Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 9 K 2142/99
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, an die Klägerin X DM nebst 4 % Zinsen seit dem 0.0.0 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Erstattung von Leistungen, die er für die stationäre Unterbringung des am 0.0.0 geborenen D - das Kind D - in der Zeit vom 0.0.0 bis zum 0.0.0 in der Westfälischen Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie T-Stift N erbracht hat. Das Kind D. war nach der Stellungnahme seiner Kinderärztin Dr. I aus U zunächst zur Förderung seines Entwicklungsdefizits im heilpädagogischen B-Kindergarten in T untergebracht und besuchte anschließend die T-Schule in X. Im November 1995 wurde das Kind D. Opfer eines sexuellen Missbrauches, der bezüglich des Täters nicht aufgeklärt werden konnte, medizinisch aber nachweisbar war. Nach den Angaben des Kindes wurde es in der Schule von einem Mitschüler auch missbraucht. Seit dieser Zeit litt das Kind D. an schweren Angstzuständen. Diese Angstzustände konnten auch durch eine Psychotherapie, die bis zum August 1996 (drei Mal wöchentlich durch die Jugendschutzstelle) durchgeführt wurde, kaum gebessert werden. Zeitweilig konnte er deshalb die Sonderschule wegen vermehrter Angstzustände nicht mehr besuchen. Von August 1996 bis Dezember 1996 wurde dann nochmals versucht, ihn in seine ursprüngliche Klasse zu integrieren. Er war jedoch im schulischen wie im familiären Bereich durch zunehmend aggressives, zum Teil dissoziales Verhalten auffällig geworden. Er zeigte zerstörerische Tendenzen, die auch ihn selbst betrafen. Im Rahmen solcher Zustände war es vermehrt zu suizidalem Verhalten gekommen, indem er versuchte aus einem Fenster der elterlichen Wohnung zu springen oder sich von einer Brücke in die Ems zu stürzen. Da sich das Fehlverhalten außerordentlich stark kulminiert hatte und er praktisch weder in der Schule noch zu Hause zu halten war, wurde eine stationäre Heilbehandlung in einer kinderpsychiatrischen Klinik durchgeführt.
3Das Kind wurde daraufhin der Klinik und Poliklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie der V-Klinik vorgestellt. Der untersuchende Arzt Dr. T führt dazu unter dem 04. Mai 1998 aus: D. wurde von seinen Eltern sowie von Herrn O vom Kreisjugendamt Warendorf mit der Bitte um stationäre Aufnahme des Jungen vorgestellt. Anamnesetisch war kurz zusammengefasst zu erfahren, dass die Familie verschiedene erhebliche Belastungen erfahren hat, zum Einen bedingt durch die Kriegswirren in Jugoslawien, die dadurch bedingte Flucht nach Deutschland, mehrfache Umzüge in der Bundesrepublik, zum Anderen durch den Verlust des Sohnes E, in dessen Alter von vier Monaten. Für D.'s Symptomatik von erheblicher Bedeutung in der von dem Jungen angegebene sexuelle Missbrauch im Jahre 1995 durch einen damals siebzehnjährigen Jugendlichen, der D. auch mit dem Tode bedroht haben solle. Durch Telefonat mit Herrn O1 von der ärztlichen Kinderschutzambulanz in N erfuhr ich nach D.'s Untersuchung, dass nach Einschätzung der Kinderschutzambulanz die ambulante Behandlung nicht befriedigend hatte abgeschlossen werden können, weil der Eindruck entstanden war, dass D. nach wie vor durch sexuellen Missbrauch, ob zurückliegend oder aktuell, beeinträchtigt sei, sich hierüber aber entweder nicht öffnen könne oder wolle. Insgesamt gewann ich in der Untersuchung den Eindruck, dass bei D. zum Einen eine erhebliche Entwicklungsverzögerung, möglicherweise auch eine Minderbegabung vorliegt, zum Anderen er nach wie vor durch den sexuellen Missbrauch und möglicherweise auch die früheren Kriegserlebnisse in erheblichem Maße traumatisiert ist. Auf Grund seiner Verhaltensweisen ergab sich auch die Möglichkeit auf das zusätzliche Vorliegen eines hyperkinetischen Syndroms. Für die auf Psychose" lautende Überweisungsdiagnose fanden sich keine Anhaltspunkte. Ich empfahl der Familie D. und Herrn O vom Kreisjugendamt Warendorf eine stationäre Unterbringung des Jungen, zunächst zum Ziele der diagnostischen Abklärung. ..." Zur Frage nach einer drohenden seelischen Behinderung nach § 35 a KJHG konnte er auf Grund der nur einmaligen Untersuchung keine abschließende Feststellung machen.
