurückgewähren des Betriebsteils, welcher der Milcherzeugung dient, die Referenzmenge übergegangen, ohne dass es dazu der Entscheidung, der Bestätigung oder der Bescheinigung einer Behörde bedurft hätte.
19- vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1989 - 3 C 47.88 - BVerwGE 84, 140 ff.; zum normativ erfolgenden Referenzmengenübergang vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2002 - 3 C 3.01 -, DVBl. 2002, 852 f. -
20Allerdings entfalten die von dem Beklagten erlassenen Bescheinigungen über die vorangegangenen Referenzmengenübergänge vom 0 (Beigeladener/H), vom 0 (H1/Beigeladener) und vom 0 (H1/H) eine Bindungswirkung dergestalt, dass das erkennende Gericht gehindert ist, deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Sinn der Bescheinigungen ist es nämlich, deklaratorisch den sich vollziehenden Referenzmengenübergang festzustellen. Dieser Feststellung kommt Regelungswirkung nach außen zu, sodass es sich um Verwaltungsakte gemäß § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW - VwVfG NRW - handelt.
21- vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 1997 - 3 C 2.95 -, RdL 1997, 278 ff. -
22Die Bindungswirkung der in diesen enthaltenen Feststellungen ergibt sich daraus, dass sie Regelungsgehalt der Bescheinigung ist. Auch eine unrichtige Feststellung bleibt wirksam und damit verbindlich, solange und soweit der Verwaltungsakt, dessen Entscheidungssatz die Feststellung ist, nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Gibt eine Bescheinigung einen Referenzmengenübergang unrichtig wieder, dann ändert sich zwar dadurch nicht die materielle Rechtslage, die Beteiligten sind aber gehindert, sich auf die wahre Rechtslage zu berufen, solange die Bescheinigung und mit ihr die Feststellung nicht korrigiert ist.
23- vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 1997 - 3 C 2.95, RdL 1997, 278 ff. -
24Die Bescheinigungen können nur noch - auf entsprechende Initiative des Beklagten - unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) zurückgenommen werden, wobei insbesondere Vertrauensschutzgesichtspunkte zu berücksichtigen sind (§ 10 Abs. 1, 2. Halbs. MOG i. V. m. § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG). Dem Gericht ist es verwehrt, in diese bestandskräftigen Rechtspositionen, die nicht Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens sind, einzugreifen, indem deren Regelungsgehalt im vorliegenden Verfahren missachtet würde.
25Dass die bestandskräftigen Bescheide einer inhaltlichen Überprüfung durch das Gericht nicht zugänglich sind, begründet sich auch aus der Tatsache, dass die Bescheinigungen über den Referenzmengenübergang nach § 9 Abs. 1 MGV und § 17 ZAV Grundlagenbescheide gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung für die Anlieferungs-Referenzmengenfestsetzung durch die Hauptzollämter sind.
26- vgl. BFH, Urteile vom 24. Januar 2000 - VII B 136/99 -, BFH/NV 2000, 1000 ff., und vom 28. Oktober 1986 - VII R 41/86 -, BFHE 148, 84, 88 -
27Danach ist die in der Bescheinigung des Beklagten vom 0 getroffene Feststellung - Referenzmengenübergang auf den Beigeladenen - über die Zuordnung von Referenzmengen für die hier zu treffende Entscheidung bindend.
28Die Bescheinigung des Referenzmengenübergangs scheitert entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht an der fehlenden Eigenschaft des Klägers als Milcherzeuger. Nach Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. Nr. L 405, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1256/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 (ABl Nr. L 160, S. 73) werden, soweit bei Beendigung landwirtschaftlicher Pachtverträge eine Verlängerung zu gleichartigen Bedingungen nicht möglich ist oder ein rechtlich gleichgelagerter Fall vorliegt und zwischen den Beteiligten keine Vereinbarung getroffen wird, die verfügbaren Referenzmengen ganz oder teilweise auf die Erzeuger übertragen, die sie übernehmen. Art. 9 c) o. g. VO bestimmt, dass Erzeuger" der Betriebsinhaber ist, der einen Betrieb im geografischen Gebiet der Gemeinschaft bewirtschaftet und der Milch oder Milcherzeugnisse direkt an den Verbraucher verkauft bzw. an den Abnehmer liefert.
