Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 5 K 2204/99
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe der anteilig auf sie entfallenden Unterkunftskosten zu leisten.
3Die Klägerin lebt mit ihrer Mutter, deren zweitem Ehemann, ihrem Stiefvater, und - im streitgegenständlichen Zeitraum zwei - weiteren Geschwistern aus der zweiten Ehe ihrer Mutter in einer Haushaltsgemeinschaft. In der Vergangenheit erhielt die Familie in unterschiedlicher Höhe Sozialhilfeleistungen. Mit Bescheid vom 21. Januar 1999 setzte die Oberbürgermeisterin der Stadt N als Vorgängerin im Amte des Beklagten die Sozialhilfeleistungen für die Klägerin auf 51 DM fest. Dies wurde damit begründet, dass dem Regelsatzbedarf in Höhe von 351 DM ein Einkommen der Klägerin, die keine Unterhaltsleistungen von ihrem leiblichen Vater erhielt, in Höhe von 300 DM, nämlich das Kindergeld, gegenüberstehe. Unterkunftskosten für die Klägerin wurden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Die Mutter der Klägerin und die übrigen Familienmitglieder erhielten keine Hilfeleistungen mehr, da der Stiefvater der Klägerin über ein ausreichendes Einkommen verfügte, um den Unterhalt der Familie sicherzustellen. Gegen den Bescheid betreffend die Festsetzung von Hilfe zum Lebensunterhalt für die Klägerin legte ihre Mutter als ihre gesetzliche Vertreterin mit Schreiben vom 28. Januar 1999 einen nicht näher begründeten Widerspruch ein. Diesen Widerspruch wies die Oberbürgermeisterin der Stadt N mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 1999 nach vorheriger Beratung mit sozialerfahrenen Personen als unbegründet zurück. Diese Entscheidung wurde darauf gestützt, dass der notwendige Lebensunterhalt der Klägerin dadurch sichergestellt sei, dass ihr ein Betrag in Höhe des ihr zustehenden Regelsatzes zur Verfügung stehe, der sich aus dem Kindergeld und den ergänzenden Sozialhilfeleistungen zusammensetze. Die Unterkunftskosten seien nicht zu berücksichtigen, da davon auszugehen sei, dass der Stiefvater, mit dem die Klägerin in Haushaltsgemeinschaft lebe, die Unterkunftskosten für sie trage.
4Daraufhin hat die Klägerin am 4. Oktober 1999 - rechtzeitig - die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung beruft sie sich darauf, dass bei der Berechnung der Sozialhilfeleistungen für sie die anteiligen Unterkunftskosten zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien.
5Die Klägerin beantragt,
6den Bescheid der Oberbürgermeisterin der Stadt N vom 21. Januar 1999 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 30. August 1999 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, an die Klägerin für die Zeit ab Januar 1999 bis einschließlich August 1999 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung der anteilig auf sie entfallenden Unterkunftskosten zu bewilligen.
7Der Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Zur Begründung verweist er auf die Gründe des angegriffenen Bescheides und des Widerspruchsbescheides.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 1) Bezug genommen.
11E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
12Die zulässige Verpflichtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Der angegriffene Bescheid der Oberbürgermeisterin der Stadt N vom 21. Januar 1999 in der Fassung des hierzu erlassenen Widerspruchsbescheides vom 30. August 1999 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO), weil die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf Bewilligung anteiliger Unterkunftskosten im Rahmen der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt hat. Dabei ist streitgegenständlich der Zeitraum ab Januar 1999 - d.h., für den Monat Februar als ersten Monat, für den für die Klägerin die Hilfe zum Lebensunterhalt mit dem angegriffenen Bescheid festgesetzt worden ist - bis zum Ende des Monats, in dem der Widerspruchsbescheid ergangen ist, vorliegend August 1999. Denn grundsätzlich unterliegt ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe nur in dem zeitlichen Umfang verwaltungsgerichtlicher Kontrolle, in welchem der Träger der Sozialhilfe den Hilfefall geregelt hat.
13Ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. VG Münster, Urteil vom 17. Oktober 2002 - 11 K 1903/99 - m.w.N.
14Allerdings kann etwas anderes ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn erkennbar ist, dass der Träger der Sozialhilfe den Hilfefall auch für einen über den Erlass des Widerspruchsbescheides hinausgehenden Zeitraum dauerhaft hat regeln wollen. Hiervon kann im vorliegenden Fall indes nicht ausgegangen werden. Der Wortlaut der angegriffenen Entscheidungen enthält keinerlei dahingehende Anhaltspunkte
15vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 28. September 2001 - 16 A 5644/99 - in: FEVS 53, S. 310;
16es besteht deshalb kein Anlass anzunehmen, dass die Oberbürgermeisterin der Stadt N ihrer Regelung eine andere zeitliche Wirkung beimessen wollte als die Entscheidungen über das Bestehen eines Anspruches auf Sozialhilfe von der Rechtsprechung üblicherweise zugemessen wird.
17Dieses Klagebegehren ist mangels entsprechenden Anspruches unbegründet.
18Hilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Der notwendige Lebensunterhalt umfasst gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG unter anderem auch die Unterkunft. Die Klägerin hatte im streitgegenständlichen Zeitraum (und hat auch heute noch) kein ausreichendes Einkommen um ihren Unterkunftsbedarf zu decken; demgemäss gewährte der Beklagte ihr damals (und bewilligt ihr noch heute) - ergänzende - laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Entscheidung des Sozialamtes des Beklagten, das Kindergeld als Einkommen der Klägerin anzurechnen, im Ergebnis richtig ist. Allerdings ist Kindergeld nur dann als Einkommen des Kindes anzusehen, wenn der Kindergeldberechtigte den jeweiligen Geldbetrag im maßgeblichen Bedarfszeitraum, nämlich in der Regel dem jeweiligen Kalendermonat, tatsächlich an das Kind weitergibt.
19Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwGG), Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7.96 - in: FEVS 48, 145; VG Münster, Urteile vom 13. August 1999 - 5 K 1181/96 - und vom 3. Januar 2001 - 5 K 1572/98 - m.w.N. im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 8. Februar 1980 - 5 C 61.78 - in: FEVS 28, 265, und vom 25. November 1993 - 5 C 8.90 -, FEVS 44, 362; so auch OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 8 A 3699/92 -.
20Davon ist vorliegend indes auszugehen. Das ergibt sich schon aus der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 2, 2.Halbsatz BSHG; danach sind, soweit minderjährige unverheiratete Kinder, die dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils angehören, den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht beschaffen können, das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen. Die Mutter der Klägerin hat im streitgegenständlichen Zeitraum keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, sondern von dem ausreichenden Einkommen ihres Ehemannes, des Stiefvaters der Klägerin, ihren notwendigen Lebensunterhalt bestreiten können. Sie war deshalb in der Lage, das Kindergeld an die mit ihr im Haushalt lebende Klägerin weiterzugeben, um damit deren notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen; das Kindergeld muss sich die Klägerin deshalb jedenfalls nach dieser Vorschrift zurechnen lassen. Dies bedarf allerdings für das vorliegende Verfahren auch keiner weiteren Würdigung. Denn das Kindergeld reichte jedenfalls nicht aus, um den von der Klägerin im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Unterkunftsbedarf zu decken.
21Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch wird indes nicht durch § 11 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BSHG ausgeschlossen. Allerdings gilt diese Vorschrift vorrangig in Fällen wie dem vorliegenden, in dem der Minderjährige mit seiner Mutter und dem Stiefvater in Haushaltsgemeinschaft zusammenlebt.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 37.97 - in: FEVS 49, 307; OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2000 - 16 B 2008/99 -; VG Münster, Urteil vom 3. Januar 2001 - 5 K 1572/98 - m.w.N.