4Das Kind D. wurde dann am 13. Februar 1997 im T-Stift (Westfälische Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie in N) aufgenommen. Im Sozialbericht vom 13. Juni 1997 heißt es: Die Aufnahmediagnose lautet: emotionale Störung des Kindesalters nach traumatischem Erleben (sexueller Missbrauch) bei Lernbehinderung. Zustand nach Entwicklungsverzögerung. Verlust der Heimat mit extrem beengten Wohnverhältnissen und unsicherer Zukunft (ICD-9:313.9; ICD- 10:F93.8). Für D. wurde ein individueller Therapieplan erstellt, der im Verlauf der stationären Behandlung regelmäßig aktualisiert wurde und derzeit folgende Maßnahmen umfasst: Psychotherapie (Einzel- und Gruppengespräch); Ergotherapie, Moto-Therapie und Soziotherapie." Unter Elternarbeit: Elterngespräche finden regelmäßig hier in der Klinik statt. Hierbei wurde ersichtlich, dass die Familie sehr um das Wohl D. bemüht ist. Bezüglich der schwierigen bzw. beengten Wohnsituation scheinen sie bei momentanen Wochenendbesuchen sowie bei einer späteren Entlassung sehr kompromissbereit. Beide Eltern wirken eher hilflos und unsicher, wobei seitens der Familie bei beiden Elternteilen schon Missbrauchserfahrungen vorhanden sind. Zu späteren therapeutischen Interventionen ist die Familie bereit. Die emotionale Verfassung beider Elternteile scheint sehr labil, daher wäre es dringend erforderlich, auch ihnen familienbezogene therapeutische Hilfe bieten zu können. Zusammenfassung und Empfehlung: Bei D. handelt es sich um einen achtjährigen Jungen, dessen intellektuelles Leistungsvermögen bei der Aufnahme mit Lernbehinderung diagnostiziert wurde, psychologische Testergebnisse haben diesen Eindruck jedoch zum Teil revidiert. Sein Verhalten im täglichen Stationsalltag, aber auch seine phasenweise deutlich schwachen schulischen Leistungen lassen auf eine Minderbegabung, zumindest aber auf zum Teil starke Konzentrations- und Motivationsprobleme schließen. Um eine weitere positive Entwicklung zu ermöglichen, ist für D. und auch für die gesamte Familie eine weitere therapeutische Behandlung dringend erforderlich. Den Eltern sollten Hilfestellungen gegeben werden, D.'s Unsicherheiten und sein daraus resultierendes Verhalten verstehen und auffangen zu können sowie ihn bei der Identifikationsfindung zu unterstützen. Zudem benötigt D. einen hochstrukturierten Tagesablauf (um ihm zumindest einen äußeren Halt zu geben), wie ihn etwa eine Tagesgruppe bieten könnte. Darüber hinaus sollte D. auch nach der stationären Behandlung weiter psychotherapeutisch begleitet werden um zu Verhindern, dass D. - innerfamiliär und außerhalb der Familie - sich selbst zum sexuellen Misshandler" entwickelt, wie es innerfamiliär vor der stationären Aufnahme bereits zum Teil schon zu beobachten war."