29Das Bundesverwaltungsgericht hat bislang den Übergang einer mit einer Pachtfläche verbundenen Referenzmenge im Falle der Rückgabe an den Verpächter ohnehin nicht davon abhängig gemacht, dass der Verpächter selbst Milcherzeuger ist.
30- vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 - 3 C 42.88 -, BVerwGE 87, 94, 97; Urteil vom 19. März 1992 - 3 C 58.88 -, Buchholz 451.512 MGVO Nr. 54; Urteil vom 7. September 1992 - 3 C 23.89 -, Buchholz 451.512 MGVO Nr. 60 -
31Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Juni 2002
32- Rechtssache C-401/99 "Thomsen", AgrarR 2002, 283 f. -
33dürfte dieser Rechtsprechung nicht mehr zu folgen sein. Der EuGH stellte zu Art. 7 Abs. 2 der o. g. VO fest, dass sich aus dem allgemeinen Sinn und Zweck der Regelung über die Zusatzabgabe für Milch ergebe, dass einem Landwirt eine Referenzmenge nur eingeräumt werden könne, wenn er die Erzeugereigenschaft innehabe. Dabei sei der Begriff des Erzeugers" gemäß Art 9 c) o. g. VO zu Grunde zu legen. Daraus ergebe sich, dass der Pächter nur dann Inhaber der an die zum Betrieb gehörenden Flächen gebundenen Referenzmenge werden könne, wenn er Erzeuger sei; ebenso müsse im Fall der Übertragung einer Referenzmenge derjenige, der die Flächen übernehme, die Erzeugereigenschaft besitzen, um auch die an diese Flächen gebundene Referenzmenge übernehmen zu können.
34- vgl. EuGH, a. a. O., S. 283 -
35Dieser Rechtsprechung hat sich das erkennende Gericht in anderen Verfahren bereits angeschlossen.
36- vgl. VG Münster, Urteile vom 18. September 2003 - 9 K 599/01 und 9 K 2097/01; ebenso BGH, Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 276/02 -; VG Stade, Urteil vom 18. Juni 2003 - 6 A 1053/01 -; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 25. Februar 2003 - 10 S 2128/02 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Oktober 2002 - 8 A 10288/92 -; OVG Schleswig, Urteil vom 9. Oktober 2002 - 2 L 143/98 -, RdL 2002, 330, 331; VG Oldenburg, Urteil vom 29. August 2002 - 12 A 2268/00 -
37Für das vorliegende Verfahren ist eine Festlegung in dieser Frage jedoch nicht erforderlich, da der Kläger bei der Rücknahme der Pachtfläche die Voraussetzungen, die Art. 7 Abs. 2, Art. 9 c) o. g. VO in der Auslegung durch den EuGH aufstellen, ohnehin erfüllt. Er bewirtschaftete einen milcherzeugenden Betrieb. Der Kläger ist am 0 in die L eingetreten, deren Gegenstand die Milcherzeugung war. Durch Hofübergabevertrag übernahm er den gesamten elterlichen Betrieb zum 0; hierzu zählte auch I". Als Gesellschafter dieser GbR ist der Kläger als Milcherzeuger im Sinne des Art. 7 Abs. 2, Art. 9 c) o. g. VO anzusehen. Denn das Wesen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist es, dass die Gesellschafter in ihrer Person den Gegenstand der Gesellschaft ausüben. Dies ist für das Gewerberecht in Bezug auf Personengesellschaften in höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkannt. Bei Personalgesellschaften sind die Gesellschafter, nicht die Gesellschaften, Gewerbetreibende.
38- vgl. BVerwG, Urteil vom 5. August 1965 - 1 C 69.62 -, BVerwGE 22, 16 ff. -
39Bei Kommanditgesellschaften ist nicht die Personengesellschaft als solche als Gewerbetreibende anzusehen, sondern die persönlich haftenden Gesellschafter und die Kommanditisten, wenn sie unternehmerisch tätig werden.
40- vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1992 - 1 B 162.92 -, NJW 1993, 1346 f. -
41Dasselbe hat für die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zu gelten, wenn der Gesellschaftsgegenstand ein milcherzeugender Betrieb ist. Gemäß § 709 Abs. 1 BGB steht die Führung der Geschäfte einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Der Gesellschaftsvertrag vom 0, in welchen der Kläger eingetreten ist, orientiert sich an dieser gesetzlichen Vorgabe, da gemäß dessen § 5 Satz 1 zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft beide Gesellschafter berechtigt und verpflichtet sind. Da der Gegenstand der Gesellschaft u. a. auf die Milcherzeugung gerichtet ist, ist der Kläger in Person als Milcherzeuger anzusehen. Davon unabhängig zu beurteilen und hier nicht zu entscheiden ist die Frage, ob auch die GbR insoweit eine eigene Rechtspersönlichkeit hat, dass auch sie als Milcherzeugerin im Sinne des Gemeinschaftsrechts mit der Folge anzusehen ist, dass sie Inhaberin von Referenzmengen sein kann.
42Mithin war der Referenzmengenübergang auf den Kläger auf der Grundlage der Rückgewähr von Altpachtflächen gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Satz 1 ZAV i. V. m. § 7 Abs. 4 Satz 1, Abs. 2 MGV möglich.
43Der Abzug von 33% gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 ZAV durfte nicht erfolgen. Der Kläger kann sich auf § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ZAV berufen, weil er nachgewiesen hat, dass er als Milcherzeuger die Referenzmenge für die eigene Milcherzeugung benötigt. Die Vorschrift ist im Gegensatz zu § 7 Abs. 4 Satz 3, 1. Halbs. MGV, der verlangt hatte, dass der Verpächter den Nachweis erbringen muss, auf die Referenzmenge angewiesen zu sein,
44- vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen BVerwG, Urteil vom 11. November 1993 - 3 C 37.91 -, BVerwGE 94, 257 ff. -
45bereits dem Wortlaut nach deutlich abgeschwächt. Es genügt daher für ein Benötigen", wenn der Verpächter die Referenzmenge wegen noch offener Kapazitäten in seinem Betrieb verwenden kann.
46- vgl. VG Stade, Urteil vom 20. Juni 2002 - 6 A 117/01 -
47Hiervon kann bei einem milcherzeugenden Betrieb in der Regel ausgegangen werden. Nur wenn Anzeichen dafür sprechen, dass der Betrieb eine Referenzmenge (zurück)erhält, die offensichtlich nicht in die betriebliche Disposition eingefügt werden kann, bedarf es einer besonderen Darlegung seitens des zurücknehmenden Verpächters, wozu er die weitere Referenzmenge benötigt. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die L im Jahr 2001 Referenzmenge in Höhe von etwa x kg (vgl. die Bescheinigung des Beklagten vom 0 unter Abzug der bereits bewilligten x kg) belieferte. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Rücknahme weiterer x kg nicht in die betriebliche Disposition hat einfügen lassen.
48Eine Ausnahme vom Abzugsverbot nach § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ZAV besteht nicht, da der Beigeladene die Referenzmenge nicht für die Fortsetzung seiner Milcherzeugung benötigt (§ 12 Abs. 4 Satz 2 ZAV), da er nicht mehr Milcherzeuger ist.
49Auf die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die ZAV wegen eines Verstoßes gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG verfassungswidrig ist, kommt es damit im Ergebnis nicht an, da ohnehin ein Referenzmengenübergang ohne den in § 12 Abs. 2 Satz 1 ZAV vorgesehenen Abzug zu bescheinigen ist.
50Wegen der Berechnung der Höhe des Referenzmengenübergangs im Übrigen wird auf die Bescheinigung des Beklagten vom 0 Bezug genommen und insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
51Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Den Beigeladenen waren keine Kosten aufzuerlegen, da sie keinen Antrag gestellt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO); ihre außergerichtlichen Kosten waren aus demselben Grund nicht für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.
52
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.