23Nach dieser Vorschrift muss sich die Klägerin zwar - wie ausgeführt - das Einkommen ihrer mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden Mutter zurechnen lassen. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die im streitgegenständlichen Zeitraum nicht erwerbstätige Mutter der Klägerin von ihrem Ehemann im Rahmen der Unterhaltspflicht so viel Geld erhielt, dass die Mutter in der Lage war, damit den notwendigen Lebensunterhalt ihrer Tochter, der Klägerin, vollständig - also einschließlich der Kosten der Unterkunft - sicherzustellen. Dem steht schon entgegen, dass die Klägerin durchgängig ergänzende laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhielt. Dieser Entscheidung des Beklagten vorausgegangen war eine Einkommensprüfung auch der Mutter der Klägerin, die zu dem Ergebnis geführt hat, dass die Mutter der Klägerin nicht in der Lage war, durch eigenes Einkommen in Form der Unterhaltszahlungen ihres Ehemannes den notwendigen Lebensunterhalt ihrer Tochter sicherzustellen.
24Dem geltend gemachten Anspruch steht allerdings § 16 BSHG entgegen. Lebt ein Hilfesuchender in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird gemäß § 16 Satz 1 BSHG vermutet, dass er von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin ist gemäß § 1590 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit ihrem Stiefvater verschwägert und lebte in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides
25vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 - 5 C 15.90 - in: FEVS 43, 221
26unstreitig mit ihm in Haushaltsgemeinschaft.
27Von dem Stiefvater der Klägerin konnte auch erwartet werden, dass er den Unterkunftsbedarf der Klägerin durch die Übernahme der anteiligen Unterkunftskosten deckte. Wie sich aus der Begründung zum Entwurf des Bundessozialhilfegesetzes
28vgl. Bundestags-Drucksache III/1799, S. 40 zu § 15 - zitiert nach BVerwG, Urteil vom 29. Februar 1996 - 5 C 2.95 - in: FEVS 46, 441
29ergibt, soll mit der Regelung des § 16 Satz 1 BSHG, die an die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Familiennotgemeinschaft anknüpft
30vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29. Februar 1996 - 5 C 2.95 - a.a.O.
31"nicht auf ein nach regelsatzmäßigen Gesichtspunkten zu wertendes Einkommen der genannten Angehörigen abgestellt werden, vielmehr soll aus den Gesamtumständen des Einzelfalles geschlossen werden, ob und in welcher Höhe nach allgemeinen Lebenserfahrungen eine Hilfeleistung erwartet werden kann". Ausgehend hiervon kann im Falle der Klägerin nach allgemeiner Lebenserfahrung aus den Gesamtumständen geschlossen werden, dass ihr Stiefvater - der hierzu in der Lage war - im Ergebnis auch bereit war, die anteiligen Unterkunftskosten für die Klägerin zu tragen.
32In den Fällen, in denen hilfesuchende Stiefkinder in Haushaltsgemeinschaft mit dem Stiefvater leben, knüpft die Erwartung an die Leistungsbereitschaft des Stiefvaters daran an, ob sich dieser durch tatsächliches Verhalten bereit erklärt, jedenfalls bei gleichbleibenden Einkommensverhältnissen den Bedarf des hilfebedürftigen Stiefkindes zu decken.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Februar 1996 - 5 C 2.95 -, a.a.O., m.w.N.