5Unter dem 0.0.0 wurde von derselben Stelle eine perspektivische Empfehlung gegeben: Ergänzend zu unserem bereits übersandten Sozialbericht können wir mitteilen, dass D. mittlerweile in allen Bereichen erhebliche Fortschritte erzielen konnte, was jedoch größtenteils in nur sehr kleinen Schritten möglich war. Unseres Erachtens muss er auch weiterhin, insbesondere im Bereich sozialer Kompetenzen, stark unterstützt werden. Er benötigt Sicherheit sowie beständige Kontakte zu gleichaltrigen Kindern. ...D. selbst benötigt einen klar strukturierten Tagesablauf, der ihm den nötigen Halt vermitteln soll. Eine Tagesgruppe mit aktiver Elternarbeit wäre hier wünschenswert. Von seiner Selbstwertproblematik könnte hierbei im Umgang mit anderen Kindern gut weitergearbeitet werden. Für D. scheint eine positive Bestätigung durch andere Menschen derzeit von noch größerer Bedeutung als eine praktische Familienbetreuung. ...Auch nach der stationären Behandlung bei uns wird D. weiterhin noch ambulante psychotherapeutische Behandlung benötigen, zum Beispiel in Form von Spieltherapie. Ergänzend empfehlen wir dringend eine ambulante Familientherapie."
6Die Entlassung des Kindes D. erfolgte am 22. September 1997.
7Die Klägerin hatte für den Zeitraum 0.0.0 bis zum 0.0.0 dem T-Stift N eine Kostenzusage gemäß § 13 AG BSHG erteilt. Unter dem 0.0.0 meldete sie einen Kostenerstattungsanspruch beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe an, weil das Kind D. Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz habe, die auch die stationäre Maßnahme erfassten. Der Landschaftsverband lehnte die Erstattung ab, weil nach seiner Auffassung das Jugendamt vorrangig zuständig für die gewährte Hilfe sei, die eine Maßnahme gemäß § 35 a SGB VIII darstelle. Er beruft sich auf Stellungnahmen von Frau Dr. G vom 05. August 1997, worin diese ausführt: Die stationäre Aufnahme erfolgte nach akuter Verschlechterung einer sich bereits seit längerer Zeit abzeichnenden gravierenden seelischen Entwicklungsstörung durch ein akutes traumatisches Ereignis. Insofern muss von einer akuten seelischen Erkrankung ausgegangen werden. Eine körperliche Krankheit oder akute Schmerzzustände haben nicht zu der stationären Aufnahme geführt." Die Oberärztin Y vom T-Stift N führt in ihrer Stellungnahme vom 01. April 1998 aus: Diagnostisch handelt es sich bei D. um eine emotionale Störung des Kindesalters nach traumatischem (sexuellen Missbrauch) Erleben bei Lernbehinderung und Zustand nach Entwicklungsverzögerung. Zudem bestand ein Aufmerksamkeitsdefizit- Syndrom, das erfolgreich mit Ritalin behandelt wurde. Zu einer Verunsicherung trug auch der Verlust der Heimat bei, sowie extrem enge Wohnverhältnisse und die unsichere Zukunft. D. muss somit zu den Kindern gerechnet werden, die von einer seelischen Behinderung bedroht waren und sind und somit intensiver spezieller Hilfen bedarf, die von uns auch nach Abschluss des stationären Aufenthaltes empfohlen wurden: Tagesgruppe, Spieltherapie, Familientherapie, Überwachung der medikamentösen Behandlung. Die Zuordnung zum § 35 a SGB VIII kann somit aus unserer Sicht eindeutig bejaht werden."
8Unter dem 05. Juni 1997 meldete die Klägerin einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten an. Diesen lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 26. Juni 1997 ab. Zur Begründung wird ausgeführt, der Junge befinde sich auf Grund einer ärztlichen Einweisung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie. Erst nach Abschluss der dort notwendigen Behandlung wäre zu klären, ob und welche weitere Hilfe für ihn einzuleiten sei. Die Klägerin wandte sich dagegen mit Schreiben vom 13. Oktober 1998 insbesondere unter Hinweis darauf, dass Herr O1 vom Jugendamt des Beklagten im Wesentlichen die Maßnahmen, die für D. ergriffen worden seien, veranlasst und begleitet habe.
