Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 5 K 2188/02
Tenor
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine einmalige Beihilfe für den Erwerb eines Polsterbettes, eines Couchtisches, eines Staubsaugers und eines Wäschetrockners zu bewilligen.
3Der 0 geborene Kläger zog im Februar 2002 von Emsdetten nach Münster. Das Arbeitsamt Münster bewilligte ihm mit Wirkung vom 3. März 2002 Arbeitslosenhilfe in Höhe von 124,32 EUR wöchentlich.
4Der Kläger beantragte bei dem Beklagten am 15. Mai 2002 eine einmalige Beihilfe für den Erwerb eines Polsterbettes, eines kleinen Couchtisches, eines Staubsaugers sowie eines Wäschetrockners. Zur Begründung führte er anlässlich einer Vorsprache im Sozialamt des Beklagten am 27. Mai 2002 aus, er sei von Emsdetten nach Münster umgezogen; die Möbel in seiner bisherigen Wohnung seien alt und unbrauchbar gewesen; er habe sie weggeworfen; er schlafe nun auf einer Matratze; er benötige ein Bett, einen Wohnzimmertisch und einen Wäschetrockner, weil er keine andere Möglichkeit habe, die Wäsche zu trocknen; derzeit bringe er seine Wäsche zu einem Bekannten.
5Der Beklagte lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 27. Mai 2002 ab. Seiner Entscheidung legte er einen Bedarf des Klägers in Höhe von 211,50 EUR zu Grunde, und zwar für das Bett 89,50 EUR, für den Wohnzimmertisch 46 EUR, für den Staubsauger 51 EUR sowie für den Wäscheständer an Stelle eines Wäschetrockners 25 EUR. Zur Begründung seiner Entscheidung, an Stelle des beantragten Wäschetrockners den Betrag für den Erwerb eines Wäscheständers in Höhe von 25 EUR anzusetzen, führte der Beklagte aus, dass es dem Kläger zuzumuten sei, seine Wäsche in der Wohnung auf einem Wäscheständer zu trocknen. Für den laufenden monatlichen Bedarf des Klägers errechnete der Beklagte einen Bedarf in Höhe von 461,83 EUR, und zwar einen monatlichen Regelsatz in Höhe von 286,83 EUR abzüglich einer Energiekostenpauschale in Höhe von 28 EUR, da Strom- und Warmwasserkosten in der Miete enthalten waren, sowie Unterkunftskosten in Höhe von 300 EUR abzüglich des Wohngeldes in Höhe von 97 EUR. Diesen laufenden Bedarf stellte der Beklagte die monatliche Arbeitslosenhilfe in Höhe von 538,72 EUR gegenüber und kam so zu dem Ergebnis, dass das Einkommen des Klägers seinen monatlichen laufenden Bedarf um 76,89 EUR übersteigt. Auf dieser Grundlage entschied der Beklagte gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), dass es dem Kläger zugemutet werden könne, den einmaligen Bedarf in Höhe von 211,50 EUR dadurch zu decken, dass er vier Monate lang den Einkommensüberschuss in Höhe von 76,89 EUR einsetze.
6Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 27. Mai 2002 am 6. Juni 2002 Widerspruch ein und ließ anwaltlich vertreten vortragen, dass er auf Grund seines fortgeschrittenen Alters und seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen einen Anspruch darauf habe, einen Mehrbedarf zu erhalten; er leide seit 1998 unter einem Bandscheibenvorfall und an einer Verkrampfung der Hüfte; dies mache ständige tägliche Arztbesuche und Therapieanwendungen notwendig; unter Berücksichtigung dieser Mehrbelastungen sei er nicht in der Lage, den vom Beklagten errechneten Einkommensüberschuss anzusparen, um die beantragen Gegenstände zu erwerben; hinzu komme, dass unter Berücksichtigung der Belüftung der Wohnung ein Wäscheständer nicht ausreiche, um die Wäsche zu trocknen; vielmehr sei er auf einen Wäschetrockner angewiesen.
7Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2002 zurück, und zwar im Wesentlichen mit folgender Begründung:
8Bei der Entscheidung, dem Kläger eine Eigenbeteiligung für den Zeitraum von vier Monaten zuzumuten, sei das Interesse des Klägers als Hilfesuchender einerseits und der Grundsatz der Gleichbehandlung und des Nachranges der Sozialhilfe andererseits berücksichtigt und gegeneinander abgewogen worden; der erst im Widerspruch erwähnte Mehrbedarf könne dem Kläger nicht zugestanden werden, weil er die Voraussetzungen hierfür nicht erfülle; er sei nicht erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung und besitze auch keinen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G"; Krankenkosten könne er gegenüber seiner Krankenversicherung geltend machen.