34Dies trifft nach Überzeugung des Gerichts im vorliegenden Falle zu. Denn die Familie hat bereits im April 1998 gemeinsam eine Wohnung bezogen, um allen Personen der Familie Platz zu bieten. Ab diesem Zeitpunkt wurde die Miete aus dem Erwerbseinkommen des Stiefvaters der Klägerin bezahlt, weil die Mutter der Klägerin angesichts der Höhe des Einkommens ihres heutigen Ehemannes, mit dem sie zum damaligen Zeitpunkt noch in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebte, keine Sozialhilfeleistungen mehr erhielt. Dabei geht das Gericht weiter davon aus, dass durch die Klägerin kein erhöhter Wohnbedarf entstanden ist, sondern dass die Familie diese Wohnung, die sie mit drei Kindern, nämlich der Klägerin und ihren beiden Halbgeschwistern angemietet hat, auch mit lediglich zwei Kindern angemietet hätte. Mithin hatte sich der (heutige) Stiefvater der Klägerin bei Anmietung der Wohnung stillschweigend bereit gefunden, die Unterkunftskosten für die gesamte Familie, also auch für die Klägerin, aus seinen Mitteln zu übernehmen. In diesem Zusammenhang ist ergänzend auch zu würdigen, dass offenkundig zwischen der Klägerin und ihrem Stiefvater ein gutes familiäres Einvernehmen herrscht; das ergibt sich jedenfalls daraus, dass die Klägerin den Namen ihres Stiefvaters angenommen hat.
35Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1960 - V C 262.57 - in: FEVS 6, S. 1
36Es liegen schließlich auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Stiefvater der Klägerin die Kosten der Unterkunft nur als Nothelfer des Sozialamtes übernommen hat, weil dieses nicht tätig geworden ist. Es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass der Stiefvater freiwillig die Kosten der Unterkunft übernimmt und nicht nur als Nothelfer des Sozialamtes tätig wird, wenn er, ohne Einwendungen zu erheben, die gesamte Miete für alle in der Wohnung lebenden Familienangehörigen zahlt.
37Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2000 - 16 B 2008/99 -; VG Münster, Urteil vom 4. Januar 2001 - 5 K 1572/98 - m.w.N.
38Dem steht nicht entgegen, dass die Mutter der Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 21. Januar 1999 Widerspruch eingelegt hat; denn in diesem Widerspruch sind entsprechende Ausführungen gerade nicht enthalten. Der Widerspruch wurde vielmehr überhaupt nicht näher begründet. Auch im vorliegenden Verfahren hat der Stiefvater der Klägerin keine entsprechende Erklärung abgegeben. Die Klage wird lediglich damit begründet, dass der Klägerin höhere Sozialhilfeleistungen zustünden und die Nichtberücksichtigung der Unterkunftskosten fehlerhaft sei. Die gesetzliche Vermutung des § 16 Satz 1 BSHG kann allerdings nur dann als widerlegt im Sinne des § 16 Satz 2 BSHG angesehen werden, wenn nach den konkreten Gesamtumständen des Einzelfalles zweifelsfrei feststeht, dass der Verwandte oder Verschwägerte dem mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden Hilfesuchenden tatsächlich keine Leistungen gewährt.
39Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 12. November 1992 - 8 B 1577/92 - in: FEVS 44, 198.
40Das trifft nach dem Vorstehenden hier indes nicht zu. Diese Würdigung wird bestätigt durch die Ausführungen der Mutter der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung, wonach sie ihrer Tochter, der Klägerin, zugesagt habe, ihr den Betrag, der gegebenenfalls im Klagewege erstritten werde, als Taschengeld zur Verfügung zu stellen, da sie bislang nur in der Lage sei, ihrer Tochter einen für ihr Alter vergleichsweise geringen Betrag als Taschengeld zu überlassen.
41Angesichts der vorstehenden Würdigung sowie der Tatsache, dass der Stiefvater der Klägerin selbst zu keinem Zeitpunkt geäußert hat, er sei zur Übernahme der Unterkunftskosten für die Klägerin nicht bereit, ist auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die Entscheidung des Beklagten gegen den Grundsatz des § 7 BSHG verstößt, wonach bei der Gewährung von Sozialhilfe die besonderen Verhältnisse in der Familie des Hilfesuchenden zu berücksichtigen sind.
42Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.