9Mit Widerspruchsbescheid vom 0.0.0 wies der Beklagte den Antrag zurück.
10Die Klägerin hat am 0.0.0 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Im Wesentlichen bezieht sie sich auf die Ausführungen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens. Sie ist der Auffassung, der Erstattungsanspruch ergebe sich aus § 105 SGB X. Sie habe als unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dazu auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet oder ermächtigt im Sinne des § 102 SGB X gewesen zu sein. Der Beklagte habe von Anfang an Kenntnis von seiner Leistungspflicht gehabt und sei als zuständiger Leistungsträger erstattungspflichtig. Die Übernahme der Behandlungskosten durch die Klägerin sei nur erfolgt, da sie sich irrtümlich gemäß § 13 AG-BSHG a. F. für verpflichtet gehalten habe. Die Leistungen seien aber keine Leistungen nach dem BSHG sondern Eingliederungshilfe der Jugendhilfe gemäß § 35 a SGB VIII gewesen. Für die mit der Zahlung der Behandlungskosten erbrachten Sozialleistungen sei die Klägerin daher sachlich unzuständig gewesen. Diese Leistungen unterlägen allein der Zuständigkeit des Beklagten als dem örtlichen Träger der Jugendhilfe gemäß § 69 Absatz 1 SGB VIII. Zwar handele es sich bei D. um einen jugendlichen Asylbewerber, für den in erster Linie das Asylbewerberleistungsgesetz Anwendung finde. Doch sei anerkannt, dass das SGB VIII als Erziehungsgesetz auch für jugendliche Asylbegehrende gilt. Das Asylbewerberleistungsgesetz sei nämlich kein Erziehungsgesetz, sondern befasse sich mit der Unterbringung und Versorgung von Asylbewerbern. Die Maßnahme werde auch als stationäre Maßnahme von § 35 a Absatz 2 Nr. 1 SGB VIII in Verbindung mit § 40 BSHG umfasst. Dieser umfasse nämlich ambulante und stationäre Behandlung oder sonstige ärztlich verordnete Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der Behinderung. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass zunächst noch nicht feststand, dass bei D. eine (drohende) seelische Behinderung vorlag. Im Laufe der Behandlung habe sich nämlich herausgestellt, dass die Tatbestandsmerkmale des § 35 a SGB VIII erfüllt waren. Oftmals stellt sich eine eindeutige Zuordnung erst während einer Behandlung heraus, wodurch auch erst zu einem späteren Zeitpunkt feststeht, wer die für die erforderliche Behandlung notwendigen Kosten zu tragen hat. Die Klägerin habe deshalb auch nur vorläufig die Kosten übernommen vorbehaltlich einer endgültigen Feststellung der Zuständigkeit. Außerdem habe zu diesem Zeitpunkt nur durch die Übernahmezusage eine sach- und fachgerechte medizinische und vor allem psychische Betreuung erreicht werden können. Auch auf das Erfordernis eines schriftlich fixierten Hilfeplanes könne dann verzichtet werden, wenn die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe auch ohne eine schriftliche Fixierung festgestellt werden könne. Deshalb könne eine Erstattung nicht mit dem Argument verweigert werden, dass kein schriftlich fixierter Hilfeplan vorliege. Eine Einbindung aller Beteiligten habe während der ganzen Zeit stattgefunden. Auch das Antragserfordernis sei erfüllt. Zwar sei Jugendhilfe von einem Antrag abhängig. Diesem Antragserfordernis sei jedoch auch durch eine Zustimmung der Personensorgeberechtigten im Hinblick auf die Maßnahmen genüge getan. Die Klägerin habe sich auch nicht bewusst über ihre Unzuständigkeit hinweggesetzt. Bei der Abgabe der Erklärung zur Übernahme der Behandlungskosten sei die Klägerin davon ausgegangen, dass es sich möglicherweise um Kosten für eine Krankenhauspflege nach dem BSHG handeln könnte. Der genaue Sachverhalt habe erst durch den im Nachhinein erstellten ärztlichen Befund ermittelt werden können. Schutzwürdige Interessen des Beklagten seien dadurch auch nicht verletzt worden. Die Behandlung sei von dem Beklagten in die Wege geleitet worden. Die Klägerin habe erst nach der Aufnahme der Behandlung die Kostenzusage erteilt.