9Der Widerspruchsbescheid ist dem Kläger am 27. Juni 2002 zugestellt worden.
10Der Kläger hat am Montag, dem 29. Juli 2002 Klage erhoben. Er vertritt unter Bezugnahme auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren die Ansicht, dass er nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfüge, um die von ihm beantragten Gegenstände zu kaufen.
11Der Kläger beantragt,
12den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 27. Mai 2002 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2002 zu verpflichten, ihm eine einmalige Beihilfe für den Erwerb eines Polsterbettes, eines Couchtisches, eines Staubsaugers und eines Trockners in Höhe von 211,50 EUR zu bewilligen.
13Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des Widerspruchsbescheides,
14die Klage abzuweisen.
15Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 19. September 2003 auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
16Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Kallin ist durch Beschluss vom 19. September 2003 abgelehnt worden.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
19Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger eine einmalige Beihilfe für den Erwerb der von ihm beantragten Gegenstände zu bewilligen. Vielmehr ist der Bescheid des Beklagten vom 27. Mai 2002 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2002 rechtmäßig.
20Einmalige Leistungen sind gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) auch zu gewähren, wenn der Hilfesuchende zwar keine laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt benötigt, den Lebensunterhalt jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll beschaffen kann. Dieser Fall liegt hier vor. Der Kläger kann keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt beanspruchen, weil sein Einkommen in Form der Arbeitslosenhilfe in Höhe von 538,72 EUR ausreicht, um seinen monatlichen Bedarf in Höhe von 461,83 EUR zu decken. Er kann allerdings den Lebensunterhalt nicht in vollem Umfang aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen, weil der von ihm geltend gemachte Bedarf in Höhe von 211,50 EUR nicht mit dem Betrag in Höhe von 76,89 EUR gedeckt werden kann, den das laufende Einkommen des Klägers seinen laufenden Bedarf übersteigt.
21In diesem Fall kann gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 BSHG das Einkommen berücksichtigt werden, das die in § 11 Abs. 1 BSHG genannten Personen innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Hilfe entschieden worden ist. Der Beklagte hat es in Anwendung dieser Vorschrift zu Recht abgelehnt, die beantragte Beihilfe zu bewilligen.
22Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte seiner Entscheidung einen einmaligen Bedarf in Höhe von 211,50 EUR zugrundegelegt hat. Insbesondere begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Beklagte seiner Berechnung an Stelle des vom Kläger beantragten Wäschetrockners einen Wäscheständer mit einem Teilbetrag von 25 EUR zugrundegelegt hat. Der vom Kläger in diesem Zusammenhang geltend gemachte Bedarf, Wäsche zu trocknen, gehört zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, denn der notwendige Lebensunterhalt umfasst nach dieser Vorschrift u. a. Kleidung. Damit wird auch das Trocknen der Kleidung erfasst. Die Entscheidung darüber, wie dieser Bedarf zu decken ist, betrifft die Form der Sozialhilfe, über die der zuständige Träger der Sozialhilfe gemäß § 4 Abs. 2 BSHG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat, soweit dieses Gesetz das Ermessen nicht ausschließt. Für die Form der Bewilligung einmaliger Beihilfen ist dieses Ermessen nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO, ob die Ablehnung eines Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Bei dieser eingeschränkten Überprüfung der Entscheidung des Beklagten, an Stelle eines Wäschetrockners einen Wäscheständer zur Verfügung zu stellen, kommt das Gericht zum Ergebnis, dass der Beklagte von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, denn wenn einem allein stehenden Hilfeempfänger zum Trocknen seiner Wäsche ein Wäscheständer zur Verfügung steht, ist es ihm möglich, ein menschenwürdiges Leben zu führen (vgl. § 1 Abs. 2 BSHG). Dem gegenüber gehört es bei allein stehenden Hilfeempfängern nicht zur Aufgabe der Sozialhilfe, einen Wäschetrockner zur Verfügung zu stellen, um die Wäsche trocknen zu können. