Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 9 K 2142/99

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, an die Klägerin X DM nebst 4 % Zinsen seit dem 0.0.0 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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