11Die Klägerin beantragt,
12den Beklagten zu verpflichten an Sie, die Klägerin, X DM nebst 4 % Zinsen ab dem 0.0.0 zu zahlen.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung führt er aus, das Kind habe Leistungen von der Klägerin nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Bei den geltend gemachten Kosten handele es sich um Krankenhausbehandlungskosten, für die in diesem Fall die Klägerin als Träger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz aufzukommen habe. Das Kind D. sei dem Jugendamt seit November 1991 bekannt gewesen, weil er maßgeblich am Tod seines Bruders beteiligt gewesen sein soll. Nach dem Missbrauchserlebnis habe sich dann die Notwendigkeit zur Krankenhausbehandlung auf Grund einer akuten Erkrankung ergeben. Der stationäre Aufenthalt sei nicht als eine Hilfe nach dem SGB VIII anzusehen, sondern als Kosten für Krankenhauspflege gemäß § 37 BSHG. Da vorliegend nur ein Leistungsanspruch aus Asylbewerberleistungsgesetz erfolgen könne, müssten dessen Anspruchsvoraussetzungen geprüft werden.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beteiligten Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten darauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
19Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Erstattungsanspruch zu. Anspruchsgrundlage ist § 105 SGB X, wonach der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig ist, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 102 Absatz 1 SGB X vorliegen und soweit der zuständige Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Vorliegend ist die Maßnahme der Unterbringung in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie in N als Eingliederungshilfe im Sinne des § 35 a SGB VIII einzuordnen, sodass das Kind einen Anspruch gegen den Beklagten als sachlich und örtlich zuständigen Träger der Jugendhilfe (§§ 85, 86 Absatz 1 und 2 SGB VIII) hatte.
20Nach § 35 a Absatz 1 Satz 1 SGB VIII in Verbindung mit § 41 Absatz 1 und Absatz 2 ist Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen Eingliederungshilfe zu gewähren, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind. Nach § 35 a Absatz 2 Nr. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 3 Satz 1 der Eingliederungshilfe-Verordnung sind seelisch behinderte Personen, bei denen in Folge seelischer Störung die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft in erheblichem Umfang beeinträchtigt ist. D. war nicht nur vorübergehend wesentlich behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht. Bereits als Vierjähriger war er als besonders aggressiv, insbesondere mit seinen Geschwistern, bezeichnet worden. Dies führte nach dem Ermittlungsergebnis auch zum Tod seines vier Monate alten Bruders. Seine Kinderärztin, Dr. I, stellte auch zunächst ein Entwicklungsdefizit fest, was zur Förderung im heilpädagogischen B-Kindergarten in T führte. Auch anschließend konnte er lediglich die T-Schule in X besuchen. Nachdem er dort ein sexuelles Missbrauchserlebnis hatte, litt er an schweren Angstzuständen, die auch durch eine Psychotherapie bei der Jugendschutzstelle nicht wesentlich gebessert werden konnten. Dies führte soweit, dass er zeitweilig die Sonderschule nicht mehr besuchen konnte. Auch später setzte sich die Notwendigkeit von psychotherapeutischen Maßnahmen fort. D. war also nicht nur vorübergehend wesentlich behindert oder zumindest von einer solchen Behinderung bedroht.