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang geltend gemacht, dass es ihm auf Grund der Verhältnisse in seiner Wohnung nicht möglich sei, die Wäsche auf einem Wäscheständer zu trocknen. Insoweit hat er eine Augenscheinseinnahme angeregt. Diese Augenscheinseinnahme ist jedoch nicht erforderlich, weil sich dem Vorbringen des Klägers nicht nachvollziehbar entnehmen lässt, aus welchen Gründen es nicht möglich sein soll, in seiner Wohnung mit Hilfe eines Wäscheständers die Wäsche zu trocknen. Sollte dies tatsächlich nicht möglich sein, muss sich der Kläger darauf verweisen lassen, im Rahmen des Mietverhältnisses mit seinem Vermieter zu klären, ob in der Wohnung ein Wäscheständer aufgestellt werden kann, um die Wäsche zu trocknen. Gegebenenfalls muss sich der Kläger darauf verweisen lassen, weiterhin von der von ihm selbst beschriebenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Wäsche bei einem Bekannten zu trocknen oder die Wohnung zu wechseln. Nach alledem lässt sich eine Ermessensreduzierung auf Null mit der Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger einen Wäschetrockner zur Verfügung zu stellen, damit er seine Wäsche trocknen kann, nicht feststellen (vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Januar 1998 - 4 L 4586/97 -, FEVS 48, 466).
23Ausgehend von einem einmaligen Bedarf in Höhe von 211,50 EUR ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte das ihm in Anwendung des § 21 Abs. 2 Satz 2 BSHG eingeräumte Ermessen dahin betätigt hat, den Kläger darauf zu verweisen, diesen Bedarf aus seinem Einkommen zu decken, das er innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwirbt, in dem über die Hilfe entschieden worden ist. Bei seiner Ermessensentscheidung hat der Beklagte ein monatliches Einkommen in Höhe von 538,72 EUR zugrundegelegt. Von diesem Einkommen sind keine Abzüge nach § 76 Abs. 2 und Abs. 2 a BSHG zu machen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, ihm stehe ein Mehrbedarf gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BSHG und Krankenhilfe gemäß § 37 BSHG zu, muss sich der Kläger auf ein eigenständiges Antragsverfahren verweisen lassen. Im Rahmen des § 21 Abs. 2 Satz 2 BSHG kann ein Abzug vom Einkommen in Höhe eines möglicherweise zustehenden Mehrbedarfs oder in Höhe einer möglicherweise zustehenden Krankenhilfe nicht gemacht werden. Im Übrigen hat der Beklagte den Kläger bezüglich der von ihm geltend gemachten Krankenhilfe zu Recht auf die vorrangigen Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung verwiesen.
24Der Beklagte hat auf der Grundlage eines monatlichen Einkommens in Höhe von 538,72 EUR einen monatlichen Überschuss in Höhe von 76,89 EUR errechnet. Hieran anknüpfend hat er ermessensfehlerfrei entschieden, dass es dem Kläger zugemutet werden kann, aus dem Einkommen von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats, in dem über die Hilfe entschieden worden ist, den Bedarf zu decken. Dazu reichen rechnerisch drei Monate aus und nicht die vom Beklagten zugrundegelegten vier Monate. Der Beklagte hat im Widerspruchsbescheid das ihm eingeräumte Ermessen unter Berücksichtigung der Strukturprinzipien des Sozialhilferechts sachgerecht ausgeübt. Er hat einerseits den Einzelfall (vgl. § 3 Abs. 1 BSHG), andererseits den Nachrang der Sozialhilfe (vgl. § 2 Abs. 1 BSHG) - Einkommen des Hilfeempfängers ist vorrangig einzusetzen - berücksichtigt. Auch hat der Beklagte im Rahmen seiner Ermessensentscheidung die Aufgabe der Sozialhilfe gewürdigt, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG). Außerdem hat der Beklagte berücksichtigt, dass die Hilfe den Menschen soweit wie möglich befähigen soll, unabhängig von ihr zu leben; hierbei muss er nach seinen Kräften mitwirken (§ 1 Abs. 2 Satz 2 BSHG). Hieran anknüpfend ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass es der Beklagte unter besonderer Berücksichtigung von § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BSHG dem Kläger zugemutet hat, den von ihm geltend gemachten Bedarf an einmaligen Beihilfen aus seinen monatlichen Einkommensüberschüssen zu decken.
25Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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