21Die in der Klinik in N durchgeführte Diagnostik und Behandlung stellt sich auch als typische Maßnahme nach dem SGB VIII dar. Wie sich aus der ärztlichen Stellungnahme des Dr. T der Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universität N vom 04. Mai 1998 ergibt, war zunächst eine Abklärung der Ursachen für die Verhaltensauffälligkeiten des D. notwendig, um eine sinnvolle Behandlung einleiten zu können. Nach den Untersuchungsergebnissen und der Aufnahmediagnose wurden zunächst Psychotherapie (Einzel- und Gruppengespräch), Ergotherapie, Moto-Therapie und Soziotherapie für notwendig erachtet. Auch Elterngespräche fanden regelmäßig in der Klinik statt. Die Einbeziehung der Eltern wurde von Anfang an für besonders notwendig erachtet. Diese Gesamtheit der Maßnahmen zeigt, dass gerade keine geistige Erkrankung und eine medizinisch-psychiatrische Behandlung im Vordergrund stand, sondern die psychotherapeutische Behandlung des D. im Hinblick auf seine emotionalen Störungen und sein zunehmend aggressives Verhalten sowie sein Sauberkeitsproblem aufgrund von Missbrauchserfahrung. Aus den Sozialberichten und den ärztlichen Stellungnahmen ist nicht ersichtlich, dass eine geistige Störung bei D. diagnostiziert wurde. Zwar wurde eine gewisse depressive Verstimmtheit festgestellt, aber eine Suizidigefährdung nicht festgestellt. Auch die Stellungnahme der Amtsärztin Frau Dr. G vom 05. August 1997 zur stationären Behandlung in der Westfälischen Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie in N führt dazu insoweit eindeutig aus, dass die stationäre Aufnahme nach akuter Verschlechterung einer sich bereits seit längerer Zeit abzeichnenden gravierenden seelischen Entwicklungsstörung durch ein akutes traumatisches Ereignis erfolgte und insofern von einer akuten seelischen Erkrankung ausgegangen werden müsse. Eine körperliche Krankheit oder akute Schmerzzustände hätten gerade nicht zu der stationären Aufnahme geführt.
22Insgesamt stellt sich die Maßnahme daher als Maßnahme nach § 35 a SGB VIII dar, für die der Beklagte zuständig ist. Der Beklagte hatte davon auch frühzeitig Kenntnis, sodass der Mitarbeiter des Beklagten selbst das Kind und seine Eltern zu der Klinik in N, ebenso wie zu der psychiatrischen Untersuchung in der Universitätsklinik N begleitet hat. Schon deshalb kann der Beklagte das Fehlen eines förmlichen Hilfeplanverfahrens nicht mit Erfolg einwenden. Die psychiatrische Stellungnahme der Universitätsklinik N stellte insbesondere die Notwendigkeit einer Diagnostik in einer Kinder- und Jugendpsychiatrischen Einrichtung als notwendige Maßnahme dar um das zukünftige Vorgehen angemessen planen zu können.
23Aus den dann in der Klinik in N auf Grund der Untersuchungen erstellten psychologischen Stellungnahmen ergibt sich dann eindeutig die beabsichtigte Vorgehensweise, insbesondere die für notwendig erachteten Therapien. Eine Darlegung der psychischen Situation des Kindes D. erfolgte umfangreich, sodass die Gewährung der Hilfe als notwendig angesehen werden und insoweit auch ohne Hilfeplan von einem laufend überprüften erzieherischen Konzept ausgegangen werden kann.
24Der Anspruch der Klägerin scheitert auch nicht daran, dass sie möglicherweise für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständig wäre. Grundsätzlich sind die Leistungen nach §§ 3 bis 6 Asylbewerberleistungsgesetz mit Leistungen des SGB VIII weder ganz noch teilweise inhaltsgleich. Der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigte Personenkreis erhält daher uneingeschränkt Leistungen nach dem SGB VIII als Erziehungsgesetz.
25Vgl. Wiesner/Mörsberger, Oberloskamp, Struck, Kommentar zum SGB VIII, 2. Aufl., § 10 RNr. 39.
26Auch die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs ist gerechtfertigt. Die Klägerin hat in der Zeit vom 13. Februar bis zum 31. März 1997 Sozialleistungen in Höhe von X DM (= X Euro erbracht), sodass der Beklagte in dieser Höhe die Kosten zu erstatten hat. Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Verzinsung ihres Erstattungsanspruchs ab Rechtshängigkeit der Forderung in der beantragten üblichen Höhe. Der Betrag wurde mit Klageerhebung am 0.0.0 rechtshängig.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO.
28Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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